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Oberlandesgericht Köln·5 U 184/96·01.06.1997

Berufung: Kein individueller Versicherungsvertrag aus Gruppenversicherung (Fluguntauglichkeit)

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtGruppenversicherungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt die Feststellung eines eigenen Versicherungsvertrags wegen Fluguntauglichkeit; die Berufung bleibt erfolglos. Das Gericht stellt fest, dass zwischen Arbeitgeber (als Versicherungsnehmer) und Versicherer ein Gruppenvertrag besteht und die Klägerin lediglich Versicherte ist. Eine Änderung des Gruppenvertrags zugunsten einer Altersbegrenzung ist zulässig; Rückerstattungs- und Bereicherungsansprüche werden verneint.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts ohne Erfolg zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einem Gruppenversicherungsvertrag ist regelmäßig der Arbeitgeber Versicherungsnehmer; die einzelnen Arbeitnehmer sind lediglich Versicherte und erwerben ohne besondere Vereinbarung keinen eigenen vertraglichen Anspruch gegenüber dem Versicherer.

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Ein Versicherer haftet nicht für ein Angebot oder Handeln eines unabhängigen Versicherungsmaklers gegenüber einzelnen Arbeitnehmern, sofern nicht Bevollmächtigung oder rechtserzeugender Rechtsschein nachgewiesen wird.

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Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können einen Gruppenversicherungsvertrag einvernehmlich ändern; eine zum Nachteil der Versicherten wirkende Modifikation ist zulässig, sofern sie nicht gegen § 138 BGB (gute Sitten) verstößt oder in unvertretbarer Weise bereits erworbene Rechte entzieht.

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Ein Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung von Prämien entfällt, wenn der Versicherte für den betreffenden Zeitraum tatsächlich Versicherungsschutz erhalten hat und damit eine entsprechende Gegenleistung erbracht wurde.

Relevante Normen
§ 75 Abs. 2 VVG§ 76 VVG§ 138 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 23 O 206/95

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 17. April 1996 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 23 O 206/95 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tra-gen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Klägerin ist zulässig, hat jedoch in der Sache auch mit den gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren in zulässiger Weise zum Teil erweiterten Klageanträgen keinen Erfolg.

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1) Die Klägerin kann zunächst nicht die Feststellung verlangen, daß zwischen ihr und der Beklagten ein Versicherungsvertrag bestehe, aus dem die Beklagte im Falle des Eintritts von Fluguntauglichkeit der Klägerin leistungspflichtig sei.

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Zwischen den Parteien ist ein auf das Risiko der Fluguntauglichkeit der Klägerin bezogener Versicherungsvertrag nicht zustande gekommen. Das Kabinenpersonal der D.L. AG (im nachfolgenden: D.), wozu die Klägerin als sog. Purserette gehört, kann bei der Beklagten Versicherungsschutz für den Fall der Fluguntauglichkeit ausschließlich nach Maßgabe des zwischen der D. (und der C. Flugdienst GmbH) und der Beklagten geschlossenen Gruppenversicherungsvertrages genießen, den die D. in Erfüllung von § 7 des Tarifvertrages vom 2. Januar 1976 zugunsten der bei ihr beschäftigten Flugbegleiter mit der Beklagten als führendem Versicherer und der D. Luftfahrtversicherungs-AG als beteiligtem Versicherer abgeschlossen hat. Versicherungsnehmer ist damit ausschließlich die D. (bzw. die hier nicht interessierende C. Flugdienst GmbH). Die Flugbegleiter der D., mithin auch die Klägerin, haben in diesem Vertragsverhältnis ausschließlich die Position von Versicherten inne. So ist es auch in § 13 der "Bedingungen für die freiwillige Fluguntauglichkeitsversicherung des Kabinenpersonals - UL 70575" in der derzeit gültigen Fassung vom 1.1.1994 ( wie bereits in früheren Fassungen) in Übereinstimmung mit den §§ 75 Abs. 2, 76 VVG bestimmt (Bl. 48 d.A.). An dieser Beurteilung vermag das unter dem Briefkopf "A. Intern" an die Klägerin unter dem 29. August 1991 gerichtete Angebot, nach dem Ablauf der zu ihren Gunsten abgeschlossenen Grundversicherung mit Vollendung des 45. Lebensjahres "diese Grundversicherung als freiwillige Versicherung auf eigene Kosten fortzuführen" (Bl. 70 d.A.), nichts zu ändern. Die Klägerin ist durch ihren diesem Angebot entsprechenden Antrag vom 17. September 1991 (Bl. 105 d.A.) nicht Vertragspartnerin der Beklagten geworden. In der an die Klägerin übersandten "Bestätigung" der Beklagten (Bl. 71 d.A.) heißt es ausdrücklich, daß durch die freiwillige Weiterversicherung der Klägerin "kein direktes Rechtsverhältnis zwischen dem Versicherten und dem Versicherer" begründet werde. Inwieweit diese Formulierung in Verbindung mit dem Hinweis auf den Gruppenversicherungsvertrag geeignet war, eine angesichts des mißverständlichen Wortlauts des von dem A. Versicherungsdienst an die Klägerin gerichteten Angebotsschreibens entstandene irrige Vorstellung der Klägerin, sie sei im Rahmen der freiwilligen Weiterversicherung selbst Vertragspartnerin der Beklagten, auszuräumen, kann dahinstehen. Denn jedenfalls muß sich die Beklagte dieses Angebotsschreiben nicht wie eine eigene Vertragserklärung zurechnen lassen. Die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme hat nicht erbracht, daß sich die Beklagte der Fa. A. Versicherungsdienste GmbH bediente, um der Klägerin - und den anderen in gleicher Weise angesprochenen Flugbegleitern- ein Angebot zur Weiterführung der Fluguntauglichkeitsversicherung über das 45. Lebensjahr hinaus auf freiwilliger Basis anzudienen. Nach den glaubhaften Aussagen des Zeugen H. und der Zeuginnen L. und A.-B. handelt es sich der A. Versicherungsdienste GmbH um eine rechtlich (und überwiegend auch wirtschaftlich) von der Beklagten unabhängige Gesellschaft, die - ursprünglich aus einer hauseigenen Abteilung der D. hervorgegangen- sich als Versicherungsmaklerin auf dem Flugversicherungssektor betätigt. Soweit es den Versicherungsservice für die Beschäftigten der D. betrifft, versteht sich die A. Versicherungsdienste GmbH als deren Sachwalterin. Mag auch das an die Klägerin unter dem 29. August 1991 gerichtete Rundschreiben nach Absprache mit der Beklagten erfolgt sein- wobei die Vernehmung der beiden Zeuginnen ergeben hat, daß der Text von der Zeugin A.- B. entworfen wurde und das Schreiben allenfalls danach der Beklagten zur Kenntnis gebracht wurde-, so läßt sich unter diesen Umständen jedenfalls nicht feststellen, daß die A. Versicherungsdienste GmbH vorliegend in Wahrheit für die Beklagte und in deren Interesse initiativ wurde. Für eine Einstandspflicht der Beklagten für das Handeln der A. Versicherungsdienste GmbH- sei es unter dem Gesichtspunkt der Bevollmächtigung nach den §§ 164 ff, sei es nach den Grundsätzen einer Rechtsscheinhaftung- ist unter diesen Umständen kein Raum. Die mißverständliche Formulierung des Angebotsschreibens braucht sich die Beklagte nicht zurechnen zu lassen.

