Arzthaftung nach Schlaganfall: Keine Pflicht zu Lyse/Dokumentation bei NIHSS 4
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte nach einem Schlaganfall Schmerzensgeld und Feststellung weiterer Ersatzpflicht wegen behaupteter Diagnose- und Behandlungsfehler (u.a. fehlende neurologische Abklärung, verspätete Diagnostik, unterlassene Lyse). Das OLG Köln wies die Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung zurück. Nach dem Sachverständigengutachten ergaben sich vor dem Kollaps keine hinreichenden Hinweise auf ein akutes zerebrales Geschehen; auch nach Eintritt des Insults sei das Absehen von einer Thrombolyse bei leicht bis allenfalls mittelschwerem Schlaganfall (NIHSS 4) vertretbar. Aus einer nicht im Einzelnen dokumentierten Abwägung zur Lyse folgten keine Beweiserleichterungen; zudem sei ein günstigerer Verlauf bei Lyse nicht nachweisbar.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen die klageabweisende Entscheidung zurückgewiesen; keine haftungsbegründenden Behandlungsfehler festgestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Behandlungs- oder Diagnosefehler liegt nicht vor, wenn sich aus ex-ante Sicht bei unspezifischer Symptomatik und unauffälliger Dokumentation keine richtungsweisenden Hinweise auf ein akutes zerebrales Ereignis ergeben und die Erstevaluation den medizinischen Standards entspricht.
Die Vernehmung eines Zeugen ist nicht veranlasst, wenn das Beweisthema nicht schlüssig behauptet ist und die behaupteten Befunde durch zeitnahe, unauffällige ärztliche Dokumentation nicht gestützt werden.
Bei einem leichten bis allenfalls mittelschweren Schlaganfall (z.B. NIHSS 4) lässt sich ein einheitlicher fachärztlicher Standard, wonach zwingend eine rt-PA-Lysetherapie durchzuführen ist, nicht feststellen; die Entscheidung beruht auf einer einzelfallbezogenen Risiko-Nutzen-Abwägung.
Aus dem Umstand, dass der ärztliche Abwägungsvorgang für oder gegen eine Thrombolyse nicht im Einzelnen dokumentiert ist, folgen für sich genommen weder Haftung noch beweisrechtliche Vermutungen zugunsten des Patienten.
Kann nicht bewiesen werden, dass eine alternative Behandlung (insbesondere eine Lyse) den Schaden vermieden oder wesentlich vermindert hätte, bleibt es bei der Beweislast des Patienten; eine Beweislastumkehr setzt einen groben Behandlungsfehler voraus.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 3 O 311/15
Leitsatz
1.
Zur Frage notwendiger neurologischer Untersuchungen im Hinblick auf das Vorliegen einer transitorisch-ischämischen Attacke bei einer Patientin mit Schwächeanfall.
2.
Bei einem leichten bis mittleren Schlaganfall (NISSH-Score 4) lässt ein fachärztlicher Standard im Hinblick auf die Notwendigkeit einer Lysebehandlung nicht feststellen. Wird der insoweit notwendige ärztliche Abwägungsvorgang nicht im einzelnen dokumentiert, lassen sich daraus keine beweisrechtlichen Konsequenzen zugunsten des Patienten herleiten.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.11.2017 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 3 O 311/15 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstre-ckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen des Vorwurfs einer fehlerhaften Behandlung in Zusammenhang mit einem erlittenen Schlaganfall auf Zahlung von Schmerzensgeld, auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige unvorhersehbare immaterielle sowie vergangene und künftige materielle Schäden in Anspruch.
Die am 14.12.1948 geborene Klägerin erlitt am 18.10.2012 während eines Schwimmbadbesuches einen Schwächeanfall. Auf dem Heimweg verschlechterte sich der Zustand der Klägerin derart, dass der Rettungsdienst alarmiert werden musste. Der Notarzt dokumentierte in seinem Bericht, dass die Klägerin unter plötzlicher Übelkeit, Schwindel und Beinschwäche gelitten habe, dass sich auf dem Heimweg dann wiederum Übelkeit sowie Erbrechen eingestellt hätten, dass keine Synkope vorliege, der Glasgow-Coma-Score 15 betrage, der Blutdruck bei 157 zu 105 liege. Als Erstdiagnose hielt er fest: Kreislaufkollaps/Übelkeit/Erbrechen, keine Synkope.
