Private Unfallversicherung: Bandscheibenvorfall nach Sturz nur bei überwiegender Unfallkausalität
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte aus einer privaten Unfallversicherung (AUB 88) Krankentagegeld, Krankenhaustagegeld und Invaliditätsleistung wegen eines nach Treppensturz diagnostizierten Bandscheibenvorfalls. Streitpunkt war, ob trotz Leistungsausschlusses für Bandscheibenschäden Versicherungsschutz besteht, weil das Unfallereignis die überwiegende Ursache war. Das OLG Köln hielt die Klausel für wirksam, verneinte eine Beweislastumkehr und sah den Kläger für die Ausnahme beweisbelastet. Auf Grundlage des gerichtlichen Sachverständigengutachtens wurde eine überwiegende Unfallursächlichkeit nicht festgestellt; die Berufung blieb erfolglos.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil erfolglos; Ansprüche wegen Bandscheibenschaden mangels überwiegender Unfallkausalität verneint.
Abstrakte Rechtssätze
Schädigungen an Bandscheiben sind nach den AUB 88 grundsätzlich vom Unfallversicherungsschutz ausgeschlossen; Versicherungsschutz besteht nur, wenn das Unfallereignis die überwiegende Ursache der Bandscheibenschädigung ist.
Beruft sich der Versicherungsnehmer auf die Ausnahme vom Leistungsausschluss (überwiegende Unfallkausalität), trägt er hierfür die Darlegungs- und Beweislast.
Die Ausschlussklausel für Bandscheibenschäden in den AUB 88 ist als Allgemeine Versicherungsbedingung grundsätzlich wirksam und begründet keine Beweislastumkehr zulasten des Versicherers.
Eine überwiegende Verursachung eines Bandscheibenvorfalls durch ein Sturztrauma kann insbesondere dann nicht festgestellt werden, wenn objektive Anzeichen knöcherner Begleitverletzungen fehlen und die Begutachtung degenerative Vorschäden als maßgeblich bewertet.
Auch altersentsprechende degenerative Vorschäden können die weitaus überwiegende Ursache eines Bandscheibenvorfalls sein, wenn das konkrete Unfallgeschehen nach sachverständiger Bewertung nicht geeignet ist, den Schaden in nennenswertem Umfang auszulösen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 23 O 399/97
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 15. August 2001 - 23 O 399/97 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt vorbehalten die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 9.000 € abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger – Jahrgang 1949 –, der von Beruf Schornsteinfegermeister ist, macht Ansprüche aus einer bei der Beklagten unterhaltenen privaten Unfallversicherung geltend, der die AUB 88 zugrunde liegen. Versichert sind eine Invalitätssumme von 350.000 DM, ein Krankentagegeld ab dem 8. Tag der Arbeitsunfähigkeit und ein Krankenhaustagegeld mit Genesungsgeld von jeweils 100 DM pro Tag.
Am 23. September 1996 stürzte der Kläger auf einer Treppe und zog sich dabei ein Hämatom über der Steißregion, Abschürfungen über den Dornfortsätzen LWK4/5 sowie eine schmerzbedingte Einschränkung der aktiven Beweglichkeit der unteren Extremitäten zu. Am Unfalltag wurde eine Röntgenaufnahme gefertigt, die keinen Anhalt für knöcherne Verletzungen bot.
Mit Schadensanzeige vom 25. September 1996 meldete der Kläger der Beklagten den Unfall an. Am 14. November 1996 wurde bei dem Kläger in der Universitätsklinik L. eine Computertomographie der Lendenwirbelsäule durchgeführt, die einen Bandscheidenvorfall in Höhe L5/S1 ergab. Der Kläger wurde dieserhalb in der Universitätsklinik L. wiederholt stationär behandelt und operiert. Die Beklagte zahlte für die Zeit vom 23. September 1996 bis 11. November 1996 Krankentagegeld. Sie holte sodann ein Gutachten von Prof. Dr. G., Universitätsklinik L., vom 28. Februar 1997 ein; dieser erachtete das Unfallereignis als überwiegende Ursache des Bandscheibenvorfalls und die ursächliche Beteiligung degenerativer Vorschäden auf 50 %. Eine unfallbedingte Invalidität werde demgegenüber nicht eintreten. Ein weiteres von der Beklagten eingeholtes Gutachten des Dr. U. vom 21. April 1997 ergab eine Ursächlichkeit des Unfalls für den Bandscheibenvorfall in Höhe von lediglich 20 %, wohingegen Dr. U. 80 % auf Vorschäden zurückführte. Die Beklagte lehnte daraufhin mit Schreiben vom 28. April 1997 weitere Zahlungen ab mit der Begründung, der Unfall sei nicht die überwiegende Ursache des Bandscheibenvorfalls.
