Berufung zu Krankentagegeldforderung: fehlende Darlegung und Obliegenheitsverletzung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verfolgt in Berufung einen Restbetrag von 5.120,50 DM aus Krankentagegeld. Das OLG Köln weist die Berufung ab, weil die Anspruchsvoraussetzungen nicht schlüssig dargelegt wurden und der Kläger seine Anzeigeobliegenheit verletzte. Zudem war die nachträgliche Einholung eines Gutachtens wegen Verspätung nicht mehr möglich. Die Beklagte ist deshalb leistungsfrei.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Klage auf Zahlung von Krankentagegeld als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Zum Nachweis eines Anspruchs auf Krankentagegeld nach den AVB gehört eine schlüssige Darlegung der medizinisch notwendigen Heilbehandlung, der Ursache und des Grades der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit; bloße Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ohne nähere Angaben genügen nicht.
Dem Versicherungsnehmer obliegt in einem Leistungsprozess die volle Darlegungs- und Beweislast für den Eintritt des Versicherungsfalls; die Vorlage einer Arztbescheinigung enthebt ihn nicht von der Darlegungspflicht.
Die unterlassene unverzügliche Anzeige der Arbeitsunfähigkeit gemäß AVB kann eine Obliegenheitsverletzung darstellen und zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen; der Versicherte hat substantiiert darzulegen und zu beweisen, dass die Unterlassung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig war.
Die nachträgliche Zulassung eines Beweismittels im Berufungsrechtszug kann nach § 528 ZPO versagt werden, wenn dessen Zulassung den Rechtsstreit unangemessen verzögern würde und die Partei die Versäumnis nicht ausreichend entschuldigt; grob nachlässiges Unterlassen einfacher Nachforschungen kann eine solche Entschuldigung ausschließen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 23 O 312/98
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 22. Dezember 1999 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 23 O 312/98 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers, mit der er sein ursprüngliches Klagebegehren nur noch in Höhe von 5.120,50 DM weiterverfolgt, bleibt in der Sache ohne Erfolg.
1. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von Krankentagegeld scheitert schon daran, dass die Anspruchsvoraussetzungen nicht schlüssig dargelegt sind.
Versicherungsfall ist nach § 1 Abs. 2 AVB die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen, in deren Verlauf Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Um den Eintritt des Versicherungsfalles schlüssig darzutun, reicht es nicht aus, lediglich Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorzulegen, die weder zur medizinischen Heilbehandlung, zur Ursache der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit (Krankheit, Unfall) noch zum Grad der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 1 Abs. 3 AVB Aussagen beinhalten. Vielmehr muß substantiiert vorgetragen werden, aufgrund welcher Umstände es zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit gekommen sein soll. Der Versicherungsnehmer kann sich insoweit nicht auf § 4 Abs. 7 Satz 1 AVB berufen, wonach Eintritt und Dauer der Arbeitsunfähigkeit durch eine Bescheinigung des behandelnden Arztes nachzuweisen ist. Damit hat er noch nicht bewiesen, dass er bedingungsgemäss arbeitsunfähig war (BGH, VersR 2000, 841). Vielmehr ist er gehalten, im einzelnen zu den Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Abs. 2 AVG vorzutragen. In einem Rechtsstreit um die Zahlung von Krankentagegeld trifft den Versicherungsnehmer insoweit die volle Darlegungs- und Beweislast (BGH, aaO; Prölss, in: Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 1 MB/KT 94, Rdn. 8). Dass im vorliegenden Fall jegliche Angaben zu der Krankheit oder zu dem Unfall, als deren Folge vollständige Arbeitsunfähigkeit eingetreten sein soll, fehlen, hat bereits das Landgericht in dem angefochtenen Urteil mit Recht moniert.
Beweiserleichterungen kommen dem Kläger hier nicht zugute. Insbesondere liegt in der Behauptung der Beklagten, der Kläger sei berufsunfähig, nicht zugleich das Zugeständnis einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit (vgl. BGH, NJW-RR 1991, 540, 541).
