Berufung abgewiesen: Adäquate Kausalität bei Folgeverletzung in der Unfallversicherung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt weitere Invaliditätsentschädigung nach Neufeststellung, wonach ein Kompartmentsyndrom 1992 teilweise auf einen Unfall von 1990 zurückgeht. Streitpunkt ist, ob ein späteres Schadensergebnis als unfallbedingte Folge des Erstunfalls zu vergüten ist. Der Senat bestätigt die Teilhaftung der Beklagten wegen adäquater Kausalität und verwirft die Berufung. Eine besondere Anzeige des Folgeereignisses nach §13(3)a AUB war nicht erforderlich.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Aachen wird zurückgewiesen; Anspruch auf weitere Invaliditätsentschädigung bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der privaten Unfallversicherung reicht adäquate Kausalität des Erstunfalls für den Versicherungsanspruch; es ist nicht erforderlich, dass der Erstunfall die letztlich ausschlaggebende Gesundheitsschädigung unmittelbar herbeiführt.
Gesundheitsschäden, die durch ein Folgeereignis ausgelöst werden, sind dem Erstunfall zuzurechnen, wenn sie in adäquatem kausalem Zusammenhang mit diesem stehen und die Versicherungsbedingungen nichts deutlicheres ausschließen.
Die Versicherungsbedingungen müssen eine Einschränkung, wonach durch spätere Unfälle ausgelöste Gesundheitsschäden vom Schutz ausgeschlossen sind, unmissverständlich regeln; ansonsten gilt der weitergehende Leistungsanspruch.
Bei mehreren unter demselben, fortbestehenden Unfallversicherungsvertrag stehenden Unfällen, die adäquat kausal mit einem Erstunfall verknüpft sind, führt dies nicht zu einer doppelten Entschädigung; bereits berücksichtigte Folgeschäden werden bei der Regulierung des Erstschadens berücksichtigt; zwischenzeitliche Erhöhungen der Versicherungssumme sind zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 9 O 179/95
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen des am 5. Juli 1996 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen -9 O 179/95- wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 25.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistungen oder Hinterlegung in Höhe von 1.300,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschafts- oder Raiffeisenbank zu erbringen. Gegen dieses Urteil wird die Revision zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger unterhielt bei der Beklagten eine Unfallversicherung, der die AUB 61 zugrunde lagen. Am 3. November 1990 erlitt er infolge eines Unfalls eine Sprunggelenks-Distorsion links, als deren Folge sich ein ausgeprägtes postthrombotisches Syndrom im Ober- und Unterschenkel links einstellte, das zu einer dauernden Minderung der Gebrauchsfähigkeit des linken Beines (Invalidität) zu einem Grad von 3/7 Beinwert führte. Die Beklagte zahlte dafür die bedingungungsgemäße Invaliditätsentschädigung. Als Thromboseprophylaxe wurde der Kläger in der Folgezeit dauerhaft auf das blutgerinnungshemmende Mittel Marcumar eingestellt. Die Beklagte kündigte das Versicherungsverhältnis.
Am 14. Oktober 1992 stürzte der Kläger in der häuslichen Dusche. Es kam zu einem Kompartmentsyndrom im rechten Unterschenkel bei Muskelriß mit Einblutung unter Marcumar-Therapie (Diagnose der den Kläger aufnehmenden chirugischen Abteilung des M.-Krankenhauses B.).
Mit Anwaltschreiben vom 6. September 1993 bat der Kläger die Beklagte unter Hinweis "auf das Ereignis vom 14. Oktober 1992" um Neubewertung der Unfallfolgen vom November 1990. Die Beklagte veranlaßte daraufhin eine ärztliche Begutachtung, die zu dem Ergebnis kam, daß hinsichtlich des linken Beines keine Befundveränderung festzustellen sei, das rechte Bein einen Dauerschaden aufweise, der Folge des Distorsionstraumas vom 3. November 1990 und des Kompartementsyndroms am rechten Unterschenkel sei.
