Krankentagegeld: Leistungsfreiheit nach versäumten Nachuntersuchungen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Krankentagegeld aus einer Krankentagegeldversicherung über den 07.05.1993 hinaus. Streitpunkt war, ob der Versicherer wegen nicht wahrgenommener ärztlicher Nachuntersuchungen leistungsfrei ist und ob eine fortdauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen wurde. Das OLG Köln gab der Berufung der Beklagten statt und wies die Klage insgesamt ab; die Anschlussberufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Die Klägerin habe mehrere angeordnete Nachuntersuchungen ohne ausreichende Entschuldigung vereitelt und zudem eine fortdauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 07.05.1993 nicht hinreichend belegt.
Ausgang: Berufung der Beklagten erfolgreich; Klage auf Krankentagegeld insgesamt abgewiesen, Anschlussberufung zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Verletzt der Versicherungsnehmer in der Krankentagegeldversicherung schuldhaft die Obliegenheit, angeordnete ärztliche Nachuntersuchungen wahrzunehmen, kann der Versicherer nach § 6 Abs. 3 VVG a.F. i.V.m. den MB/KT leistungsfrei werden.
Eine Obliegenheitsverletzung liegt auch vor, wenn der Versicherungsnehmer einen Untersuchungstermin dadurch scheitern lässt, dass er ohne sachlichen Grund auf der Anwesenheit einer dritten Person während der körperlichen Untersuchung besteht.
Erhält der Versicherungsnehmer eine Untersuchungsaufforderung kurzfristig, ist die Nichtwahrnehmung des Termins nur bei substantiiert dargelegter objektiver Unzumutbarkeit entschuldigt.
Kann ein angesetzter Untersuchungstermin aus anderen Gründen nicht wahrgenommen werden, muss der Versicherungsnehmer dies dem Versicherer bzw. dem beauftragten Arzt rechtzeitig mitteilen; eine nachträgliche Erklärung heilt die Obliegenheitsverletzung nicht ohne Weiteres.
Für die Fortzahlung von Krankentagegeld hat der Versicherungsnehmer die fortdauernde Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen; uneinheitliche oder nicht nachvollziehbar begründete Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen können hierfür unzureichend sein.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 23 O 314/94
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 18.09.1996 - 23 O 314/94 - abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die (unselbständige) Anschlußberufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg, wohingegen die - unselbständige - Anschlußberufung der Klägerin zurückzuweisen war.
Der Klägerin stehen aus der bei der Beklagten seinerzeit unterhaltenen Krankentagegeldversicherung bereits ab dem 07.05.1993 keine Ansprüche mehr zu. Die Beklagte ist aus mehreren Gründen ab diesem Zeitpunkt leistungsfrei.
Diese Leistungsfreiheit ergibt sich bereits aus §§ 6 Abs. 3 VVG i.V.m. §§ 9/10 MBKT, weil die Klägerin insgesamt drei auf Anordnung der Beklagten anberaumte ärztliche Nachuntersuchungstermine ohne ausreichende Entschuldigung nicht wahrgenommen hat. Die hierin liegende Obliegenheitsverletzung der Klägerin führt zur Leistungsfreiheit der Beklagten.