Der Kläger begehrt mit seiner sodann erhobenen Klage zum einen die Zahlung von Krankentagegeld für die Zeit vom 12. November 1996 bis 31. August 1997 und von Krankenhaustagegeld für die Zeit vom 21. November 1996 bis 13. Dezember 1996 und vom 26. März 1997 bis 18. April 1997. Er hat vorgetragen, der Sturz vom 23. September 1996 sei die überwiegende Ursache für den Bandscheibenvorfall gewesen. Die degenerativen Vorschädigungen der Lendenwirbelsäule lägen nicht über der Altersnorm und seien auch nicht ursächlich oder mitursächlich für den Bandscheibenvorfall. Weiterhin hat der Kläger im Verlauf der ersten Instanz eine Invaliditätsentschädigung geltend gemacht und hierzu behauptet, er sei unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall zu 30 % Invalide geworden, was auch fristgerecht ärztlich festgestellt worden sei.
Der Kläger hat beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 33.700 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 29. April 1997 zu zahlen;
2.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 98.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 31. März 1998 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, der Unfall könne schon im Hinblick auf fehlende knöcherne Verletzungen nicht die überwiegende Ursache des Bandscheibenvorfalls sein. Außerdem betrage der Mitwirkungsanteil der degenerativen Vorschädigung der Lendenwirbelsäule an den Unfallfolgen mindestens 80 %.
Das Landgericht hat das Gutachten von Prof. Dr. G. vom 28. Februar 1997 im Wege des Urkundenbeweises verwertet, hierzu ergänzende schriftliche Stellungnahmen von Prof. Dr. P. eingeholt und ferner ein weiteres Sachverständigengutachten von Prof. Dr. R. nebst ergänzender Stellungnahme in Auftrag gegeben.
Durch Urteil vom 15. August 2001, auf welches wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen und hierzu ausgeführt, Ansprüche des Klägers aus der Unfallversicherung scheiterten daran, dass für unfallbedingte Schädigungen an Bandscheiben nach § 2 III Abs. 2 Satz 1 AUB 88 kein Versicherungsschutz bestehe; etwas anderes könne gemäß § 2 III Abs. 2 Satz 2 AUB 88 nur dann gelten, wenn der Unfall die überwiegende Ursache für den Bandscheibenvorfall gewesen sei. Dies habe der insoweit beweispflichtige Kläger von dem Hintergrund der eingeholten Gutachten nicht nachzuweisen vermocht. Dies ergebe sich aus den Feststellungen von Prof. Dr. R., die auch durch die teilweise abweichenden gutachterlichen Stellungnahmen der Privatgutachter nicht entkräftet würden.
Gegen dieses am 22. August 2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21. September 2001 Berufung eingelegt und diese am 21. Dezember 2001, nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 24. Dezember 2001, begründet.
Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und verfolgt mit seiner Berufung einen gegenüber den erstinstanzlichen Anträgen erhöhten Zahlungsantrag. Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor, § 2 III Abs. 2 AUB sei mit dem vom Landgericht bei der Rechtsanwendung offenbar unterstellten Sinngehalt wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG unwirksam. § 2 AUB enthalte verschiedene Ausschlussregelungen, die im Ergebnis eine Einschränkung des in § 1 AUB 88 umfassend zugesagten Versicherungsschutzes bedeuteten. Dies gelte insbesondere auch für § 2 Abs. 3 Ziff. 2 AUB 88. Da auch nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen Ausnahmevorschriften eng auszulegen seien, führe dies zumindest dazu, dass die Beweislast beim Versicherer liege, der beweisen müsse, dass der Unfall nicht überwiegend für den Bandscheibenschaden und dessen Folgen kausal geworden sei. Das Landgericht habe also jedenfalls die Beweislast verkannt. Außerdem gebiete § 9 AGBG eine die Interessen des Versicherungsnehmers wahrende Auslegung der vorgenannten Klausel. Dies bedeute, dass gewisse degenerative Vorschäden, die nicht über die Altersnorm hinausgingen, nicht zu berücksichtigen seien und nicht zu einem Leistungsausschluss führen könnten. Tatsächlich sei auch das Unfallgeschehen die überwiegende Ursache für den Bandscheibenvorfall und die sich anschließenden Dauerbeschwerden gewesen. Den gegenteiligen Feststellungen des erstinstanzlichen Sachverständigen könne nicht gefolgt werden.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 173.700 DM nebst 4 % Zinsen von 33.700 DM seit dem 29. März 1997, von 98.000 DM seit dem 31. März 1998 und weiteren 42.000 DM seit Zustellung des Berufungsbegründungsschriftsatzes vom 20. Dezember 2001 zu zahlen,
ferner ihm zu gestatten, eine Sicherheit auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
ihr zu gestatten, eine Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich rechtlichen Sparkasse zu erbringen.