Die Klägerin wurde in das Krankenhaus der Beklagten zu 1 verbracht, wo sie gegen 14:45 Uhr in der zentralen Notfallambulanz eintraf und durch den Beklagten zu 2 untersucht wurde. Gegen 16 Uhr 30 suchte sie die Toilette auf, wo sie kollabierte. Unmittelbar hiernach trat eine Lähmung der linken Körperhälfte auf. Die Klägerin wurde auf die Stroke Unit im Hause der Beklagten verbracht. Dort diagnostizierte man einen Infarkt im Mediastromgebiet rechts bei Verschluss der Arteria carotis interna rechts.
Nach Verlegung auf die Allgemeinstation konnte die Klägerin am 07.11.2012 aus der stationären Behandlung entlassen werden.
Die Klägerin hat die Beklagten wegen behaupteter Behandlungsfehler auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in einer Höhe von mindestens 300.000 EUR in Anspruch genommen sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für vergangene und künftig noch entstehende materielle und immaterielle Schäden verlangt. Sie hat – gestützt auf von ihr eingeholte Gutachten zweier Sachverständiger (Dr. A und Prof. Dr. B) - behauptet, bereits zum Zeitpunkt vor ihrer Einlieferung seien neurologische Defizite in Form von Beinschwäche, Sprachschwierigkeiten und hängendem Mundwinkel aufgetreten, was sowohl seitens des Notarztes als auch des Beklagten zu 2 zu bemerken gewesen sei. Diese sichtbaren Symptome für ein zerebrales Geschehen zum Zeitpunkt der Einlieferung seien verkannt und dadurch es unterlassen worden, sie unmittelbar auf die Stroke Unit zu verlegen. Bei zeitnäherem Beginn der Behandlung wäre der Verschluss der Arterie zu verhindern gewesen. Auf der Stroke Unit seien ferner dringend notwendige Untersuchungen verzögert durchgeführt worden (MRT, Doppler- und Duplexsonografie). Die vorhandenen Risikofaktoren, eine familiäre Vorbelastung, der Bluthochdruck, der Nikotinabusus und eine einige Monate zuvor aufgetretene Sehstörung, die zu einem Aufenthalt im Krankenhaus E geführt und den Ärzten im Krankenhaus der Beklagten zu 1 mitgeteilt worden sei, seien nicht beachtet worden. Sie leide als Folge des Schlaganfalls unter starken Bewegungseinschränkungen. Ein eigenständiges Leben sei nicht mehr möglich. Es bestehe eine Schwerbehinderung von 80 %. Sie empfinde durchgehend Schmerzen. Durch die Medikation sei sie zeitweise inkontinent gewesen. Neben den körperlichen Einschränkungen, könne sie ein soziales Leben nicht aufrechterhalten und sei psychisch stark beeinträchtigt.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie aus der fehlerhaften Behandlung vom Oktober 2012 ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 300.000 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.08.2014.
2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihr sämtliche künftige unvorhersehbaren immateriellen sowie alle vergangenen und künftigen materiellen Schäden, die infolge der fehlerhaften Behandlung vom Oktober 2012 entstanden sein bzw. noch entstehen würden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen seien bzw. noch übergehen würden.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben die Umstände vor der Aufnahme der Klägerin in ihre Ambulanz mit Nichtwissen bestritten. Sie haben Behandlungsfehler bestritten. Weder aus dem Protokoll des Notarzt-einsatzes noch bei der Untersuchung der Klägerin in die Notfallambulanz hätten sich neurologische Auffälligkeiten ergeben. Sie bestreiten, dass dem Beklagten zu 2 Symptome wie einseitige Beinschwäche, verwaschene Sprache und hängender Mundwinkel mitgeteilt worden seien. Erst nach dem Kollaps und dem Auftreten der Hemisymptomatik hätten Anhaltspunkte für ein zerebrales Geschehen bestanden. Auf diese sei zeitgerecht und unter Beachtung der Regeln der ärztlichen Kunst reagiert worden. Die Beklagten haben die gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin mit Nichtwissen bestritten.
Wegen der Einzelheiten des streitigen Vorbringens der Parteien und der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil (Bl. 323 – 325 d.A.) Bezug genommen.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines medizinischen Gutachtens von Prof. Dr. C [schriftliches Gutachten vom 05.01.2016 (Bl. 114 – 169 d.A.)], das dieser in dem Verhandlungs- und Beweisaufnahmetermin am 07.11.2017 mündlich erläutert hat (Bl. 313 – 314 d.A.).
Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 28.11.2017 die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keine Behandlungsfehler nachweisen können. Der Sachverständige habe keine Verstöße gegen den Facharztstandard feststellen können, die zu einer Gesundheitsschädigung der Klägerin geführt hätten. Die Arbeitshypothese eines Kreislaufkollapses sei aufgrund der sich in der Notaufnahme darstellenden Symptomatik eine vertretbare Diagnose gewesen. Selbst dann, wenn dem Beklagten zu 2 die neurologischen Auffälligkeiten, die die Klägerin behauptet habe, mitgeteilt worden wären, hätte dies zu keinem anderen Verlauf geführt. Dann wäre zwar ein neurologisches Konsil veranlasst gewesen, dies hätte aber zu keinen anderen Untersuchungen geführt. Alle erforderlichen Befunde seien letztlich im vorgesehen Zeitfenster erhoben worden. Auch habe die Behandlung auf der Stroke Unit nicht gegen ärztliche Fachstandards verstoßen. Die erforderlichen Untersuchungen und Behandlungen hätten stattgefunden. Der Sachverständige habe überzeugend und nachvollziehbar seine Feststellungen getroffen. Gerichtliche Rückfrage habe er präzise beantwortet. Er habe zur Erkenntnisgewinnung die ärztlichen Behandlungsgrundlagen als auch das bildgebende Material verwertet und die Anknüpfungstatsachen zu den gefundenen Ergebnissen benannt. Es habe auch keine unzureichende Beurteilungsgrundlage vorgelegen, weil der Notarzt, den die Klägerin mit Dr. D angegeben hat, nicht vernommen worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil, das der Klägerin am 01.12.2017 zugestellt worden ist, hat diese mit einem am 14.12.2017 bei dem Oberlandesgericht Köln eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 19.12.2017 eingegangen Schriftsatz begründet.
Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung ihre erstinstanzlichen Klageanträge weiter. Sie wiederholt und vertieft ihr Klagevorbringen aus der 1.Instanz. Die Klägerin behauptet weiterhin, sie sei mit Krankheitszeichen eines Insults eingeliefert worden. Es habe sich um einen neurologischen Notfall gehandelt. Der Beklagte zu 2 habe die insoweit notwendigen Befunde nicht erhoben. Darüber hinaus rügt sie, dass das Landgericht dem Antrag auf Vernehmung des Notarztes zu Unrecht nicht gefolgt sei (mit Schriftsatz vom 29.01.2018 hat sie den Namen des Notarztes korrigiert und beantragt nunmehr die Vernehmung von Dr. F als Zeugen). Ferner sei eine Lysebehandlung grob fehlerhaft nicht durchgeführt worden. Der Entscheidungsprozess, der zur Ablehnung einer Lysebehandlung geführt habe, hätte dokumentiert werden müssen, was fehlerhaft unterblieben sei. Die Klägerin sei auch nicht über die Möglichkeit einer Lyse aufgeklärt worden. Mit den von ihr vorgelegten Privatgutachten habe das Landgericht sich nicht ausreichend auseinandergesetzt. Der gerichtliche Sachverständige habe die Behandlung mehrfach als „suboptimal“ bezeichnet, was deutliche Hinweise auf das Vorliegen von Behandlungsfehlern gebe. Die Klägerin behauptet, sie könne kaum noch laufen, weise eine Schwerbehinderung von 80 % auf, sei psychisch stark beeinträchtig und könne kein eigenständiges Leben mehr führen.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagten nach ihren in erster Instanz zuletzt gestellten Anträgen über die bereits zuerkannten Beträge bzw. Leistungen hinaus zu verurteilen.
