Kaskoversicherung: Beweislast des Versicherers für vorsätzliche Brandherbeiführung
KI-Zusammenfassung
Der Versicherungsnehmer verlangte aus einer Vollkaskoversicherung Neupreisentschädigung nach Brand eines zuvor als gestohlen gemeldeten Leasing-Pkw. Der Versicherer berief sich auf fingierten Diebstahl und vorsätzliche Brandstiftung (§ 61 VVG a.F.). Das OLG bestätigte das Grundurteil und wies die Berufung zurück, weil der Versicherer den Nachweis einer schuldhaften Herbeiführung des Brands nicht führen konnte. Eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der Diebstahlvortäuschung als Indiz lag nach den Gutachten und Umständen nicht vor.
Ausgang: Berufung des Versicherers gegen das stattgebende Grundurteil wurde zurückgewiesen; der Einwand vorsätzlicher Brandherbeiführung blieb unbeweislich.
Abstrakte Rechtssätze
Den Versicherer trifft die Beweislast dafür, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall (z.B. Brand) vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat (§ 61 VVG a.F.).
Ein unstreitiger Brandschaden ist in der Kaskoversicherung auch dann zu entschädigen, wenn der Versicherungsnehmer eine behauptete vorangegangene Entwendung nicht beweisen kann, solange der Versicherer keine schuldhafte Herbeiführung nachweist.
Eine mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nur vorgetäuschte Entwendung kann als gewichtiges Indiz für die Beweisführung des Versicherers zur schuldhaften Herbeiführung des Brandschadens dienen.
Bestehen aufgrund nachvollziehbarer sachverständiger Feststellungen plausible Anhaltspunkte für eine gewaltsame Fahrzeugöffnung und eine Entwendung, reicht das bloße Fehlen bestimmter Teile im Brandschutt bei späterer Untersuchung regelmäßig nicht für den Nachweis eines vor dem Brand erfolgten Ausbaus und damit einer Vortäuschung aus.
Allgemeine Verdachtsmomente wie wirtschaftliches Interesse, ungünstige finanzielle Lage oder Vorstrafen begründen für sich allein weder den Nachweis einer vorsätzlichen Brandherbeiführung noch die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer fingierten Entwendung.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 24 O 537/88
Leitsatz
Dem Versicherer obliegt die Beweislast für eine schuldhafte Herbeiführung des Versicherungsfalles. Bei dem Brand eines zuvor angeblich entwendeten -vollkaskoversicherten- Kraftfahrzeuges kann dieser Nachweis unter Umständen schon dann als geführt angesehen werden, wenn die Entwendung mit großer Wahrscheinlichkeit nur vorgetäuscht ist.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Grundurteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11.12.1991 -24 O 537/88- wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung wegen der Kosten des Berufungsverfahrens durch Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000.-- DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagten wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
Tatbestand
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Der Kläger unterhielt bei der Beklagten hinsicht-lich eines von der Firma I. GmbH geleasten PKW M., erstmals zugelassen am 29.09.1986 mit dem polizei-lichen Kenntzeichen X., unter anderem eine Fahr-zeugvollversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 1.000,00 DM.
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Am 22.08.1988 gegen 9.45 Uhr wurde das Fahrzeug von der Polizei in E. in einer Sandgrube aufgefun-den, als es völlig ausbrannte; kurz zuvor hatte die Ehefrau des Klägers bei der Polizei angezeigt, daß der PKW in der Zeit zwischen dem 20.08.88 19.00 Uhr und dem 22.08.88 7.30 Uhr entwendet wor-den sei.
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Der Kläger macht Ansprüche aus der Fahrzeugvoll-versicherung wegen der Zerstörung des PKW's durch den Brand auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe des Neupreises geltend. Er hat behauptet, der PKW sei von unbekannten Tätern entwendet und sodann in Brand gesetzt worden.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte zur Zahlung von 76.424,47 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20.1.1989 an die I. GmbH, G., H. zu verurteilen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat sich auf die gutachterliche Stellungnahme des von ihr mit der Untersuchung des verbrannten Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen S. berufen und hierzu ausgeführt, daß sich an dem Fahrzeug keine Spuren für eine gewaltsame Einwirkung hätten finden lassen. Vielmehr seien alle Schließmecha-nismen der Zentralverriegelung entriegelt gewesen. Im Brandschutt seien keine Reste des Lenk/Anlaß-schlosses zu finden gewesen, woraus zu schließen sei, daß das Lenk/Anlaßschloß vor dem Brand aus-gebaut worden sei. Hieraus folge, daß der Kläger oder ein von ihm beauftragter Dritter das Fahr-zeug weggefahren und in Brand gesetzt habe. Eine Entwendung des Fahrzeuges sei wegen der fehlenden Aufbruchspuren unwahrscheinlich und angesichts der kurze Zeit nachfolgenden Brandstiftung auch gänz-lich unverständlich bzw. unwirtschaftlich. Viel-mehr spreche alles dafür, daß der Kläger den Dieb-stahl fingiert und den Brand vorsätzlich herbeige-führt habe, um noch kurz vor Ablauf der Zweijah-resfrist eine Neupreisentschädigung zu erhalten, woran er angesichts seiner desolaten finanziellen Verhältnisse im fragelichen Zeitraum interessiert gewesen sei.
