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Oberlandesgericht Köln·5 U 193/88·01.03.1989

Insassen-Unfallversicherung: Kein Anscheinsbeweis für Suizid bei Frontalzusammenstoß

ZivilrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Erbin des bei einem Verkehrsunfall getöteten Versicherungsnehmers verlangt Leistungen aus einer Insassen-Unfallversicherung. Der Versicherer berief sich auf eine in Selbsttötungsabsicht herbeigeführte Kollision und wollte damit die Unfreiwilligkeit widerlegen. Das OLG Köln weist die Berufung zurück: Nach § 180a VVG wird Unfreiwilligkeit vermutet; einen Anscheinsbeweis für Suizid gibt es nicht. Die vorgetragenen Indizien (Unfallbild, fehlender Gurt, Gesundheitszustand, Polizeianrufe) reichen weder einzeln noch insgesamt für den Vollbeweis der Freiwilligkeit aus.

Ausgang: Berufung des Versicherers gegen die Verurteilung zur Versicherungsleistung zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Insassen-Unfallversicherung wird die Unfreiwilligkeit des Unfallgeschehens nach § 180a VVG bis zum Beweis des Gegenteils vermutet; die Beweislast für die Freiwilligkeit trägt der Versicherer.

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Ein Beweis des ersten Anscheins für eine Selbsttötung durch Herbeiführung eines Verkehrsunfalls besteht nicht, weil es an einer durch Lebenserfahrung gesicherten Typizität menschlicher Verhaltensweisen und Begleitumstände fehlt.

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Indizien müssen in ihrer Gesamtschau die volle richterliche Überzeugung von einer Selbsttötungsabsicht begründen; verbleibende gewichtige Zweifel gehen zu Lasten des beweisbelasteten Versicherers.

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Aus einem objektiv grob verkehrswidrigen Fahrmanöver, dem Nichtanlegen des Sicherheitsgurts oder einem schlechten Gesundheitszustand allein lässt sich der sichere Schluss auf eine Suizidabsicht nicht ziehen, wenn alternative Ursachen nicht auszuschließen sind.

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Zeugenaussagen, die lediglich eine subjektive Deutung des Unfallablaufs wiedergeben, ersetzen ohne objektive Anknüpfungstatsachen keinen Beweis für die innere Willensrichtung des Verstorbenen.

Relevante Normen
§ 1922 BGB§ 180a VVG§ 543 Abs. 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 24 O 194/87

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 3. August 1988 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 0 194/87 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 133.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin ist die Alleinerbin ihres am 6.3.1986 verstorbenen Ehemannes G. T.. Dieser kam bei einem Verkehrsunfall in U. ums Leben, als sein PKW N., amtliches Kennzeichen Y-YY 000, mit einem entgegenkommenden LKW auf dessen Fahrbahnseite

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zusammenstieß. Für den PKW bestand bei der Beklagten eine Insassen-Unfallversicherung nach den AKB.

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Die Klägerin verlangt die Entschädigung aus dieser Versicherung und hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 110.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 4.11.1986 zu zahlen.

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Die Beklagte hat

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Klageabweisung

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beantragt.

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Sie hat vorgetragen, der verstorbene Ehemann der Klägerin habe den Verkehrsunfall in Selbsttötungsabsicht herbeigeführt.

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Das Landgericht hat durch Vernehmung von Zeugen Beweis erhoben und so dann der Klage durch Urteil vom 3.8.1988, auf das vollinhaltlich Bezug genommen wird, stattgegeben. Zur Begründung hat das Landgericht u. a. ausgeführt, die Beklagte habe den Nachweis einer Selbsttötung des Verstorbenen nicht erbracht.

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Gegen dieses am 11.8.1988 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 9.9.1988 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel am 10.10.1988 begründet.

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Sie trägt vor:

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Das Landgericht habe die angebotenen Beweise für den Nachweis der Selbsttötung des Ehemanns der Klägerin nicht ausgeschöpft.

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Die Abfassung der Todesanzeige lasse nur den Schluß zu, daß die Familie des Verstorbenen von dessen Suizidabsicht gewußt und man vor der Öffentlichkeit durch die falsche Angabe der Todesursache auch den Anschein des Eindrucks zu vermeiden gesucht habe, der Verstorbene könne den Unfall selbst herbeigeführt haben.

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Es sei angesichts der Umstände völlig ausgeschlossen, daß der Verstorbene den vor ihm herfahrenden Zeugen L. unvermutet, grundlos und ohne zu blinken (Zeuge M.) habe überholen wollen. Der Verstorbene habe vielmehr auf ein ihm geeignet erscheinendes, entgegenkommendes Fahrzeug gewartet, in das er nicht angeschnallt (Sachverständigengutachten) hineinzufahren gedachte. Allein das äußere Bild des Kollisionsgeschehens belege zwingend, daß der Verstorbene in Tötungsabsicht gehandelt habe.

