Berufung zu vorläufiger Deckungszusage in Kfz-Haftpflicht: Beweispflicht des Versicherers
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte (Versicherer) legte Berufung gegen ein Urteil ein, das sie zur Gewährung von Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz aus einer vorläufigen Deckungszusage verpflichtete. Zentrales Problem war, ob die vorläufige Deckungszusage rückwirkend entfiel, weil der Versicherungsschein angeblich nicht rechtzeitig eingelöst wurde. Das OLG bestätigt, dass der Versicherer den Zugang und den Zeitpunkt des Versicherungsscheins beweisen muss; bloße Absendungsbehauptungen genügen nicht. Die Beschränkung der Leistungsfreiheit auf 1.000 DM wegen einer Verletzung der Anzeigeobliegenheit des Klägers bleibt bestehen.
Ausgang: Die Berufung der Beklagten wird als unbegründet zurückgewiesen; die vorläufige Deckungszusage bleibt wirksam, Leistungsfreiheit 1.000 DM bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Der Versicherer trägt die Beweislast dafür, dass eine vorläufige Deckungszusage nach § 1 Abs. 2 Satz 4 AKB rückwirkend außer Kraft getreten ist; insbesondere ist Zugang und Zeitpunkt des Zugangs des Versicherungsscheins zu beweisen.
Die bloße Darlegung der Absendung und der üblicherweise zu erwartenden Postlaufzeit reicht nicht aus, um den Zugang eines einfachen Briefs beim Versicherungsnehmer zu beweisen; Verluste auf dem Postweg sind möglich.
Kann der Versicherer den Zugang des Versicherungsscheins und dessen Zeitpunkt nicht zweifelsfrei nachweisen, bleibt die vorläufige Deckungszusage wirksam.
Der Versicherungsnehmer verletzt seine Obliegenheit nach § 7 I Abs. 2 AKB, wenn er den Versicherungsfall nicht innerhalb einer Woche schriftlich anzeigt; eine dadurch begründete Beschränkung der Leistungsfreiheit auf einen vertraglich bestimmten Betrag (hier 1.000 DM) ist zulässig.
Der Versicherer kann durch organisatorische Maßnahmen den Nachweis des Zugangs und dessen Zeitpunkt sicherstellen; unterlässt er dies aus Gründen der Organisation oder Kosten, trägt er das Risiko der daraus folgenden Beweisnot.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 24 O 540/86
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 27. Mai 1987 verkündete Urteil
der 24 . Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 0 540/86 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß das Datum des Verkehrsunfalles "6. April 1986" lautet.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Beklagten ist in der Sache selbst nicht begründet.
Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für den Verkehrsunfall (richtig: vom 6.4.1986) auf der U.Straße in L.-A., bei dem das Kind T. E. schwer verletzt worden ist, aus der erteilten vorläufigen Deckungszusage Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsschutz mit der Maßgabe zu gewähren, daß sie in Höhe eines Betrages von 1.000,-- DM leistungsfrei ist, §§ 1 Abs. 2; 7 I
Abs. 2 Satz 3, V Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AKB.
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann nicht festgestellt werden, daß die vorläufige Deckungszusage rückwirkend außer Kraft getreten ist. Nach § 1 Abs. 2 Satz 4 AKB tritt die vorläufige Deckungszusage rückwirkend außer Kraft, wenn der Versicherungsantrag unverändert angenommen, der Versicherungsschein aber nicht spätestens innerhalb von 14 Tagen eingelöst wird und der Versicherungsnehmer die Verspätung zu vertreten hat. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen im Streitfall hat die Beklagte nicht nachgewiesen.
1 .
Der Versicherer ist für das rückwärtige Entfallen der vorläufigen Deckungszusage gemäß § 1 Abs. 2 Satz 4 AKB beweispflichtig (vgl. Stiefel-Hofmann, Kraftfahrtversicherung 13. Aufl. Rdnr. 79; PrölssMartin VVG 24. Aufl, Anm. 2 c dd, jeweils zu
§ 1 AKB). Insbesondere hat der Versicherer den Zugang des Versicherungsscheins und im Hinblick auf die 14 Tagefrist den Zeitpunkt des Zugangs zu beweisen (vgl. Stiefel-Hofmann a.a.O. Rdnr. 82).
