Arzthaftung: Gebissschaden nach Narkoseausleitung ohne Beweis eines Behandlungsfehlers
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte nach einer Operation Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz wegen eines während der Narkose entstandenen Gebiss- und Prothesenschadens. Das OLG verneinte einen nachweisbaren Behandlungs- oder Organisationsfehler des Anästhesisten bzw. bei der Betreuung in der Aufwachphase. Der Umstand, dass der Schaden in Narkose eintrat, begründet keinen Anscheinsbeweis, weil Zahnschäden auch bei fehlerfreiem Vorgehen möglich sind. Dokumentationsmängel mit beweisrechtlichen Folgen lagen nicht vor; die Berufung wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen die klageabweisende Entscheidung mangels Nachweises von Behandlungs- oder Organisationsfehlern zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ansprüche aus Arzthaftung wegen eines während einer Narkose entstandenen Zahnschadens setzen den Nachweis eines Behandlungs- oder Organisationsfehlers sowie der Kausalität voraus; verbleibende Zweifel gehen zu Lasten des Patienten.
Der Eintritt eines Zahnschadens während der Narkose begründet für sich genommen kein Indiz und keinen Anscheinsbeweis für ein fehlerhaftes anästhesistisches Vorgehen, wenn das Schadensrisiko auch bei fehlerfreier Behandlung nicht sicher auszuschließen ist.
Eine Eintragung im Entlassungsbericht entfaltet keine indizielle Wirkung, wenn feststeht, dass sie auf einem Irrtum beruhen muss und nicht durch Befunde oder dokumentierte Abläufe getragen ist.
Ein Dokumentationsversäumnis führt nur dann zu beweisrechtlichen Erleichterungen für den Patienten, wenn die unterbliebene Dokumentation medizinisch geboten war; eine Dokumentationspflicht besteht nicht für Umstände, die ausschließlich im Hinblick auf mögliche Regressansprüche bedeutsam wären.
Organisationsverschulden setzt den Nachweis voraus, dass eine unzureichende Überwachung oder Organisation für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden ist; fehlt es an der Nachweisbarkeit der schadensverhindernden Wirkung zusätzlicher Aufsicht, scheidet eine Haftung aus.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 25 O 499/91
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 4.11.1994 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 499/91- wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, in der Sache jedoch nicht gerechtfertigt.
Der Klägerin stehen die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und Ersatz materiellen Schadens nicht zu. Behandlungsfehler des mit der Anästhesie im Zuge der Operation am 7.8.1990 befaßten Arztes, des Zeugen H., oder solchen Fehlern gleich zu erachtende Organisationsfehler bei der Versorgung und Betreuung der Klägerin in der Aufwachphase sind nicht bewiesen. Dies geht zu Lasten der Klägerin, da sie für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen der Klageforderung nach allgemeinen Grundsätzen beweispflichtig ist. Beweiserleichterungen kommen der Klägerin nicht zugute. Insbesondere stellt die Tatsache, daß es zu dem Gebißschaden im Zustand der Narkose gekommen ist, kein Indiz für ein fehlerhaftes ärztliches Vorgehen dar, da sich das Risiko solcher Schädigungen auch bei fehlerfreiem anästhesistischem Vorgehen nicht völlig ausschließen läßt.
Im einzelnen gilt folgendes:
Auszugehen ist davon, daß es zu dem Gebißschaden nicht im Zuge der Einleitung der Narkose oder während der Operation gekommen ist, sondern im Zusammenhang mit den mahlenden Kieferbewegungen, welche der Zeuge H. in seiner vor dem Landgericht gemachten schriftlichen Aussage vom 10.5.1994 beschrieben hat. Dafür, daß es zu einem Narkosezwischenfall gekommen sein könnte, wie es die Klägerin ursprünglich noch behauptet hat, bestehen keine triftigen Anhaltspunkte. Insbesondere läßt das Anästhesieprotokoll auf einen störungsfreien, normalen Verlauf schließen, wie das Landgericht in seinem angefochtenen Urteil bereits mit zutreffender und insoweit nicht ergänzungsbedürftiger Begründung ausgeführt hat.