Eine solche Obliegenheitsverletzung liegt bereits darin, daß die Klägerin durch ihr Verhalten den bei Dr. W. auf den 07.05.1993 anberaumten ersten Untersuchungstermin hat scheitern lassen. Die Klägerin hat in keiner Weise nachvollziehbar darzulegen vermocht, weshalb aus ihrer Sicht berechtigte Veranlassung dazu bestanden haben soll, ihren behandelnden Masseur bei der Untersuchung durch den von der Beklagten beauftragten Arzt zugegen sein zu lassen. Es sind nicht die geringsten Anhaltspunkte für die Annahme ersichtlich - dies insbesondere auch nicht aus der vernünftigen Sicht der Klägerin -, daß Dr. W. geneigt gewesen sein könnte, unzutreffende Feststellungen zu Lasten der Klägerin zu treffen oder aber diese z.B. bei der Untersuchung unangemessen zu behandeln. Es entspricht gängiger Erfahrung, daß generell von Ärzten die Anwesenheit dritter Personen, im Normalfall auch nicht von Angehörigen, bei der körperlichen Untersuchung des Patienten nicht toleriert wird. Es ist deshalb ohne weiteres einsichtig, daß Dr. W. insbesondere auch nicht die Anwesenheit eines Dritten hinzunehmen bereit war, der mit der Klägerin noch nicht einmal in einem verwandtschaftlichen Verhältnis stand, sondern lediglich als deren behandelnder Masseur fungierte. Das Beharren der Klägerin auf der Anwesenheit ihres Masseurs während der Untersuchung war demzufolge sachlich ungerechtfertigt mit der Folge, daß die Klägerin schon diese erstmals angeforderte Untersuchung pflichtwidrig hat scheitern lassen.
Entsprechendes gilt - und hierin liegt eine weitere Obliegenheitsverletzung - hinsichtlich der zweiten angeforderten Untersuchung vom 07.07.1993 durch einen anderen Arzt. Selbst wenn die Klägerin entsprechend ihrem Vortrag das Aufforderungsschreiben zu dieser Untersuchung vom 01.07.1993 erst am 06.07.1993 erhalten haben sollte, ist gleichwohl nicht ersichtlich, daß und weshalb sie aus objektiven Gründen gehindert gewesen wäre, die für den folgenden Tag vorgesehene Untersuchung wahrzunehmen. Der beauftragte Arzt praktiziert in Duisburg 1, in welchem Stadtteil auch die Klägerin wohnhaft ist, und es ist nicht ersichtlich, weshalb die seinerzeit angeblich arbeitsunfähige Klägerin nicht in der Lage gewesen wäre, am Folgetag nach Erhalt des Aufforderungsschreibens diesen Arzt aufzusuchen. Eine Prüfung des insoweit möglicherweise in Betracht zu ziehenden Gesichtspunktes der Unzumutbarkeit wäre erst dann angezeigt, wenn die Klägerin nachvollziehbar dargelegt hätte, daß sie in der kurzen Zwischenzeit von einem Tag nicht in der Lage gewesen wäre, sich auf einen Arztbesuch einzustellen und diesen durchzuführen. Hierzu fehlt jedoch substantiierter Vortrag. Vielmehr ergibt sich aus dem hierauf bezogenen Schreiben ihres Anwaltes vom 14.07.1993 gerade mit Deutlichkeit, daß die Klägerin Dr. B. ganz bewußt nicht aufgesucht hat, obwohl sie dies durchaus hätte tun können, weil sie angeblich bereits mit einem "unabhängigen Arbeitsmediziner" einen Untersuchungstermin vereinbart hatte, der allerdings ausweislich des nachfolgenden Schreibens vom 04.08.1993 nicht etwa auf den 07.07.1993 anberaumt gewesen war. Auch insoweit liegt demzufolge eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung vor. Eine solche folgt zudem auch aus der Nichtwahrnehmung des dritten anberaumten Untersuchungstermins vom 26.08.1993, wobei die Klägerin das dahingehende Aufforderungsschreiben vom 18.08.1993 mangels gegenteiligen Vortrages um den 20.08.1993 erhalten haben wird. Selbst wenn zu diesem Zeitpunkt schon der Termin bei Prof. Dr. I., der ausweislich dessen schriftlicher Aussage ersichtlich tatsächlich am 26.08.1993 stattgefunden hat, festgelegt gewesen sein sollte, so hätte die Klägerin entsprechend dem ausdrücklichen Hinweis in Absatz 4 des genannten Aufforderungsschreibens der Beklagten bzw. dem beauftragten Arzt zumindest rechtzeitig mitteilen können und müssen, daß und weshalb sie den anberaumten Termin vom 26.08. nicht wahrnehmen konnte. Auch hier hat sie jedoch statt dessen erst mit Schreiben ihres Anwaltes vom 30.08.1993 reagiert, nachdem sie bereits mit Schreiben der Beklagten vom 27.08.1993 auf diese erneute Obliegenheitsverletzung hingewiesen worden war, die auch nicht etwa durch die nachfolgende Begründung geheilt wurde. Auch in diesem Fall lag demzufolge eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung vor.
