Antrag auf Prozesskostenhilfe für Berufungsinstanz abgelehnt wegen fehlender Begründung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe (PKH) zur Verteidigung gegen die Berufung des Beklagten. Das Gericht prüft, ob PKH bereits vor Einreichung der Berufungsbegründung zu gewähren ist. Es verneint dies und lehnt den PKH-Antrag ab, weil die Berufung nicht begründet vorlag und § 519b ZPO ausreichenden Schutz bietet. Eine vollständige Chancengleichheit erfordert keine vorzeitige PKH-Bewilligung.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz als unbegründet abgewiesen, da die Berufung nicht begründet war und die Vorbedingungen für PKH nicht vorlagen.
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen ein Rechtsmittel ist im Regelfall erst zu gewähren, wenn das Rechtsmittel begründet worden ist.
Wer staatliche Prozesskostenhilfe beansprucht, darf zulässige kostenverursachende Maßnahmen grundsätzlich erst dann ergreifen, wenn deren Notwendigkeit im Einzelfall feststeht.
§ 519b ZPO gewährt der unbemittelten Partei im Stadium vor Einreichung der Berufungsbegründung hinreichenden Rechtsschutz, da das Berufungsgericht die Zulässigkeit von Amts wegen prüfen und notfalls verwerfen kann.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe bezweckt effektiven Rechtsschutz, verlangt aber keine vollständige materielle Chancengleichheit; prozessuale Maßnahmen wie Fristverlängerungen können ein angemessenes Ausgleichsmittel sein.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 7 0 333/92
Tenor
Der Antrag der Klägerin, ihr für die Berufungsinstanz Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Rubrum
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Gründe
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I.
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Die Klägerin hat den Beklagten auf Schadenersatz in Anspruch genommen. Gegen das ihm ungünstige erstinstanzliche Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt und zugleich darauf hingewiesen, daß noch nicht feststehe, ob die Berufung durchgeführt werde. Er bitte daher die Gegenseite, noch keinen bei dem Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt zu bestellen. Vor Ablauf der Begründungsfrist hat er um Fristverlängerung gebeten, die ihm auch gewährt worden ist. Danach hat sich für die Klägerin ein bei dem Oberlandesgericht zugelassener Rechtsanwalt bestellt, um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Verteidigung gegen die Berufung gebeten und den Antrag angekündigt, die Berufung zurückzuweisen. Durch Beschluß vom 7. Februar 1996 hat der Senat die Berufung mangels rechtzeitiger Begründung kostenpflichtig verworfen (§§ 519, 519 b ZPO). Die Klägerin hält an ihrem Antrag fest.
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II.
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Der Klägerin kann die erbetene Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden.
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Der Bundesgerichtshof hat bereits mit Beschluß vom 30. September 1981 (vgl. FamRZ 1982, 58 ff.) entschieden, daß dem Rechtsmittelbeklagten im allgemeinen Prozeßkostenhilfe erst zu gewähren ist, wenn das Rechtsmittel begründet worden ist. Der Partei, die auf Kosten der Allgemeinheit Prozeßkostenhilfe in Anspruch nehme, müsse zugemutet werden, zulässige Kosten verursachende Maßnahmen erst dann vorzunehmen, wenn dies im Einzelfall wirklich notwendig sei. Daraus folge, daß sie zur Rechtsverteidigung in zweiter Instanz einen Anwalt erst dann bestellen dürfe, wenn das Rechtsmittel begründet worden sei.
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Der Senat schließt sich dem an. Im Verfahrensstadium bis zur Einreichung der Berufungsbegründung bedurfte die Klägerin keines anwaltlichen Beistandes. § 519 b ZPO gewährleistete ihr hinreichenden Rechtsschutz. Danach hatte der Senat die Zulässigkeit des Rechtsmittels in bezug auf §§ 516, 518, 519 ZPO von Amts wegen zu prüfen und die Berufung erforderlichenfalls zu verwerfen, wie es auch hier geschehen ist.
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Die Klägerin meint zu Unrecht, sie habe sich durch Bestellung eines Rechtsanwalts auf die Rechtsver-teidigung vorbereiten dürfen, nachdem der Beklagte um Verlängerung der Begründungsfrist gebeten habe.
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Sie dürfe insoweit nicht schlechter gestellt sein als eine Partei, die sich auf eigene Kosten verteidige.
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Es mag sein, daß eine zahlungsfähige Partei in dieser Lage bereits einen Rechtsanwalt mit der Interessenwahrnehmung beauftragt hätte und auch mit Erfolg die dadurch entstandenen Kosten gegen den unterlegenen Berufungskläger hätte festsetzen lassen können. Der Zweck der Prozeßkostenhilfe, die Verwirklichung des sozialstaatlichen Gebots einer Gleichstellung wirtschaftlich starker und schwacher im Rechtsschutzbereich (vgl. BGH JurBüro 1980, 1441, 1444), gebietet keine vollständige Chancengleichheit. Es genügt, wenn für die wirtschaftlich schwächere Partei die Möglichkeit einer effektiven Rechtsverfolgung (-Verteidigung) gewährleistet ist, und zwar bei weitgehender Angleichung der prozes-sualen Stellung in bezug auf die bemittelte Partei (vgl. BVGE 35, 348, 355; BVGE 22, 83, 86). Das ist im Streitfall gewährleistet. Ein Rechtsnachteil könnte der unbemittelten Partei allenfalls dadurch erwachsen, daß ihr zur anwaltlichen Vorbereitung der Rechtsverteidigung im Vergleich zur bemittelten Partei möglicherweise nur ein kürzerer Zeitraum zur Verfügung steht. Dem kann aber durch Antrag auf Fristverlängerung, dem gerade unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit stattzugeben wäre, unschwer begegnet werden.