VVG-Rücktritt wegen verschwiegener Dauerbehandlung und Medikamenteneinnahme
KI-Zusammenfassung
Die Kläger wandten sich mit Berufungen gegen die Abweisung einer Feststellungs- und Zahlungsklage aus einer Krankenversicherung. Das OLG verwarf die Berufung des Klägers teilweise als unzulässig, weil sie hinsichtlich einzelner Positionen nicht ordnungsgemäß begründet war (§ 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F.). Im Übrigen wies es beide Berufungen zurück: Der Versicherer sei wegen schuldhaft unvollständiger Angaben zu ärztlicher Dauerbehandlung und regelmäßiger Medikamenteneinnahme wirksam vom Vertragsteil bezüglich der mitversicherten Ehefrau zurückgetreten (§§ 16, 17, 20, 30, 79 VVG a.F.). Zudem seien Entziehungsmaßnahmen nach den MB/KK (AVB) vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Ausgang: Berufung des Klägers teilweise als unzulässig verworfen; im Übrigen beide Berufungen zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berufung ist unzulässig, soweit sie die angefochtene Entscheidung nicht in der gesetzlich geforderten Weise begründet und sich nicht mit den tragenden Gründen der erstinstanzlichen Abweisung auseinandersetzt.
Bei einer Krankenversicherung sind fortlaufende ärztliche Behandlung wegen chronischer Beschwerden sowie die langfristige regelmäßige Einnahme verordneter Medikamente gefahrerhebliche Umstände, zu denen im Antrag wahrheitsgemäß und vollständig Auskunft zu erteilen ist.
Unrichtige oder unvollständige Angaben zu gefahrerheblichen Umständen bei Antragstellung berechtigen den Versicherer bei zumindest leichter Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers zum Rücktritt; Erklärungen der mitversicherten Person sind dem Versicherungsnehmer zuzurechnen.
Die Monatsfrist für den Rücktritt beginnt erst mit positiver Kenntnis des Versicherers von der vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung; bloße Hinweise, die lediglich einen Verdacht begründen, lösen den Fristbeginn nicht aus, wenn der Versicherer innerhalb angemessener Frist Rückfragen zur Aufklärung veranlasst.
Entziehungsmaßnahmen zur Lösung aus einer Suchtmittelbindung können nach den Bedingungen der Krankheitskostenversicherung (MB/KK) vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sein; erfasst sind auch stationäre psychotherapeutische Behandlungen und nicht nur Entgiftungen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 25 O 300/92
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 13.05.1994 verkündete Teil-Urteil des Landgerichts Köln - 25 O 300/92 - wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung seiner Zahlungsklage in Höhe eines Teilbetrages von 1.214,98 DM richtet. Im übrigen wird die Berufung des Klägers ebenso wie die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, und zwar der Kläger zu 3/4 und die Klägerin zu 1/4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung des Klägers, die sich gegen die mit dem angefochtenen Urteil erfolgte Abweisung seiner Zahlungsklage in Höhe von 19.025,76 DM und die Abweisung der Feststellungsklage richtet, ist hinsichtlich der teilweisen Abweisung seiner Zah-lungsklage in Höhe eines Betrages von 1.214,98 DM unzulässig, da der Kläger seine Berufung insoweit nicht, wie gemäß § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO erfor-derlich, begründet hat. Im einzelnen handelt es sich dabei um die folgenden Klagepositionen: Die Selbstbeteiligung der Klägerin für das Kalender-jahr 1992, 1.000,00 DM, die Kosten dcere kieferor-thopädischen Behandlung des Sohnes M., 31,62 DM, das Rezept des Dr. E., 26,13 DM, die Säumniszu-schläge und Mahngebühren in Höhe von 112,40 DM, die Anwaltskosten betreffend die Honorarforderung des Dr. R., 39,33 DM sowie Mahnkosten und Mahnge-bühren in Höhe von 2,50 DM und 3,00 DM.
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Im übrigen sind die Berufungen der Kläger zwar zu-lässig, aber unbegründet.
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1.