Daß diese geeignet war, eine zeitnahe Feststellung der fortdauernden Arbeitsunfähigkeit durch die Beklagte zu vereiteln, liegt auf der Hand und bedarf keiner näheren Begründung. Schon hieraus folgt demzufolge nach den eingangs genannten Bestimmungen die Leistungsfreiheit der Beklagten.
Im übrigen fehlt es auch an einem Nachweis der fortdauernden 100 %igen Arbeitsunfähigkeit der Klägerin für die Zeit ab dem 07.05.1993. Die ohnehin nicht vollständigen Pendelformulare des Dr. H. erbringen insoweit keinen ausreichenden Nachweis und binden die Beklagte auch nicht, weil diese, wie vorstehend dargelegt, die Klägerin dreimal vergeblich zu Untersuchungen bei einem Vertrauensarzt aufgefordert hat.
Auch den vorliegenden Behandlungsunterlagen, insbesondere auch der schriftlichen Aussage des angeblich behandelnden Arztes Dr. H. in Verbindung mit dessen Angaben in den Pendelformularen, ist keine fortdauernde Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen, schon gar keine solche von 100 %. Zu Recht weist insoweit die Beklagte darauf hin, daß sich in den Auskünften bzw. Bescheinigungen des Dr. H. bereits ganz unterschiedliche Zeitangaben zur angeblichen Arbeitsunfähigkeit befinden und auch die dortigen Diagnosen keineswegs so umfassend waren, wie die Klägerin im Rahmen ihres Vortrags behauptet. Behandlungsbeginn und Beginn der angeblichen Arbeitsunfähigkeit wurden einmal mit dem 07.02.1993, ferner auch mit dem 08.02.1993 sowie andererseits erst mit dem 26.02.1993 angegeben (siehe hierzu Bl. 52, 54 und 57 GA). Als Diagnosen werden in den Pendelformularen ab 24.04.1993 "erneut fieberhafter Infekt, Schwäche, Kreislaufstörung" und auch ab 06.05.1993 nur "Kreislaufstörungen" angegeben, ferner ab 18.05.1993 zusätzlich "sinubronchiales Syndrom". Die Diagnosen und Symptome in der schriftlichen Aussage des Arztes Dr. H. vom 12.06.1996 gehen hierüber weit hinaus, denn dort wird als Zusammenfassung der Diagnosen während des Zeitraums Mai bis Oktober 1993 ausgeführt: "Dringender Verdacht auf postenzephalitisches Syndrom, chronische Sinusitis, chronische Epstein-Barr-Virusinfektion mit multiplen zentralen Steuerungsdefekten, Verdacht auf zerebrales Anfallsleiden". Diese gravierenden Diagnosen lassen sich mit denen in den Pendelformularen, mit denen zunächst die Arbeitsunfähigkeit begründet wurde, nicht in Einklang bringen.
