Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·5 U 18/92·03.06.1992

Gewässerschaden-Haftpflicht: Transformatoröl ist keine „Lagerung“ i.S.d. Ausschlussklausel

ZivilrechtVersicherungsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Versicherungsnehmerin verlangte Deckung aus einer Betriebs-/Berufshaftpflicht für einen Bodenkontaminationsschaden durch auslaufendes Transformatoröl bei Demontagearbeiten. Der Versicherer berief sich auf den Ausschluss für Anlagen zur Herstellung/Verarbeitung/Lagerung/Beförderung gewässerschädlicher Stoffe sowie auf eine Obliegenheitsverletzung. Das OLG verneinte die Anwendbarkeit der Ausschlussklausel, da Transformatoren nicht dazu bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe zu lagern o.Ä.; das Öl diene lediglich als Betriebsmittel. Eine Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung lehnte das Gericht ebenfalls ab und bestätigte die Deckungspflicht (als Feststellung: Zulassungsschutz zu erteilen).

Ausgang: Berufung des Versicherers gegen die zugesprochene Deckungspflicht zurückgewiesen; Deckungspflicht (Zulassungsschutz) festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ausschlussklauseln, die zu Lücken im Versicherungsschutz führen, sind grundsätzlich eng am Wortlaut auszulegen und nicht ohne weiteres extensiv zu erweitern.

2

Eine Anlage ist nur dann „bestimmt“, gewässerschädliche Stoffe zu lagern, zu befördern oder wegzuleiten, wenn sie dem Stoff als Behältnis zur Aufbewahrung oder zum Transport dient; Betriebsmittel, die der Funktion der Anlage dienen, genügen hierfür nicht.

3

Öl, das in einem Transformator ausschließlich als Betriebsmittel (Schmier-/Funktionsmittel) verwendet wird, wird nicht im Sinne einer Lagerung aufbewahrt und begründet keinen Ausschluss nach Klauseln für Anlagen zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe.

4

Von „Verarbeiten“ eines Stoffes ist erst auszugehen, wenn mit oder aus dem Stoff etwas Neues geschaffen wird; eine bloße Funktionsverwendung im Betrieb einer Anlage stellt keine Verarbeitung dar.

5

Eine Obliegenheitsverletzung setzt eine objektiv unrichtige bzw. irreführende Schadensanzeige voraus; eine laienverständliche, pauschale Beschreibung ist nicht ausreichend, wenn sie angesichts des Geschehens nicht eindeutig falsch ist und der Versicherer im Übrigen informiert war.

Relevante Normen
§ 97 ZPO§ 708 Ziff. 10 ZPO§ 711 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 41 O 86/91

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 12.11.1991 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen - 41 O 86/91 - wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß festgestellt wird, daß die Beklagte der Klägerin für den Schadensfall vom 30.07.1990 Zulassungsschutz zu erteilen hat. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 14.100,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Klägerin wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.

Tatbestand

2

##blob##nbsp;

3

Die Klägerin macht Ansprüche aus einer bei der Beklagten unterhaltenen Haftpflichtversicherung geltend, in deren Rahmen Schadensereignisse aus der betrieblichen Tätigkeit der Klägerin versichert sind. Gegenstand des Versicherungsvertrages waren unter anderem die besonderen Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden im Rahmen der Betriebs- und Berufshaftpflichtversi-cherung.

4

##blob##nbsp;

5

§ 1 dieser Besonderen Bedingungen lautet unter an-derem wie folgt:

6

##blob##nbsp;

7

"Versichert ist im Umfang des Vertrages... die ge-setzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderun-gen der physikalischen, chemischen oder biologi-schen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) mit Ausnahme der Haftpflicht... d) aus der Herstellung, Lieferung, Montage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzu-stellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten".

