Arzthaftung: Unwirksame Einwilligung wegen verspäteter Risikoaufklärung (Stellatumblockade)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte nach einer Stellatumblockade Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen eines Pneumothorax. Ein behandlungsfehlerhaftes Vorgehen verneinte der Senat aufgrund des Sachverständigengutachtens als eingriffsimmanentes Risiko. Der Anspruch wurde jedoch wegen Aufklärungsverschuldens zugesprochen, da eine ausreichende, verständliche und rechtzeitige Risikoaufklärung (insb. Pneumothorax) nicht feststand bzw. eine Belehrung unmittelbar vor der Injektion verspätet war. Zuerkannt wurden 5.000 DM Schmerzensgeld und 50 DM Unkostenpauschale; weitergehende Positionen blieben erfolglos.
Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich; Zahlung von 5.050 DM nebst Zinsen zugesprochen, im Übrigen Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schadensersatzanspruch wegen ärztlicher Behandlung kann auch ohne Behandlungsfehler bestehen, wenn die Einwilligung mangels ordnungsgemäßer Risikoaufklärung unwirksam ist.
Die ärztliche Aufklärung muss dem Patienten die konkreten Risiken und möglichen Folgen einer Behandlungsmaßnahme so verdeutlichen, dass er eine eigenverantwortliche Abwägungsentscheidung treffen kann.
Eine Risikoaufklärung ist grundsätzlich so rechtzeitig zu erteilen, dass dem Patienten ein ausreichender Entscheidungs- und Überlegungszeitraum ohne psychische Drucksituation verbleibt; eine Belehrung unmittelbar vor dem Eingriff kann verspätet sein.
Dokumentationsvermerke über eine Aufklärung ersetzen keine substantiierten Angaben dazu, ob und in welchem Umfang die Risiken für den Patienten verständlich erläutert wurden.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes können auch Umstände des ärztlichen Umgangs mit eingetretenen Komplikationen berücksichtigt werden, soweit sie die Belastung des Patienten erhöhen, ohne dass hierdurch ein eigener Kausalfolgeschaden nachgewiesen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 11 O 306/97
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin, die im übrigen zurückgewiesen wird, wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 7. September 1998 -11 O 306/97- teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Unter Abweisung der weitergehenden Klage wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 5.050,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30. Juni 1997 zu zahlen. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Klägerin 2/3, der Beklagte trägt 1/3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache zum Teil Erfolg.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist ein Schmerzensgeld- und Schadensersatzanspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten wegen dessen Behandlung vom 7. Februar 1996 zu bejahen.
Zwar ergibt sich ein solcher Anspruch der Klägerin nicht bereits aus einem gegenüber dem Beklagten gerechtfertigten Behandlungsfehlervorwurf. Insoweit hat nämlich die in erster Instanz durchgeführte Beweisaufnahme -Sachverständigengutachten von Prof. Dr. H.- ergeben, dass das Auftreten eines Pneumothorax bei der Klägerin nach Durchführung der Stellatumblockade nicht auf einem vorwerfbaren Behandlungsfehler beruht. In diesem Zusammenhang hat der erstinstanzliche Sachverständige mit nachvollziehbarer Begründung in jeder Hinsicht überzeugend ausgeführt, dass die Verletzung des Lungenfells bei einer Injektion der vorliegenden Art ein -wenn auch seltenes- eingriffsimmanentes Risiko darstellt, dessen Eintritt als schicksalhaft zu werten und dem behandelnden Arzt nicht vorzuwerfen ist. Den dahingehenden Ausführungen des Sachverständigen hat die Klägerin keine durchgreifenden fundierten Anhaltspunkte entgegengesetzt, die Veranlassung zu einer weitergehenden Beweisaufnahme geben könnten.
Auch die Durchführung der Injektion von hinten hat der Sachverständige ausdrücklich als nicht fehlerhaft, sondern als Methode der Wahl bezeichnet.