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Der Feststellungsklage beider Kläger fehlt zwar nicht, wie das Landgericht zutreffend gemeint hat, das gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststel-lungsinteresse. Bei dem Kläger als Versicherungs-nehmer und Vertragspartner der Klägerin bedarf dies keiner näheren Erläuterung. Aber auch die Klägerin hat ein schützenswertes Interesse an der beanspruchten Feststellung. Denn der auf sie bezogene Versicherungsvertrag stellt eine Versi-cherung für fremde Rechnung im Sinne von §§ 74 ff. VVG dar (vgl. dazu Prölss/Martin/Kollhosser, VVG, 25. Aufl. vor §§ 74 ff., Anm. 2 eaa), der die Klä-gerin in bezug auf die sie betreffenden Leistungs-ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis gemäß § 75 Abs. 1 VVG zur Gläubigerin machte. Berechtig-te sie dies zwar grundsätzlich nicht, auf Leistung gegen die Beklagte zu klagen - dies blieb dem Kläger als Versicherungsnehmer vorbehalten -, so folgt aus ihrer Stellung als Gläubigerin jedoch ihre Befugnis zur Klage auf Feststellung des Fortbestehens des Versicherungsverhältnisses, weil durch den Rücktritt der Beklagten eben diese Gläu-bigerstellung tangiert wurde.
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Die Feststellungsklage ist jedoch unbegründet.
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Der auf der Basis des Antrags vom 22.02.1989 (Bl. 40/41 AH) zustande gekommene Versicherungs-vertrag ist bezüglich der Versicherung der Klä-gerin durch den mit Schreiben der Beklagten vom 01.04.1992 (Bl. 2/3 AH) erklärten Rücktritt gemäß den §§ 16 Abs. 1 und 2, 17 Abs. 1, 79 VVG rückwir-kend aufgelöst worden. Denn die Klägerin, deren Erklärungen im Zuge der Antragstellung dem Kläger wie eigene gemäß § 79 Abs. 1 VVG zuzurechnen sind, hat die sie treffende vorvertragliche Obliegenheit zu wahrheitsgemäßen und vollständigen Angaben be-züglich solcher ihr bekannter Umstände, die für die Übernahme der Gefahr durch die Beklagte erheb-lich waren, schuldhaft verletzt.
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Wie sich aus den Behandlungsunterlagen des Inter-nisten Busch (Bl. 124 AH) und dessen Schreiben vom 22.05.1992 (Bl. 4 AH) ergibt, war die Klägerin bei diesem seit 1987 fortlaufend in Behandlung, wobei im Vordergrund hypotone Kreislaufdysregula-tionsstörungen standen. Aus diesem Grunde wurde ihr in diesem gesamten Zeitraum in mal kleineren, mal größeren Abständen von ca. eineinhalb Monaten, also mit einer annähernden Regelmäßigkeit, Carda-nat-Tropfen verordnet. Dies ist zwischen den Par-teien jedenfalls jetzt unstreitig. Ob die Klägerin in dieser Zeit auch schon eine Cardanat-Sucht ent-wickelt hatte - der Befundbericht des Marien-Hos-pitals vom 17.03.1992 (Bl. 52 AH) spricht von einem seit sechs Jahren bestehenden passageren Mißbrauch, während es in den davor zurückliegenden drei Jahren zunehmend zu einem süchtigen Verhal-ten gekommen sein soll - steht nicht fest und bedarf auch keiner Klärung. Jedenfalls macht die seit dem Jahre 1987 verfolgbare Krankengeschichte der Klägerin deutlich, daß die Klägerin in den letzten drei Jahren vor Antragstellung ernsthafte Beschwerden hatte - sonst wäre sie nicht behand-lungsbedürftig gewesen - und aus diesem Grunde fortlaufend Medikamente einnahm.
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Hierbei handelte es sich auch, wie die Kläger nicht wirksam bestreiten, um für die Gefahrüber-nahme erhebliche Umstände.
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Für den Versicherer ist es ganz offensichtlich wichtig, bei Antragstellung Kenntnis von einem chronischen Krankheitsbild zu erhalten, auch wenn dieses, gemessen an anderen Krankheiten, ver-gleichsweise leicht erscheint.