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Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen D. hat das Landgericht durch Grundurteil vom 11.12.1991, auf das wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, die vom Kläger behauptete Entwendung sei jedenfalls nicht unwahrscheinlich, wie sich aus dem Gutachten des Sachverständigen D. ergebe. Der Anspruch aus der Kaskoversicherung ergebe sich jedenfalls im Hinblick auf den dem Brandschaden, für dessen vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung nichts spreche, da die behauptete voraufgegange-ne Entwendung - wie erwähnt - jedenfalls nicht unwahrscheinlich sei. Mangels erheblicher Wahr-scheinlichkeit einer Entwendungsvortäuschung er-gebe sich insoweit keine für eine vorsätzliche Brandherbeiführung sprechende Indizwirkung.
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Gegen dieses am 23.12.91 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 23.01.1992 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungs-frist bis zum 24.04.1992 an diesem Tag begründet.
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Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstin-stanzliches Vorbringen und macht ergänzend gel-tend: Die erhebliche Wahrscheinlichkeit eines fin-gierten Diebstahls sei nachgewiesen. Die Angaben des Klägers zum Diebstahlsgeschehen seien wider-sprüchlich und nicht nachvollziehbar. Typisch sei auch das Verschwinden des PKW's kurz vor Ablauf der Zweijahresfrist für die Neupreiserstattung, dies um so mehr, als der Kläger sich zum fragli-chen Zeitpunkt in sehr bedrängten finanziellen Verhältnissen befunden habe und auch verschiedent-lich strafrechtlich in Erscheinung getreten sei.
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Das Gutachten D. sei für die Frage eines (voheri-gen) Diebstahls unbrauchbar, wohingegen das von ihr eingeholte Gutachten des Sachverständigen S. eindeutig gegen einen Diebstahl spreche, wie sich auch aus der Stellungnahme des Sachverständigen S., die nunmehr vorgelegt werde, ergebe. Der Sachverständige S. habe auch den rohrförmigen Halter des LM-Schloßgehäuses im Inneren auf etwai-ge Schmelzreste untersucht und festgestellt, daß solche nicht vorhanden gewesen seien. Tatsächlich hätten sich aber Spuren finden lassen müssen, wenn nicht tatsächlich vor dem Brand der Ausbau des Lenkschloßgehäuses erfolgt sei. Auch die Poli-zeibeamten hätten beim Auffinden des PKW's keine Aufbruchspuren feststellen können und seien davon ausgegangen, daß Lenk- und Zündschloß vor dem Brand ausgebaut worden seien.
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Hinzukomme, daß der Sachverständige D. übersehen habe, daß selbst nach gewaltsamen Überwinden des Lenkschlosses bzw. des Schließzylinders ein Fahren ohne Schlüssel nicht möglich gewesen wäre.
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Die Beklagte beantragt,
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unter Abänderung des landgerichtlichen Ur-teils nach ihren erstinstanzlichen Schlußan-träge zu erkennen und die Klage insgesamt abzuweisen,
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hilfsweise ihr nachzulassen, etwaige Sicher-heit durch Beibringung einer Bürgschaft ei-ner deutschen Großbank, Volksbank oder Spar-kasse zu leisten.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung der Beklagten zurückzu-weisen.
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Auch er wiederholt und vertieft sein erstin-stanzliches Vorbringen und macht ergänzend gel-tend: Zweifel am Vorliegen eines Diebstahls bestünden nicht. Seine Ehefrau habe den PKW am Samstag, dem 20.08.1988, abends vor der Lager-halle abgestellt und das Fahrzeug ordnungsgemäß verschlossen. Am 21.08.88 sei der Wagen nicht benötigt worden, weshalb man nicht nach ihm geschaut habe. Erst am Montag habe man festge-stellt, daß das Fahrzeug nicht mehr am Abstell-ort vorhanden gewesen sei, und sodann unverzüg-lich die Polizei benachrichtigt. Der Diebstahl sei nicht fingiert, wie sich aus den eindeuti-gen Ausführungen des Sachverständigen D. auch nachweislich ergebe.