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Weitere Umstände kämen hinzu: Der Gesundheitszustand des Verstorbenen sei ausweglos gewesen. Es sei davon auszugehen, daß der Verstorbene dies gewußt habe. Bereits unmittelbar nach dem Verlassen seiner Garage habe der Verstorbene einen Unfall erlitten, der ihm belegen mußte, daß seine Krankheit ihm nicht einmal ein normales

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Teilhaben am alltäglichen Leben erlaubte. Dieser Unfall ergebe über den angesichts der Krebserkrankung anzunehmenden sog. Bilanzselbstmord hinaus die Möglichkeit eines Spontansuizides.

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Der Bruder des Verstorbenen habe die Polizei kurz vor dem Unfall zweimal angerufen, um die Selbsttötung des Verstorbenen zu verhindern. Daß der Bruder bei seiner Ankunft im Hause des Verstorbenen eine "plärrende" Familie angetroffen habe, erkläre sich zwanglos aus der der Familie bekannten Suizidabsicht des Verstorbenen. In den Augen der Familie sei der Zustand des Verstorbenen so gewesen, daß man ihn nicht aus den Augen lassen durfte. Alle vorhandenen Indizien belegten eine Selbsttötung des Verstorbenen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor, eine Selbsttötungsabsicht habe bei dem Verstorbenen nicht bestanden. Dieser sei am Unfalltag auf dem Weg zu einer Firma gewesen, um ein Ersatzteil für seinen Betrieb zu holen (Zeuge I. V.). Der Verstorbene sei weder zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens noch zuvor depressiv oder lebensmüde gewesen oder habe gar eine Andeutung gemacht, daß er selbst seinem Leben ein Ende setzen könnte. Er habe dem Leben stets optimistisch gegenüber gestanden und sich bezogen auf seine Krankheit subjektiv aufgrund der Bestrahlungen besser gefühlt. Sein Hausarzt könne bestätigen, daß nichts Anlaß zu der Befürchtung gegeben habe, der Verstorbene könne sich möglicherweise selbst das Leben nehmen (Zeuge W.). Jemand, der sich selbst umbringen wolle, handele auf eine Art und Weise, daß er sicher sein könne, daß der gewünschte Erfolg auch tatsächlich und möglichst schnell

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eintrete, was hier nicht der Fall gewesen sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den gesamten vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen. Die Akten 58 Js 296/86 StA Essen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Beklagten ist in der Sache selbst nicht begründet.

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Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.

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Die Beklagte ist verpflichtet, die vereinbarte Entschädigung aus der abgeschlossenen Insassen-Unfallversicherung an die Klägerin zu zahlen, §§ 16 ff. AKB,1922 BGB. Die Voraussetzungen des § 18 II Abs. 1 AKB sind gegeben. Danach liegt ein Unfall vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Nach der zwingenden Vorschrift des § 180 a VVG wird die Unfreiwilligkeit bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.

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Die Berufungsbegründung zieht nicht in Zweifel, daß die Beklagte die volle Beweislast für die Freiwilligkeit des Unfallgeschehens trägt (vgl. dazu Prölss-Martin, VVG, 24. Aufl. Anm. 2 b zu § 180 a; Stiefel-Hofmann, Kraftfahrtversicherung 13. Aufl. Rdn. 12 zu § 18 AKB).

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Die Beweiserleichterungen der Grundsätze des Anscheinsbeweises kommen der Beklagten nicht zugute. Es gibt keinen Beweis des ersten Anscheins für eine Selbsttötung

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(BGH r + s 87, 173 = VersR 1987, 503 m. w. N.), weil eine durch die Lebenserfahrung gesicherte Typizität menschlicher Verhaltensweisen und ihrer Begleitumstände nicht festgestellt werden kann. Wegen der Vielfalt der insoweit denkbaren Möglichkeiten für individuelle Verhaltensweisen von Menschen in bestimmten Lebenslagen kann in Fällen wie dem vorliegenden nicht von einem typischen Geschehensablauf gesprochen werden.

