VVaG: Dynamisierung der BU- und Altersrente auch nach Eintritt der Berufsunfähigkeit
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte vom beklagten Versicherungsverein Nachzahlung von Berufsunfähigkeitsrente sowie Feststellungen zur Dynamisierung nach § 21 Abs. 5 der Satzung 1985. Streitpunkt war, ob nach Eintritt der Berufsunfähigkeit 1996 die Dynamik weiter gilt und ob die Satzungsänderung 1992 maßgeblich ist. Das OLG Köln hielt die Satzungsänderung mangels ausdrücklicher Zustimmung nach § 41 Abs. 3 VAG für unverbindlich. Die Dynamikklausel von 1985 sei für den Durchschnittsversicherten mehrdeutig; nach der Unklarheitenregel sei sie versicherungsnehmerfreundlich dahin auszulegen, dass die Dynamisierung auch während des BU-Rentenbezugs und bis zur erstmaligen Fälligkeit der Altersrente fortwirkt. Der Vergleich von 2000 erfasse nur den Zeitraum 10/1998–12/1999 und stehe Ansprüchen ab 2000 nicht entgegen.
Ausgang: Berufung überwiegend erfolgreich: Zahlung und Feststellungen zur Dynamisierung zugesprochen, im Übrigen Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Satzungs- oder Bedingungsänderung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit ist gegenüber bestehenden Versicherungsverhältnissen nur wirksam, wenn der Versicherte nach § 41 Abs. 3 Satz 1 VAG ausdrücklich zugestimmt hat, sofern die Satzung keine Änderungsbefugnis nach § 41 Abs. 3 Satz 2 VAG vorsieht.
Versicherungsbedingungen in der Satzung eines Versicherungsvereins sind wie Allgemeine Versicherungsbedingungen nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers auszulegen; subjektive Vorstellungen des Verwenders und die Entstehungsgeschichte sind grundsätzlich unerheblich.
Ist eine dynamische Erhöhungsregelung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen mehrdeutig, ist sie nach der Unklarheitenregel (§ 5 AGBG/§ 305c Abs. 2 BGB) in der für den Versicherungsnehmer günstigeren Auslegung anzuwenden.
Eine Klausel, nach der die Beitragspflicht bei Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente „ruht“, lässt aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers nicht ohne Weiteres den Schluss zu, dass eine vereinbarte Leistungsdynamik mit Eintritt des Versicherungsfalles endet.
Ein Vergleich entfaltet nur insoweit Erledigungswirkung, als er nach seinem objektiven Regelungsgehalt die konkret geregelten Streitpunkte und Zeiträume erfasst; später entstandene oder nicht verhandelte Ansprüche bleiben unberührt.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 9 O 7/06
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 7. September 2006 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 9 O 7/06 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.182,49 € nebst 4% Zinsen aus einem Betrag von 4.260,20 € seit dem 7. Februar 2006 sowie nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 4.439,93 € seit dem 7. Februar 2006 und aus einem Betrag von 11.482,36 € seit dem 5. Mai 2006 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, bei der Berechnung der Ansprüche der Klägerin auf Berufsunfähigkeitsrente die Dynamisierung dieser Rentenansprüche gemäß § 21 Abs. 5 der Satzung des Beklagten vom 1. Juli 1985 auch für die Zeit nach Eintritt des Versicherungsfalles (Berufsunfähigkeit) zu berücksichtigen.
Es wird weiter festgestellt, dass die Altersrentenansprüche der Klägerin bis zum Eintritt des Rentenalters gemäß § 21 Abs. 5 der Satzung des Beklagten vom 1. Juli 1985 zu dynamisieren sind.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Beklagte ist ein kleinerer Verein auf Gegenseitigkeit im Sinne von § 53 VAG. Die Satzung des Beklagten in der Fassung vom 1. Juli 1985 enthält u.a. folgende Regelungen:
„§ 21
Gegenstand der Versicherung
(1) Bei der Kasse können im Rahmen ihres Geschäftsplanes Pensionsversicherungen abgeschlossen werden. Die Kasse gewährt dadurch Anspruch auf Ruhegeld in Form von Alters- und Berufsunfähigkeitsrenten und auf Hinterbliebenenversorgung in Form von Witwen- und Waisenrenten.
(2) Es können Ruhegeldanteile versichert werden, die auf volle 100,-- DM vierteljährlich lauten; es müssen mindestens drei und sollen nicht mehr als neunzig Anteile versichert werden.
