Arzthaftung: Grober Diagnosefehler bei Extrauteringravidität, aber keine Haftung für Ureterläsion
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte wegen fehlerhafter Behandlung bei einer zunächst verkannten Extrauteringravidität Schmerzensgeld und Schadensersatz. Das OLG bejahte einen groben Behandlungsfehler, weil am 26.11.1999 eine erforderliche Laparoskopie unterblieb und weder engmaschig überwacht noch HCG-kontrolliert wurde. Für die späteren Harnleiterverletzungen verneinte der Senat jedoch die haftungsbegründende Kausalität, da diese auf Verwachsungen/Koagulation und die Operation vom 10.12.1999 zurückgeführt wurden. Zugesprochen wurde lediglich ein Schmerzensgeld von 1.000 €; im Übrigen blieb die Klage erfolglos.
Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: 1.000 € Schmerzensgeld zugesprochen, im Übrigen Klageabweisung mangels Kausalität/Schadensnachweis.
Abstrakte Rechtssätze
Ein grober Behandlungsfehler liegt vor, wenn bei eindeutigen klinischen und sonografischen Befunden eine gebotene Diagnostik/Therapie unterbleibt und hierfür aus objektiver Sicht keine nachvollziehbare Erklärung besteht.
Wird bei dringendem Verdacht einer Extrauteringravidität eine diagnostisch-therapeutische Laparoskopie unterlassen, müssen zumindest engmaschige stationäre Überwachung und regelmäßige Beta-HCG-Kontrollen veranlasst werden; andernfalls ist das Vorgehen behandlungsfehlerhaft.
Die aus einem groben Behandlungsfehler folgende Beweislastumkehr für die Kausalität greift nicht ein, wenn ein Ursachenzusammenhang zwischen Fehler und eingetretenem Schaden nach sachverständiger Beurteilung äußerst unwahrscheinlich ist.
Schmerzensgeld kann auch bei nur vorübergehenden Beeinträchtigungen geschuldet sein, wenn diese auf einer behandlungsfehlerhaften Verzögerung der gebotenen Sanierung beruhen.
Neuer, in der Berufungsinstanz erstmals vertiefter Vortrag zu weiteren Behandlungsabschnitten kann wegen Verspätung zurückzuweisen sein, wenn er nicht fristgerecht begründet wird und seine Zulassung den Rechtsstreit verzögern würde.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 25 O 321/03
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15.08.2007 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 25 O 321/03 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.
Die Beklagten zu 1) und zu 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Schmerzensgeldbetrag von 1.000 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 16.2.2003 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die am 1.12.1968 geborene Klägerin stellte sich am 20.11.1999 mit Unterbauchschmerzen in der Frauenklinik des Klinikums der Beklagten zu 1) vor. Der durchgeführte Schwangerschaftstest war im Urin positiv. Rechnerisch befand sich die Klägerin in der 6 + 1 Schwangerschaftswoche. In der Ultraschalluntersuchung war eine Fruchthöhle im Uterus nicht darstellbar. Am 21.11.1999 stellte sich die Klägerin zu einer ambulanten Kontrolluntersuchung vor.
Am 26.11.1999 wurde im Klinikum der Beklagten zu 1) nach einer vaginal-sonografischen Untersuchung zunächst die Verdachtsdiagnose einer extrauterinen Schwangerschaft gestellt; gegebenenfalls sollte eine Bauchspiegelung erfolgen. Bei einer weiteren Sonografie in der Ultraschallabteilung wurde eine nicht intakte intrauterine Schwangerschaft diagnostiziert. Der Beklagte zu 3) führte daraufhin am 26.11.1999 eine Ausschabung der Gebärmutter durch. Die stationär aufgenommene Klägerin wurde am folgenden Tag entlassen.