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Die Beklagte ist zum Nachweis der Selbsttötung des verstorbenen Ehemanns der Klägerin auf Indizien angewiesen. Die von ihr angeführten Indizien haben dem Senat jedoch weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit die Überzeugung von einer Selbsttötung des Verstorbenen vermitteln können. Jedenfalls hat der Senat nicht einen derartigen

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Grad von Gewißheit für die Richtigkeit des Beklagtenvorbringens gewinnen können, daß lediglich solch geringe Zweifel verbleiben, daß sie vernachlässigt werden können und jeder vernünftige Zweifel schweigt. Die von der Beklagten ins Feld geführten Gesichtspunkte vermitteln lediglich die Erkenntnis, daß es so gewesen sein kann, wie die Beklagte vorträgt, nicht hingegen, daß dies auch so gewesen sein muß.

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Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen, denen sich der Senat anschließt (§ 543 Abs. 1 ZPO).

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Ergänzend ist auszuführen:

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Zu Unrecht macht die Berufung geltend, das Landgericht habe angebotene Beweise zu erheblichem Vorbringen nicht erhoben. Soweit der Vortrag der Beklagten zu einzelnen

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Tatsachen überhaupt streitig ist, kann die Richtigkeit unterstellt werden, ohne daß sich eine Änderung der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts zu ihren Gunsten ergibt. Im einzelnen:

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Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte auf das Fahrverhalten des verstorbenen Ehemanns der Klägerin und den Unfallhergang selbst. Auch wenn der verstorbene Ehemann der Klägerin nicht angeschnallt gewesen sein sollte, läßt sich daraus nicht mit der erforderlichen Sicherheit der Schluß ziehen, er sei am Unfalltage in Selbsttötungsabsicht unterwegs gewesen. Kraftfahrer verstoßennicht selten gegen die Anschnallpflicht, ohne daß dem die von der Beklagten vorgetragene Absicht zugrunde liegt. Der Einholung des von der Beklagten beantragtenSachverständigengutachtens zu diesem Punkt bedarf es deshalb nicht.

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Das Gleiche gilt für die Behauptung, der verstorbene Ehemann der Klägerin sei ohne zu blinken ausgeschert. Auch insoweit bedarf es der Vernehmung des Zeugen M. nicht.

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Das Landgericht hat es als möglich angesehen, daß der verstorbene Ehemann der Klägerin das vor ihm fahrende Fahrzeug überholen wollte. Diese Möglichkeit ist entgegen

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dem Vorbringen der Beklagten jedenfalls nicht auszuschließen. Insoweit ist ein grober Fahrfehler des verstorbenen Ehemanns der Klägerin denkbar, ohne daß dem eine Selbsttötungsabsicht zugrunde gelegen haben muß. Im übrigen ist ungeklärt und wird sich auch nicht mehr zuverlässig aufklären lassen, ob der verstorbene Ehemann

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der Klägerin überhaupt überholen wollte. Dem – unstreitigen - äußeren Tatsachenvorgang eine bestimmte Willensrichtung des verstorbenen Ehemanns der Klägerin oder ihm eine Selbsttötungsabsicht beilegen zu wollen, grenzt unter den vorliegenden Umständen mehr oder weniger an Spekulation. Das äußere Geschehen läßt keinen hinreichend sicheren Schluß hierauf und den erforderlichen Nachweis hierfür zu. Der Senat hält es angesichts der gesundheitlichen Verfassung des verstorbenen Ehemanns der Klägerin ebensogut für möglich, daß das – objektiv grobverkehrswidrige - Ausscheren in die Gegenfahrbahn seine Ursache in einem plötzlichen Unwohlsein des gesundheitlich

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schwer angeschlagenen Mannes gehabt haben kann. Wegen dieser nicht auszuschließenden Möglichkeit läßt sich der Nachweis einer Selbsttötung auf diese Weise nicht führen.

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Der Vernehmung der von der Beklagten im ersten Rechtszug benannten Unfallzeugen und der Polizeibeamten bedarf es nicht. Ob der Zeuge X. der Annahme war, der verstorbene Ehemann der Klägerin sei in Selbsttötungsabsicht auf ihn zugefahren, ist nicht entscheidungserheblich. Sollte das Vorbringen der Beklagten zutreffen, handelt es sich hierbei lediglich um eine subjektive Einschätzung des Zeugen X. aus dem objektiven Geschehensablauf. Es fehlt aber an jeglichen Anknüpfungstatsachen für die Willensrichtung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin. Hierfür hat der Zeuge keinerlei

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Anhaltspunkte. Dahingehende Äußerungen des verstorbenen Ehemanns der Klägerin, sich mit dem PKW selbst töten zu wollen, oder etwaige frühere, fehlgeschlagene Versuche dieser oder ähnlicher Art, sind nicht bekannt.

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Aus dem Umstand, daß der Bruder des verstorbenen Ehemannes der Klägerin, der Zeuge Y. T., kurz vor dem Unfall zweimal die Polizei angerufen und von einer Suizidabsicht seines Bruders gesprochen hat, vermag der Senat nicht die Überzeugung zu gewinnen, daß sich der verstorbene Ehemann der Klägerin tatsächlich selbst umgebracht

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hat.