2. hilfsweise, den Rechtsstreit unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Köln zurückzuverweisen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil und wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie verweisen darauf, dass sich aus dem Notarztprotokoll keinerlei neurologische Befunde ergeben hätten, insbesondere keine Hinweise auf eine Transitorisch Ischämische Attacke als Grund für den Schwächeanfall im Schwimmbad, und dass neurologische Auffälligkeiten sich erst auf der neurologischen Station gezeigt hätten bzw. seitens der Klägerin und ihres Ehemannes erst dort mitgeteilt worden seien. Angaben aus dem Krankenhaus E zu dem seinerzeitigen Krankenhausaufenthalt hätten der Zentralambulanz nicht vorgelegen. Die Arbeitsdiagnose eines Kreislaufkollapses sei nicht zu beanstanden. Es sei auch nicht fehlerhaft, dass die behandelnden Ärzte die Entscheidung über das Absehen der rt-PA-Lysetherapie nicht dokumentiert hätten. Sie hätten sich vertretbar gegen eine solche Therapie entschieden, weil das diesbezügliche Zeitfenster bereits geschlossen gewesen sei und es sich um einen leichten bis allenfalls mittelschweren Schlaganfall gehandelt habe. Es hätte sich kein anderer Verlauf ergeben, wenn die Lysetherapie stattgefunden hätte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Der Klägerin steht wegen der Behandlung vom 18.10.2012 bis zum 07.11.2012 weder ein Anspruch aus Vertrag noch aus unerlaubter Handlung gemäß §§ 280 Abs. 1, 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB als einzig in Betracht kommender Anspruchsgrundlagen zu. Das Landgericht hat schadensursächliche Behandlungsfehler nach Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. C in nicht zu beanstandender Weise verneint.
1.
Ein haftungsbegründender schadensursächlicher Behandlungsfehler kann zunächst nicht gesehen werden in einer unzureichenden Untersuchung und Behandlung der Klägerin in der Zeit zwischen dem Eintreffen in der zentralen Notfallambulanz der Beklagten zu 1 und dem Schlaganfallereignis gegen 16 Uhr 30 auf der Toilette des Krankenhauses der Beklagten zu 1.
a)
Soweit sich die Klägerin darauf stützt, dass der Beklagte zu 2 Kenntnis von neurologischen Symptomen wie insbesondere verwaschener Sprache, hängendem Mundwinkel oder einseitig betonter Beinschwäche gehabt habe oder zumindest hätte haben müssen, ohne darauf adäquat reagiert zu haben, ist ihr Vorbringen schon nicht schlüssig, jedenfalls aber kann sie es nicht beweisen. Die streitige Behauptung, der Notarzt (den sie in erster Instanz mit Dr. D angegeben hat, in zweiter Instanz mit Dr. F) habe diese Anzeichen beobachtet und/oder von ihr beziehungsweise ihrem Ehemann vermittelt bekommen, führt nicht zu einer entsprechenden Kenntnis oder einem Kennenmüssen auf Seiten des Beklagten zu 2. Die behaupteten Symptome finden sich nicht in dem Notarzteinsatzprotokoll wieder, in dem nur von einer allgemeinen (d.h. beidseitigen) Beinschwäche die Rede ist und in dem sich keinerlei Hinweise auf mögliche neurologische Ursachen finden, vielmehr nur Symptome, die in Einklang stehen mit der seitens des Notarztes gestellten Erstdiagnose „Kreislaufkollaps, Übelkeit, Erbrechen“. Dass der Notarzt entgegen der eigenen Dokumentation andersartige und weitergehende, vor allem aber in ihrer objektiven Beurteilung weitaus gefährlichere Symptome nicht nur festgestellt sondern auch dem Beklagten zu 2 ausdrücklich mitgeteilt hätte, behauptet die Klägerin hingegen nicht ausdrücklich und lässt sich ihrem Vortrag auch nicht sonst entnehmen. Dann aber kommt auch die beantragte Vernehmung des Notarztes (Dr. F) nicht in Betracht – ungeachtet der Frage, ob das Beweismittel nicht ohnehin in zweiter Instanz verspätet vorgebracht wurde, denn einen Grund, warum erst jetzt die Person des Notarztes geklärt werden konnte, nennt die Klägerin nicht.
Auch eine ausdrückliche Information über das Vorliegen neurologischer Symptome durch die Klägerin oder durch ihren Ehemann unmittelbar an den Beklagten zu 2 behauptet die Klägerin nicht konkret und ausdrücklich. Sie stützt sich auf die schriftliche Erklärung ihres verstorbenen Ehemannes, der unter dem 15.4.2015 niedergelegt hatte, in der Notaufnahme seien einer Person, von der der Ehemann nicht einmal sicher war, dass es sich um den behandelnden Arzt gehandelt habe, „die bisherigen Geschehnisse mitgeteilt“ worden. Diese Person habe alles notiert, auch den hängenden Mundwinkel habe sie „zur Kenntnis genommen“, jedoch nichts weiter unternommen. Hier bleibt schon unklar, wie das von dem Ehemann geschilderte „Zur-Kenntnis-Nehmen“ zu verstehen ist, insbesondere, ob es sich hier um ein bewusstes und durch Befragen und Thematisieren manifestiertes Registrieren durch den Arzt oder nur um einen subjektiven Eindruck des Ehemannes gehandelt hat, der möglicherweise seinerseits hinsichtlich der genauen Symptomatik vor und nach dem Schlaganfall wenige Minuten später einem Irrtum bzw. einer Verwechslung unterlag.
