Arzthaftung: Abdominoplastik indiziert; wirksame Einwilligung trotz fehlender Aufklärung über unbekannte Risiken
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte nach einer Abdominoplastik Schmerzensgeld und Feststellung weiterer Ersatzpflicht wegen behaupteter Fehlbehandlung und unzureichender Aufklärung. Das OLG Köln wies die Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung zurück. Nach sachverständiger Begutachtung war der Eingriff zur vollständigen Narbenbeseitigung und Hernienversorgung indiziert und behandlungsfehlerfrei. Eine Aufklärung über die später beklagten Beschwerden war nicht erforderlich, weil diese nicht als bekannte eingriffsspezifische Risiken der Abdominoplastik galten; zudem lag eine wirksame Einwilligung vor.
Ausgang: Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung im Arzthaftungsprozess zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Schadensersatzansprüche wegen ärztlicher Fehlbehandlung setzen den Nachweis eines schadensursächlichen Behandlungsfehlers voraus.
Die Aufklärungspflicht umfasst nur solche Risiken eines Eingriffs, die als bekannte – auch seltene, aber eingriffsspezifische – Komplikationen in Betracht kommen und für die künftige Lebensführung erheblich sein können.
Über Beschwerden, die nach sachverständiger Bewertung nicht als bekannte Risiken eines Eingriffs gelten und sich auch in der einschlägigen Literatur nicht nachweisen lassen, muss grundsätzlich nicht aufgeklärt werden.
Eine eigenmächtige Behandlung liegt nicht vor, wenn der Patient in den tatsächlich durchgeführten Eingriff wirksam eingewilligt hat oder der Behandler ohne Schuldvorwurf von einer entsprechenden Einwilligung ausgehen durfte.
Über Behandlungsalternativen ist nur aufzuklären, soweit sie medizinisch ernsthaft in Betracht kommen und das Behandlungsziel erreichen können; eine Alternative, die das angestrebte Ergebnis nicht ermöglicht, ist nicht aufklärungspflichtig.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 25 O 322/02
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 24.11.2004 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 25 O 322/02 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die 1943 geborene Klägerin stellte sich am 17.06.1998 in der Chefarztambulanz des Beklagten zu 2) vor, um sich über die Möglichkeit einer Narbenkorrektur beraten zu lassen. Nach einer Laparotomie und drei Schnittentbindungen war bei ihr eine von kurz unterhalb des Nabels senkrecht bis zum Schamhügel verlaufende Narbe verblieben, die sich adhaerent, kontrakt und gerötet zeigte. Die Unterbauchdecke war etwas erschlafft und durch Vorwölbungen und Einziehungen leicht dellig verformt. Als Therapievorschlag ist in der Ambulanzkarte des Beklagten zu 2) handschriftlich notiert: „Narbenexzision durch Quer-Elipsoid-Exzision. Dadurch Querschnitt, Abdominoplastik, Fasciendopplung oder nur Narbenexzision in Längsrichtung“. Rechts neben dem Eintrag befindet sich eine grobe Zeichnung über die mögliche Schnittführung.
Am 7. April 1999 wurde die Klägerin stationär aufgenommen und am Nachmittag dieses Tages durch den Beklagten zu 3) aufgeklärt, wobei die Aufklärung unter Verwendung eines Perimed-Bogens „Operative Narbenkorrektur“ durchgeführt wurde. Unter der handschriftlich gefertigten Überschrift „Mini-Abdominoplastik inklusive Bruchfortenverschluss rechte Leiste“ findet sich eine vom Beklagten zu 3) gefertigte Zeichnung über die Operation. Am Abend des Tages suchte der Beklagte zu 2) die Klägerin in ihrem Stationszimmer auf und zeichnete die vorgesehene Schnittführung mittels eines Farbstifts auf ihrem Bauch ein.
Am 8. April 1999 operierte der Beklagte zu 2) die Klägerin. Im Operationsbericht ist die Operation wie folgt beschrieben:
Elypsoidförmige Excision des Unterbauchhautfettmantels einschließlich der senkrecht verlaufenden Mittelliniennarbe, Entfernung der Narbengranulome im Bereich der Linea alba, Neurolyse des Nervus pudendus im suprapubischen Bereich, Beseitigung der direkten Leistenhernie durch Verstärkung der Fascia transversalis sowie der Fasci obliquus externus, Entfernung der praeperitonealen Lipome (insgesamt 3 – 1 x unterhalb des Nabels, 2 x oberhalb des Nabels) sowie Verschluss der Fascienlücken, Beseitigung der narbigen Dehiszenz und Rectusdiastase im Unter- und Oberbauchbereich mit Fasciendopplung nach MAYO.