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Einmal hat der Zeuge bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht in Verbindung mit seinem Schreiben vom 22.9.1986 an die Berufsgenossenschaft eine Erklärung dafür

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abgegeben, er habe von einer Suizidabsicht gesprochen, weil er seinen Bruder nach dem längeren Krankenhausaufenthalt gesundheitlich noch in keiner Weise für fähig

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gehalten habe, mit einem PKW am Straßenverkehr teilzunehmen, und die Polizei dadurch zu einem erhöhten Einsatz veranlassen wollte, um einen ihm möglich erscheinenden - echten - Verkehrsunfall zu verhindern. Das erscheint dem Senat plausibel. Im übrigen: Selbst wenn die subjektive Einschätzung des Bruders des verstorbenen Ehemanns der Klägerin dahin gegangen wäre, sein Bruder könne sich möglicherweise selbst umbringen, wäre diese subjektive Einschätzung durch keinerlei Äußerung oder

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Handlung des verstorbenen Ehemanns der Klägerin objektiviert, er wolle sich mit dem PKW oder auf andere Weise selbst töten.

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Ohne Erfolg verweist die Berufungsbegründung auf weitere Angaben des Zeugen, er habe bei seinem Eintreffen im Haus des Bruders eine "plärrende" Familie angetroffen.

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Es ist denkbar, jedenfalls nicht ausgeschlossen, daß die Familie darüber in Sorge war, daß der verstorbene Ehemann der Klägerin überhaupt mit einem PKW am öffentlichen

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Straßenverkehr teilnahm, obwohl er nach ihrer Einschätzung gesundheitlich dazu noch nicht in der Lage war. Im übrigen gilt für den Fall, daß die Familie oder einzelne Familienmitglieder eine Selbsttötung des verstorbenen Ehemanns der Klägerin befürchteten, im Ergebnis das Gleiche wie bei dem Zeugen Y. T..

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Entgegen der Auffassung der Beklagten läßt sich auch aus der Abfassung der Todesanzeige nicht der Nachweis der Selbsttötung führen. Daraus vermag der Senat nicht den hinreichend sicheren Schluß zu ziehen, die Familie habe damit eine Selbsttötung des verstorbenen Ehemanns der Klägerin vor der Öffentlichkeit verheimlichen wollen.

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Schließlich ist der sehr schlechte Gesundheitszustand des verstorbenen Ehemannes der Klägerin nicht geeignet, den hinreichend sicheren Schluß auf einen sog. Bilanzselbstmord zu ziehen. Aufgrund der Aussage des Zeugen Dr. F. ist zwar davon auszugehen, daß die gesundheitliche Situation des verstorbenen Ehemannes der Klägerin

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objektiv als sehr schlecht anzusehen war. Ob der verstorbene Ehemann der Klägerin dies konkret in sein Bewußtsein aufgenommen und die Ausweglosigkeit seiner Lage erkannt hatte, ist jedoch nicht bewiesen. Der Zeuge Dr. F. hat es als möglich bezeichnet, daß er die Frage nach der Besserung des Befundes ausweichend bejaht habe, um den etwas mißtrauischen Patienten bei der Behandlung zu halten. Ob der verstorbene Ehemann der Klägerin über die gegebenen Informationen hinaus eine zutreffende Bewertung seines Gesundheitszustandes vorgenommen hat, läßt sich im übrigen nicht sicher feststellen. Jedenfalls vermag der Senat daraus entgegen dem Vorbringen der Beklagten nicht den hinreichend sicheren Schluß zu ziehen, daß es sich bei dem Unfallereignis um einen sog. Bilanzselbstmord gehandelt hat.

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Das Gleiche gilt für den von der Beklagten lediglich als möglich angesehenen Spontansuizid aufgrund des - kleinen - Unfalls des verstorbenen Ehemanns der Klägerin kurz

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nach Verlassen der Garage.

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Die vorhandenen Indizien reichen über Mutmaßungen und einen gewissen Verdacht im Sinne des Vorbringens der Beklagten nicht hinaus. Sie sind aber weder einzeln noch

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in ihrer Gesamtheit geeignet, den Nachweis der Selbsttötung des verstorbenen Ehemanns der Klägerin zu erbringen. Es verbleiben für den Senat vielmehr gewichtige

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Zweifel, die sich zu Lasten der beweispflichtigen Beklagten auswirken müssen, die unter diesen Umständen beweisfällig geblieben ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren

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und Wert der Beschwer der Beklagten: 110.000,-- DM.