Soweit die Klägerin ihren Vorwurf erneuert, der Gebißschaden sei bei der Intubation verursacht worden, steht dieser Behauptung nicht nur bereits die erstinstanzlich eingeholte schriftliche Aussage des Zeugen H. entgegen, sondern vor allem auch die überzeugenden Darlegungen des vom Senat beauftragten Sachverständigen Dr. Sch. in seinem schriftlichen Gutachten vom 8.2.1996: Danach betreffen Zahnschäden im Zusammenhang mit Intubationen die oberen Vorderzähne, welche vorliegend indes nicht in Mitleidenschaft gezogen wurden. Aus diesem Grunde bedarf es keiner Beweiserhebung dazu, aufgrund welchen Informationsganges es zu der in dem Entlassungsbericht vom 23.8.1990 enthaltenen Bemerkung, die Klägerin habe sich während der Narkoseeinleitung eine Gebißverletzung zugezogen, gekommen ist. Die diesbezügliche Erwähnung in dem Entlassungsbericht hat keinerlei indizielle Wirkung, da sie nur durch einen - wie auch immer verursachten- Irrtum entstanden sein kann.
Wie der Sachverständige Dr. Sch. nachvollziehbar ausgeführt hat, ist es zu dem Gebißschaden mit hoher Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit den von dem Zeugen H. glaubhaft beschriebenen mahlenden Kieferbewegungen gekommen, welche der Zeuge H. seiner schriftlichen Aussage vom 10.5.1994 zufolge wenige Minuten nach der Extubation bei der Klägerin bemerkt hat. Der Sachverständige hat das Zustandekommen eines Gebißschadens wie hier damit erläutert, daß sich in der Aufwachphase der Kiefermuskeldruck nur auf die Vorderzähne verteilt haben kann, wobei eine solche Schädigung im allgemeinen nur bei vorgeschädigten Zähnen auftritt. Durch das sachgerechte Einlegen eines Beißkeils kann ein solcher Schaden zwar verhindert werden. Voraussetzung dafür ist den Ausführungen Dr. Sch.s zufolge, daß der Beißkeil zwischen die achsgerecht aufeinanderstehenden mehrwurzeligen Prämolaren und Molaren gelegt wird. Ob der Zeuge H. dies beachtet hat, läßt sich seiner schriftlichen Aussage nicht entnehmen und wird im Nachhinein ohnehin nicht mehr festzustellen sein. Die Tatsache, daß es zu den Zahn- und Prothesenschädigungen gekommen ist, erlaubt mit Rücksicht darauf, daß jedenfalls zwei der Zähne der Klägerin bereits vorgeschädigt waren, indes keine hinreichend sicheren Rückschlüsse auf ein fehlerhaftes Vorgehen des Zeugen H.. Wie Dr. Sch. einleuchtend dargelegt hat, waren die in Mitleidenschaft gezogenen Zähne 32 und 37 bereits im Sinne einer Lockerung, zumindest einer Vitalitätsbeeinträchtigung vorgeschädigt. Ihre Haltefunktion für die herausgebrochene Teilprothese- an dem überkronten Zahn 37 war die Prothese verankert, von Zahn 32 wurde sie getragen- konnten diese Zähne deshalb nur noch unvollständig erfüllen. Dies in Verbindung mit der Tatsache, daß die herausgebrochene Teilprothese an zwei voneinander weit entfernten Punkten befestigt und auf diese Weise ein sehr langer Hebelarm vorhanden war, konnte ohne weiteres bewirkt haben, daß bereits die von dem Zeugen H. beschriebenen Kau- und Mahlbewegungen zu dem Herausbrechen der Prothese führten. Die Überzeugungskraft dieser Darlegungen des Sachverständigen Dr. Sch. wird nicht dadurch erschüttert, daß der Sachverständige bei der Kennzeichnung der betroffenen Zähne bzw. Prothesenteile in seiner schematischen Darstellung im Anhang zu seinem schriftlichen Gutachten vom 8.2.1996 den linken und den rechten Unterkiefer miteinander vertauscht hat. Hierbei handelt es sich um ein Versehen, welches der Sachverständige auf entsprechende Nachfrage durch den Senat unmittelbar klargestellt hat. In der sachlichen Beurteilung der bei der Klägerin vorliegenden Vorschädigungen und ihrer Bedeutung für die Schadensentstehung ändert sich hierdurch nichts, wie der Sachverständige mit Hilfe eines korrigierten Zahnschemas nachgewiesen hat.
