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Oberlandesgericht Köln·5 U 19/02·02.07.2002

Berufung wegen unterlassener zweiebeniger Röntgendiagnostik abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtArzthaftungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das OLG Köln weist die Berufung des Beklagten zurück und bestätigt das Urteil des LG Bonn wegen eines Behandlungsfehlers. Der Beklagte hat am 9.6.98 nur Röntgenaufnahmen in einer Ebene gefertigt, was sachlich unzureichend war. Bei ordnungsgemäßer zweiebeniger Diagnostik wäre mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine (Subluxations-)Diagnose möglich gewesen; der Beklagte trägt die Kosten.

Ausgang: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des LG Bonn zurückgewiesen; Beklagter trägt die Kosten des Berufungsverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn der behandelnde Arzt die erforderliche röntgenologische Befunderhebung auf nur eine Ebene beschränkt, obwohl zweiebenige Aufnahmen medizinisch geboten sind.

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Erfolgte die Befunderhebung unzulänglich, kommen dem Geschädigten Beweiserleichterungen zugute, wenn bei ordnungsgemäßer Untersuchung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die relevante Diagnose zutage getreten wäre.

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Der Arzt verletzt seine Aufklärungspflicht, wenn er nicht auf eine erneute Vorstellung bei persistierender Symptomatik hinweist und nicht über die Gefahr erheblicher Gesundheitsschäden bei Ausbleiben weiterführender Diagnostik belehrt.

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Fehlt ein Teil der Behandlungsunterlagen, schließt dies die Verwertbarkeit eines qualifizierten Sachverständigengutachtens nicht aus, wenn andere Aktenvermerke und die Begutachtung eine belastbare Diagnose- und Ursachendarstellung ermöglichen.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 97 ZPO§ 708 Ziff. 10 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 9 O 577/00

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 17.12.2001 - 9 O 577/00 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung des Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat der Klage mit zutreffender Begründung zurecht stattgegeben. Der Senat nimmt auf die Ausführungen des Landgerichts zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen besteht lediglich Veranlassung zu den nachfolgenden ergänzenden und klarstellenden Ausführungen:

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Das Landgericht ist vor dem Hintergrund der Ausführungen des erstinstanzlichen Sachverständigen Prof. Dr. H. zurecht zur Annahme eines Behandlungsfehlers gelangt. Die Ausführungen des Sachverständigen überzeugen in jeder Hinsicht. Dem Beklagten kann nicht in seiner Ansicht gefolgt werden, es hätten für eine Beurteilung wichtige Behandlungsunterlagen dem Sachverständigen nicht vorgelegen. Insbesondere ist unerheblich, dass die von Dr. K. gefertigten Röntgenaufnahmen dem Sachverständigen nicht vorgelegen haben mögen. Wie sich nämlich aus den sonstigen Behandlungsunterlagen von Dr. K., insbesondere seiner Karteikarte, ergibt, hat Dr. K. nicht Aufnahmen des Schultergelenkes, sondern vielmehr des Schultereckgelenkes gefertigt, worauf auch der Sachverständige im Rahmen seiner mündlichen Anhörung vor der Kammer ausdrücklich hingewiesen hat; ferner hat der Sachverständige klargestellt, dass - soweit auf diesen Aufnahmen das Schultergelenk zu sehen sei - es sich bei diesen Aufnahmen wieder um solche von vorne handele, also um Aufnahmen in der gleichen Ebene wie die Aufnahmen des Beklagten, mit der Folge, dass sich eine Verrenkung des Schultereckgelenkes nach hinten auf diesen Aufnahmen ebensowenig darstellen würde wie auf den vom Beklagten von vorne gefertigten beiden Aufnahmen. Für die Frage, ob der Beklagte Aufnahmen in zwei Ebenen hätten fertigen müssen und hierbei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Luxation erkennbar gewesen wäre, gibt die Bezugnahme des Beklagten auf die nicht erfolgte Auswertung der Aufnahmen von Dr. K. demzufolge nicht her.

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Es ist ebensowenig ersichtlich, dass und inwiefern eine Auswertung der gesamten Behandlungsunterlagen des M.s von Relevanz sein könnte; jedenfalls dort wurde eine Luxation diagnostiziert, was auch der Beklagte nicht in Abrede stellt. Soweit er ferner die Ansicht vertritt, diese Luxation müsste auf erst nach dem 09.06. eingetretenen neuen Ereignissen beruhen, handelt es sich um eine reine Spekulation, die durch keinerlei verifizierbare Anhaltspunkte erhärtet wird. Die Klägerin hat insbesondere wiederholt vorgetragen, dass sie z. B. vor der Behandlung im M. nicht etwa an einem weiteren Volkslauf teilgenommen noch auch sonstige sportliche Aktivitäten entfaltet hat, aufgrund derer eine erneute Luxation hätte eingetreten sein können. Der Beklagtenvortrag bewegt sich insoweit im n Bereich der Spekulation.