Unabhängig davon bleibt die Klägerin zu diesem Punkt jedenfalls beweisfällig. Eine Befragung des Ehemannes ist nach seinem zwischenzeitlichen Versterben nicht mehr möglich. Die Dokumentation des Beklagten zu 2, die in jeder Hinsicht unauffällig und unverdächtig ist, stützt den Vortrag der Klägerin gerade nicht. Sonstige Beweismittel stehen ihr nicht zur Verfügung.
Schließlich kann auch nicht angenommen werden, dass der Beklagte zu 2 im Rahmen der von ihm durchgeführten Untersuchung Kenntnis von den Vorfällen im Sommer 2012, insbesondere der MRT-Untersuchung des Kopfes von Juli 2012 und dem Krankenhausaufenthalt in E von August 2012, erlangt habe, die ihn hätten veranlassen müssen, auch für den akuten Notfall an eine neurologische Ursache zu denken. Zwar weisen die MRT-Befunde von Juli deutlich in Richtung einer neurologischen Symptomatik, jedoch kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Erkenntnisse schon am 18.10.2012 vor 16 Uhr 30 überhaupt vorlagen. Sie tragen die Fax-Kennung vom Folgetag und sind offensichtlich im Zuge der eingeleiteten Behandlung des Schlaganfalles angefordert worden. Jedenfalls kann die Klägerin etwas anderes nicht beweisen. Gleiches gilt für den Entlassungsbrief des Dreifaltigkeitskrankenhauses E vom 21.8.2012, der schon inhaltlich kaum zielgerichtete Hinweise auf eine neurologische Ursache des Schwächeanfalls vom 18.10.2012 gibt, da er primär auf die seinerzeitige Blutdruck-Entgleisung eingeht und die MRT-Untersuchung von Juli 2012 nur beiläufig erwähnt, dessen Eingang bei den Beklagten aber auch unklar und ungewiss bleibt, da die vermerkte Uhrzeit der Fax-Kennung mit 14 Uhr 36 nicht zutreffend sein kann angesichts der Tatsache, dass die Klägerin frühestens um 14 Uhr 45 in der Notfallambulanz eintraf.
b)
Eine Pflichtverletzung des Beklagten zu 2 kann auch nicht darin gesehen werden, dass dieser unabhängig von etwaigen Hinweisen durch den Notarzt bzw. die Klägerin oder ihren Ehemann möglichen neurologischen Ursachen des Schwächeanfalls vom Mittag und der späteren Verschlechterung im Auto nicht gezielt nachgegangen sei, oder, dass zum Zwecke einer gezielten neurologischen Untersuchung und etwaigen Behandlung die Klägerin nicht sofort auf die Schlaganfalleinheit der Beklagten zu 1 verbracht worden sei. Der Sachverständige Prof. Dr. Schellinger hat insoweit nachvollziehbar und überzeugend einen Behandlungsfehler in jedweder Form – sei es als Behandlungs-, Befunderhebungs- oder Diagnosefehler - klar und eindeutig verneint. Er hat, was dem Senat unmittelbar einleuchtet, auf die neurologisch unspezifische Dokumentation des Notarztes verwiesen, auf die Stabilität hinsichtlich der Vitalparameter und auf das Fehlen fokaler neurologischer Ausfälle auch nach der internistischen Dokumentation. Es habe, so der Sachverständige zusammenfassend, keinerlei richtungsweisende Symptome für eine akute zerebrale Erkrankung gegeben. Die Erstevaluation durch den Beklagten zu 2 mit Labor-, EKG-Diagnostik und klinischer Untersuchung habe „allen medizinischen Standards“ entsprochen. Nach der Kenntnislage zum Zeitpunkt der Erstaufnahme habe der Beklagte zu 2 aus der ex - ante Sicht insbesondere nicht von einer Transitorisch Ischämischen Attacke ausgehen müssen.