8

##blob##nbsp;

9

Die Klägerin begehrt vorliegend Versicherungsschutz für einen am 30.07.1990 durch ihre Mitarbeiter bei der Firma A. verursachten Schaden. Zu diesem kam es wie folgt: Im Juli 1990 erhielt die Klägerin, die einen Schrotthandel betreibt, von der vorbenannten Firma den Auftrag, von deren Betriebs-gelände Transformatoren und Drosseln zu entfernen. Der genaue Inhalt des seitens der Firma A. der Klägerin erteilten Auftrages ist unter den Parteien streitig.

10

##blob##nbsp;

11

Die Klägerin hat insoweit vorgetragen, sie habe zu-nächst die Drosseln abbauen sollen. Sodann habe die Fa. A. das in den Transformatoren befindliche Öl entsorgen wollen, und hiernach habe die Klägerin sodann die Demontage der Transformatoren durchfüh-ren sollen.

12

##blob##nbsp;

13

Am 30. Juli 1990 führte ein Mitarbeiter der Kläge-rin, der Zeuge K. Demontagearbeiten an einer Drossel durch, in deren Verlauf diese herunterfiel und gegen einen Transformator prallte. Infolge die-ses Aufpralls lief Öl aus dem betreffenden Trans-formator aus, wodurch das angrenzende Erdreich be-trächtlich verschmutzt wurde. Für den entstandenen Schaden macht die Firma A. die Klägerin ver-antwortlich und hat insoweit laut Vortrag der Klä-gerin Ansprüche in Höhe von über 150.000,00 DM gel-tend gemacht.

14

##blob##nbsp;

15

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklag-te habe ihr für den vorbenannten Versicherungsfall Versicherungsschutz zu gewähren.

16

##blob##nbsp;

17

Sie hat beantragt,

18

##blob##nbsp;

19

##blob##nbsp;

20

die Beklagte zu verurteilen, der Kläge-rin aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag Nr. 81 009 139 465 2 Deckung für den Scha-densfall vom 30.07.1990 auf dem Gelände der Firma A. , P. straße 82, D. zu erteilen.

21

##blob##nbsp;

22

Die Beklagte hat beantragt,

23

##blob##nbsp;

24

##blob##nbsp;

25

die Klage abzuweisen.

26

##blob##nbsp;

27

Sie hat vorgetragen, der Klägerin sei ein einheit-licher Auftrag zur Demontage der Transformatoren erteilt worden, so daß die Ausschlußklausel des § 1 d der Besonderen Bedingungen eingreife.

28

##blob##nbsp;

29

Die Beklagte hat im übrigen auch die Anspruchshöhe bestritten.

30

##blob##nbsp;

31

Das Landgericht hat zum Auftragsinhalt sowie zum Schadenshergang Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen und sodann der Klage durch Urteil vom 12.11.1991 stattgegeben. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Ausschlußklausel des § 1 d der besonderen Bedingungen greife vorliegend nicht ein, weil der Schaden nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht bei der Demontage des das Öl enthaltenen Transformators, sondern bei der Demon-tage der - als selbständiges Teil anzusehenden - Drossel entstanden sei. Der der Klägerin erteilte Auftrag sei zweigeteilt gewesen und habe sich zum einen auf die Entfernung aller Metallgegenstände, hierunter auch der Drosseln, und zum anderen auf den Abtransport der Transformatoren bezogen.

32

##blob##nbsp;

33

Gegen dieses am 15.11.1991 zugestellte Urteil, auf das wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, hat die Beklagte am 16.12.1991, einem Montag, Beru-fung eingelegt und diese am 16.01.1992 begründet.

34

##blob##nbsp;

35

Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstin-stanzliches Vorbringen und macht ergänzend geltend, das Landgericht habe den Inhalt der Zeugenaussagen unzutreffend gewürdigt. Es habe tatsächlich ein einheitlicher Auftrag zur Entfernung der beiden Transformatoren bestanden, und hierzu habe auch die Demontage der Drosseln gehört, die mit den Trans-formatoren durch eine Leitung verbunden seien und mit dieser eine Arbeitseinheit dargestellt hätten. Deshalb greife die Ausschlußklausel entgegen der Ansicht des Landgerichts durch.