Am 14. April 1999 wurde die Klägerin aus stationärer Behandlung entlassen.
Als Operationsfolgen beklagt die Klägerin Berührungsempfindlichkeit, Taubheitsgefühle und Sensibilitätsverlust der Bauchdecke und der neuen Narbe sowie einen Spannungsschmerz im Bauchraum. Sie fühle eine Einengung des Bauchraums ("inneres Korsett"). Es komme zu bisweilen heftigen, stechenden Schmerzen. Sie sei nicht mehr in der Lage, ihren Beruf als Sportlehrerin (Oberstudienrätin) auszuüben. Sie hat behauptet, die umfangreiche Operation sei medizinisch nicht indiziert gewesen und überdies fehlerhaft durchgeführt worden. Sie habe in eine solche Operation gar nicht eingewilligt. Es sei eine Periduralanästhesie durchgeführt worden, ohne dass sie hierüber aufgeklärt worden sei.
Die Klägerin hat ein angemessenes Schmerzensgeld von zunächst mindestens 4.000,00 €, sodann von 15.000,00 € verlangt und Feststellung der Ersatzpflicht wegen aller materiellen und künftigen immateriellen Schäden begehrt.
Sie hat beantragt,
1.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Klagezustellung am 11.03.2004,
2.
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr den materiellen Schaden zu ersetzen, der ihr aus der Fehlbehandlung entstanden ist, bzw. entstehen wird, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen,
3.
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr sämtliche immateriellen Schäden für die Zukunft zu ersetzen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben eine vollständige Aufklärung behauptet und jegliche Behandlungsfehler in Abrede gestellt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Operationseinwilligung sei wirksam gewesen, weil Aufklärungsmängel nicht vorgelegen hätten. Nach dem überzeugenden Gutachten, dass der Sachverständige Prof. Dr. P. für die Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler der Ärztekammer Nordrhein erstattet habe, seien Behandlungsfehler nicht festzustellen.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie nur noch die Beklagten zu 1) und 3) in Anspruch nimmt, wobei sie den Mindestbetrag des Schmerzensgeldes mit 20.000,00 € beziffert. Sie behauptet, die durchgeführte große Abdominoplastik sei nicht indiziert gewesen, weil dafür der bei ihr bestehende Hautüberschuss nicht ausgereicht habe. Die Fasciendoppelung nach MAYO sei kontraindiziert gewesen. Dadurch sei es zu dem Einschnüreffekt gekommen. Die Operationsnarbe sei fehlsam quer über den Unterbauch statt in die Leistenbeuge gelegt worden. Sie habe lediglich in eine Mini-Abdominoplastik eingewilligt. Von einer Nabelneupositionierung sei keine Rede gewesen. Die Risikoaufklärung sei jedenfalls deshalb unvollständig gewesen, weil ihr nicht gesagt worden sei, dass es zu einem dauerhaften Einschnürungseffekt und dauerhaften Schmerzzuständen kommen könne. Sie sei auch nicht über Behandlungsalternativen aufgeklärt worden.
Sie beantragt,
unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils
1.
die Beklagten zu 1), 2) und 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes, in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.03.2004 zu zahlen,
2.
festzustellen, dass die Beklagten zu 1), 2) und 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr allen materiellen Schaden zu ersetzen, der ihr infolge der am 8. April 1999 durchgeführten Operation entstanden ist oder noch entstehen wird, soweit die Schadensersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen.
Die Beklagten zu 1) – 3) beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie treten der Berufung entgegen und verteidigen das angefochtene Urteil.
Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die erstinstanzlichen Feststellungen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. S. vom 11.07.2006 nebst Ergänzung vom 12.06.2007 und das Sitzungsprotokoll vom 27.08.2008 verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung ist sachlich nicht gerechtfertigt. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht gemäß §§ 280, 823, 253 Abs. 2 BGB zu.
1.