Soweit es das Verhalten des Beklagten nach Auftreten der ersten Symptome eines Pneumothorax anbetrifft, hat der Sachverständige den Umstand, dass der Beklagte die Klägerin über einen Zeitraum von 3 Stunden in seiner Praxis gehalten hat, statt sie unverzüglich ins Krankenhaus zu überweisen, als noch nicht fehlerhaft gewertet. In diesem Zusammenhang hat der Sachverständige ausdrücklich darauf hingewiesen, dass zwar nach Feststellung des Pneumothorax nur noch die Möglichkeit einer Krankenhauseinweisung bestand, dass jedoch im vorliegenden Fall nicht mit abschließender Sicherheit festzustellen ist, wann der Beklagte die entsprechende Feststellung getroffen hat bzw. treffen konnte. Hierzu hat der Sachverständige nachvollziehbar dargelegt, dass es bei Verwendung einer sehr schlanken Spritze eine ganze Zeit dauern könne, bis der Arzt merke, dass ein Pneumothorax vorliegt. Dafür, dass sich vorliegend dem Beklagten der manifeste Verdacht auf einen Pneumothorax bereits wesentlich früher hätte aufdrängen müssen, sind vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich und insbesondere auch vom Sachverständigen nicht dargetan. Vielmehr hat dieser in seinem schriftlichen Gutachten in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die nach Auftreten der ersten Symptome gebotenen Untersuchungsmaßnahmen wie Überprüfung der Sauerstoffsättigung und Durchführung eines EKG ordnungsgemäß durchgeführt worden sind.
Auch insoweit ist deshalb dem Beklagten kein fehlerhaftes Verhalten vorzuwerfen.
Widerlegt ist nach den Ausführungen des Sachverständigen auch der insbesondere in der Berufungsbegründung seitens der Klägerin erhobene Vorwurf, bei einer früheren Überweisung in das Krankenhaus wären geringere Beschwerde aufgetreten und weniger gravierende Behandlungsmaßnahmen erforderlich gewesen. Tatsächlich ergibt sich aus den Ausführungen des Sachverständigen, dass nach Auftreten eines Pneumothorax in jedem Fall die vorliegend auch bei der Klägerin tatsächlich durchgeführten Maßnahmen, wie insbesondere das Anlegen einer Saugdrainage erforderlich waren und zwar unbeschadet der Frage, zu welchem exakten Zeitpunkt der Pneumothorax festgestellt wurde und wieweit er ausgeprägt war. Der Sachverständige hat dies anschaulich dahingehend erläutert, die Behandlung des Pneumothorax sei im allgemeinen durch das Anlegen einer sogenannten Bülau-Drainage komplikationslos und auch problemlos. Die Luft müsse so lange durch eine permanente Saugdrainage aus dem betroffenen Brustkorbraum abgesaugt werden, bis sich die Lungenfelle wieder aneinander gelegt haben und bis sich die kleine Perforationsstelle im inneren Lungenfell verschlossen hat. Das Anlegen der Saugdrainage, wie es auch im Falle der Klägerin erfolgt ist, stellt sich damit nach den Ausführungen des Sachverständigen als die bei Auftreten eines Pneumothorax allein gebotene Behandlungsmaßnahme dar, die so oder so, unbeschadet des exakten Zeitpunktes des Auftretens des Pneumothorax, medizinisch geboten war.
In diesem Zusammenhang hat der Sachverständige ferner darauf hingewiesen, dass auch der Umfang der Folgebeschwerden ersichtlich nicht größer gewesen ist, als wenn die Klägerin etwa 1 oder 1 1/2 Stunden früher ins Krankenhaus eingewiesen worden wäre.
Zwar hat auch der Sachverständige es als nicht sachgerecht bezeichnet, die Klägerin alleine in das Krankenhaus gehen zu lassen; insoweit hat sich jedoch kein hieraus resultierendes besonderes Risiko für die Klägerin verwirklicht, denn der Gang ins Krankenhaus, den der Beklagte der Klägerin sicherlich hätte ersparen können, wenn er deren Überstellung mittels eines Krankenwagens veranlasst hätte, hat nicht zu einer zusätzlichen vermeidbaren Symptomatik oder zu sonstigen Folgeschäden geführt.
Dem Beklagten kann auch nicht vorgeworfen werden, dass er sich ohne ausreichende Sachkenntnis an die Durchführung der Stellatumblockade begeben habe. Der Sachverständige hat nämlich ausdrücklich darauf hingewiesen, dass selbst erfahrenen Anästhesisten ein Vorfall der vorliegenden Art unterlaufen kann. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte überhaupt keine Erfahrung in dem Setzen einer solchen Injektion hatte, sind nicht ersichtlich und von der Klägerin insbesondere auch nicht vorgetragen.