Auch die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen, macht sich die Ausführung des Landgerichts zu eigen und verweist im übrigen auf das erstinstanzliche Sachverständigengutachten.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die beiderseitigen Schriftsätze nebst Anlagen bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zurecht abgewiesen. Das Berufungsvorbringen führt zu keinen anderen Ergebnis und gibt insbesondere keine Veranlassung, in eine weitere Beweisaufnahme einzutreten. Zur Begründung kann weitestgehend auf die Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen werden, die in jeder Hinsicht zutreffend sind und die sich der Senat zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zu eigen macht.
Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen sei ergänzend folgendes ausgeführt: Gemäß § 2 III AUB 88 fallen nicht unter den Versicherungsschutz. Schädigungen an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen; Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis im Sinn des § 1 III AUB 88 die überwiegende Ursache ist.
Entsprechend dem der Systematik des § 2 AUB 88 zugrundeliegenden Regel- Ausnahmeverhältnisses sind danach grundsätzlich Schädigungen an Bandscheiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Dass der Kläger eine Schädigung der Bandscheibe erlitten hat, ist unstreitig, so dass grundsätzlich der Leistungsausschluss eintritt. Für den Ausnahmefall, dass gemäß Ziff. III Abs. 2 Satz 2 AUB 88 ein Unfallereignis die überwiegende Ursache für den Bandscheibenvorfall ist, ist der Kläger darlegungs- und auch beweispflichtig.
Soweit der Kläger die Ansicht vertritt, dass der Leistungsausschluss gemäß § 2 III Abs. 2 Satz 1 wegen Verstoßes gegen das AGBG unwirksam sei, vermag sich der Senat dieser Ansicht nicht anzuschließen. Vielmehr hat der Senat bereits wiederholt in vergleichbaren Fällen die rechtliche Wirksamkeit der genannten Ausschlussklausel bejaht (siehe z. B. die von der Beklagten zutreffend zitierten Urteile des Senats vom 7. November 2001 5 U 105/01 sowie vom 20. Juni 2001/ 5 U 232/00. Der Senat hält an den dortigen Ausführungen auch nach erneuter Beratung fest und machte sie sich zum wiederholten Male zu eigen.
Der Senat vermag auch nicht der Ansicht des Klägers zu folgen, die genannte Bestimmung führe jedenfalls zu einer Beweislastumkehr zu Lasten der beklagten Versicherung. Hierzu besteht nach Ansicht des Senats keine Veranlassung. Dem Versicherungsnehmer wird klar vor Augen geführt, dass grundsätzlich Bandscheibenschäden nicht unter den Schutz der Unfallversicherung fallen; wenn hiervon zu seinen Gunsten die Ausnahme vorgesehen ist, dass Versicherungsschutz gewährt wird für solche Bandscheibenschäden, für die überwiegend ein Unfallgeschehen ursächlich ist, so beruft der Versicherungsnehmer sich hiermit auf eine ihm günstige Klausel, für deren tatsächliche und rechtliche Voraussetzungen er darlegungs- und beweispflichtig ist.
Den ihm somit obliegenden Nachweis einer überwiegenden Ursächlichkeit des Unfallgeschehens für seine Bandscheibenschädigung hat der Kläger jedoch insbesondere vor dem Hintergrund der Feststellungen des Sachverständigen Dr. R. nicht zu erbringen vermocht.