Schadensursächliche Behandlungsfehler sind nicht bewiesen.
a)
Nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Prof. S. war die Abdominoplastik zur vollständigen Beseitigung der senkrecht verlaufenden Narbe medizinisch indiziert. Durch eine Mini-Abdominoplastik wäre dieses Ziel nicht zu erreichen gewesen. Das bestreitet die Klägerin auch gar nicht. Eine mögliche Narbenkorrektur in vertikaler Ebene sei immer als zweite Wahl anzusehen, weil dies mit der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auseinanderweichens der Narbe verbunden gewesen wäre. Das überzeugt. Narben sollten entsprechend den Hautspannungslinien platziert werden, die im Bereich des Unterbauchs horizontal verlaufen.
b)
Nach den präoperativ erhobenen Befunden und den vorliegenden Fotografien der zu korrigierenden Bauchdecke sei keine Kontraindikation für eine große Abdominoplastik festzustellen. Auch wenn das Fettgewebspolster nur relativ schwach ausgebildet gewesen sei, sei es möglich gewesen, einen spannungsfreien Wundverschluss zu erreichen. Die Straffung der Bauchdecke werde stets durch eine Überkorrektur durchgeführt, die im Übrigen nicht zu einer Einengungssymptomatik führe. An diesen überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. S. hat der Sachverständige Dr. G. im Rahmen der mündlichen Anhörung festgehalten und nachvollziehbar erläutert, dass insoweit die Fasciendoppelung maßgeblich sei. Nach allem stand mangelnder Hautüberschuss der Abdominoplastik nicht entgegen. Dieses Ergebnis steht im Einklang mit den Feststellungen von Prof. P.. Auch die von der Klägerin bemühten Sachverständigen Prof. Dr. L. und Dr. C. haben insoweit letztlich nichts Durchgreifendes erinnert.
c)
Die zur Beseitigung der vorhandenen Hernien (Leiste und Rektusdiastase) und zur Vorbeugung eines Hernienrezidivs vorgenommene Fasciendoppelung nach MAYO ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Diese Doppelung ist – so der Sachverständige – integraler Bestandteil der Abdominoplastik. Eine vorwerfbare zu starke Überkorrektur hat der Sachverständige nicht feststellen können. Intraoperativ könne solches eigentlich nicht vorkommen, weil dann der Beatmungsdruck so stark ansteige, dass der Operateur nachlasse. Für einen zu starken Anstieg des Beatmungsdruckes haben sich keine Hinweise ergeben. Im Übrigen verschwinde ein Einengungseffekt im Laufe der nächsten Monate nach der Operation, weil das Gewebe nachgebe, wenn es tatsächlich zu einer erheblichen Überkorrektur gekommen sei. Nach allem ist keine vorwerfbare Überkorrektur festzustellen. Auch das steht im Einklang mit den Feststellungen der übrigen Sachverständigen, die ebenfalls insoweit eine vorwerfbare Fehlbehandlung nicht konstatiert haben.
d)
Schließlich ist auch die gewählte Schnittführung nicht zu beanstanden. Sie entspricht dem Standard solcher Operationen. Diese Sachverständigenfeststellung hatte die Klägerin nicht mehr in Zweifel gezogen.
2.
Die Klage ist auch nicht aus dem Gesichtspunkt der eigenmächtigen Behandlung gerechtfertigt, die dann vorliegt, wenn der Eingriff ohne oder nicht von einer ordnungsgemäßen Aufklärung getragenen Einwilligung vorgenommen worden ist.
a)
Die Klägerin hat in die tatsächlich vorgenommene große Abdominoplastik wirksam eingewilligt, jedenfalls durfte der Beklagte zu 2) ohne Schuldvorwurf davon ausgehen und deshalb dementsprechend die Operation durchführen.
Dass die Klägerin mit der Vornahme einer Abdominoplastik einverstanden war und nicht etwa eine Narbenkorrektur mittels Z-förmiger oder senkrechter Ausschneidung gewollt hat, bestreitet sie selbst nicht. Die Durchführung einer sogenannten Mini-Abdominoplastik war nicht Gegenstand der Beratung am 17.06.1999. Für die anderweitige Behauptung der Klägerin gibt es keinen plausiblen Anhaltspunkt. Die Dokumentation beschreibt eine (normale) Abdominoplastik mit Fasciendoppelung unter der Diagnose Narbenkontraktur, Leistenhernie und Rectusdiastase. Die Mini-Abdominoplastik umfasst dagegen einen deutlich geringeren Operationsumfang und dient im Wesentlichen der Beseitigung kleinerer Hautüberschüsse im Unterbauch, wie die Klägerin selbst vorgetragen hat. Vor allem konnte durch eine Mini-Abdominoplastik die Narbe nicht vollständig beseitigt werden, so dass zwangsläufig der obere Teil hätte stehen bleiben müssen, der Teil, der nach dem präoperativen Foto gerade eine optisch besonders störende Einziehung aufwies. Als Ergebnis würde die Klägerin sodann zwei Narben gehabt haben, nämlich zusätzlich zu dem Rest der senkrechten Narbe eine querverlaufende Narbe. Die Klägerin behauptet selbst nicht, dass ein solches Ergebnis als möglich und gewollt erörtert worden wäre. Vor diesem Hintergrund erscheint die vom Landgericht vorgenommene Würdigung des Ergebnisses der Parteianhörung und der Aussage des Zeugen D. folgerichtig und überzeugend. Für eine nachträgliche Verfälschung des Inhalts der Ambulanzkarte spricht nichts. Ob die darauf befindliche Zeichnung später hinzu gefügt worden ist, wofür ebenfalls nichts spricht, ist unerheblich. Es ergibt auch keinen Sinn, warum der Beklagte zu 2) am 17.06.1998 eine Mini-Abdominoplastik ins Gespräch gebracht haben sollte.