.....
(5) Wenn ein Mitglied mindestens zehn Ruhegeldanteile versichert, kann es beantragen, dass sich in jedem Versicherungsjahr die Versicherung um einen weiteren Ruhegeldanteil je versicherte volle zehn Anteile erhöht. Diese Vereinbarung kann von dem Mitglied durch schriftliche Erklärung zum Schluss eines jeden Versicherungsjahres widerrufen werden; ein Widerruf wirkt für die gesamte restliche Versicherungsdauer.
.....
§ 31
Beginn und Ende der Beitragszahlungspflicht
.....
(2) Die vierteljährlichen Beiträge sind von dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn an, Einmalbeträge zu diesem Versicherungsbeginn zu zahlen. Die vierteljährliche Beitragszahlung endet mit dem Tod des Mitglieds, spätestens mit Fälligkeit der Altersrente. Sie ruht, solange eine Berufsunfähigkeitsrente von der Kasse gezahlt wird.
.....
§ 39
Berufsunfähigkeitsrente
(1) Ist das Mitglied voraussichtlich dauernd oder mindestens für ein halbes Jahr berufsunfähig im Sinne des § 23 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes, so erhält es eine Berufsunfähigkeitsrente. Die Rente wird vierteljährlich, und zwar am 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober jeden Jahres im voraus gezahlt.
.....
(4) Die Rentenzahlung endet auch, wenn sie mit oder ohne Unterbrechung insgesamt drei Jahre geleistet worden ist, es sei denn, das Mitglied hat auf seine Bestellung verzichtet. Wird der Rentenempfänger wieder zum Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten bestellt, so endet die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente ebenfalls.“
Mit Wirkung zum 1. Januar 1992 trat eine überarbeitete Satzung in Kraft. In dieser Satzung heißt es in § 21 Abs. 5 nunmehr:
„Auf Antrag kann festgelegt werden, dass sich das versicherte Ruhegeld bis zum Eintritt eines Versicherungsfalls in jedem Versicherungsjahr um einen bestimmten Betrag oder aufgrund einer Beitragsanhebung um einen bestimmten Betrag oder Satz oder nach Maßgabe einer vereinbarten Richtgröße erhöht; die jährliche Erhöhung soll ein Zehntel des Ruhegeldes nicht überschreiten, das bei Abschluss der Vereinbarung versichert ist. Die Vereinbarung kann von dem Mitglied durch schriftliche Erklärung zum Schluss eines jeden Versicherungsjahres widerrufen werden; ein Widerruf wirkt für die gesamte restliche Vertragsdauer.“
Die Klägerin, die als Steuerberaterin tätig war, ist seit 1. Oktober 1987 Mitglied beim beklagten Verein. Gemäß dem unter dem 30. Juni 1987 erteilten Versicherungsschein waren zunächst 30 Ruhegeldanteile versichert. Es wurde folgende Besondere Vereinbarung getroffen:
„Das versicherte Ruhegeld erhöht sich in jedem Versicherungsjahr um einen weiteren Anteil je versicherte volle zehn Anteile (§ 21 Abs. 5 der Satzung).“
Die Klägerin versicherte 1988 und 1991 insgesamt weitere 34 Ruhegeldanteile. Zum 1. Oktober 1992 wurden die versicherten Leistungen auf vierteljährlich 9.200,- DM für Alters- und Berufsunfähigkeitsrente erhöht; zum 1. Oktober 1993 hinsichtlich der Berufsunfähigkeitsrente auf 12.200,- DM im Quartal. Unter Berücksichtigung von § 21 Abs. 5 der Satzung betrug die versicherte vierteljährliche Altersrente mit Wirkung vom 1. Oktober 2006 11.200,- DM und die versicherte vierteljährliche Berufungsunfähigkeitsrente 16.200,- DM. Der Beitrag belief sich ab 1. Oktober 1996 auf vierteljährlich 4.102,47 DM.
