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Oberlandesgericht Köln·5 U 198/14·08.09.2015

Berufung: Klage auf Krankenhausvergütung gegen Erbin abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtVertragsrecht (Krankenhausbehandlungsvertrag)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte als Erbin des verstorbenen Patienten wurde auf Zahlung von Vergütungsansprüchen aus stationärer Rehabilitation ab 21.10.2011 in Höhe von 17.876,25 € verklagt. Das OLG Köln gab der Berufung statt und wies die Klage ab. Es stellte fest, dass Vergütungsansprüche bei gesetzlich Versicherten grundsätzlich gegen die Krankenkasse gerichtet sind, eine E‑Mail des Sohnes keine Zahlungspflicht des Patienten begründet und kein konkludenter Behandlungsvertrag zustande kam.

Ausgang: Klage des Klägers auf Zahlung der Behandlungsvergütung gegen die Beklagte als Erbin abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei gesetzlich versicherten Patienten richtet sich der Vergütungsanspruch des Krankenhauses grundsätzlich gegen die Krankenkasse; ein Aufnahmevertrag begründet eine eigene Zahlungspflicht des Patienten nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung.

2

Eine Erklärung eines Dritten in eigenem Namen (z. B. „ich werde … privat tragen" in einer E‑Mail) begründet nicht ohne weiteres eine Zahlungsverpflichtung des Patienten; eine Verpflichtung des Patienten setzt eine ausdrückliche Erklärung im Namen oder als Vertretung des Patienten voraus.

3

Der bloße Verbleib eines Patienten im Krankenhaus kann konkludent den Abschluss eines Behandlungsvertrags zum üblichen Pflegesatz indizieren, wenn der Patient über den Wegfall der Kostendeckung informiert ist und weiß, dass der Träger Zahlung durch den Patienten verlangt.

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Erben sind für Vergütungsansprüche nicht passiv legitimiert, soweit der Anspruch erst nach dem Tod des Erblassers entstanden ist.

Relevante Normen
§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO§ 543 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 9 O 148/14

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24. November 2014 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 9 O 148/14 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

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Die Berufung ist begründet

3

Die Beklagte als Erbin des am 7.1.2012 verstorbenen Patienten, der vom 20.7.2011 bis zum 24.11.2011 in der Rehabilitationsreinrichtung des Klägers behandelt worden ist, ist hinsichtlich des ab dem 21.10.2011 entstandenen Vergütungsanspruchs von unstreitig 17.876,25 € nicht passiv legitimiert.

4

Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Vergütungsanspruch des Krankenhauses bei gesetzlich versicherten Patienten – hier bestand eine Versicherung bei der E – grundsätzlich allein gegen die Krankenkasse richtet und dass der Aufnahmevertrag vom 24.7.2011 keine besondere Vereinbarung enthielt, die eine eigene Zahlungspflicht des Patienten begründete.

5

Anders als es das Landgericht angenommen hat, hat sich der Patient auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt zur Tragung der Behandlungskosten verpflichtet. Die in der e-mail des Sohns des Patienten L vom 4.11.2011 enthaltene Erklärung „Da Ihnen zur Zeit keine Kostendeckung von Seiten der E vorliegt, werde ich diese, wie besprochen, im Bedarfsfall privat tragen“ lässt sich nicht als Erklärung im Namen des Patienten und Kostenübernahme durch diesen auslegen. Wer die Kosten der weiteren Rehabilitation im Bedarfsfall tragen sollte, ist durch das Wort „ich“ zweifelsfrei bezeichnet. Damit handelte es sich um eine Erklärung des Verfassers der e-mail im eigenen Namen, das heißt um eine Erklärung des Sohns L. In diesem Sinne hat der Kläger die e-mail vom 4.11.2011 in erster Instanz auch verstanden. Im Schriftsatz vom 21.7.2014 ist er von einer Schuldbeitrittserklärung ausgegangen. Auch wenn der Sohn L den Patienten gegenüber dem Kläger – wie der Kläger im Schriftsatz vom 17.8.2015 nochmals dargelegt hat - im Übrigen vertrat, konnte eine eigene Zahlungsverpflichtung des Sohns ohne weiteres einen Sinn ergeben, etwa im Hinblick auf die unterschiedlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beteiligten.

6

Zwischen dem Kläger und dem Patienten ist ein Krankenhausbehandlungsvertrag mit privatrechtlichem Vergütungsanspruch auch nicht durch konkludentes Verhalten des Patienten zustande gekommen. Verbleibt ein Patient, obwohl er über das Ende der Kostenübernahme seitens der gesetzlichen Krankenkasse wegen Wegfalls der Behandlungsbedürftigkeit unterrichtet wurde und er weiß, dass der Krankenhausträger seine Leistungen nur gegen Bezahlung durch den Patienten selbst erbringt, gleichwohl im Krankenhaus, so gibt er allerdings durch schlüssiges Verhalten seinen Willen zu erkennen, einen Vertrag über die weitere stationäre Aufnahme und Betreuung zu dem dafür üblicherweise festgesetzten Pflegesatz zu schließen (BGH, Urteil vom 9.5.2000 – VI ZR 173/99, iuris Rdn. 17 m.w.Nachw., abgedruckt in NJW 2000, 3429 ff.). Ein entsprechender konkludet geäußerter Wille kann dem Verhalten des Patienten im Streitfall indessen nicht entnommen werden, weil dem Kläger schon aufgrund der e-mail vom 4.11.2011 und der hierdurch begründeten eigenen Einstandspflicht des Sohns L ein Anspruch auf Bezahlung seiner Leistungen zustand, der ihn zur Weiterbehandlung des Patienten veranlassen konnte.

7

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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Berufungsstreitwert: 17.876,25 €