36

##blob##nbsp;

37

Im übrigen wäre sie, Beklagte, leistungsfrei wegen einer Obliegenheitsverletzung der Klägerin gemäß § 5 Nr. 2 und 3 AHB, soweit der prozessuale Vortrag der Klägerin in Bezug auf die Aufteilung ihrer Arbeiten zuträfe. In diesem Fall sei nämlich die Auskunft der Klägerin dem Schadensregulierer der Beklagten gegenüber, es habe sich bei den durchzu-führenden Arbeiten um Demontagearbeiten an einem Transformator "gehandelt", unzutreffend.

38

##blob##nbsp;

39

Die Beklagte beantragt,

40

##blob##nbsp;

41

##blob##nbsp;

42

die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

43

##blob##nbsp;

44

Die Klägerin beantragt,

45

##blob##nbsp;

46

##blob##nbsp;

47

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen,

48

##blob##nbsp;

49

##blob##nbsp;

50

der Klägerin zu gestatten, eine Sicherheits-leistung durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentli-chen Sparkasse zu erbringen.

51

##blob##nbsp;

52

Auch die Klägerin wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag, nimmt Bezug auf die landgerichtlichen Ausführungen und macht weiter geltend, die Ausschlußklausel greife schon nach Wortlaut und Sinn nicht durch, da es sich bei den Transformatoren nicht um Anlagen der dort genannten Art handele.

53

##blob##nbsp;

54

Im übrigen nähmen die Ausnahmetatbestände des § 1 Ziff. a - d der Besonderen Bedingungen nur den Versicherungsschutz für das Gewässerschadensrisiko aus, nicht jedoch den sonstigen, allgemeinen Haft-pflichtversicherungsschutz. Eine Obliegenheitsver-letzung liege nicht vor, weil der Sachverhalt dem Schadensregulierer gegenüber zutreffend geschildert worden sei.

55

##blob##nbsp;

56

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug ge-nommen.

57

##blob##nbsp;

Entscheidungsgründe

59

##blob##nbsp;

60

Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil das landgerichtliche Urteil jedenfalls im Ergebnis zutreffend ist.

61

##blob##nbsp;

62

Es bedarf vorliegend allerdings keines näheren Eingehens auf das erstinstanzliche Beweisergebnis, weil die Ausschlußklausel des § 1 d, die vorliegend allein in Betracht zu ziehen ist, schon nach Wort-laut, Inhalt und Sinn nicht eingreift.

63

##blob##nbsp;

64

Es erscheint schon fraglich, ob unter Buchst. d, in welchem lediglich die "Montage" ausdrücklich erwähnt ist, in Erweiterung des Wortlautes auch die " Demontage" fällt. Es läßt sich die Ansicht vertreten, daß Ausnahme- bzw. Ausschlußklauseln, die zu einer Lücke im Versicherungsschutz führen, grundsätzlich präzise zu fassen und einer extensi-ven Interpretation nicht zugänglich sind. Eine An-wendung von Buchst. d über den Wortlaut hinaus auch auf Schäden anläßlich von Demontagen würde aber eine erweiternde Anwendung der Ausnahmeklausel be-deuten, die eher abzulehnen ist, dies umsomehr, als die Beklagte in der fraglichen Bestimmung die ein-zelnen Ausschlußtatbestände ansonsten durchaus dif-ferenziert und enumerativ aufgeführt hat, wie zum Beispiel die Auflistung von "Lagern" und "Ablagern" erweist.

65

##blob##nbsp;

66

Diese Frage kann aber letztlich offen bleiben, da auch im übrigen die Voraussetzungen der Ausschluß-klausel zu verneinen sind, weil hier keine der dort angesprochenen Anlagen vorgelegen hat. Die Trans-formatoren, welche die Klägerin entfernen sollte, sind nämlich nicht "dazu bestimmt, gewässerschädli-che Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten".