Der Beklagte gewährte der Klägerin nach Prüfung der gesundheitlichen Voraussetzungen ab dem 1. April 1996 eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 16.951,47 DM vierteljährlich. Der Betrag setzt sich zusammen aus der zu diesem Zeitpunkt versicherten Berufungsunfähigkeitsrente von vierteljährlich 15.200,- DM zuzüglich einer Überschussbeteiligung von damals vierteiljährlich 1.751,47 DM. Der Beklagte stellte die Leistungen, die in der Folgezeit durch weitere Überschussbeteiligungen erhöht worden waren, zum 30. September 1998 ein. Zum 1. Januar 2000 nahm er die Zahlung wieder auf, nachdem die Bestellung der Klägerin als Steuerberaterin im Dezember 1999 erloschen war. Für die Zeit von Oktober 1998 bis Dezember 1999 zahlte der Beklagte an die Klägerin aufgrund einer im Jahr 2000 getroffenen Vereinbarung einen Betrag von 32.000,- DM. Die vierteljährliche Berufsunfähigkeitsrente der Klägerin beläuft sich seit dem 1. Januar 2001 nach einer vorläufig letzten Erhöhung der Überschussanteile um 0,7% auf 9.418,53 Euro.
Die Klägerin hat den Rechtsstandpunkt vertreten, auch nach Eintritt des Versicherungsfalles gelte die Regelung des § 21 Abs. 5 der Satzung fort mit der Folge, dass sich die vereinbarten Leistungen weiterhin jährlich erhöhten. Sie beruft sich insoweit auf die Satzung in der Fassung ab 1. Juli 1985 und hat in Abrede gestellt, die zum 1. Januar 1992 geänderte Satzung erhalten zu haben. Die Klägerin hat für die Jahre 2000 und 2001 eine Nachzahlung von 20.690,14 € (Berechnung: Bl. 83-86 d.A.) beansprucht.
Die Klägerin hat beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 20.690,14 € nebst Zinsen mit einem Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, bei der Berechnung ihrer Ansprüche auf Berufsunfähigkeitsrente die Dynamisierung dieser Rentenansprüche gem. § 21 Abs. 5 der Satzung des Beklagten von Juli 1985 auch für die Zeit nach Eintritt des Versicherungsfalles (Berufsunfähigkeit) zu berücksichtigen;
3. darüber hinaus festzustellen, dass ihre Altersrentenansprüche bis zum Eintritt des Rentenalters gemäß § 21 Abs. 5 der Satzung des Beklagten von Juli 1985 zu dynamisieren sind.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, maßgebend sei die Satzung in der Fassung ab 1. Januar 1992. Die Satzung sei der Klägerin - wie jedem Mitglied ‑ nach der Genehmigung durch die Vertreterversammlung und durch das BAV zugeschickt worden; auf der Grundlage dieser Satzung sei es in der Folgezeit zu mehrfachen Vertragsänderungen gekommen. Aufgrund der geänderten Fassung des § 21 Abs. 5 der Satzung sei klargestellt, dass eine weitere Erhöhung nach Eintritt des Versicherungsfalles ausscheide. Das habe der Sache nach auch bereits unter der Geltung der Satzung vom 1. Juli 1985 gegolten. Gegenstand der Dynamisierung seien die vereinbarten Rentenanwartschaften gewesen. Die Höhe des Leistungsanspruchs ergebe sich aus dem Stand der bis zum Eintritt des Versicherungsfalles erreichten Anwartschaften. Die Versicherungsleistung als solche werde von der Dynamisierung nicht mehr erfasst. Dies sei eine allgemein übliche Regelung bei dynamisierten Versicherungen, was der Klägerin auch bekannt gewesen sei. Es könne nicht erwartet werden, dass sich nach Eintritt des Versicherungsfalles die Versicherungsleistungen (von Überschussbeteiligungen abgesehen) erhöhten, obwohl keine Beiträge mehr geleistet würden. Der Beklagte hat im übrigen die Auffassung vertreten, etwaige Mehransprüche der Klägerin seien durch die vergleichsweise Zahlung von 32.000,- DM abgegolten. Selbst wenn die Regelung des § 21 Abs. 5 der Satzung auch nach Eintritt des Versicherungsfalles fortgelten sollte, wäre der Nachzahlungsanspruch der Klägerin für die Jahre 2000 und 2001 mit nur 19.429,09 € zu beziffern.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 7. September 2006, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, abgewiesen.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlichen Klageanträge in vollem Umfang weiterverfolgt. Sie hält die vom Landgericht vorgenommene Auslegung der Satzung für falsch und weist auf folgende Umstände hin: Der Beklagte verstehe sein Versorgungswerk als Ersatz für die gesetzliche Rentenversicherung. Das komme vor allem darin zum Ausdruck, dass bei über 3-jähriger Berufsunfähigkeit auf die Bestellung als Steuerberater verzichtet werden müsse, um die Ansprüche auf Berufsunfähigkeitsrente aufrecht zu erhalten (§ 39 Abs. 4 der Satzung). Dass eine Dynamisierung auch während des Rentenbezuges vereinbart sei, ergebe sich aus dem ausgestellten Versicherungsschein vom 30. Juni 1987, wenn es dort heiße, das versicherte Ruhegeld erhöhe sich in jedem Versicherungsjahr um einen weiteren Anteil je versicherte volle 10 Anteile. Eine Begrenzung auf den Anwartschaftszeitraum sei der maßgebenden Satzung aus dem Jahr 1985 nicht zu entnehmen. Der 1992 geänderten Satzung habe sie, die Klägerin, nicht zugestimmt. In dem Aufnahmeantrag aus dem Jahr 1987 sei von einer „Rentendynamik“ die Rede, was nur dahin verstanden werden könne, dass die zu zahlende Rente dynamisiert werde. Dass demgegenüber keine (auch keine erhöhten) Beiträge zu zahlen seien, sei Folge der Ruhensregelung des § 31 Abs. 2 Satz 3 der Satzung.