Die in dem Schriftsatz vom 20.3.1996 enthaltenen Angriffe der Klägerin gegen den Sachverständigen gehen fehl. Als Anästhesist verfügt der Sachverständige, dessen hohe fachliche Kompetenz dem Senat bereits aus früheren Gutachtenaufträgen bestens bekannt ist, auch über die zur Beurteilung von Zahn- und Kieferschäden erforderliche Sachkunde. Die nunmehr vorgebrachte Behauptung der Klägerin, die herausgebrochene Teilprothese sei im Gegensatz zu den Annahmen des Sachverständigen an den Zähnen 42 und 47 verankert bzw. mit diesen fest verbunden gewesen, steht nicht nur im Widerspruch zu dem bis dahin unstreitig gewesenen Sachverhalt, sondern entspricht ersichtlich nicht den Tatsachen: Zahn 42 war, wie sich auch aus den Behandlungsunterlagen des Zahnarztes Dr. F. ergibt, nicht mehr existent und wurde durch die herausgebrochene Teilprothese mitersetzt. Zahn 47 wurde nach den vor dem Landgericht gemachten Bekundungen des Dr. F. erstmals in die spätere prothetische Neuversorgung einbezogen.
Das Einlegen eines Beißkeils als solches ist im übrigen nicht zu beanstanden. Zwar entspricht dieses Vorgehen zum Schutz der Zunge des Patienten bei Krampfanfällen nach Darstellung des Sachverständigen Dr. Sch. nicht mehr heutigen Empfehlungen, womit er sich gegen die anderslautende Auffassung des erstinstanzlich beauftragten Sachverständigen Dr. W. stellt. Daß ein solches Vorgehen per se nicht sachgerecht sei, hat der Sachverständige Dr. Sch. indes nicht zum Ausdruck gebracht.
Dem Zeugen H. als dem mit der Narkose am 7.8.1990 befaßten Anästhesisten kann es ferner nicht als Behandlungsfehler angelastet werden, daß es überhaupt zu den mahlenden Kieferbewegungen bei der Klägerin gekommen ist. Dabei kann dahinstehen, ob es sich hierbei um einen epileptischen Krampfanfall handelte oder ob die Kieferbewegungen sich im Rahmen der auch bei gesunden Patienten im Zuge der Narkoseausleitung vorkommenden Reaktionen hielten. Wie der Sachverständige Dr. Sch. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 25.4.1996 ausgeführt hat, war ein solcher Anfall auch unter Berücksichtigung der bei der Klägerin bekannten Epilepsie nicht vermeidbar. Die einzige angemessene Maßnahme bestand in der Reaktion auf einen solchen Anfall. Dies hätte auch durch die sofortige Gabe von Valium geschehen können. Hierdurch wäre allerdings nicht mehr als eine Verkürzung der Dauer des Anfalles zu erreichen gewesen. Da indes der Gebißschaden angesichts der Vorschädigung der Zähne und der bereits beschriebenen Hebelwirkung auch sogleich mit den ersten mahlenden Kieferbewegungen aufgetreten sein kann, lassen sich aus dem Unterlassen einer Valiumgabe keine Konsequenzen ziehen. Denkbar ist auch, daß der Schaden noch nach dem Einlegen des Beißkeils entstand, allerdings nur, wenn , wie der Sachverständige dargelegt hat, der Beißkeil unsachgemäß eingelegt worden sein sollte, wofür, wie bereits erwähnt, keine hinreichenden Anhaltspunkte gegeben sind.