2. Die Klage ist unabhängig von den vorstehenden Ausführungen jedenfalls auch deswegen unbegründet, weil die Beklagte wegen einer Obliegenheitsverletzung des Klägers nach §§ 10 Abs. 1, 9 Abs. 1 AVB leistungsfrei ist; darauf hat sich die Beklagte in der Berufungsinstanz ausdrücklich berufen. Nach den vereinbarten Bedingungen ist die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit unverzüglich, spätestens aber innerhalb der im Tarif gesetzten Frist (hier nach § 9 Abs. 1.1 AVB drei Tage nach dem vereinbarten Leistungsbeginn) anzuzeigen. Unter Anrechnung von 42 Karenztagen hätte der Kläger seine Arbeitsunfähigkeit der Beklagten daher spätestens am 22. September 1997 mitteilen müssen. Tatsächlich erfolgte die Anzeige erst mit Zugang des Schreibens der Anwälte des Klägers vom 6. März 1998. Dass eine frühere Anzeige weder vorsätzlich noch grob fahrlässig unterblieben ist, ist vom Kläger, den insoweit die Darlegungs- und Beweislast trifft, nicht dargetan. Zur Entschuldigung könnte der Kläger nicht vorbringen, dass der Krankentagegeldvertrag von der Beklagten für beendet erklärt worden ist. Wenn der Kläger sich nämlich damit nicht abfinden und weitere Ansprüche aus der Versicherung geltend machen will, muß er dies - entsprechend den Bedingungen - unverzüglich nach Eintritt des Versicherungsfalles tun. Dass der vorliegende Pflichtverstoss auch relevant für eine eventuelle Leistungspflicht der Beklagten war, liegt auf der Hand, da die unverzügliche Anzeige gerade eine zeitnahe Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit durch die Versicherung ermöglichen soll (vgl. OLG Köln, r+s 1992, 318, 319 unter 2).
3. Schließlich muß der Klage auch deshalb der Erfolg versagt bleiben, weil (bei unterstellter Schlüssigkeit des Sachvortrages des Klägers) die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung der Arbeitsunfähigkeit des Klägers im Berufungsrechtszug wegen Verspätung nicht mehr in Betracht gekommen wäre. Zwar herrscht - soweit ersichtlich - Einigkeit darüber, dass eine Partei, die - wie hier der Kläger - im ersten Rechtszug entgegen einer nach § 356 ZPO wirksam gesetzten Frist einen Kostenvorschuss für die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht eingezahlt hat, mit einem erneuten Beweisantritt im Berufungsverfahren nicht schon nach § 528 Abs. 3 ZPO ausgeschlossen ist (vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 1994, 512; KG, KGR 1994, 35). Es gelten aber die Regelungen des § 528 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO (OLG Karlsruhe, aaO). Diese Bestimmungen greifen hier ein. Die Zulassung des Beweismittels hätte die Erledigung des Rechtsstreits verzögert. Selbst wenn der Senat nach Eingang der Berufungsbegründung am 4. April 2000 vorbereitende Maßnahmen getroffen hätte (hier: Anforderung der Behandlungsunterlagen; Anforderung des Kostenvorschusses und Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens), wäre es bis zum Verhandlungstermin am 28. Juni 2000 zu einer Gutachtenerstattung nicht gekommen, weil hierzu ein Zeitraum von etwa 2 1/2 Monaten nach aller Erfahrung des Senats nicht ausgereicht hätte. Eine genügende Entschuldigung dafür, weshalb die Einzahlung des Kostenvorschusses in erster Instanz unterblieben ist, hat der Kläger nicht vorgetragen. Seine erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten hätten zumindest ab dem Zeitpunkt, zu dem das Landgericht den Beweis nicht erhoben, sondern neuen Verhandlungstermin bestimmt hatte (dies geschah mit Verfügung vom 1. September 1999; die Ladung ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 7. September 1999 zugestellt worden), erneut nachforschen müssen, ob der Kostenvorschuss eingezahlt war. Dies hätte bis zum Verhandlungstermin am 1. Dezember 1999 ohne weiteres geklärt werden können. Das Unterlassen dieser - einfachen - Nachfrage wertet der Senat als grob nachlässig im Sinne von § 528 Abs. 2 ZPO.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Berufungsstreitwert
und Wert der Beschwer des Klägers: 5.120,50 DM