Der Beklagte, der die Zurückweisung der Berufung beantragt, verweist demgegenüber erneut darauf, dass sich seiner Ansicht nach die vereinbarte Dynamik (nur) auf die Rentenanwartschaften beziehe. Das gelte gleichermaßen für die Altersrente als auch für die Berufsunfähigkeitsrente. Das habe die Klägerin auch gewusst, denn in den Änderungsmitteilungen sei jeweils von „Rentenanwartschaften“ die Rede. Mit diesen Vertragsänderungen sei die Klägerin einverstanden gewesen.
Ohnehin seien die Satzungsbestimmungen eindeutig. Dass eine Dynamisierung der Renten nicht gewollt sei, erschließe sich schon daraus, dass die Beiträge gering gehalten seien. Angesichts des hohen Risikos, u.U. schon kurz nach Abschluss des Versicherungsvertrages dauerhaft leisten zu müssen, sei ersichtlich, dass insoweit nicht auch noch eine Dynamisierung der Renten gewollt sei. Bestätigt werde die tatsächlich nicht vereinbarte Dynamisierung im Rentenfall auch dadurch, dass in § 21 Abs. 5 der Satzung davon die Rede sei, dass eine Erhöhung der Ruhegeldanteile „in jedem Versicherungsjahr“ möglich sei, zudem werde auf die versicherten Ruhegeldanteile und damit (alleine) auf die Anwartschaften abgestellt. Eine Erhöhung der Rente sei in der Satzung hingegen an keiner Stelle erwähnt.
Im übrigen verweist der Beklagte erneut auf die Ausgleichsklausel in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich. Zumindest seien damit alle bis 31. Dezember 1999 entstandenen denkbaren Ansprüche erledigt; jedenfalls seien solche Ansprüche verwirkt.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die vom Beklagten an die Klägerin zu erbringenden Leistungen aus der abgeschlossenen Alters- und Berufsunfähigkeitsversicherung sind auch nach dem Eintritt des Versicherungsfalles im Jahr 1996 nach der Regelung des § 21 Abs. 5 der Satzung des Beklagten in der Fassung vom 1. Juli 1985 zu erhöhen.
Dem steht der zwischen den Parteien im Jahr 2000 geschlossene Vergleich nicht entgegen. Dieser regelte ersichtlich nur die Problematik, die sich aus der Leistungseinstellung zum 30. September 1998 ergeben hat, und bezog sich alleine auf etwaige Ansprüche aus der Zeit ab Oktober 1998 bis Dezember 1999, wobei die Frage der weiteren Dynamisierung gemäß § 21 Abs. 5 der Satzung zum damaligen Zeitpunkt nicht in Rede stand. Ansprüche macht die Klägerin mit der vorliegenden Klage erst ab Januar 2000 geltend.