Der von dem Arzt Dr. H. erwähnte "deutlich positive" Titer von Antikörpern gegen das Epstein-Barr-Virus läßt sich nach den Unterlagen des als Spezialisten von der Klägerin aufgesuchten Prof. Dr. I. nicht eindeutig nachvollziehen. Auch wird die Überzeugungskraft der Aussage des Dr. H. dadurch in Frage gestellt, daß er in keiner Weise näher substantiiert dargelegt hat - obwohl er hiernach gefragt worden war -, welche jeweiligen Untersuchungen, Befunde und Therapien den einzelnen Krankschreibungen zugrunde gelegen haben. Nach den vorliegenden Unterlagen kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Krankschreibungen seitens des Dr. H. eher pauschal und ohne erneute jeweilige Einzelprüfung erfolgt sind. Auch die von dem Zeugen Dr. H. erwähnten mehreren Rücksprachen mit Prof. I. und die angeblich hierauf beruhende Krankschreibung wegen Arbeitsunfähigkeit der Patientin werden nach den Angaben von Prof. Dr. I. in keiner Weise bestätigt. Prof. Dr. I. hat nämlich in seiner schriftlichen Aussage vom 14.06.1996 lediglich dargelegt, vor dem Hintergrund des geschilderten Beschwerdebildes sei bei der Klägerin objektivierbar - nur - eine Neigung zu niedrigem Blutdruck, wobei der Zeuge Dr. I. ausdrücklich darauf hingewiesen hat, er könne heute nicht beurteilen, ob die sich aus seinen Aufzeichnungen ergebende hypotone Kreislaufdysregulation zwingend zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Aufschlußreich sind auch seine weiteren Ausführungen, wonach pathologische Laboratoriumsbefunde, die eine Arbeitsunfähigkeit zwingend nahe gelegt hätten, aus seinen Unterlagen nicht ersichtlich sind, aus welchen vielmehr überwiegend Normalbefunde hervorgehen. Auch in diesem Zusammenhang hat Prof. Dr. I. erneut darauf hingewiesen, daß der einzig relevante, aus seiner Sicht objektivierbare Befund bzw. Diagnose die arterielle Hypotonie gewesen sei. In diesem Zusammenhang hat er mehrfach klargestellt, daß er zur Frage der Arbeitsunfähigkeitszeiten nie habe Stellung nehmen müssen, was die dahingehende Erklärung des Dr. H. zu widerlegen geeignet ist. Im übrigen hat Prof. Dr. I. der Klägerin auch in keiner Weise eine Virus-Epstein-Barr-Erkrankung bescheinigt. Seine von der Klägerin zu Beginn des Verfahrens vorgelegten Stellungnahmen sind eher zurückhaltend formuliert. So heißt es in dem ärztlichen Attest vom 25.01.1994, daß als wesentlicher klinischer Befund eine anhaltende Hypotonie sowie ein deutliches Übergewicht auffielen. Zu den einzelnen Ergebnissen der Laboruntersuchung wird dabei lediglich darauf hingewiesen, daß ein IgG-Antikörper von 1 : 640 einen "möglichen Hinweis" auf eine chronisch persistierende oder reaktivierte Infektion mit humanem Herpes-Virus 6 darstelle. Weiter heißt es dort, den Befunden sei zu entnehmen, daß eine Aktivierung für Herpes-6-Virus und Epstein-Barr bestehe und nicht sicher entschieden werden könne, daß die von der Patientin geklagte Symptomatik auf diese Befundgrundkonstellation ursächlich zurückzuführen sei. Ferner heißt es, für einen schwereren Immundefekt habe man keinen weiteren Anhalt, sowie außerdem: "Die Beschwerden der Patientin erscheinen glaubwürdig, ohne daß wir gegenwärtig ein objektivierbares Korrelat in unserer Befundkonstellation finden". Dies legt den Schluß nahe, daß diese subjektiv geklagten Beschwerden tatsächlich nicht eindeutig objektivierbar waren. Daß sich aus der kaum objektivierbaren Symptomatik eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit in dem Beruf als Kauffrau ergeben haben soll, ist sämtlichen vorliegenden Unterlagen nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit zu entnehmen, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt die Klage unbegründet ist, so daß die Berufung der Beklagten Erfolg hat und die Klage umfassend abzuweisen war. Aus dem Gesagten ergibt sich zugleich, daß die Anschlußberufung der Klägerin zurückzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO.
Berufungsstreitwert:
der Berufung der Beklagten: 8.938,08 DM
der Anschlußberufung der
Klägerin: 13.582,20 DM bis 26.2.97
ab dann: 5.651,92 DM
Wert der Beschwer der Klägerin: unter 60.000,-- DM