Am 1.12.1999 stellte sich die Klägerin, nachdem der sie behandelnde Gynäkologe einen weiter steigenden, für eine Schwangerschaft richtungsweisenden Beta-HCG-Wert festgestellt hatte, mit zunehmenden Bauchschmerzen erneut im Klinikum der Beklagten zu 1) vor. Sonografisch zeigte sich eine extrauterine Schwangerschaft mit positiven Herzaktionen. Bei der nach stationärer Aufnahme noch am gleichen Tag durchgeführten Laparoskopie löste der ehemalige Beklagte zu 2) Verwachsungen zwischen der Beckenwand und dem rechten Eierstock und trug die Ovarialgravidität rechts ab. Anschließend erfolgte eine bipolare Koagulation. Die am 26.11.1999 bei der Ausschabung entnommene Gewebsprobe wurde am 2.12.1999 histologisch dahin befundet, dass eine Schwangerschaft im Uterus nicht bestanden habe. Am 6.12.1999 wurde die Klägerin entlassen.
Am 10.12.1999 wurde die Klägerin mit Schmerzen und einer Nierenstauung rechts in das Klinikum der Beklagten zu 1) eingewiesen. Bei der daraufhin vom ehemaligen Beklagten zu 2) durchgeführten Laparoskopie zeigte sich zwischen Beckenwand und Gebärmutter ein entzündlicher Konglomerattumor. Weil der Harnleiter nicht dargestellt werden konnte, erfolgte ein Übergang zur offenen Operation. Bei der Präparation des Harnleiters kam es zu Läsionen. Der hinzugezogene Urologe entfernte den zur Blase hin gelegenen, von einer Entzündung umgebenen Harnleiteranteil und führte eine Neuimplantation in die Blase durch. Am 22.12.1999 wurde die Klägerin nach komplikationslosem postoperativen Verlauf entlassen.
Wegen der Behandlungsfehler, die die Klägerin den Beklagten in erster Instanz gestützt auf Begutachtungen durch Prof. Dr. P. und Prof. Dr. K. vorgeworfen hat, wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Die von der Klägerin ersetzt verlangten materiellen Schäden ergeben sich aus S. 31 bis 33 der Klageschrift (Bl. 31 ff. d.A.).
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 25.000 € nebst 8 % Zinsen seit dem 16.2.2003,
2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 12.931,55 € nebst 8 % Zinsen seit dem 16.2.2003 zu zahlen,
3. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihr sämtliche weiteren materiellen Schäden, die ihr aus der fehlerhaften Behandlung entstanden sind, derzeit entstehen und in Zukunft entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergangen sind oder übergehen werden.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben die ihnen vorgeworfenen Behandlungsfehler in Abrede gestellt.
Das Landgericht hat das Gutachten von Prof. Dr. U. /Prof. Dr. A. (Bl. 154 ff. d.A.) sowie deren ergänzende Stellungnahme (Bl. 198 ff. d.A.) eingeholt und Prof. Dr. A. angehört (Bl. 280 ff. d.A.).
Daraufhin hat es die Klage abgewiesen. Der Klägerin sei der Beweis eines Behandlungsfehlers, nicht aber seiner Kausalität für die nachfolgende Ureterverletzung gelungen. Die am 26.11.1999 vorgenommene Ausschabung sei indiziert gewesen. Bei hohem Beta-HCG-Wert und leerem Fruchtsack habe eine diagnostische Laparoskopie aber bereits am 26.11.1999 durchgeführt werden müssen, die zur Versorgung der Extrauteringravidität geführt hätte. Die am 1.12.1999 dann durchgeführte Laparoskopie sei nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt. Bei der Ureterverletzung handele es sich um eine operative Komplikation, die im Einzelfall trotz größter Sorgfalt während und nach der Operation auftreten könne. Die Frage, ob es bei einer Laparoskopie bereits am 26.11.1999 nicht zu den später aufgetretenen Komplikationen gekommen wäre, müsse verneint werden. Ein zu einer Beweislastumkehr führender grober Behandlungsfehler liege nicht vor. Fehler während der Operation vom 10.12.1999 seien nicht festzustellen.