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Es muss demzufolge dabei bleiben, dass entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. H. die Fertigung von Aufnahmen in nur einer Ebene sachlich unzureichend bzw. fehlerhaft war; dem Beklagten ist demzufolge eine unzulängliche Befunderhebung anzulasten mit der Folge, dass Beweiserleichterungen der Klägerin schon dann zugute kommen, wenn eine ordnungsgemäße Befunderhebung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Diagnose einer Luxation ergeben hätte (siehe BGH NJW 96/1589).

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Dies ist nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. H. eindeutig zu bejahen.

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Zwar hat der Sachverständige dargelegt, dass nicht zwingend am 9.6. eine Luxation vorgelegen haben muss; seine weiteren Ausführungen ergeben jedoch zur Überzeugung des Senats, dass jedenfalls viel dafür spricht, dass die Luxation schon zu diesem Zeitpunkt vorgelegen hat und bei ordnungsgemäßer Röntgendiagnostik auch erkennbar gewesen wäre. Der Sachverständige hat nämlich sowohl in seinem schriftlichen Gutachten als auch anlässlich seiner mündlichen Anhörung vor der Kammer dargelegt, dass insbesondere ein Vergleich der - unzulänglichen - Röntgenbilder vom 9.6. und derer vom 25.06.1998 die Annahme nahelegt, dass am 9.6.1998 möglicherweise noch keine vollständige, jedoch eine Subluxation bestand, wobei der Kopf auf dem hinteren Pfannenrand "ritt". Diese Feststellung hat der Sachverständige bei seiner mündlichen Anhörung auch noch eingehend erläutert, und dem Vorbringen des Beklagten sind keine fundierten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass und weshalb diese Feststellungen des Sachverständigen, der auch dem Senat aus anderen Fällen als überaus qualifiziert und sorgfältig bekannt ist, unrichtig sein sollten. In diesem Zusammenhang hat der Sachverständige auch mehrfach und nachvollziehbar klargestellt, dass bei ordnungsgemäßer Röntgendiagnostik die Subluxation schon am 9.6. erkennbar gewesen wäre. der Umstand, dass nachfolgend im M. eindeutig eine Luxation vorgelegen hat, ohne dass irgendwelche neuen kausalen Ereignisse hinzugetreten sind, spricht bereits dafür, dass die Subluxation auch bereits am 9.6. vorlag; hierfür spricht auch die unveränderte massive Schmerz- und Bewegungssymptomatik.

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Soweit der Beklagte vorträgt, er habe die Klägerin für den nächsten Tag erneut einbestellt und hätte an diesem Tag bei persistierender Schmerzsymptomatik eine weitere Röntgenaufnahme gefertigt, dringt er mit diesem Vortrag nicht durch. Den diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts ist in jeder Hinsicht zu folgen (Seiten 8 und 9 des Urteils). Bereits der Vortrag des Beklagten, dass er für den kommenden Tag eine evtl. weiterführende Röntgendiagnostik vorgesehen gehabt habe, begegnet Bedenken; seine eigene Einlassung im vorliegenden Verfahren zeigt nämlich mit Deutlichkeit, dass er die von ihm gefertigten beiden Röntgenaufnahmen für völlig ausreichend gehalten hat und offensichtlich nicht differenziert zwischen zwei Aufnahmen aus verschiedenen Winkeln und zwei Aufnahmen in verschiedenen Ebenen. Außerdem - und dies ist entscheidend - hätte er, was auch das Landgericht bereits angedeutet hat, die Klägerin gezielt darauf hingewiesen müssen, dass eine erneute Vorsprache erforderlich sei, weil er bei fortdauernder Schmerzsymptomatik eine weiterführende röntgenologische Diagnostik werde durchführen müssen, um eine definitive Abklärung der Symptomatik zu gewährleisten. Zusätzlich hätte er darauf hinweisen müssen, dass anderenfalls erhebliche Gesundheitsschäden zu befürchten sein könnten (BGH Versicherungsrecht 91/308). Hierauf hat auch der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten eindeutig hingewiesen sowie ferner darauf, dass jedenfalls den Krankenakten eine derartige Aufklärung der Klägerin nicht zu entnehmen sei. Für eine solche ergibt sich auch nichts aus dem eigenen Vortrag des Beklagten im Rahmen des gesamten vorliegenden Verfahrens.

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Nach allem ist auch vor dem Hintergrund des Berufungsvorbringen festzustellen, dass es dem Beklagten als Behandlungsfehler anzulasten ist, dass er nicht bereits am 9.6.98 eine röntgenologische Abklärung in zwei Ebenen durchgeführt hat und dass bei sachgerechter Röntgendiagnostik mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die schon zu diesem Zeitpunkt vorliegende Subluxation festgestellt und entsprechend therapierbar gewesen wäre. Es hat demzufolge bei der Haftung des Beklagten zu verbleiben, wobei der Senat hinsichtlich der Schadenshöhe in vollem Umfang auf die landgerichtlichen Ausführungen Bezug nimmt und sich diese zu eigen macht; § 543 Abs. 1 ZPO.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO.

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Zur Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung.

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Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer des Beklagten: 5.784,09 EUR (siehe so schon Beschluss des Senats vom 02.04.2002).