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Das Gutachten des Sachverständigen S. sei nicht aufschlußreich, weil nicht einmal feststehe, wann der Sachverständige den PKW überhaupt un-tersucht habe.
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Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Bezug genommen wird ferner auf den Inhalt der Akten 19 UJs 7726/88 und 32 VRs 1053.8/88 beides StA Bonn, die Gegen-stand der mündlichen Verhandlung waren.
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Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat der Klage mit im wesentlichen zutreffender Begrün-dung zu Recht dem Grunde nach stattgegeben.
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Wie der Bundesgerichtshof wiederholt ent-schieden hat (siehe die Nachweise bei Stie-fel/Hofmann, Kraftfahrversicherung, 14. Aufl., Anm. 32 a zu § 12 AKB) hat der Versicherer ei-nen unstreitigen Brandschaden zu entschädigen, auch wenn der Versicherungsnehmer eine vorauf-gegangene behauptete Entwendung nicht beweisen kann. Etwas anderes gilt nur, wenn der Versi-cherer den Nachweis führt, daß der Versiche-rungsnehmer diesen Versicherungsfall (Brand) schuldhaft herbeigeführt hat, (§ 61 VVG) dieser Nachweis kann je nach Sachlage schon dann als geführt angesehen werden, wenn die Entwendung nur vorgetäuscht war oder dafür zumindest ei-ne erhebliche Wahrscheinlichkeit besteht; die erhebliche Wahrscheinlichkeit, daß die Entwen-dung vorgetäuscht war, hat die Bedeutung eines gewichtigen Indizes für die Beweisführung des Versicherers im Hinblick auf eine schuldhafte Herbeiführung des Brandschadens.
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Dieser Rechtsprechung hat sich auch der Senat wiederholt angeschlossen.
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Den Nachweis der schuldhaften Herbeiführung des als solchen unstreitigen Brandes gemäß § 61 VVG hat die Beklagte vorliegend nicht geführt. In-soweit kann sie insbesondere keine Indizwirkung der erheblichen Wahrscheinlichkeit einer Ent-wendungsvortäuschung geltend machen, denn ei-ne solche erhebliche Wahrscheinlichkeit eines fingierten Entwendungsgeschehen hat sie nicht nachzuweisen vermocht.
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Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt - und auf diese Auführungen nimmt der Senat zur Ver-meidung von Wiederholungen vollinhaltlich Be-zug - daß nach dem Gutachten des erstinstanzli-chen Sachverständigen D. viel für ein tatsäch-liches Entwendungsgeschehen spricht. Der Sach-verständige hat hierzu im einzelnen ausgeführt, nach den vorhandenen Spuren sei fast mit an Si-cherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Be-weis geführt, daß das Fahrzeug durch gewaltsame Herausnahme bzw. Zerstörung des hinteren rech-ten Dreiecksfensters geöffnet worden sei.
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Zwar sei ein Überwinden des Zünd/Lenkschlosses mit irgendwelchen Schließwerkzeugen aufgrund der konstruktiven Gestaltung dieses Schließ-zylinders mit an Sicherheit grenzender Wahr-scheinlichkeit auszuschließen; die Anwendung spezieller Werkzeuge erlaube dennoch eine ge-waltsame und nicht zerstörungsfreie Entfernung des kompletten Schließzylinderteils. Die Zeit-dauer einer derartigen gewaltsamen Schließzy-linderentfernung dürfte nach Einsteigen in das Fahrzeug mit ca. 45 Sekunden bis höchstens zwei Minuten ausreichend bemessen sein. Zusammenfas-send sei zu sagen, daß das zur Verfügung ste-hende Lichtbildmaterial eindeutige Merkmale auf eine gewaltsame Fahrzeugöffnung über das hinte-re rechte Dreiecksfenster erkennen lasse, daß das gewaltsame Herausnehmen des Schließzylin-ders des Lenkradschlosses unter Anwendung und Gebrauch von Spezialwerkzeug möglich sei und nach gewaltsamen Entfernen des Schließzylinders das Fahrzeug mit einem breiteren Schraubendre-her oder ähnlichem ohne weiteres wie mit dem richtigen Fahrzeugschlüssel start- und bedien-bar sei.