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Die Berufung gegen die Beklagten zu 2), 4) und 5) hat sie zurückgenommen. Das Landgericht habe zutreffend festgestellt, dass es behandlungsfehlerhaft gewesen sei, nicht spätestens am 26.11.1999 die notwendigen diagnostischen Maßnahmen zur Feststellung einer Extrauteringravidität durchgeführt zu haben. Der Fehler sei allerdings entgegen der Auffassung des Landgerichts als grob zu qualifizieren. Der entsprechende Verdacht sei bereits am 20.11.1999 geäußert worden. Für den 26.11.1999 sei in der Krankenakte als „Empfehlung/Vorschlag“ festgehalten: „Vorstellung Ultraschallabteilung der Klinik, Beta-HCG abwarten, mitteilen lassen, ggf. Laparoskopie heute“. Obwohl die Messung des HCG-Wertes vom Vortage (5991 mlE/ml) bekannt gewesen und die angeordnete Messung um 15.45 Uhr mit 4.700 mlE/ml dokumentiert sei, habe man sich an diese Vorgabe nicht gehalten. Anstatt nämlich nun eine Laparoskopie vorzunehmen, habe man sich zu der vom Beklagten zu 3) durchgeführten Ausschabung entschlossen. Sämtliche sonografischen Darstellungen hätten ein leeres Cavum uteri gezeigt. Soweit es um die Frage gehe, ob die im Rahmen des Eingriffs vom 1.12.1999 verursachte Ureterverletzung bei rechtzeitiger Diagnostik und früherem operativem Eingriff hätte vermieden werden können, trete eine Umkehr der Beweislast ein. Es sei davon auszugehen, dass mit jedem Tag der Verschleppung der Befund größer, die lokale Situation im Operationsgebiet unübersichtlicher und damit das Risiko, benachbarte Strukturen zu verletzen, größer geworden sei. Den Beklagten sei schließlich ein haftungsbegründender Organisationsmangel anzulasten. Zur Bewertung vorgelegte Präparate müssten kurzfristig begutachtet und die Ergebnisse kurzfristig an die behandelnden Ärzte/Abteilungen übermittelt werden. Die bei der Ausschabung vom 26.11.1999 entnommene Probe sei dagegen erst am 2.12.1999 in der Pathologie bearbeitet worden.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten zu 1) und 3) nach den in erster Instanz zuletzt gestellten Anträgen zu verurteilen.
Die Beklagte zu 1) und 3) beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Wenn nicht schon ein Behandlungsfehler, so scheide jedenfalls ein grober Behandlungsfehler aus. Bei der Kontrolluntersuchung vom 26.11.1999 habe sich ein Spalt von 4,1 mm im Bereich des Endometriums dargestellt, so dass von einer intrauterinen Schwangerschaft habe ausgegangen werden können. Aufgrund des Ultraschallbefundes und des bei der Ausschabung gewonnenen reichlichen Materials habe keine Veranlassung bestanden, weitere diagnostische Schritte einzuleiten, die Klägerin länger stationär zu behalten und die Ergebnisse der Histologie abzuwarten.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. I. (Bl. 397 ff. d.A.).
II.
Die Berufung ist nur zu einem geringen Teil begründet.
Die Klägerin kann von den Beklagten zu 1) und 3) die Zahlung eines Schmerzensgeldes von 1.000 € verlangen. Weitergehende Schmerzensgeldansprüche und materielle Schadensersatzansprüche bestehen nicht. Der Feststellungsantrag ist nicht gerechtfertigt.
Die Beklagten zu 1) und 3) schulden ein vom Senat mit 1.000 € als angemessen angesehenes Schmerzensgeld für die gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die die Klägerin durch die behandlungsfehlerhafte Verzögerung der operativen Sanierung der extrauterinen Schwangerschaft vom 26.11.1999 bis zum 1.12.1999 erlitten hat. Für die Schädigung des Harnleiters ist der Behandlungsfehler nicht ursächlich, so dass die Klägerin auch ihre hierauf beruhenden materiellen Schäden nicht von den Beklagten zu 1) und 3) ersetzt verlangen kann.
1. Das Unterlassen einer Bauchspiegelung am 26.11.1999 war behandlungsfehlerhaft. Durch die Verzögerung der operativen Sanierung der extrauterinen Schwangerschaft sind der Klägerin vorübergehende gesundheitliche Beeinträchtigungen entstanden. Für die Schädigung des Harnleiters ist der Behandlungsfehler dagegen nicht ursächlich.
a) Nach der Beurteilung von Prof. Dr. I. stellte es einen groben Behandlungsfehler dar, dass der Beklagte zu 3) und die sonst für die Beklagte zu 1) handelnden Ärzte am 26.11.1999 bei alleiniger Durchführung einer Ausschabung eine Bauchspiegelung zur Diagnostik und Therapie unterlassen haben, ohne anschließend eine engmaschige stationäre Überwachung und regelmäßige Beta-HCG-Kontrollen zu veranlassen.