Nach den in allen Punkten zutreffenden Ausführungen des Landgerichts ist den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. R. zufolge der Bandscheibenvorfall gerade nicht überwiegend, sondern vielmehr zu deutlich unter 50 % durch den Unfall vom 23. September 1996 verursacht worden; die Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule, die der Kläger als Dauerfolgen beklagt, sind hiernach auf den nachgewiesenen Bandscheibenvorfall zurückzuführen, wobei gemäß den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. R. die strukturellen Veränderungen eines Bandscheibenvorfalls bereits vor dem 22. September 1996 vorgelegen haben, vor diesem Zeitpunkt jedoch klinisch völlig stumm gewesen sind. Dem Senat ist aus einer Vielzahl vergleichbarer Fälle und dortiger Begutachtungen im übrigen bekannt, dass nicht selten degenerative Vorschäden über einen längeren Zeitraum klinisch stumm bleiben können, dann irgendwann jedoch - dies auch nach einem traumatischen Geschehen - manifest werden, wobei gleichwohl das Unfallgeschehen lediglich eine Gelegenheitsursache darstellt und tatsächlich kausal für einen Bandscheibenvorfall ausschließlich oder jedenfalls weitaus überwiegend degenerative Vorschäden sind, dies nicht nur dann, wenn sie sich in einem den Altersdurchschnitt übersteigenden Ausmaß bewegen, sondern auch dann, wenn es sich um alterentsprechende degenerative Vorschäden und Veränderungen handelt.
Der Sachverständige hat seine Feststellung, wonach eine überwiegende Ursächlichkeit des Treppensturzes für den Bandscheibenvorfall und die Folgeschäden nicht festgestellt werden kann, nachvollziehbar und überzeugend damit unter anderem begründet, dass grundsätzlich nur unter ganz besonderen Ausnahmebedingungen ein Sturztrauma geeignet sein kann, einen Bandscheibenvorfall auszulösen, wohingegen normalerweise ein Sturz oder ein sonstiges Trauma grundsätzlich nicht geeignet sind, eine solche Ursachenkette in Gang zu setzen. Dabei hat der Sachverständige insbesondere wiederholt darauf hingewiesen, dass ohne eine Verletzung der umgebenden knöchernen Strukturen eine Schädigung der Bandscheiben durch ein Trauma eher nicht wahrscheinlich ist. Mit seinen dahingehenden Feststellungen befindet sich der Sachverständige Prof. Dr. R. in Einklang mit einer Vielzahl von Vorbegutachtungen vergleichbarer Fälle in anderen Rechtsstreitigkeiten. Soweit demgegenüber Prof. Dr. G. ebenfalls festgestellt hat, dass beim Kläger keine erkennbaren knöchernen Verletzungen an der Wirbelsäule oder an einem Wirbelkörper vorgelegen haben und gleichwohl eine immerhin 50-%-ige Mitwirkung des Unfalls bei dem Bandscheibenvorfall angenommen hat, kann ihm angesichts der eingehend begründeten abweichenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. R. nicht gefolgt werden. Wenn nach dem gesamten Unfallmechanismus und den dabei ausgelösten äußeren Verletzungen sowie Verletzungen der knöchernen Strukturen ein Bandscheibenvorfall eher unwahrscheinlich ist, kann ein solcher nicht als mitursächlich oder gar überwiegend ursächlich für einen zwei Monate später festgestellten Bandscheibenvorfall erachtet werden.
Auch die Ansicht des Klägers, dass altergerechte degenerative Erscheinungen jedenfalls dann nicht zu einer überwiegenden Verursachung eines Bandscheibenvorfalls und damit zu einem Leistungsauschluss führen können, wenn ein Trauma vorliegt, welches grundsätzlich geeignet ist, für sich allein genommen den Bandscheibenvorfall zu verursachen, führt nicht zu einem dem Kläger günstigeren Ergebnis. Der Sachverständige Prof. Dr. R. hat nämlich gerade überzeugend ausgeführt, dass das vorliegende Trauma, auch unter Berücksichtigung der dabei erlittenen Begleitverletzungen wie Abschürfungen pp., gerade nicht geeignet war, den Bandscheibenvorfall überwiegend oder auch nur zu einem nennenswerten Umfang mitzuverursachen. Als weitaus überwiegende Ursache kommen vor diesem Hintergrund demzufolge nur die beim Kläger festzustellenden degenerativen Vorschäden – gleichgültig ob sie nun altersgerecht oder über die Altersnorm hinausgehend sind – in Betracht.
Im Ergebnis war deshalb die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO sowie § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO n. F.
Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer des Klägers:
88.811,39 € (= 173.700 DM).
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO n. F. erachtet der Senat nicht für gegeben.