Der Behandlungsfehlervorwurf erscheint deshalb im Ergebnis nicht gerechtfertigt; insbesondere bietet das diesbezügliche zweitinstanzliche Vorbringen der Klägerin keine Veranlassung zu einer weitergehenden Beweisaufnahme durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens. Die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. H. zeugen von qualifizierter Sachkenntnis, sind nachvollziehbar und überzeugend begründet und von der Klägerin auch nicht substantiiert angegriffen worden.
Gleichwohl ist ein Schadensersatzanspruch der Klägerin zu bejahen, weil dem Beklagten eine Verletzung der ihm obliegenden Aufklärungspflicht gegenüber der Klägerin vorzuwerfen ist. Die seitens des Patienten in eine konkrete Behandlungsmaßnahme erklärte Einwilligung ist nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen nur dann rechtswirksam und geeignet, die durchgeführten Behandlungsmaßnahmen als rechtmäßig zu qualifizieren, wenn der Patient vor Erteilung seiner Einwilligungserklärung über Risiken und Gefahren der durchzuführenden Behandlungsmaßnahme in ausreichender Weise aufgeklärt worden ist. Dabei müssen ihm die konkreten Risiken einer bestimmten Behandlungsmaßnahme derart verdeutlicht werden, dass er in der Lage ist, das Für und Wider für die in Aussicht genommene Behandlungsmaßnahme vernünftig gegeneinander abzuwägen und auf dieser Grundlage eine eigenverantwortliche Entscheidung zu treffen.
An einer solchen ausreichenden Aufklärung fehlt es vorliegend.
Dass bereits am 5. Februar 1996, dem Tag des ersten Besuches der Klägerin beim Beklagten, ein Aufklärungsgespräch über Chancen und insbesondere Risiken einer Stellatumblockade durchgeführt worden ist, ergibt sich aus den Behandlungsunterlagen des Beklagten nicht und hat dieser im Verlaufe des Verfahrens zunächst auch selbst nicht behauptet. Zwar hat er sowohl in seiner Berufungserwiderung als auch in seinem Schriftsatz vom 3. März 1999 behauptet, er habe schon am 5. Februar die Klägerin "über die Natur und auch über die Techniken dieser Injektion" anlässlich einer Stellatumblockade aufgeklärt; aus seinem weiteren Vortrag insbesondere im Schriftsatz vom 3. März 1999 (Seite 3 oben dort) ergibt sich jedoch mit Deutlichkeit, dass er in diesem Zusammenhang nicht etwa über Risiken dieser Behandlungsmaßnahme, insbesondere auch nicht über das Risiko eines Pneumothorax aufgeklärt hat.
Zwar ergibt sich aus dem Computerausdruck der Behandlungsunterlagen sodann bezogen auf den 7. Februar eine Aufklärung auch über Pneumothorax. Dem lapidaren Eintrag "über mögliche Komplikationen aufgeklärt (Pneu, intraversale Injektion u. a.)" ist allerdings in keiner Weise zu entnehmen, inwieweit der Beklagte die Klägerin insoweit wirklich in einer für sie verständlichen Weise informiert hat. Dafür, dass er der Klägerin das tatsächliche Ausmaß und die sich hieraus ergebenden möglichen Folgen eines mit der Stellatumblockade verbundenen Risikos eines Pneumothorax informiert hat, ergeben sich weder aus diesem Computerausdruck noch auch aus dem eigenen Vortrag des Beklagten hinreichend präzise und nachvollziehbare Anhaltspunkte. Vielmehr deutet im Gegenteil sein Vortrag in der Berufungserwiderung (Seite 3) eher auf das Gegenteil hin, wenn der Beklagte dort ausführt, er habe die Klägerin am 7. Februar umfassend über die mit dieser Behandlung einhergehenden -"äußerst geringen"- Risiken aufgeklärt. Wenn der Beklagte selbst die Risiken der Stellatumblockade einschließlich der Gefahr eines Pneumothorax als "äußerst gering" wertet, so zeigt dies mit einiger Deutlichkeit, dass er der Klägerin das tatsächliche Ausmaß eben dieses Risikos, welches im Falle seines Eintrittes immerhin eine stationäre Behandlung und das mehrtägige Anlegen einer Saugdrainage erforderlich macht, gerade nicht in angemessener und ausreichender Weise vor Augen geführt hat.
Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Aussage der Zeugin C.. Es erscheint aus den nachstehend dargelegten Gründen nicht erforderlich, abschließend die Glaubhaftigkeit dieser Aussage zu beurteilen, wobei der Senat allerdings nicht verhehlt, dass er durchaus Bedenken gegen die Richtigkeit der Angaben dieser Zeugin trägt; es erscheint nämlich kaum vorstellbar, dass eine Praxishelferin, die selbst mit dem Anlegen oder Ablegen einer Infusion in einer anderen Kabine mit einer anderen Patientin beschäftigt ist, gleichwohl die exakten Einzelheiten eines Aufklärungsgespräches des Arztes in einer Nachbarkabine mitverfolgt und in Erinnerung behält, zumal sie zu diesem Zeitpunkt überhaupt noch nicht wissen konnte, dass es auf diese Frage unter Umständen einmal ankommen werde. Außerdem kann die Zeugin C., wenn sie sich in einer benachbarten Kabine befand, überhaupt nicht selbst gesehen haben, welcher Patient denn in der Kabine war, in der der Arzt das angebliche Aufklärungsgespräch führte. Letztlich kommt es jedoch auf die Aussage der Zeugin C. gar nicht an, denn selbst wenn man deren Richtigkeit unterstellt und von einer Aufklärung am 7. Februar unmittelbar in der Behandlungskabine direkt vor Setzen der Injektion zur Durchführung der Stellatumblockade ausgeht, wäre diese Aufklärung gleichwohl unwirksam, weil sie nämlich verspätet gewesen wäre. Grundsätzlich muss eine Aufklärung über die Risiken eines Eingriffs bzw. einer Behandlungsmaßnahme so rechtzeitig erfolgen, dass dem Patienten noch ein ausreichender Zeitraum zur Verfügung steht, um unter vernünftiger Abwägung der Vorteile und Gefahren der beabsichtigten Behandlungsmaßnahme seine Entscheidung, diese vornehmen zu lassen, treffen kann. Ein solcher Überlegungszeitraum bleibt ihm nicht mehr, wenn der konkrete Behandlungseingriff bereits ganz unmittelbar bevorsteht und der Patient sich bei der Aufklärung im Ergebnis schon in der Eingangsphase der Behandlungsmaßnahme befindet.
Zwar verkennt der Senat nicht, dass insoweit die Anforderungen an eine Maßnahme im Rahmen einer ambulanten Praxis nicht so hoch anzusetzen sind wie z. B. bei einer Behandlungsmaßnahme im Rahmen eines stationären Aufenthaltes in einem Krankenhaus, wo jedenfalls eine Aufklärung "auf der Bahre" z. B. auf dem Weg zum Operationssaal in jedem Fall verspätet ist.
Die konkreten Anforderungen, die an eine Aufklärung im Rahmen einer ambulanten Praxisbehandlung zu stellen sind, ergeben sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles. In jedem Fall muss ein Abwägungs- und Entscheidungszeitraum für den Patienten ohne psychische Drucksituation verbleiben.
Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte gegenüber der Klägerin bereits anlässlich deren ersten Besuches am 5. Februar die Durchführung einer Stellatumblockade zumindest erwogen hatte, und zwar im Hinblick darauf, dass die Schmerzsymptomatik der Klägerin sich als persistierend gestaltet hatte, die Klägerin nach seinem Vortrag unter einem erheblichen Leidensdruck stand und zumindest fraglich war, ob die zunächst noch durchgeführten konservativen Behandlungsmaßnahmen erfolgreich sein würden. Wenn demzufolge die Durchführung einer Stellatumblockade bereits am 5. Februar jedenfalls in Aussicht genommen und die Klägerin hierzu bereits für den 7. Februar wieder einbestellt wurde, so wäre es dem Beklagten unschwer möglich und von ihm auch zu verlangen gewesen, die Klägerin schon zu diesem Zeitpunkt auf die insoweit in Betracht zu ziehenden Risiken dieser Behandlungsmaßnahme hinzuweisen. Dem Beklagten wäre eine solche Information auch möglich gewesen, denn nach seinem eigenen Vortrag will er die Klägerin ja bereits am 5. Februar über "die Natur und auch die Techniken dieser Injektion" zur Stellatumblockade aufgeklärt haben. Wenn er der Klägerin die "Natur und die Techniken" dieser Behandlungsmaßnahme vor Augen führte, ist schlechterdings unerfindlich, weshalb er sie dann in diesem Zusammenhang nicht auch bereits auf deren Risiken hingewiesen hat.