Ein grober Behandlungsfehler setzt neben einem eindeutigen Verstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse voraus, dass der Arzt einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (BGH VersR 2007, 541 ff. m.w.Nachw.). So liegt es hier.
Der Sachverständige Prof. Dr. I. hat ausgeführt, dass am 26.11.1999 sichere Zeichen einer extrauterinen Schwangerschaft im Sinne einer sonografisch sichtbaren Raumforderung hinter der Gebärmutter, Unterbauchschmerzen, einer – bis auf einen Flüssigkeitspalt von 4,1 mm Breite – leeren Gebärmutterhöhle, einer tastbaren, schmerzhaften Raumforderung im linken Adnexbereich und fehlender vaginaler Blutung bei einem BetaHCG um 5000 mlE/ml bestanden hätten. Bei diesem Wert müsse eine Schwangerschaft in der Gebärmutterhöhle sichtbar sein. Zwar sei es nicht falsch, in dieser Konstellation differentialdiagnostisch neben einer Extrauteringravidität auch an eine nicht intakte intrauterine Schwangerschaft zu denken und eine Ausschabung durchzuführen. Der Verdacht auf eine extrauterine Schwangerschaft sei jedoch zwingend und auch so in den Behandlungsunterlagen der Beklagten dokumentiert. Warum in dieser Situation trotzdem nur eine Ausschabung durchgeführt worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Zumindest hätte die Klägerin stationär engmaschig klinisch überwacht und regelmäßigen BetaHCG-Kontrollen zur Überwachung eines Anstiegs oder Abfalls zugeführt werden müssen (Bl. 407 f., 410 d.A.).
Diese Beurteilung, gegen die die Beklagten keine Einwände erhoben haben, überzeugt. Anhand der von Prof. Dr. I. allgemein dargelegten Symptome einer extrauterinen Schwangerschaft und der seinerzeit erhobenen, im Gutachten dargelegten Befunde lässt sich der zwingende Verdacht einer extrauterinen Schwangerschaft nachvollziehen. Es ist unverständlich, dass die Beklagten dieser auch von ihnen selbst gestellten Verdachtsdiagnose, obwohl die daneben in Betracht kommende Differentialdiagnose einer nicht intakten intrauterinen Schwangerschaft nicht sicher bestätigt war, nicht nachgegangen sind.
b) Die Verzögerung der Diagnose und der Behandlung der extrauterinen Schwangerschaft hat bei der Klägerin zu vorübergehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt, insbesondere sind für die Zeit bis zum 1.12.1999 zunehmende Unterbauchschmerzen in den Behandlungsunterlagen dokumentiert. Auch unter Berücksichtigung der sich aus einem groben Behandlungsfehler in Bezug auf die Kausalität grundsätzlich ergebenden Beweislastumkehr lässt sich indessen nicht feststellen, dass die Schädigung des Harnleiters der Klägerin auf der verzögerten operativen Sanierung der extrauterinen Schwangerschaft beruht.
Die Beweislastumkehr greift im Streitfall nicht ein, weil ein Ursachenzusammenhang zwischen Behandlungsfehler und Schaden äußerst unwahrscheinlich ist. Nach den Ausführungen von Prof. Dr. I. ist eine Kausalität der Behandlungsverzögerung für die Harnleiterschädigung nicht gegeben oder zumindest äußerst unwahrscheinlich. Ausweislich des Operationsberichts vom 1.12.1999 habe der Eierstock – so der Sachverständige – wegen bestehender Verwachsungen von der rechten Beckenwand gelöst werden müssen, wodurch es zu Blutungen gekommen sei, die elektrochirurgisch hätten gestillt werden müssen. Die Verwachsungen beruhten nicht auf der Ovarialgravidität, sondern seien mit hoher Wahrscheinlichkeit durch die bei der Klägerin anamnestisch bekannte Endometriose und die von ihr durchgemachten Eierstockentzündungen hervorgerufen worden. Die bipolare Koagulation habe die Entzündung und den entzündlichen Konglomerattumor verursacht, der den Harnleiter in seinem distalen Anteil nahe der Harnblase ummauert und infiltriert habe. Letztlich verletzt worden sei der Harnleiter sodann im Rahmen der Operation vom 10.12.1999. Da der Harneiter, wie an dem präoperativ bestehenden Harnstau erkennbar sei, seine Funktion nicht mehr habe erfüllen können, seien eine Neuimplantation oder eine Anastomose nach Exstirpation des betroffenen Abschnitts allerdings auf jeden Fall notwendig gewesen. Dass eine der Sanierung der extrauterinen Schwangerschaft dienende Operation zu einem früheren Zeitpunkt ein besseres Ergebnis erbracht hätte, weil die Schwangerschaft kleiner gewesen wäre und sich dadurch intraoperativ ein einfacherer Situs dargestellt hätte, sei reine Spekulation (Bl. 411 ff. d.A.).