Die dem widersprechenden Privatsachverständigen Dr. A und Prof. Dr. B überzeugen demgegenüber nicht. Ihre Auffassung, wonach die Klägerin von Beginn an als neurologischer Notfall zu behandeln gewesen sei, beruht bereits auf nicht gesicherten Anknüpfungstatsachen. Sie legen vielmehr den umstrittenen und nicht einmal klar und präzise geäußerten Vortrag der Klägerin von der Kenntnis spezifisch neurologischer Symptome unkritisch der eigenen Wertung zugrunde und setzen sich gerade nicht mit der Annahme auseinander, dass diese Symptome dem Beklagten zu 2 nicht bekannt waren. Erst recht kann die Ansicht von Dr. A in keiner Weise überzeugen, dass allein wegen des Schwächeanfalls vom Mittag hin die Diagnose einer sich zusetzenden Arteria carotis interna hätte gestellt und quasi sofort eine Lysebehandlung oder eine Notfallthrombendarterieektomie oder eine notfallmäßige stentgeschützte Angioplastie hätte eingeleitet werden müssen. Der Sachverständige Prof. Dr. Schellinger hat dem überaus energisch widersprochen und eine akute Intervention bei einem klinisch unauffälligen Patienten als nicht etablierte Maßnahme, vielmehr als experimentellen Heilversuch bezeichnet. Dies deckt sich wiederum mit den Erkenntnissen des ständig mit Arzthaftungssachen befassten Senates aus vergleichbaren Fällen. Bezeichnenderweise folgt auch der Privatsachverständige Prof. Dr. B dem Sachverständigen Dr. A insoweit nicht, sondern widerspricht ihm ausdrücklich.
Auch die Forderung des Privatsachverständigen Prof. Dr. B nach einer gründlicheren neurologischen Untersuchung bereits in der Zentralambulanz überzeugt letztlich nicht und ist nicht geeignet, die gegenteilige Feststellung des gerichtlichen Sachverständigen zu erschüttern. Er setzt sich nicht damit auseinander, dass die Untersuchung in der Zentralambulanz gerade noch nicht abgeschlossen war, der Schlaganfall sich vielmehr während der Untersuchungen ereignete. Er rekonstruiert die Gesamtgeschehnisse, ausgehend vom Sommer 2012, ausschließlich aus einer ex-post-Warte heraus, setzt sich aber nicht hinreichend mit der Frage auseinander, warum eine solche Betrachtung bereits in der Zeit vor 16 Uhr 30 geboten gewesen sein soll, und er begründet nicht plausibel, warum eine neurologische Untersuchung, die recht weitgehend sein sollte und über eine grob orientierende neurologische Untersuchung deutlich hinausgegangen wäre (der Sachverständige spricht hier insbesondere eine Reflexprüfung im Hinblick auf eine Steigerung der Muskeleigenreflexe an), hätte vorrangig durchgeführt werden sollen.
c)
Unabhängig von dem zuvor Gesagten kann aber auch nicht von einem Ursachenzusammenhang zwischen einer etwa (unterstellten) unzureichenden Befunderhebung und dem Schlaganfallereignis gegen 16 Uhr 30 ausgegangen werden. Selbst wenn sich für den Beklagten zu 2 Hinweise auf eine mögliche neurologische Ursache des Schwächeanfalls ergeben hätten, und selbst wenn der Beklagte zu 2 – gegebenenfalls unter sofortiger Hinzuziehung eines neurologischen Konsiliarius -, anstelle der allgemeinen Kreislaufschwäche die Diagnose einer TIA gestellt hätte, wären damit weder der Schlaganfall selbst noch die damit verbundenen weiteren Folgen für die Klägerin zu verhindern gewesen. Die angemessene medizinische Maßnahme wäre dann, so in einer unbedingt einleuchtenden Argumentation der gerichtliche Sachverständige, die Verbringung der Klägerin auf die Stroke Unit und die weitere Untersuchung insbesondere der Gefäße durch Dopplersonographie gewesen. In keinem Falle hätte, selbst wenn dabei eine weitgehend zugesetzte Arteria carotis interna festgestellt worden wäre, sofort eine operative Intervention erfolgen müssen (siehe oben) oder eine vorsorgliche Lysebehandlung. In keinem Falle hätte sich zudem eine Operation, wäre sie dennoch in Erwägung gezogen worden, innerhalb des denkbar kurzen Zeitraums bis zum Eintritt des Schlaganfalls vorbereiten lassen. Soweit hier dennoch Zweifel bestehen sollten, gingen diese zu Lasten der Klägerin, die den Ursachenzusammenhang beweisen müsste. Eine Beweislastumkehr käme ihr nicht zugute. Weder würde sich das – hier unterstellte – Versäumnis des Beklagten zu 2 als grober Behandlungsfehler darstellen, noch wäre durch eine neurologische Untersuchung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Ergebnis zu erwarten gewesen, auf das nicht (unverzüglich) zu reagieren sich als grober Fehler dargestellt hätte. Die völlige Ungewissheit, wann und ob überhaupt es zu einem dramatischen neurologischen Ereignis kommen würde einerseits und die Schwere möglicher denkbarer Eingriffe andererseits verbieten die Annahme eines grob fehlerhaften Versäumnisses schon im Ansatz.