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Von ebenso offensichtlicher Bedeutung ist für den Versicherer die Frage nach den aktuell eingenom-menen Medikamenten. Dies gilt insbesondere für eine wie hier langfristige regelmäßige Einnahme, versetzt den Versicherer die Kenntnis hiervon doch in die Lage, eine Prognose für die Entwicklung des Versicherungsverhältnisses anzustellen und ggf. zu prüfen, ob mit Rücksicht auf die fortlaufende Ein-nahme bestimmter Medikamente die Versicherung nur gegen Zahlung erhöhter Beiträge abgeschlossen wer-den kann.
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Die in dem Versicherungsantrag enthaltene Vernei-nung der auf die Klägerin bezogenen Fragen nach "Beschwerden" u.ä. und derzeit eingenommenen "Me-dikamenten" (Bl. 41 AH) war deshalb objektiv wahr-heitswidrig und auch im Sinne der §§ 16 Abs. 1, 17 Abs. 1 VVG erheblich.
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Zu Recht hat das Landgericht gemeint, daß die erstinstanzliche Darstellung der Kläger zu dem Inhalt des Gespräches, welches die Klägerin mit der Versicherungsvermittlerin J. anläßlich der von dieser vorgenommenen Ausfüllung des Versiche-rungsantrages führte, rechtlich ohne Relevanz sei, weshalb hierüber kein Beweis zu erheben war. Denn weder stellte diese Schilderung die objektive Ob-liegenheitsverletzung der Klägerin in Frage, noch konnte sie die für ihr fehlendes Verschulden dar-legungs- und beweispflichtigen Kläger entlasten.
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Aus den Erklärungen der Klägerin, sie nehme ab und zu - vergleichbar wie in Fällen von Grippe, Kopf- oder Magenschmerzen - ein Mittel zur Stabi-lisierung ihres Kreislaufs ein, weil sie an einem niedrigen Blutdruck leide, konnte die Zeugin J. nicht entnehmen, daß der niedrige Blutdruck bei der Klägerin Krankheitswert hatte und sich die Klägerin deshalb seit Jahren in nahezu regelmä-ßiger ärztlicher Behandlung befand. Die Zeugin hat auch unter Zugrundelegung der Darstellung der Kläger keine Erläuterungen gegeben, aus denen die Klägerin entnehmen konnte, ihre Beschwerden und das eingenommene Medikament seien derart harmlos, daß sie nicht in den Fragenkatalog fielen. Nach der Behauptung der Kläger ist von der Zeugin J. in diesem Zusammenhang das Stichwort "Bedarfsmedi-kamente" genannt worden, wobei aber erkennbar der Zeugin solche Fälle vorschwebten, die wie eine gelegentliche Erkrankung - eben die von der Kläge-rin beispielhaft genannte Grippe ect. - eine ver-einzelte und vorübergehende, nicht aber annähernd regelmäßige Einnahme von Medikamenten bedingten. Auch der angebliche Hinweis auf den Unterschied zu Bluthochdruckmitteln hilft den Klägern nicht. Denn die Betonung lag in diesem Zusammenhang, wenn man das Vorbringen der Kläger einmal als richtig unterstellt, nicht auf der größeren Gefährlichkeit von Bluthochdruck, sondern auf der dadurch be-dingten konstanten Einnahme von Medikamenten. Ein gänzlich harmloses Mittel ist Cardanat im übrigen auch nicht, wie daraus erhellt, daß es veschrei-bungspflichtig und geeignet zur Auslösung einer Sucht ist, mag es sich dabei auch um ein homöopa-thisches Mittel handeln.
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Auch soweit die Kläger in der Berufungsbegründung nun etwas akzentuierter vortragen, die Zeugin J. habe erklärt, in Fällen von niedrigem Blutdruck und Kreislaufschwierigkeiten brauchten die hierge-gen eingenommenen Medikamente nicht angegeben zu werden, zwingt dies nicht zu einer Vernehmung der beiderseits benannten Zeugin über Inhalt und Verlauf des im Zuge der Antragstellung geführten Informationsgespräches. Nach wie vor wird aus dem Vorbringen der Kläger deutlich, daß die Zeugin von der Klägerin mit der verharmlosenden Angabe, ein Kreislaufmittel "gelegentlich" zu benutzen, in die Irre geleitet wurde, so daß deren angebliche Erklärungen zum Unterschied von Bluthochdruck und niedrigem Blutdruck auch aus der Sicht der Kläger eindeutig nicht den Fall trafen. Tatsächlich waren der Klägerin, wie aus den Patientenunterlagen des Internisten Busch hervorgeht, noch am Vortag, näm-lich am 21.02.1989 - das letzte Rezept davor da-tierte vom 17.01.1989 - Cardanat-Tropfen verordnet worden.