Das Vorbringen der Berufungsbegründung, der Kläger müsse nach dem "Gang" der Post am Freitag, dem 28.2.1986, spätestens aber am Montag. dem 3.3.1986, im Besitz der Versicherungspolice gewesen sein, reicht hierfür nicht aus, einmal abgesehen davon, daß der Kläger bestritten hat, den Versicherungsschein überhaupt erhalten zu haben. Der Nachweis der Absendung und der Hinweis auf die normale Postlaufzeit reichen deshalb nicht aus, weil es auf dem Beförderungsweg von der Beklagten zum Kläger Unregelmäßigkeiten geben kann und es durchaus vorkommt, daß einfache Postsendungen verloren gehen, worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat.
Den Beweisantritten der Beklagten, die die Versendung der Versicherungspolice betreffen, ist unter diesen Umständen nicht nachzugehen, ebensowenig dem Beweisantrag auf Parteivernehmung des Klägers im Schriftsatz vom 16.3.1987. Das durch Parteivernehmung des Klägers unter Beweis gestellte Vorbringen betrifft den Inhalt des Versicherungsscheins, nicht aber dessen Zugang beim Kläger zu einem bestimmten Zeitpunkt.
Der Versicherer hat es im übrigen in der Hand, durch geeignete Maßnahmen den Nachweis des Zugangs und dessen Zeitpunkt sicherzustellen. Nimmt er aus organisatorischen oder Kostengründen diese Möglichkeiten nicht wahr, nimmt der Versicherer es in Kauf, in Fällen wie dem vorliegenden wegen des Zugangs der Versicherungspolice und der Voraussetzungen für das rückwärtige Außerkrafttreten der vorläufigen Deckungszusage in Beweisnot zu geraten. Dieser Umstand rechtfertigt es jedenfalls nicht, die den Versicherer treffende Beweislast in Fällen wie dem vorliegenden umzukehren.
2.
Auch das Vorbringen der Berufungsbegründung, der Kläger habe die Erstprämie - verspätet - mit Hilfe des Überweisungsträgers gezahlt, der der Versicherungspolice
beigefügt war, greift nicht durch.
Der Kläger hat nach seinem Vorbringen lediglich einen Überweisungsträger zusammen mit einer Mahnung erhalten, wobei es sich jedoch nicht um die von der Beklagten angesprochene Mahnung vom 1.4.1986 gehandelt hat. Dies ist in der mündlichen Verhandlung erörtert worden. Daß es außer der Absendung der Versicherungspolice und der Mahnung vom 1.4.1986 keine weiteren Schreiben im fraglichen Zeitraum gegeben hat, ist zwar in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz von der Beklagten behauptet, aber nicht nachgewiesen. Nach Sachlage ist deshalb nicht ausgeschlossen, daß der besagte überweisungsträger von einer Mahnung stammt. Damit fehlt es aber weiterhin am Nachweis des Zugangs des Versicherungsscheins selbst, der Voraussetzung für ein rückwärtiges Außerkrafttreten der vorläufigen Deckungszusage ist.
Aber selbst wenn die Identität des Überweisungsträgers wie von der Beklagten behauptet einwandfrei nachgewiesen werden könnte, würde dies zwar den Nachweis für den Zugang des Versicherungsscheins erbringen. Die zweifelsfreie Feststellung, zu welchem genauen Zeitpunkt der Zugang erfolgt ist, ergibt sich daraus aber nicht.
3.
Die Beschränkung der Leistungsfreiheit auf den Betrag von 1.000,-- DM, die der Kläger hingenommen hat, begegnet keinen Bedenken (Stiefel-Hofmann, a.a.O. Rdnr. 24 zu § 7). Der Kläger hat gegen die ihn treffende Obliegenheit verstoßen, den Versicherungsfall innerhalb einer Woche der Beklagten schriftlich anzuzeigen, § 7 lAbs. 2 Satz 1 AKB.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer der Beklagten: 6.469,20 DM (80 % von 9.081,50 DM - 1.000,-- DM).