Die verbleibenden Zweifel gehen zu Lasten der beweispflichtigen Klägerin. Ein Dokumentationsversäumnis auf seiten der Beklagten, welches zu einer anderweitigen Beweislastverteilung führen könnte, liegt nicht vor. Ob es sich vorliegend überhaupt um einen epileptischen Anfall gehandelt hat, steht nicht fest. Das Einlegen eines Beißkeils als solches stellt einen Routinevorgang dar und bedarf deshalb keiner Dokumentation, wie der erstinstanzliche Sachverständige Dr. W. verdeutlicht hat. Der Gebißschaden selbst ist nicht dokumentationspflichtig gewesen, weil seine Feststellung nicht etwa für die ärztliche Diagnose und die Behandlung der Klägerin von wesentlicher medizinischer Bedeutung hätte sein können. Seine Dokumentation hätte ausschließlich im Hinblick auf einen möglichen Regreß für die Klägerin Interesse gehabt; dies ist indessen nicht Sinn und Zweck der ärztlichen Dokumentationspflicht (vgl. dazu BGH NJW 1989, 2331).
Für den eingetretenen Schaden hat die Beklagte schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Organisationsverschuldens aufzukommen.
Es ist nicht festzustellen, daß durch eine anderweitige Beaufsichtigung der Klägerin der Schaden hätte verhindert werden können. Zu dem Zeitpunkt, als die mahlenden Kau- und Kieferbewegungen auftraten, befand sich die Klägerin nach der Aussage des Zeugen H. noch im Operationssaal und damit auch noch unter dessen Aufsicht. Bereits zu diesem Zeitpunkt kann indes, wie schon dargelegt, der Schaden eingetreten sein, so daß ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Fehlen einer besonderen Aufsicht in der Aufwachphase und dem Schaden nicht nachweisbar ist. Im übrigen gibt es dafür, daß es im Aufwachraum zu einem erneuten Anfall gekommen ist, keinerlei Anhaltspunkte. Dies nicht nur deshalb, weil es an einer Dokumentation der Aufwachphase fehlt. Immerhin hat auch eine Schwester nach der Aussage des Zeugen H. im Aufwachraum den Gebißschaden bemerkt, so daß davon auszugehen ist, daß eine Aufsicht tatsächlich vorhanden war. Ohnehin hätte, wie aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Sch. bereits zitiert worden ist, nach dem -ordnungsgemäßen- Einlegen des Beißkeils kein Schaden mehr eintreten können. Soweit die Klägerin erstmals mit ihrer Berufungsbegründung bestritten hat, daß ihr überhaupt ein Beißkeil eingelegt wurde, kann dies die diesbezügliche Aussage des Zeugen H. nicht ernsthaft in Zweifel ziehen. Selbst wenn die Klägerin, wie sie jetzt behauptet, einen noch verpackten Gummikeil nach dem Aufwachen in ihrem Bett gefunden haben sollte, folgt daraus nicht, daß ihr nicht ein weiterer von dem Zeugen eingelegt worden sein kann. Der Senat sieht keinen Anlaß, an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen H. zu zweifeln, auch wenn sich der Sache nach gegen diesen die Vorwürfe der Klägerin richten. Die Tatsache, daß der Zeuge in seiner "Bescheinigung zur Vorlage bei der Versicherung" vom 3.12.1990 fälschlich davon gesprochen hat, daß sich eine Brücke im Oberkieferbereich gelöst habe, läßt sich zwanglos auf einen Irrtum zurückführen, ist aber keinerlei Indiz dafür, daß der Zeuge bei seiner schriftlichen Vernehmung das Einlegen eines Beißkeils wahrheitswidrig angegeben hat, zumal -wie die Beweisaufnahme ergeben hat- diese Maßnahme ihrerseits wiederum Anlaß zu Vorwürfen geben konnte.
Die Zurückweisung der Berufung ist mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO verbunden.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Wert des Berufungsverfahren und Beschwer der Klägerin: DM 4.252,23 ( wie Beschluß des Senats v. 3.3.1995, Bl. 169 d.A.).