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Oberlandesgericht Köln·5 U 188/11·04.03.2012

Berufung zurückgewiesen – Anwaltshaftung mangels Pflichtverletzung und Kausalität

ZivilrechtSchadensersatzrechtAnwaltshaftungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Berufung gegen ein Urteil des LG Köln ein. Das OLG Köln wies die Berufung nach §522 Abs.2 ZPO als offensichtlich erfolglos zurück. Es stellte fest, dass keine Verletzung einer aus dem Anwaltsvertrag resultierenden Pflicht vorliegt und ein Verstoß gegen §49b Abs.5 BRAO nicht schadensursächlich ist. Die Kosten trägt der Kläger; vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Berufung des Klägers als offensichtlich erfolglos nach §522 Abs.2 ZPO abgewiesen; Kosten dem Kläger auferlegt; vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.

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Ein Schadensersatzanspruch gegen einen Rechtsanwalt setzt voraus, dass eine Pflicht aus dem Anwaltsvertrag verletzt worden ist.

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Eine berufsrechtliche Informations- oder Aufklärungspflicht (§ 49b Abs. 5 BRAO) führt nur dann zu Schadensersatz, wenn die Pflichtverletzung ursächlich für den geltend gemachten Schaden ist.

4

Für die Bestimmung des Ziels eines selbständigen Beweisverfahrens sind die in den Schriftsätzen gestellten Anträge maßgeblich; fehlen klare Anträge, kann ein bestimmtes Sanierungsziel nicht angenommen werden.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 49b Abs. 5 BRAO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 23 O 6/11

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 24. August 2011 verkündete Urteil der der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 23 O 6/11 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

2

Die Berufung des Klägers war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

3

Die Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Hierzu wird auf den Senatsbeschluss vom 24.1.2012 verwiesen. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist. Die Stellungnahme des Klägers vom 1.3.2012 rechtfertigt keine andere Beurteilung.

4

Anders als der Kläger in seiner Stellungnahme annimmt, fehlt es im Hinblick auf die Streitwertangabe in der Antragschrift vom 5.9.2006 von 40.000 € nicht nur an der Kausalität des Verhaltens des Beklagten für einen Schaden des Klägers, sondern bereits an der Verletzung einer durch den Anwaltsvertrag begründeten Pflicht. Hierzu wird auf den Senatsbeschluss vom 24.1.2012 verwiesen.

5

Dem Beklagten kann entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht angelastet werden, die fehlerhafte gerichtliche Streitwertfestsetzung im selbständigen Beweisverfahren vorwerfbar veranlasst zu haben. Wie der Senat im Beschluss vom 24.1.2012 im Einzelnen dargelegt hat, fehlt es nach den im Schriftsatz vom 5.9.2006 enthaltenen Anträgen, die in erster Linie für die Ermittlung des im selbständigen Beweisverfahrens verfolgten Ziels und des Interesses heranzuziehen sind, klar und eindeutig an einer Festlegung auf eine Gesamtsanierung, das heißt einen Austausch der Fenster.

6

Ein etwaiger Verstoß des Beklagten gegen die sich aus § 49b Abs. 5 BRAO ergebende Aufklärungspflicht stellt sich schon mangels einer Festlegung im selbständigen Beweisverfahren auf eine Gesamtsanierung nicht als schadensursächlich dar.

7

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Berufungsstreitwert: 9.095,79 €