Anzuwenden ist nicht die Satzung in der Fassung ab 1. Januar 1992. Diese Satzungsänderung ist gegenüber der Klägerin nicht bindend. Der Beklagte als VVaG durfte zwar auch die Versicherungsbedingungen in der Satzung regeln (§ 10 Abs. 2 VAG). Allerdings gilt auch für den Beklagten als kleinerer Verein im Sinne von § 53 VAG die Bestimmung des § 41 VAG (s. § 53 Abs. 1 VAG). Nach dessen Abs. 3 Satz 1 bedarf eine Änderung der Satzung oder der Versicherungsbedingungen der ausdrücklichen Zustimmung des Versicherten. Eine solche fehlt hier; die bloße, vom Beklagten behauptete Übersendung der neuen Satzung reicht dazu ebenso wenig wie nachträgliche Änderungen des Leistungsumfanges. Von der in § 41 Abs. 3 Satz 2 VAG eingeräumten Möglichkeit einer Satzungsregelung, die Änderungen auch mit Wirkung für die bestehenden Versicherungsverhältnisse erlaubt, hat der Beklagte keinen Gebrauch gemacht.
Die Auslegung der somit maßgebenden Regelung in § 21 Abs. 5 der Satzung des Beklagten vom 1. Juli 1985 führt nach Auffassung des Senats zu keinem eindeutigen Ergebnis, so dass die Unklarheitenregelung des § 5 AGBG bzw. § 305 c Abs. 2 BGB eingreift.
Die Auslegung der hier in der Satzung der Beklagten aufgenommenen Versicherungsbedingungen ist nach den für Allgemeine Versicherungsbedingungen üblichen Auslegungskriterien vorzunehmen (vgl. zur Geltung des AGB-Rechtes: BGH, VersR 1997, 1517; Präve in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, § 10, Rn. 98), ergibt. Maßgebend ist danach, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse die streitige Klausel bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (BGHZ 123, 83, 85). Es ist nicht maßgeblich, was sich der Verwender der Bedingungen bei ihrer Abfassung gedacht hat. Die Entstehungsgeschichte der Bedingungen, die der Versicherungsnehmer typischerweise nicht kennt, hat bei der Auslegung außer Betracht zu bleiben (BGH, VersR 2000, 1090 und VersR 2003, 1163). Es kommt auch nicht auf den individuellen Kenntnisstand des konkret betroffenen Versicherungsnehmers, hier also der Klägerin, an.
Die Regelung in § 21 Abs. 5 der Satzung in der Fassung vom 1. Juli 1985 ist nicht eindeutig. Nach dieser Bestimmung kann der Versicherungsnehmer sich entscheiden kann, ob sich die versicherten (mindestens 10) Ruhegeldanteile jährlich um einen weiteren Anteil je versicherte volle 10 Anteile erhöhen (Satz 1), wobei er eine getroffene Vereinbarung lediglich ein Mal widerrufen kann (Satz 2). Dabei ist dem Versicherungsnehmer durchaus bewusst, dass sich durch die Erhöhung der Anteile auch der jeweilige Beitrag erhöht, was sich mittelbar auch aus § 32 der Satzung (Höhe der Beiträge) ergibt. Ihm wird auch klar sein, dass die Regelung in § 21 Abs. 5 der Satzung grundsätzlich die Phase vor dem Versicherungsfall betrifft. Das liegt zumindest für die Altersrente auf der Hand, denn mit der Fälligkeit der Altersrente (ab dem 65. Lebensjahr, § 38 Abs. 1 der Satzung) fällt die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge endgültig fort (§ 31 Abs. 2 Satz 2 der Satzung) – dann aber ist klar, dass eine Erhöhung der Rente nach der Dynamikregelung in § 21 Abs. 5 der Satzung ab Leistung der Altersrente nicht mehr in Betracht kommt, eben weil diese eine (erhöhte) Beitragspflicht voraussetzt. Der Zusammenhang zwischen Erhöhung der Versicherungsleistungen und Erhöhung der Beiträge ist einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer geläufig (so auch in einem im Ansatz vergleichbaren Fall: BGH, VersR 2002, 1089).