Auch diese Beurteilung überzeugt. Sie beschreibt schlüssig und nachvollziehbar eine vom Zeitpunkt der Bauchspieglung und der Entfernung der extrauterinen Schwangerschaft unabhängige Schadensursache. Die Klägerin hat gegenüber den vorstehend wieder gegebenen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. I., obwohl sie sich durch Prof. Dr. M. sachkundig hat beraten lassen, keine Einwendungen erhoben.
2. Der Umstand, dass am 10.12.1999 im Klinikum der Beklagten zu 1) eine primäre Vorstellung der Klägerin bei einem Urologen unterblieben ist, stellt keinen schadensursächlichen Behandlungsfehler dar.
a) Soweit die Klägerin gestützt auf die Stellungnahme von Prof. Dr. M. (Bl. 427 d.A.) mit Schriftsatz vom 19.4.2011 erstmals im Berufungsverfahren die Durchführung der Operation vom 10.12.1999 als nicht standardgerecht gerügt und geltend gemacht hat, dass eine primäre Vorstellung bei einem Urologen mit Schienung des Harnleiters durch eine Katheter erforderlich gewesen wäre, besteht kein weiterer Aufklärungsbedarf.
Die Stellungnahme von Prof. Dr. M. und das sie ergänzende Vorbringen der Klägerin sind, soweit es um eine Haftung der Beklagten geht, unschlüssig. Die Kausalität eines etwaigen, in der unterlassenen primären Vorstellung bei einem Urologen liegenden Behandlungsfehlers für den eingetretenen Schaden lässt sich auch nach den Ausführungen von Prof. Dr. M. nicht feststellen. Dieser ist ausdrücklich davon ausgegangen, dass sich nachträglich nicht mehr klären lässt, ob das Einführen eines Katethers zwecks Schienung, das nach seiner Auffassung zur Spontanheilung hätte führen können, überhaupt möglich gewesen wäre. Der vom Senat beauftragte Sachverständige Prof. Dr. I. hat im Hinblick auf den aus dem klinischen Befund ableitbaren Funktionsverlust des Harnleiters sogar ausdrücklich angenommen, dass eine Neuimplantation oder eine Anastomose nach Extirpation des betroffenen Abschnitts in jedem Fall nötig gewesen wären (Bl. 413 d.A.).
Anhaltspunkte für einen zur Beweislastumkehr führenden groben Behandlungsfehler enthält das Vorbringen der Klägerin, insbesondere die von ihr eingereichte Stellungnahme von Prof. Dr. M., nicht. Auch Prof. Dr. K., der sich während der ersten Instanz in seinem Ergänzungsgutachten vom 1.3.2006 kritisch mit der Behandlung vom 10.12.1999 auseinander gesetzt hat (Bl. 233 bis 236 d.A.), ist nicht von einem groben Behandlungsfehler ausgegangen. Ein solcher liegt auch deshalb fern, weil der erstinstanzliche Sachverständige Prof. Dr. A. in Bezug auf die Operation vom 10.12.1999 Behandlungsfehler verneint hat. Insbesondere hat er den alleinigen Beginn der Operation durch den ehemaligen Beklagten zu 2), einen Gynäkologen, nicht beanstandet.
b) Sofern die Klägerin im Schriftsatz vom 19.4.2011 schlüssig einen schadensursächlichen Behandlungsfehler in Bezug auf die Behandlung ab dem 10.12.1999 behauptet hätte, wäre ihr Angriffsmittel gemäß §§ 530, 296 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen gewesen.
