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Oberlandesgericht Köln·5 U 201/03·12.04.2004

Berufung wegen Aussichtslosigkeit nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Köln ein. Das Oberlandesgericht Köln wies die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat, die Sache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist und eine mündliche Verhandlung zur Rechtsfortbildung oder Vereinheitlichung der Rechtsprechung nicht erforderlich ist. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Entscheidung stützt sich auf die Hinweisverfügung des Vorsitzenden.

Ausgang: Berufung der Klägerin wird nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn sie keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung zur Rechtsfortbildung oder Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung eine mündliche Verhandlung nicht erfordert.

2

Die Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO kann durch Beschluss erfolgen, ohne dass eine mündliche Verhandlung stattfindet, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

3

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen; hierfür findet § 97 ZPO Anwendung.

4

Das Berufungsgericht hat den Berufungsstreitwert festzustellen und im Beschluss zu benennen.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 97 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 23 O 173/02

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 3.11.2003 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln (23 O 173/02) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Gründe

2

Die zulässige Berufung ist gemäß § 522 Abs.2 ZPO zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung nicht erfordert. Zur Begründung wird auf die Hinweisverfügung des Vorsitzenden vom 15.3.2004 Bezug genommen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

4

Berufungsstreitwert: 8.743,09 €.