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Da dem Versicherungsnehmer bei der Verletzung vorvertraglicher Auskunftsobliegenheiten bereits leichte Fahrlässigkeit schadet, § 16 Abs. 3 VVG, war die Beklagte zum Rücktritt gemäß § 17 Abs. 1 VVG berechtigt.
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Der mit Schreiben der Beklagten vom 01.04.1992 (Bl. 2/3 AH) enthaltene Teilrücktritt bezüglich der für die Klägerin abgeschlossenen Versicherung war gemäß den §§ 30 Abs. 2, 20 VVG wirksam und auch fristgerecht.
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Vordergründig ist in diesem Schreiben zwar auf die Suchterkrankung der Klägerin abgestellt, von der die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt annahm, sie habe schon vor der Stellung des Versicherungsan-trages bestanden. Erwähnung findet aber auch die Tatsache der Cardanat-Einnahme als solche. Ebenso hat die Beklagte generell darauf abgehoben, daß Fragen nach erheblichen Umständen in dem Versiche-rungsantrag nicht beantwortet worden seien. Von daher können sich die Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, der Rücktritt sei verfristet, weil das Schreiben vom 01.04.1992 den letztlich aus-schlaggebenden Kündigungsgrund nicht beinhalte und das diesen Grund nachschiebende Schreiben vom 12.11.1992 (Bl. 57/58 AH) nicht die Monatsfrist des § 20 Abs. 1 VVG gewahrt habe. Es genügte, daß der letztlich zum Zuge kommende Rücktritts-grund bereits in dem Schreiben der Beklagten vom 01.04.1992 mit angesprochen worden war.
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Unstreitig ging das Rücktrittsschreiben der Be-klagten vom 01.04.1992 den Klägerin vor dem 19.04.1992 zu, so daß die Frist des § 20 Abs. 1 VVG eingehalten war. Veranlaßt war der Rücktritt durch den Befundbericht des Marien-Hospitals vom 17.03.1992 (Bl. 52/53 AH), welcher bei der Beklag-ten ausweislich des darauf befindlichen Eingangs-stempels am 19.03.1992 einging. Vorher hatte die Beklagte keine positive Kenntnis von der vorver-traglichen Obliegenheitspflichtverletzung der Klä-gerin. Daß die Klägerin schon alsbald nach Ab-schluß des Versicherungsvertrages begann, Carda-nat-Rezepte bei der Beklagten zur Leistungsabrech-nung einzureichen, gab der Beklagten weder siche-ren Aufschluß über vorvertragliche Erkrankungen noch derart konkrete Hinweise, daß die Beklagte Anlaß gehabt hätte, Nachforschungen über Vorer-krankungen der Klägerin anzustellen. Es schadete auch nicht, daß der Beklagten vor dem Befundbe-richt des M.-Hospitals bereits der Aufnahmeschein dieses Hospitals vom 18.02.1992 mit der Über-weisung des Dr. Sch. vom 17.02.1992 (Bl. 49 und 50 AH), zugeleitet worden war, worin das Stichwort "Cardanat-Abusus (Abhängigkeit)" auftauchte. Die Monatsfrist des § 20 Abs. 1 VVG begann aus diesem Grunde nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt zu laufen. Aus der in dem Aufnahmeschein enthaltenen Diagnose erhielt die Beklagte keine positive Kenntnis von der Behandlungsbedürftigkeit der Klä-gerin zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, son-dern nur Anhaltspunkte dafür, daß bei der Klägerin möglicherweise schon seit vorvertraglicher Zeit ein Krankheitsbild vorlag, welches der Beklagten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses verborgen ge-blieben war. Nach der Rechtsprechung des Bundesge-richtshofes (r + s 1989, 412; r + s 1991, 76) ist der Versicherer in solchen Fällen zu Rückfragen innerhalb angemessener Frist gehalten, wenn ihm auf diese Weise Umstände bekannt werden, aus denen er ein Recht zum Rücktritt oder zur Kündigung des Versicherungsverhältnisses herleiten könnte. Dies hat die Beklagte getan, indem sie mit Schreiben vom 24.02. und 09.03.1992 (vgl. die Bezugnahme in dem Befundbericht des M.-Hospitals vom 17.03.1993) Erkundigungen einholte.