Das Angriffsmittel ist entgegen § 520 ZPO nicht rechtzeitig vorgebracht worden. In erster Instanz hat die Klägerin, wenn auch in einer gegenüber den sonst von ihr erhobenen Vorwürfen eher untergeordneter Weise, geltend gemacht, dass den Beklagten in dem Behandlungsabschnitt ab dem 10.12.1999 Fehler unterlaufen seien (vgl. S. 5 des landgerichtlichen Urteils, Bl. 292 d.A.). In der Berufungsbegründung hat die Klägerin in Bezug auf den Behandlungsabschnitt ab dem 10.12.1999 dagegen keine Berufungsrügen gemäß § 520 ZPO erhoben und sich auf die Vorwürfe des Unterlassens einer Bauchspiegelung am 26.11.1999 und einer mangelhaften Organisation im Zusammenhang mit der Begutachtung des bei der Ausschabung gewonnen Präparats beschränkt.
Die Zulassung einer – im Folgenden unterstellten – schlüssigen Behauptung, dass die Behandlung ab dem 10.12.1999 wegen des Unterlassens einer primären Vorstellung bei einem Urologen in schadensursächlicher Weise fehlerhaft gewesen sei, hätte zu einer Verzögerung des Rechtsstreits geführt. Zu dieser Frage, die nicht Gegenstand des Gutachtens von Prof. Dr. I. vom 4.1.2011 war, hätte, wie von der Klägerin im Schriftsatz vom 19.4.2011 selbst beantragt, zunächst eine schriftliches Ergänzungsgutachten von Prof. Dr. I. eingeholt werden müssen. Dieses hätte bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 8.6.2011 nicht erstellt werden können. Soweit ein Behandlungsfehler durch den gynäkologischen Sachverständigen bejaht worden wäre, hätte sich hieran gegebenenfalls noch eine urologische Begutachtung der Kausalitätsfrage anschließen müssen.
Die Klägerin hat die verspätete Einbeziehung des Behandlungsabschnitts ab dem 10.11.1999 in das Berufungsverfahren nicht genügend entschuldigt. Die Frage, welche Behandlungsabschnitte sie zur Nachprüfung stellen wollte, konnte und musste die Klägerin bei Begründung der Berufung beurteilen. Soweit erforderlich, konnte sie bereits in diesem Zeitpunkt hierzu sachverständige Hilfe in Anspruch nehmen. Nach Vorlage des schriftlichen Gutachtens von Prof. Dr. I. bestand dagegen nur Anlass, die Fragen, die Gegenstand des Gutachtens waren, durch einen privaten Sachverständigen überprüfen zu lassen.
3. Zum Ausgleich der auf dem Unterlassen einer Bauchspiegelung am 26.11.1999 beruhenden Schadensfolgen hält der Senat der Höhe nach ein Schmerzensgeld von 1.000 € für angemessen.
Dabei hat er in erster Linie die bei der Klägerin durch die Verzögerung der Sanierung der extrauterinen Schwangerschaft verursachten vorübergehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen berücksichtigt, insbesondere die für die Zeit bis zum 1.12.1999 dokumentierten zunehmenden Unterbauchschmerzen. Ferner hat er einbezogen, dass die anfänglich grob fehlerhafte Vorgehensweise während der weiteren komplikationsträchtigen Behandlung ab dem 1.12.1999 zu einer psychischen Belastung der Klägerin beigetragen hat.
Der bezifferte Zahlungsantrag und der Feststellungsantrag sind unbegründet. Für die Schädigung des Harnleiters haften die Beklagten nicht, so dass die Klägerin auch ihre hierauf beruhenden materiellen Schäden nicht versetzt verlangen kann.
Gemäß § 288 BGB a.F. kann die Klägerin nur 4 % Zinsen p.a. auf den ihr zustehenden Schmerzensgeldbetrag verlangen. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sind bei Fälligkeit der Forderung vor dem 1.5.2000 nicht geschuldet, Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB. Einen ihr konkret entstandenen höheren Zinsschaden als vier Prozent hat die Klägerin nicht dargelegt.
4. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die entscheidungserheblichen Fragen sind ausschließlich solche des Einzelfalls.
Berufungsstreitwert: 47.931,55 €