Schmerzensgeld nach Abfindungsvergleich: Vorbehalt nur bei erneutem Auftreten einer Fistel
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte in der Berufung weiteres Schmerzensgeld wegen fortbestehender Inkontinenz nach einer Geburt und früherer Abfindungszahlung. Streitentscheidend war, ob ein Vorbehalt in der Abfindungsvereinbarung spätere immaterielle Ansprüche erfasst. Das OLG Köln wies die Berufung zurück, weil die Vergleichs- und Abfindungserklärung als wirksame Individualvereinbarung weitergehende Ansprüche ausschloss und der Vorbehalt objektiv nur das erneute Auftreten einer Rektum-Scheidenfistel betraf. Zudem scheiterte die Klage jedenfalls an fehlender Kausalität der geltend gemachten Beschwerden.
Ausgang: Berufung gegen die Abweisung weiterer Schmerzensgeldansprüche zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine formularmäßig vorbereitete Abfindungserklärung unterfällt nicht dem AGB-Recht, wenn sie insgesamt Ergebnis individueller Absprachen ist und ein individuell eingefügter Zusatz die konkrete Aushandlung belegt.
Eine Abfindungsvereinbarung, die eine endgültige Erledigung „aller Ansprüche aus Anlass des Schadensfalles“ vorsieht, schließt weitere Schmerzensgeldansprüche aus, soweit diese nicht wirksam und eindeutig vorbehalten sind.
Ein Vorbehalt in einer Abfindungsvereinbarung ist nach seinem objektiven Wortlaut auszulegen; die Klausel „bei erneutem Auftreten“ erfasst grundsätzlich nur das Wiederauftreten des konkret bezeichneten Krankheitsbildes, nicht sonstige Folgeschäden.
Ein von der objektiven Auslegung abweichendes übereinstimmendes Parteiverständnis zu Reichweite einer Vorbehaltsklausel ist substantiiert darzulegen; pauschale Zweckbehauptungen genügen hierfür nicht.
Ansprüche wegen behaupteter Gesundheitsfolgen scheitern jedenfalls, wenn die Kausalität zwischen dem schadensstiftenden Ereignis bzw. Behandlungsfehler und den geltend gemachten Beschwerden nicht feststeht und keine durchgreifenden Anhaltspunkte gegen ein überzeugendes Gutachten vorgetragen werden.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 25 O 85/98
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 23. September 1998 - 25 O 85/98 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines - weiteren - Schmerzensgeldes verneint und sich dabei zu Recht auf den Standpunkt gestellt, dass ein solcher weitergehender Anspruch jedenfalls durch die Vergleichs- und Abfindungsvereinbarung vom 4. September 1987 ausgeschlossen ist.
Diese Vergleichs- und Abfindungserklärung vom 4. September 1987 ist wirksam und scheitert entgegen der Ansicht der Klägerin insbesondere nicht an den Bestimmungen des Gesetzes über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Zwar handelt es sich hierbei um ein vorgefertigtes Formular, welches im Kern in einer Vielzahl von Abfindungsfällen Verwendung finden konnte; gleichwohl handelt es sich vorliegend um eine nicht den Bestimmungen des AGBG unterfallende Individualvereinbarung. Insbesondere der maschinenschriftlich nachgetragene individuelle Vorbehaltstext zeigt nämlich, dass diese Vergleichs- und Abfindungserklärung Ergebnis konkreter individueller Vereinbarungen der Parteien war und es sich demzufolge bei der Abfindungserklärung in ihrer Gesamtheit nicht um eine allgemein vorgefertigte, einseitig verwendete Erklärung zu Gunsten der Beklagten handelte. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Hinweis der Klägerin in ihrer Berufungsbegründung dahingehend, dass eine Haftung für vorsätzliches und grob fahrlässiges Fehlverhalten nicht ausgeschlossen werden könne. Die fragliche Abfindungserklärung beinhaltet keinerlei dahingehende Bestimmung über einen Haftungsausschluss bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Fehlverhalten.
Das Landgericht hat die fragliche individuelle Vereinbarung auch zutreffend interpretiert.
Nach dem eindeutigen Wortlaut der Abfindungsvereinbarung erklärte die Klägerin sich gegen Zahlung eines Betrages von 10.000,00 DM wegen aller Ansprüche aus Anlass des Schadensfalles vom 4. Mai 1986 gegen die Stadt L. für endgültig abgefunden.
Wenn es sodann in dem maschinenschriftlich individuell eingetragenen Vorbehalt heißt, dass "vorbehalten bleiben zukünftige materielle und immaterielle Ansprüche bei erneutem Auftreten der Rektum-Scheidenfistel", so kann dies nach dem objektiven Wortlaut nur dahingehend verstanden werden, dass von dem Vorbehalt nicht erfasst sein sollten Folgeschäden insgesamt, sei es der fehlerhaft durchgeführten Geburt, sei es der hiernach seinerzeit aufgetretenen Rektum-Scheidenfistel.
Die Formulierung "erneutes Auftreten der Rektum-Scheidenfistel" ist sprachlich und auch inhaltlich sowie vom Sinn her eindeutig, dies auch aus der vernünftigen Sicht der Klägerin.