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Diese Ausführungen des Sachverständigen D. sind in allen Punkten nachvollziehbar und überzeu-gend. Ihrer Richtigkeit stehen die Ausführungen des Sachverständigen der Beklagten, S., nicht entgegen. Zwar hat der Sachverständige D. eingeräumt: Wenn es zutreffe, daß der Sachver-ständige S. an der Sicherungsnut der Lenksäu-le keinerlei Druckspuren vorgefunden habe und sich in dem am Mantelrohr seitlich schräg nach oben angeschweißten Rohrstutzen für die Aufnahme des aus Aluminium-Druckguß bestehenden Lenkradschloß weder geschmolzene Reste dieses Schlosses noch der Sicherungsbolzen befunden hätten sei es zutreffend, hieraus zu folgern, daß das Lenkradschloß bereits vor Brandausbruch komplett ausgebaut worden sei. Dies bestätigt jedoch im Ergebnis nicht die Ausführungen des Sachverständigen S.. Es steht nämlich keines-wegs fest bzw. ist in keiner Weise bewiesen, daß der Brandschutt zum Zeitpunkt der Untersu-chung durch den Sachverständigen S., die erst 11 Tage nach dem Brand und nicht etwa am Auf-findungsort des PKW's erfolgte, noch in jeder Hinsicht komplett war und deshalb vom Feh-len von Aluminiumresten des Lenkradzündschlos-ses zwingend auf dessen Ausbau vor dem Brand geschlossen werden muß. Es ist ohne weiteres vorstellbar bzw. sogar wahrscheinlich, daß wäh-rend des Transportes des völlig ausgebrannten PKW's vom Auffindungsort zum Aufbewahrungsort oder während der Standzeit am letzteren Teile aus dem Brandschutt verloren gegangen bzw. her-ausgefallen sind. Nach dem aus der Lichtbildan-lage zum Gutachten S. ersichtlichen Zustand des ausgebrannten PKW's bestand ohne weiteres die Möglichkeit, daß Reste des Zündschlosses unten herausfielen. Daran ändert auch nichts der Um-stand, daß entsprechend dem Beweisantritt der Beklagten in der Berufungsbegründung die den PKW auffindenden Polizeibeamten keine Aufbruch-spuren festgestellt haben wollen und der An-sicht waren, "daß das Lenk- und Zündschloß vor dem Brand ausgebaut war". Die Beklagte hat näm-lich in keiner Weise vorgetragen, daß die auf-findenden Polizeibeamten den Brandschutt schon unverzüglich an Ort und Stelle bis ins Detail untersucht haben und von daher - und mit aus-reichender fachlicher Qualifikation - das Feh-len des Lenkradschlosses mit Sicherheit fest-stellen konnten, was bei grundsätzlich anzuneh-mender mangelnder ausreichender einschlägiger Sachkunde bei einem Polizeibeamten auch nicht angenommen werden kann.
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Der Nachweis für einen Zündschloßausbau vor dem Brand, der auf eine fingierte Entwendung hin-deuten könnte, ist deshalb nicht geführt, denn nach dem Gutachten D. kann jedenfalls den vor-handenen Brandresten nicht eindeutig entnommen werden, daß der Schließzylinder des Lenkrad-schlosses nicht mit Gewalt herausgenommen und der PKW dann mit einem anderen Werkzeug gefah-ren worden ist. Dafür, daß das Fahrzeug mit dem vom Kläger nachgereichten Rohling gefahren wor-den ist, spricht nichts, da dieser unstreitig noch in der Originalverschweißung war.
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Eine Entwendungsvortäuschung läßt sich deshalb nicht als Indiz für eine vorsätzliche Brandher-beiführung anführen.
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Auch die im übrigen von der Beklagten insoweit vorgetragenen Anhaltspunkte reichen für eine dahingehende Annahme nicht aus. Soweit die Be-klagte sich darauf beruft, der Kläger sei vor-bestraft, ist hierzu anzumerken, daß die ver-suchte Pfandkehr, deretwegen der Kläger verur-teilt worden ist, nicht unbedingt indiziell für einen Versicherungsbetrug ist, ebensowenig die ebenfalls von der Beklagten behauptete Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung, die im übrigen aktenmäßig bisher auch nicht belegt ist. Auch die von der Beklagten behaup-tete angeblich schlechte finanzielle Situation des Klägers zum Zeitpunkt des Versicherungs-falles und die alsbald ablaufende Frist für eine Neuwertentschädigung deuten nicht zwingend auf eine vorsätzliche Herbeiführung des Brand-schadens hin. Der Senat verkennt dabei nicht, daß nach der gesamten Situation des Klägers einiges dafür spricht, daß er an dem Eintritt eines Versicherungsfalles ein wirtschaftliches Interesse haben konnte; dieser Gesichtspunkt reicht für sich allein jedoch für die Annah-me einer vorsätzlichen Brandherbeiführung nicht aus und auch nicht für die Annahme der erhebli-chen Wahrscheinlichkeit einer Vortäuschung der schlüssig vorgetragenen PKW-Entwendung.
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Nach allem war die Berufung zurückzuweisen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die übrigen Nebenentschei-dungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 ZPO.
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Streitwert und Wert der Beschwer der Beklagten: 76.424,47 DM