67

##blob##nbsp;

68

Das in den Transformatoren befindliche Öl dient nur dazu, im Rahmen des Betriebes der Transformatoren als "Schmiermittel" zu fungieren, ohne welches die Transformatoren nicht arbeiten können. Dies bein-haltet aber zum einen keine Verarbeitung des Öls; eine solche liegt nämlich nur dann vor, wenn aus bzw. mit einem Stoff etwas Neues geschaffen wird.

69

##blob##nbsp;

70

Es stellt auch keine Lagerung dar, wie zum Beispiel bei Benzin in einem Reservekanister. Gelagert wird eine Sache nur, wenn sie aufbewahrt wird, um ir-gendwann einmal ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung zugeführt zu werden. Insoweit zieht auch der Hin-weis der Beklagten auf den der Entscheidung des OLG Saarbrücken (r+s 90, 195) zugrundeliegenden Sach-verhalt nicht. Soweit es dort um einen Kunststoff-behälter, der 200 Liter Spülmittel faßte, ging, liegt es auf der Hand, daß dieses Behältnis in der Tat nur dazu bestimmt war und dazu diente, das Spülmittel aufzubewahren, also zu lagern. Von einem solchen Lagern bis zur bestimmungsgemäßen Verwen-dung kann aber keine Rede sein, wenn Öl in einem Transformator nur dazu dient, diesen technisch "in Gang zu halten". Vergleichbar ist diese Situation derjenigen von Öl im Motor eines Pkw's. Auch dieses wird dort nicht gelagert, sondern dient unmittelbar dem Betrieb des Fahrzeugs, das heißt der Funktion des Motors. Ebensowenig wird Benzin im Pkw-Tank dort gelagert, sondern vielmehr im Rahmen der be-triebstechnischen Verwendung des Pkw's ge- bzw ver-braucht.

71

##blob##nbsp;

72

Von Befördern oder Wegleiten kann im vorliegenden vorliegenden Fall des Transformatorenöls ebenfalls nicht die Rede sein, da das Öl nicht vom Tranfor-mator aus an einen anderen Ort verbracht wird, sondern lediglich seinerseits den Transformator in Gang hält.

73

##blob##nbsp;

74

Schlagwortartig lassen sich die Tatbestände der Ausschlußklausel, wie schon im Senatstermin er-wähnt, dahingehend kennzeichnen, daß bei ihnen die Anlagen als "Behältnis" den gewässerschädlichen Stoffen "dienen", vorliegend demgegenüber aber das Öl - als Schmiermittel - gerade im Gegenteil der Anlage, das heißt dem Transformator "dient".

75

##blob##nbsp;

76

Die Ausschlußklausel der Ziffer d) ist also vorlie-gend insgesamt nicht einschlägig.

77

##blob##nbsp;

78

Die Berufung der Beklagten auf eine Obliegenheits-verletzung der Klägerin greift ebenfalls nicht durch.

79

##blob##nbsp;

80

Nach den erstinstanzlichen Zeugenaussagen lag ein einheitlicher Auftrag zur Demontage der Transforma-toren "mit allem Drum und Dran" vor, wobei nach der Aussage des Zeugen K. die Drossel jedenfalls mit dem Transformator verbunden war und deshalb zumindest aus Laiensicht als Teil oder Zubehör des Transformators angesehen werden konnte, wie es im übrigen ja auch die Beklagte selbst sieht. In Anbe-tracht dessen ist die etwas pauschale Angabe in der Schadensanzeige "bei der Demontage eines Trafos" nicht eindeutig unrichtig. Im übrigen hat die Be-klagte auch den Vortrag der Klägerin nicht eindeu-tig bestritten, wonach der Schadensbearbeiter Q. an Ort und Stelle präzise über den Schadenshergang informiert worden ist. Inwiefern sie sich dann darauf zurückzog, die Sache als "erledigt zu archi-vieren", ist schlechterdings nicht nachvollziehbar. Nach allem war die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

81

##blob##nbsp;

82

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbar-keit beruht auf den §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.

83

##blob##nbsp;

84

Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer der Be-klagten: 80 % von 150.199,81 DM = 120.159,85 DM.