2.
Ein haftungsbegründender schadensursächlicher Behandlungsfehler ergibt sich auch nicht aus dem Vorgehen der Behandler der Beklagten zu 1 nach Eintreten des Schlaganfalles gegen 16 Uhr 30.
a)
Den hier vor allem im Raum stehenden Vorwurf einer unterlassenen Lysebehandlung hat der Sachverständige mit überzeugenden Erwägungen verneint. Er hat darauf verwiesen, dass es generell Gründe für und gegen diese Therapie gebe, da die Thrombolyse mit Risiken behaftet sei. Für eine solche Behandlung habe etwa der konkret bestimmte Zeitpunkt des Schlaganfallereignisses, die allenfalls minimalen Infarktfrühzeichen oder das Fehlen laborchemischer Kontraindikationen gesprochen. Dagegen habe gesprochen, dass aus der Sicht nach dem Schlaganfallereignis auch der vorhergehende Schwächeanfall einer möglichen neurologischen Neubewertung unterlegen gewesen wäre, wonach dann das Zeitfenster eventuell schon weitgehend geschlossen gewesen sei. Wenn aber ein mehrzeitiges Infarktereignis vorgelegen haben sollte, spreche dies eher gegen eine Indikation. Gleiches gelte für das unklare, etwas widersprüchlich erscheinende CT-Bild. Eher als Gegenanzeige für eine Thrombolysebehandlung wertet der Sachverständige vor allem den mit einem NIHSS-Grad von 4 als eher leicht, allenfalls bis mittelschwer, einzustufenden Schlaganfallgrad, bei dem eine Lyse erfolgen könne, aber nicht müsse. Der Sachverständige hat im Rahmen der mündlichen Anhörung vor dem Landgericht weiter erläutert, dass gerade bei einem Schlaganfall diesen Grades eine sehr unterschiedliche Praxis unter den Neurologen zu beobachten sei, dass bei leichten bis mittelschweren Verläufen (wie im vorliegenden Fall) viele Kollegen bewusst nicht lysieren würden. Insoweit könne er in der Nichtdurchführung der Thrombolyse keinen Verstoß gegen fachärztlichen Standard feststellen. Dies überzeugt den Senat und zwar auch vor dem weiteren Hintergrund der unstreitig kritischen Herz-Kreislaufsituation mit arterieller Hypertonie und auftretenden hypertensiven Notfällen, was – wie dem Senat aus nicht wenigen anderen Fällen bekannt ist – die bei der Thrombolyse bestehende (Hirn-)Blutungsgefahr weiter erhöht. Insgesamt ist mit dem Sachverständigen davon auszugehen, dass die Durchführung einer Thrombolyse sich einer schematischen Beurteilung entzieht, sondern als schwierige Einzelfallabwägung anzusehen ist, bei der ein fehlerhaftes Vorgehen nicht festgestellt werden kann.
Dass die Behandler der Beklagten diesen Abwägungsvorgang nicht im einzelnen dokumentiert haben, stellt weder für sich genommen einen haftungsbegründenden Fehler dar (BGH, Urteil vom 06. Juli 1999 – VI ZR 290/98 –, Rn. 13, juris, std. Rspr.) noch lässt es den Schluss darauf zu, dass die getroffene Entscheidung fehlerhaft gewesen sei. Es führt auch nicht zu Vermutungswirkungen oder Beweiserleichterungen zugunsten der Klägerin. Der Sachverständige Prof. Dr. Schellinger hat es als „suboptimal“ bezeichnet, dass die Gründe für ein Absehen von einer Lysebehandlung nicht dokumentiert wurden, so dass sie im Nachhinein nicht mehr objektiv nachzuvollziehen sind. Als Verstoß gegen die Dokumentationspflicht hat er es nicht angesehen, was auch nachvollziehbar ist, denn eine Dokumentationspflichtigkeit, die rein medizinisch begründet wäre, ist nicht anzunehmen. Für einen etwaigen Nachbehandler sind die Gründe, die zu einer Entscheidung für oder gegen eine Lyseentscheidung geführt haben, offensichtlich nicht wichtig. Rein juristische Argumente begründen umgekehrt keine Dokumentationspflicht dürfen (BGH, Urteil vom 06. Juli 1999 – VI ZR 290/98 –, juris). Im Übrigen wäre auch bei einem (unterstellten) Verstoß gegen die Dokumentationspflicht kein Rückschluss auf eine fehlerhafte medizinische Entscheidung vorstellbar.