Nach dem Inhalt des Beratungsgesprächs erscheint es nur folgerichtig, dass der Beklagte zu 2) am Vorabend der Operation die Schnittlinien für eine große Abdominoplastik einzeichnete, was die Klägerin widerspruchslos hingenommen hat, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Neupositionierung des Nabels, die unvermeidlich war, zeichnerisch dargestellt worden ist. Spätestens zu diesem Zeitpunkt war klar, dass die Klägerin mit der Durchführung der späteren Operation auch dem Umfange nach einverstanden war. Das steht durchaus im Einklang mit den Angaben des Beklagten zu 3), der mit der Risikoaufklärung betraut war. Er hat wegen der genauen Schnittführung und dem genauen Operationsumfang auf das noch ausstehende Gespräch mit dem Beklagten zu 2) verwiesen und auf beide Möglichkeiten (Mini-Abdominoplastik und Abdominoplastik) hingewiesen. Das erschließt sich auch aus der von ihm gefertigten Zeichnung.
b)
Die Eingriffsaufklärung, die dem Patienten aufzeigen soll, welche Risiken mit der Operation verbunden sind und was dies für seine künftige Lebensführung bedeuten kann, ist im Streitfall nicht zu beanstanden. Die Klägerin bestreitet nicht, dass sie über die Möglichkeit von Nervverletzungen, Infektionen, Nahtinsufiziens, Wundheilungsstörungen, Asymetrie aufgeklärt worden ist, sämtlich Risiken, die sich nicht verwirklicht haben. Der Beklagte zu 3) hat ferner bekundet, er habe auch über die sonstigen mit einer Bauchdeckenstraffung typischerweise verbundenen Risiken aufgeklärt, auch wenn der insoweit einschlägige Perimet-Bogen nicht vorgelegen habe. Das ist nachvollziehbar, war doch die Abdominoplastik ausdrücklich Gegenstand des Gesprächs.
Allerdings ist die Klägerin nicht darauf hingewiesen worden, dass es zu den von ihr nunmehr beklagten Beschwerden kommen könne. Das gereicht den Beklagten indessen nicht zum Nachteil. Die Aufklärungspflicht erstreckt sich nur auf bekannte Risiken, auch wenn sie selten aber eingriffspezifisch sind und die künftige Lebensführung schwer belasten können, wobei es genügt, dass sie sich noch in der wissenschaftlichen Diskussion befinden (vgl. BGH VersR 1996, 233). Daran fehlt es. Der Sachverständige Prof. S. hat klipp und klar dargelegt, dass die von der Klägerin beklagten Beschwerden nicht als – wenn auch seltene – Komplikationen einer Abdominoplastik bekannt seien. Die Literaturrecherche habe dies nicht ergeben, ihm seien diese Risiken ebenfalls nicht bekannt, in seiner Klinik werde darüber ebenfalls nicht aufgeklärt, im einschlägigen Perimet-Bogen sei Derartiges auch nicht erwähnt. Der Sachverständige Dr. G. hat dies in der mündlichen Verhandlung noch einmal bekräftigt. Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Darlegungen zu zweifeln, zumal die fachärztlich beratene Klägerin anderes nicht dargetan hat.
c)
Schließlich beruft sich die Klägerin zu Unrecht darauf, sie sei nicht über Behandlungsalternativen aufgeklärt worden. Die Möglichkeiten einer vertikalen Narbenausschneidung und einer Z-Plastik waren ihr bekannt. Die Mini-Abdominoplastik war gerade nicht zur vollständigen Narbenentfernung geeignet.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 516 Abs. 3, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.