Die so verstandene Vereinbarung der Vorbehaltsklausel macht auch Sinn.
Die Rektum-Scheidenfistel war wenige Tage nach der Geburt vom 4. Mai 1986 aufgetreten und hatte ausweislich der vorliegenden Arztunterlagen auch seinerzeit im unmittelbaren Zusammenhang Harninkontinenz verursacht. Diese Folgen waren also bei Abschluss der Vergleichsvereinbarung beiden Seiten, also auch der Klägerin, bereits bekannt; vor diesem Hintergrund spricht alles dafür, dass diese Folgen mit der Vergleichszahlung auch abgegolten sein sollten. Es ist nämlich nicht der geringste Grunde dafür ersichtlich, weshalb die Beklagte den Vorbehalt auch auf solche Folgebeschwerden, die bereits bei Abschluss der Vergleichsvereinbarung vorhanden bzw. absehbar waren, hätte erstrecken wollen.
Dass im Übrigen auch die Klägerin selbst diesen Vorbehalt nicht in dem nunmehr angenommenen weiten Sinn verstanden hat, zeigt unter anderem der Umstand, dass ausweislich des Arztbriefes des Dr. A. vom 27. Juni 1988 nach komplizierter Geburt vom 4. Mai 1986 mit Dammriss in dessen Gefolge eine Rektum-Scheidenfistel auftrat, die im November 1986 operiert wurde. Wenn es in diesem Arztbrief in der Anamnese dann weiter heißt, seither bestehe eine Harninkontinenz, die von der Patientin überwiegend als Streßinkontinenz geschildert werde, sowie ein gehäufter Harndrang und Oberbauchbeschwerden beidseits, so zeigt dies mit Deutlichkeit, dass die Harninkontinenzbeschwerden, auf die die Klägerin in erster Linie ihre nunmehrige Forderung stützt, bereits unmittelbar nach der Operation der Rektum-Scheidenfistel aufgetreten sind und deshalb zwangsläufig von der Abfindungserklärung mit umfasst waren.
Ein dahingehendes Verständnis auch der Klägerin zeigt zusätzlich der Umstand, dass sie die fortdauernde Harninkontinenz nicht etwa zum Anlass genommen hat, im weiteren Verlauf der 90er Jahre ergänzende Ersatzansprüche anzumelden. Die Klage im vorliegenden Rechtsstreit datiert immerhin erst aus Februar 1998.
Soweit die Klägerin zur Begründung in der Klage ausgeführt hat, seit Anfang des Jahres 95 sei es bei ihr wieder zu erheblichen Beschwerden gekommen, lässt sich ihrem Vortrag in keiner Weise entnehmen, dass sie in der Zwischenzeit seit der Operation der Rektum-Scheidenfistel nur ganz kurzfristig die geklagten Inkontinenzbeschwerden gehabt hat.
Auch in dem mit Einverständnis der Klägerin im Auftrag der Beklagten eingeholten Gutachten des Dr. K. heißt es zur Anamnese, dass die Klägerin seit ungefähr 1990 vermehrt über Harnverlust/Harninkontinenz und einer seit 1986 sich anbahnenden Harninkontinenz, die seit 1990 unerträglich wurde, klage. Hiernach hat also die Klägerin im Ergebnis seit der zweiten Geburt unter dieser Inkontinenz gelitten, und auch dies zeigt, dass auch nach ihrem eigenen Verständnis diese Inkontinenz mit der Abfindungserklärung und diesbezüglichen Zahlung abgegolten sein sollte. Bei anderem Verständnis wäre es unerklärlich, dass und weshalb die Klägerin nicht bereits früher weitergehende Ansprüche wegen dieser fortdauernden Inkontinenz geltend gemacht hat.
Die Klägerin hat auch nicht etwa ausreichend substantiiert vorgetragen, dass die Parteien bei Abschluss der Abfindungserklärung dem maschinenschriftlichen Vorbehaltszusatz einverständlich eine weitergehende Bedeutung als aus dem objektiven Wortlaut ersichtlich beigemessen hätten. Ihr in diese Richtung deutendes Vorbringen in der Berufungsbegründung (S. 5 u. 6 dort) erscheint nicht ausreichend substantiiert zur Darlegung eines weitergehenden beiderseitigen Interpretationsverständnisses hinsichtlich der Ausschluss- bzw. Vorbehaltsklausel. Die Klägerin trägt nämlich in der Berufungsbegründung lediglich vor, Sinn und Zweck des Vorbehaltes in der Vergleichs- und Abfindungserklärung sei lediglich gewesen, "dass entsprechende Folgegeschehen, das zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorhergesehen werden konnte, in der Zukunft noch angemessen geregelt werden konnte". Dies mag im Kern zutreffend sein; die Klägerin übersieht bei dieser Argumentation allerdings, dass ausweislich der vorzitierten Anamneseangaben gerade die Inkontinenzbeschwerden nicht nur vorhersehbar, sondern seinerzeit bereits manifest waren, als es zu der Abfindungsvereinbarung kam. Dass gleichwohl die Parteien ausdrücklich bzw. konkludent vereinbart hätten, auch später auftretende weitergehende oder stärkere Inkontinenzbeschwerden sollten von der Abfindungszahlung nicht erfasst sein, sondern auch noch unter den Vorbehaltszusatz fallen, hat die Klägerin in keiner Weise substantiiert und nachvollziehbar dargelegt und erscheint auch in jeder Hinsicht unplausibel. Auch der Benennung ihres damaligen anwaltlichen Vertreters Dr. J. liegt kein entsprechender konkreter Sachverhaltsvortrag zu- grunde, und die vorgeschilderte Chronizität spricht auch eindeutig gegen ein dahingehendes erweitertes beiderseitiges Verständnis hinsichtlich der Vorbehaltsklausel.
Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass die Beklagte im Rahmen ihres Gutachtenauftrages vom 1. Juli 1996 an den Privatgutachter ausgeführt hat, es solle nunmehr geklärt werden, ob diese Beschwerden (Inkontinenz) tatsächlich auf die damals erlittenen Verletzungen zurückzuführen seien, kann letztlich dahinstehen, ob insoweit auf Seiten der Beklagten der seinerzeitige Sachbearbeiter jedenfalls zum Zeitpunkt der Abfassung dieses Schreibens an den Gutachter einem Mißverständnis oder einem Irrtum über Inhalt und Ausmaß der Vorbehaltsklausel unterlegen ist. Dies würde nämlich nicht etwa zwingend bedeuten, dass die Parteien auch bei Abschluß der Vereinbarung - und nur dies ist entscheidend - ein solch weitgehendes Verständnis der Vorbehaltsklausel zu Grunde gelegt und dieses zum Gegenstand der Vergleichsvereinbarung gemacht haben. Im Übrigen kann es der Beklagten auch nicht zum Nachteil gereichen, dass sie im Rahmen des Gutachtenauftrages umfassend abzuklären versucht hat, welche Ursache die nunmehr geklagten Inkontinenzbeschwerden hatten und ob sie nicht gegebenenfalls auch unter eine erneut aufgetretene Rektum-Scheidenfistel fallen konnten, in welchem Falle der Leistungsvorbehalt gegriffen hätte. In dem Gutachtenauftrag an den Privatgutachter liegt demzufolge nicht etwa ein Eingeständnis einer weitergehenden Haftung der Beklagten.
Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass nach dem eindeutigen Gutachten des Privatgutachters und insbesondere auch nach seinem ausführlichen und in jeder Hinsicht nachvollziehbaren und überzeugenden Ergänzungsgutachten die jedenfalls nunmehr geklagten Inkontinenzbeschwerden gar nicht auf die Rektum-Scheidenfistel bzw. auch nicht auf den Dammriss anlässlich der zweiten Geburt zurückzuführen sind. Der Gutachter hat dies recht plausibel begründet, und die Klägerin hat bisher in keiner Weise geeignete Argumente vorgetragen, die die Feststellungen des Privatgutachters in Frage zu stellen geeignet wären.
Das von ihr vorgelegte Attest des Dr. L. vom 19. Februar 1996 ist in keiner Weise aussagekräftig. Insoweit ist ferner zu berücksichtigen, dass Dr. L. Arzt für Allgemeinmedizin, Kurarzt und Rettungsmedizin ist und schon von daher nicht geeignet erscheint, Fachfragen aus dem urologischen/gynäkologischen/proktologischen Fachbereich zu beantworten. Seine Feststellungen beschränken sich zudem auf den einen Satz: "Diese Inkontinenzen, rektal und urethral haben sicher als Ursache die Rektum-Scheidenfistel". Eine Begründung für diese Behauptung findet sich nicht, und sie liegt auch insbesondere angesichts der gegenteiligen, gut begründeten Ausführungen des Privatgutachters keineswegs auf der Hand.
Selbst bei einer weitergehenden Interpretation der Abfindungserklärung und des dortigen Vorbehaltes, als der Senat für angezeigt hält, scheitert die Klage deshalb jedenfalls auch an der fehlenden Kausalität zwischen der behandlungsfehlerbedingten seinerzeitigen Rektum-Scheidenfistel anlässlich der Geburt und der geklagten Harn- und Stuhlinkontinenz, wie sie sich aus dem überzeugenden privatgutachterlichen Stellungnahmen ergibt.
Da die Klägerin keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen hat, die gegen die Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen des Privatgutachters sprechen könnten, war eine weitere Beweiserhebung durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nicht geboten, dies umso weniger, als ohnehin nach den vorstehenden Ausführungen die Vorbehaltsklausel nur bei dem erneuten Auftreten einer Rektum-Scheidenfistel greifen würde, die unstreitig nicht eingetreten ist.
Die Berufung war nach allem mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708Nr. 10, 713 ZPO.
Der Zulassung der Revision bedurfte es nicht, da der Rechtsstreit keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung betrifft, sondern es sich vielmehr um die Auslegung einer Individualvereinbarung handelt.
Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer der Klägerin: 35.000,00 DM