Dieser Zusammenhang erschließt sich dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer vorliegend aber zumindest nicht in gleicher Weise bei der parallel zur Altersrente geregelten Berufsunfähigkeitsrente. Hier fällt nämlich die Pflicht zur Beitragszahlung nicht weg, sondern sie ruht nach § 31 Abs. 2 Satz 3 der Satzung lediglich, solange eine Berufsunfähigkeitsrente gezahlt wird. Unter einem „Ruhen“ der Beitragszahlungspflicht wird ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer aber verstehen, dass er grundsätzlich zahlungsverpflichtet bleibt und nur für den entsprechenden Leistungszeitraum von der Zahlungspflicht befreit ist oder – anders ausgedrückt – der Versicherer die Beitragszahlung als weitere Versicherungsleistung selbst erbringt. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer muss mithin nicht den zwingenden Schluss ziehen, dass mit Eintritt des Versicherungsfalles Berufsunfähigkeit auch die vertraglich vereinbarte Dynamikregelung endgültig wegfällt, zumal dies nach § 21 Abs. 5 der Satzung einen vom Versicherungsnehmer zu erklärenden Widerruf voraussetzt. Der Versicherungsnehmer wird sogar eher den Schluss ziehen, dass die vertraglichen Vereinbarungen (auch hinsichtlich der Dynamik) für die Zeit der Berufsunfähigkeit unverändert fortbestehen und er nur die Beiträge (einschließlich der sich grundsätzlich aufgrund der Dynamikvereinbarung jährlich erhöhenden Beiträge) in diesem Zeitraum nicht zu entrichten hat. Wenn in dieser Situation (wie im Fall BGH, VersR 2002, 1089) nicht ausdrücklich klargestellt wird, dass sich nach Eintritt des Versicherungsfalles die Versicherungsleistungen bzw. (so im Fall des BGH) die Beiträge nicht mehr erhöhen, ist für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht eindeutig zu erkennen, was bei Eintritt des Versicherungsfalles Berufsunfähigkeit gelten soll. Es mag, worauf der Beklagte hingewiesen hat, einiges dafür sprechen, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer eine Erhöhung der Rentenleistungen nicht erwartet, wenn er keinerlei Beiträge mehr zu entrichten hat. Zwingend ist das jedoch bei der hier getroffenen Satzungsregelung nicht. Bleiben danach zwei Auslegungsmöglichkeiten vertretbar, dann gilt die dem Versicherungsnehmer günstigere. Das bedeutet, dass vorliegend auch nach Eintritt des Versicherungsfalles Berufsunfähigkeit die vertraglich vereinbarte Erhöhung der Rentenanteile gemäß § 21 Abs. 5 der Satzung in der Fassung vom 1. Juli 1985 fortgilt; entsprechend gilt dies auch für die geschuldete Altersrente bis zu deren erstmaliger Fälligkeit. Die Klägerin hat mithin mit den von ihr gestellten Feststellungsanträgen Erfolg.
Hinsichtlich der konkreten Berechnung der Nachzahlung für die Jahre 2000 und 2001, die Gegenstand des Klageantrags zu 1) ist, besteht zwischen den Parteien nur insoweit eine Meinungsverschiedenheit, ob die Überschussbeteiligung für das Jahr 1996, die mit 1.751,47 € vierteljährlich errechnet worden ist, zugunsten der Klägerin zu erhöhen ist, wenn man eine Erhöhung der Grundrente aufgrund der vereinbarten Dynamisierung zum 1. Oktober 1996 berücksichtigt. Insoweit hat der Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass die jährliche Überschussbeteiligung – wovon grundsätzlich auch die Klägerin bei ihrer Berechnung ausgeht – zum Beginn eines jeden Kalenderjahres festgesetzt wird. Demgemäss ist die Überschussbeteiligung für das Jahr 1996 unabhängig von der Leistungserhöhung aufgrund der Dynamikregelung des § 21 Abs. 5 der Satzung vom 1. Juli 1985 nach dem Stand der Versicherung zum 1. Januar 1996 zu berechnen. Ausgehend von dieser Prämisse ist die Nachzahlung – insoweit nicht streitig – mit einem Betrag von 20.182,49 € zu berechnen.
Zinsen auf diesen Betrag schuldet der Beklagte ab Rechtshängigkeit (7. Februar 2006 für einen Betrag von 8.700,13 €, im übrigen ab 5. Mai 2006); §§ 291 Abs. 1, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Für die vor dem 1. Mai 2000 fällig gewordenen Nachzahlungsbeträge (4.260,20 €) gilt der Zinssatz von 4% (Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB), im übrigen stehen der Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Auslegung der im übrigen eher vereinzelt vereinbarten hier streitigen Versicherungsbedingungen, die zudem jetzt nicht mehr in Kraft sind, orientiert sich an den vom Bundesgerichtshof entwickelten Auslegungskriterien für Allgemeine Versicherungsbedingungen.
Berufungsstreitwert: 35.690,74 €