Der Kläger hat behauptet, er habe bezüglich des rechten Beines eine Gebrauchswertminderung um 1/2 Beinwert erlitten, die zu 50% dem Unfall vom November 1990 zuzuordnen sei, weil die Ausbildung des Kompartmentsyndroms auch auf der Marcumarisierung beruhe. Er hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 20.250,00 DM nebst 4% Rechtshängigkeitszinsen zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, daß der Schaden am rechten Bein allein auf dem Unfall vom 14. Oktober 1992 beruhe. Außerdem hat sie sich auf die Versäumung von Anzeigefristen berufen.
Das Landgericht hat, sachverständig beraten, der Klage teilweise stattgegeben.
Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Sie meint, die Invalidität sei dem Unfall vom 9. November 1990 nur insoweit zuzurechnen wie das linke Bein betroffen sei. Die eingeschränkte Gebrauchsfähigkeit des rechten Beine sie durch ein neues Unfallereignis ausgelöst worden, für das kein Versicherungsschutz bestanden habe. Im übrigen fehle es auch an dem notwendigen Kausalzusammenhang zwischen den Folgen des Unfalls vom November 1990 und den im Oktober 1992 erlittenen Verletzungen. Sie beantragt,
unter teilweise Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er tritt der Berufung entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
Beide Parteien haben für den Fall des Unterliegens um Zulassung der Revision gebeten.
Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie die im Berufungsrecht zugewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte und prozeßordnungsgemäß begründete Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Das Landgericht hat die Beklagte mit Recht zur Zahlung einer weiteren Invaliditätsentschädigung verurteilt, weil die auf § 13 (3)a AUB 61 gestützte Neufeststellung abweichend von der Erstfeststellung einen höheren unfallbedingten Invaliditätsgrad ergeben hat. Während zunächst nur das linke Bein betroffen war, hat die Neufeststellung eine weitere Invaliditität von 1/2 Beinwert rechts ergeben, die zur Hälfte Folge des Unfalls vom November 1990 und deshalb als dessen Folge bedingungsgemäß zu entschädigen ist.
Im Streitfall bestand zugunsten des Klägers Versicherungsschutz gegen den Eintritt einer Invalidtität als Folge eines Unfalls (§§ 1, 8 AUB 61). Der Kläger hat im November 1990 während der Vertragsdauer einen Unfall im Sinne der Bedingungen (§ 2 (1) AUB 61) erlitten, in dem er sich durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Sprunggelenks-Distorision links zuzog. Diese Gesundheitsbeschädigung hat zu einer teilweisen Gebrauchsunfähigkeit des linken Beines (Invalidität) und darüber hinaus auch zu einer teilweisen Gebrauchsunfähigkeit des rechten Beines geführt. Die im November 1990 erlittene Gesundheitsbeschädigung erforderte nämlich eine ständige Marcumarisierung, was wiederum die Blutungsneigung im Falle weiterer Verletzungen erhöhte. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Sch. hat dieser Umstand im Zusammenwirken mit dem im Oktober 1992 erlittenen Muskelfaserriß zur Ausbildung des Kompartmentsyndroms geführt, und zwar als insoweit gleichrangige Mitursache (Bl. 85/86 d. A.), was wiederum zur teilweisen Gebrauchsunfähigkeit des Beines führte. Auch für diese Folge hat die Beklagte bedingungsgemäß Versicherungsschutz zu gewähren, weil sie sich als adäquat kausale Unfallfolge darstellt.
Es ist seit langem anerkannt, daß lediglich adäquate Kausalität, nicht aber die unmittelbare Herbeiführung der die Invaliditität letztlich ausmachenden Gesundheitbeeinträchtigung durch das Unfallereignis erforderlich ist (vgl. schon BGH Versicherungsrecht 1962, 341). Der Senat ist deshalb der Auffassung, das sämtliche durch den Unfall im Sinne von § 2 (1) AUB 61 adäquat verursachte Gesundheitsschäden zu berücksichtigen sind, sofern sie innerhalb der in §§ 8 II (1) Satz 1 zweiter Halbsatz, 13 (3)a AUB 61 geregelten Fristen eingetreten und bedingungsgemäß gelten gemacht worden sind. Daß davon solche Gesundheitsschäden ausgenommen sein sollen, die durch Ereignisse ausgelöst worden sind, die für sich genommen Unfälle im Sinne der Definition des § 2 AUB 61 sind, selbst wenn der Schaden im übrigen in adäquat kausalem Zusammenhang mit dem die Entschädigungspflicht auslösenden "Erstunfall" steht, erschließt sich dem Bedingungswerk nicht. Es wäre Sache der Beklagten als Versicherer gewesen, die von ihr in Anspruch genommene Einschränkung im Bedingungswerk unmißverständlich zum Ausdruck zu bringen.
Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme besteht zwischen dem Unfall vom November 1990 und der teilweisen Gebrauchsunfähigkeit des rechten Beines adäquate Kausalität.
Adäquate Kausalität ist gegeben, wenn das Ereignis im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu bleibenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg der eingetretenen Art herbeizuführen (vg. etwa BGH NJW 1991, 1110). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben. Daß als Folge von Sprunggelenks-Distorsiontraumen Thromben entstehen, die in ein postthrombotisches Syndrom münden und künftig eine ständige Marcumarisierung erfordern, ist nicht ungewöhnlich, die daraufhin einsetzende erhöhte Blutungsneigung sogar eine zwangsläufige Folge. Da die Möglichkeit, durch ein beliebiges Ereignis eine Verletzung zu erleiden, ebenfalls dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge entspricht, besteht an der adäquat kausalen Verknüpfung im Streitfall letztlich kein Zweifel. Es fehlt auch nicht am nötigen Zurechnungszusammenhang, weil die Entstehung des weiteren Gesundheitsschadens (auch) durch den Muskelfaserriß bedingt war, wie die Beklagte offenbar meint. Die Zurechnung ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Schaden unmittelbar erst durch ein weiteres Ereignis ausgelöst wird (vgl. BGH NJW 1989, 2127), es sei denn, die Ursächlichkeit des ersten Umstandes (hier die auf der Marcumarisierung beruhenden Blutungsneigung) war unter Schutzweckgesichtspunkten völlig unerheblich, wovon hier ersichtlich keine Rede sein kann.
Die Beklagte meint zu Unrecht, dieses Ergebnis werde dem System der privaten Unfallversicherung nicht gerecht. Sie verkennt zunächst, daß Abrechnungsschwierigkeiten wegen Folgeunfällen bei solchen Versicherungsnehmern bzw. versicherten Personen schon nicht auftreten können, die wegen der Folgen solcher Unfälle gar nicht versichert sind. Gleiches gilt, wenn sie bei anderen Versicherern Versicherungen unterhalten. Dann kann es -wie auch sonst- wegen desselben Unfalls zu einer mehrfachen Entschädigung kommen, wobei freilich §§ 8 AUB 88 bzw. 10 AUB 61 zu berücksichtigen sind. Kommt es unter der Geltung eines einheitlichen, fortbestehenden Unfallversicherungsvertrags zu mehreren Unfällen, die adäquat kausal auf einem "Erstunfall" beruhen oder die weitere, in adäquat kausalem Zusammenhang mit dem Erstunfall stehende Gesundheitsschäden auslösen und entsprechend der vom Senat vertretenen Auffassung diesem "zuzuordnen sind", wird der Versicherungsnehmer bzw. der Versicherte nicht "doppelt" zu entschädigen sein, weil die Folgen der weiteren Unfälle im Rahmen der Regulierung des Erstschadens bereits berücksichtigt sind. Ist allerdings die Versicherungssumme zwischenzeitlich erhöht worden, wird dies entsprechend bei der Feststellung der aus den Folgeunfällen resultierenden Invalidtität zu berücksichtigen sein. Derartige isolierte Feststellungen werden ohnehin auch sonst mit Blick auf §§ 11 IV AUB 88, 13 (3)a AUB 61 zu treffen sein.
Schließlich vermag sich die Beklagte ihrer Leistungspflicht auch nicht mit Erfolg deshalb zu entziehen, weil der Kläger den Unfall vom 14. Oktober 1992 nicht angezeigt hat. Das Landgericht hat insoweit bereits zutreffend dargelegt, daß eine solche Anzeige nicht erforderlich war, weil nicht § 8 II (1) AUB 61, sondern § 13 (3)a AUB 61 betroffen ist. Das danach einzuhaltene Verfahren hat der Kläger aber beachtet. Auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil wird verwiesen (§ 543 Abs. 1 ZPO).
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Senat hat die Revision zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 546 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Wert der Beschwer für die Beklagte: unter 60.000,00 DM.