Auch die beiden Privatsachverständigen der Klägerin widersprechen der Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen im entscheidenden Kern nicht. Weder Dr. A noch Prof. Dr. B begründen ihrerseits schlüssig, dass ein Absehen von einer Lysebehandlung einen Verstoß gegen fachärztlichen Standard bedeuten würde. Sie rügen vielmehr zum einen die fehlende Dokumentation, die aber nicht für sich zur Annahme eines haftungsbegründenden Fehlers führen kann, zum anderen weisen sie darauf hin, dass das Zeitfenster für die Durchführung einer Lyse keineswegs geschlossen gewesen sei. Davon geht indes auch der gerichtliche Sachverständige nicht aus, sondern verweist nur auf mögliche Unsicherheiten als Abwägungsfaktor, die die Privatsachverständigen ihrerseits wiederum ignorieren. Im Übrigen ist festzustellen, dass die privat beauftragten Sachverständigen den Schwerpunkt der Vorwürfe und der gesamten Diskussion eindeutig im Bereich der Behandlung vor dem Schlaganfallereignis sehen, nicht aber in der Behandlung des Schlaganfalls selbst. Beide Sachverständige gehen vielmehr selbst davon aus, dass es sich bei der Thrombolyse nur um eine Option, nicht aber um eine zwingend durchzuführende Behandlung handele.
b)
Sonstige Behandlungsfehlervorwürfe nach Eintreten des Schlaganfalls sind nicht ersichtlich. Soweit Dr. A im Rahmen seines Gutachtens vom 19.1.2015 auf eine verfehlte und verspätete Diagnostik (insbesondere das angebliche Unterlassen einer MRT- anstelle einer CT-Untersuchung) gerügt hat, sind dem sowohl der gerichtliche Sachverständige als auch Prof. Dr. B entschieden und überzeugend entgegen getreten. Prof. Dr. Schellinger hat insoweit darauf verwiesen, dass sämtliche Untersuchungen, hier insbesondere die nach dem Schlaganfall durchgeführten CT- und Dopplersonographischen Untersuchungen als völlig in Einklang stehend mit sämtlichen nationalen, europäischen und internationalen Leitlinien anzusehen seien, dass alle Untersuchungen zeitgerecht durchgeführt worden seien und dass insbesondere die craniale CT-Untersuchung eindeutig Vorrang vor einer MRT-Untersuchung habe.
c)
Unabhängig von dem zu a) und b) Gesagten gilt auch hier, dass es zudem an einem nachweislichen Kausalzusammenhang zwischen dem behaupteten Fehler (hier insbesondere der nicht durchgeführten Lysebehandlung) und den Schäden mangelt, die sich bei der Klägerin manifestiert haben. Ob die Durchführung einer Lysebehandlung (oder eine andersartige Untersuchung der Klägerin) zu einem für die Klägerin günstigeren Ergebnis geführt hätte, ist gänzlich ungewiss und im Nachhinein nicht aufklärbar. Dies wäre für die Klägerin aber nur dann unschädlich, wenn diese Ungewissheiten zu Lasten der Beklagten gingen, was wiederum die Annahme eines groben Behandlungsfehlers voraussetzen würde. Davon aber kann nach dem oben Gesagten auf keinen Fall ausgegangen werden. Die Entscheidung für oder gegen eine Lysebehandlung ist, wie dargestellt, eine Frage der Abwägung des Einzelfalls, bei dem die oben dargelegten Umstände einzubeziehen sind und bei dem verschiedene Behandler unterschiedliche Wertungen vornehmen können. Damit scheidet die Annahme eines eindeutigen Verstoßes gegen bewährte Behandlungsregeln und gesicherte medizinische Erkenntnisse, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen kann, schon von vornherein aus.
3.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die entscheidungserheblichen Fragen sind ausschließlich solche des Einzelfalls.
Berufungsstreitwert: 400.000.- €