Jedenfalls wäre ihm eine diesbezügliche Aufklärung am 7. Februar im Sprechzimmer möglich und von ihm auch zu verlangen gewesen. Wenn er stattdessen ausweislich der Aussage der Zeugin C. die Klägerin erst in der Behandlungskabine unmittelbar vor Setzen der Injektion belehrte, so blieb dieser nach der Gesamtsituation im Ergebnis kein angemessener Zeitraum mehr, um das Für und Wider dieser Behandlungsmaßnahme zu erwägen und fußend hierauf eine Entscheidung eigenverantwortlicher Natur zu treffen. Der Patient, der sich in der eigentlichen Behandlungskabine dem Arzt gegenübersieht, der praktisch mit der Spritze in der Hand vor ihm steht, wird sich geradezu zwangsläufig kaum noch zu einer ruhigen Überlegung und auch schwerlich noch in der Lage sehen, die unmittelbar bevorstehende Behandlung abzulehnen.
Nach der Gesamtsituation war jedenfalls im Falle der Klägerin die erst am 7. Februar nach der Aussage der Zeugin C. in der Behandlungskabine erfolgte Aufklärung zu spät, so dass die daraufhin erteilte Einwilligung der Klägerin in die Durchführung der Stellatumblockade unwirksam ist mit der Folge, dass der Beklagte gegenüber der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet ist.
Gemäß §§ 823, 847 BGB hat der Beklagte der Klägerin ein Schmerzensgeld für die aufgrund des Eingriffes aufgetretenen Beschwerden zu entrichten. Der Pneumothorax machte eine mehrtägige stationäre Behandlung erforderlich, die außer mit Schmerzen angesichts des Anlegens der Saugdrainage auch mit sonstigen Beschwerden verbunden war. Der Sachverständige hat in diesem Zusammenhang die Behauptung der Klägerin betreffend Schmerzen im Thoraxbereich, beim Atmen und beim Husten und Niesen durchaus als verifizierbar bezeichnet und darüber hinaus ausgeführt, dass auch zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung noch ein glaubhafter Restzustand an Beschwerdesymptomatik bestehe.
Abgesehen von dieser zum Teil doch schon längerfristigen Beschwerdesymptomatik, die sich andererseits jedoch durchaus in einem erträglichen Rahmen bewegt, war auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte nach Auftreten der auf einen Pneumothorax hindeutenden Symptome das Management der weiteren Behandlung der Klägerin nicht mit der gebotenen Konsequenz und Sorgfalt durchgeführt hat. Zwar hat er ausweislich der Ausführung des Sachverständigen die gebotenen diagnostischen Maßnahmen durchgeführt, andererseits ist es jedoch unverständlich, was auch der Sachverständige so gesehen hat, dass er die Klägerin trotz ihres schlechten Zustandes und der damit verbundenen Gefahren alleine zu Fuß in eine immerhin 500 m entfernt liegende Klinik hat gehen lassen, statt sie entweder mit dem Krankenwagen dorthin transportieren zu lassen oder aber sie zumindest durch eine Praxishelferin begleiten zu lassen. Dies stellt eine nicht mehr verständliche ärztliche Verhaltensweise dar, die bei der Bemessung des Schmerzensgeldes auch zu berücksichtigen ist. Insgesamt erachtet der Senat -dies auch vor dem Hintergrund der Entscheidungen z. B. des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Mai 1988 (VersR 1988, 1185) sowie des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Mai 1988 (VersR 1988, 744) einen gesamten Schmerzensgeldbetrag von insgesamt 5.000,00 DM für angemessen, um den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin in angemessener Weise Rechnung zu tragen.
Ferner hat der Beklagte der Klägerin ihren materiellen Schaden in Form einer Unkostenpauschale in Höhe von 50,00 DM gemäß § 823 BGB zu ersetzen.
Hingegen hat die Klägerin keinen Anspruch auf Ersatz der Eigenbeteiligungen von 12,00 DM täglich für die Zeit des stationären Aufenthaltes; insoweit hat sie nämlich ersichtlich Eigenersparnisse, was Verpflegungsaufwand pp. anbetrifft, die im Rahmen der gebotenen Schadensschätzung sich in etwa gleicher Höhe wie die Eigenbeteiligung belaufen dürften, so dass der Klägerin insoweit kein effektiver finanzieller Schaden entstanden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO.
Berufungsstreitwert: 15.158,00 DM.
Wert der Beschwer der Klägerin: 10.108,00 DM
Wert der Beschwer des Beklagten: 5.050,00 DM