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Die Feststellungsklage der Kläger ist nach allem zu Recht abgewiesen worden.
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2.
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Auch der allein noch von dem Kläger verfolgte Zah-lungsanspruch ist unbegründet.
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Insoweit geht es - wegen der teilweisen Unzuläs-sigkeit der Berufung, vgl. oben - nur noch um die durch die Aufnahme der Klägerin im Marien-Hospital und die durch ihre Suchterkrankung dort angefal-lenen Behandlungskosten - Positionen 4, 7, 9, 20 und 21 der mit der Klageschrift eingereichten Auf-stellung (Bl. 9 d.A.), den in der dort unter Posi-tion 10 aufgeführten Rechnung enthaltenen Anteil von 88,22 DM für Verordnungen von Cardanat-Tropfen im Jahre 1991 sowie die einen Gesamtbetrag von 2.654,48 DM ausmachenden Gerichts- und Anwaltsko-sten, die der Klägerin in dem Rechtsstreit mit dem Marien-Hospital entstanden sind.
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Bei den letztgenannten Kosten erscheint schon zweifelhaft, ob der Kläger, der eine Abtretung durch seine Ehefrau nicht geltend macht, überhaupt aktivlegitimiert ist. Der Vermögensschaden, bei dem überdies ein ganz überwiegendes Mitverschulden in Betracht zu ziehen wäre, ist zunächst bei der Klägerin entstanden. Jedenfalls aber ist die Klage insoweit ebenso wie bezüglich der übrigen Positio-nen schon deshalb unbegründet, weil die Beklagte infolge des von ihr wirksam erklärten Rücktritts gemäß § 20 II VVG leistungsfrei geworden ist. Der dafür notwendige Kausalzusammenhang zwischen der vorvertraglichen Obliegenheitsverletzung und dem Rücktrittsgrund ist gegeben. Folglich durfte die Beklagte auch die Kostenübernahme bezüglich der Behandlung der Klägerin im M.-Hospital verweigern, so daß sie allein aus diesem Grunde nicht für die Gerichts- und Anwaltskosten der Klägerin in dem mit dem Hospital geführten Rechtsstreit haftbar gemacht werden kann.
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Was die Kosten der Suchtbehandlung der Klägerin - einschließlich der in ihrem Zuge durchgeführten Laboruntersuchungen - angeht, hat das Landgericht im übrigen zutreffend gemeint, daß diese von dem Kläger auch schon deshalb nicht geltend gemacht werden können, weil es sich hierbei um eine Ent-ziehungsmaßnahme handelte, die gemäß § 5 Abs. 1 b AVB/Teil I (= MB/KK 76) vom Versicherungsschutz ausgenommen ist. Entziehungsmaßnahmen sind alle - auch stationäre - Behandlungen, die darauf ab-zielen, den Patienten aus der Bindung an Suchtmit-tel, wie hier Cardanat, zu lösen. Hierunter fallen auch stationäre psychotherapeutische Maßnahmen, nicht etwa lediglich Entgiftungen (Bach/Moser § 5 MB/KK, 2. Aufl., Rn. 13 unter Hinweis auf das in Sachen 5 U 106/84 ergangene Urteil des Senats vom 18.04.1984).
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 100, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
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Wert des Berufungsverfahrens: 12.840,00 DM hin-sichtlich der Berufung der Klägerin sowie 31.865,76 DM hinsichtlich der Berufung des Klä-gers (vgl. dazu den Beschluß des Senats vom 04.11.1994)
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Beschwer der Kläger: unter 60.000,00 DM