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2) Auch mit ihrem hilfsweisen Feststellungsantrag, der sich auf die Feststellung richtet, daß die Klägerin zum Kreis der (sinngemäß: derzeit) versicherten Personen aus dem Gruppenversicherungsvertrag gehöre, kann die Klägerin keinen Erfolg haben.

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Die am 19. November 1946 geborene Klägerin gehört nicht mehr zum Kreis der Versicherten, da sie das 45. Lebensjahr bereits vollendet hat und damit gemäß § 6 Ziffer 6 der Bedingungen der Beklagten für die freiwillige Fluguntauglichkeitsversicherung in der Fassung vom 1. April 1994 nicht mehr versicherungsfähig ist. Hieran vermag die Tatsache, daß gemäß dem oben bereits erwähnten Antrag der Klägerin vom 17. September 1991 und der Bestätigung der Beklagten Bl. 71 d.A. (deren Datum unleserlich ist) ursprünglich eine Fluguntauglichkeitsversicherung der Klägerin bis zum vollendeten 55. Lebensjahr abgeschlossen war, nichts zu ändern. Da diese, wie bereits ausgeführt, lediglich im Rahmen des zwischen der D. und der Beklagten bestehenden Gruppenversicherungsvertrages zustande gekommen war, konnten die D. und die Beklagte als Vertragspartner den Vertrag einvernehmlich auch zu Lasten der Klägerin abändern (vgl. dazu Prölss/Martin, VVG- Kommentar, 25. Aufl. § 76 Anm. 1 m.w.N.). Dies ist vorliegend in der Weise geschehen, daß der jeweils für die Dauer eines Jahres geschlossene Gruppenversicherungsvertrag für die Laufzeit 1. Januar 1994 bis 1. Januar 1995 die mit Wirkung ab dem 1. April 1994 gültigen Versicherungsbedingungen der Beklagten einbezog, nach denen eine freiwillige Weiterversicherung des Kabinenpersonals über das vollendete 45. Lebensjahr hinaus nicht mehr möglich ist, § 6 Ziffer 6 der Bedingungen (Bl. 45 d.A.).

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Der zum Nachteil des Versicherten bestehenden Verfügungsbefugnis sind Grenzen lediglich insoweit gezogen, als der Versicherte durch eine Übereinkunft zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer bzw. ein sonstiges auf den Gruppenversicherungsvertrag bezogenes Rechtsgeschäft nicht in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise benachteiligt werden darf, § 138 BGB (vgl. Prölss/Martin aaO). Diese Voraussetzungen liegen indessen nicht vor. Die Beklagte hatte mit Rücksicht auf den sich auch nach glaubhafter Aussage der Zeugin L. und des Zeugen H. äußerst schlecht entwickelnden Schadensverlauf nachvollziehbare und aus der Sicht der D., für die die freiwillige Fluguntauglichkeitsversicherung nur einen - nachgeordneten- Teilaspekt ihrer insgesamt über einen Pool geregelten Versicherungen bedeutete, auch nachvollziehbare Gründe, das versicherte Risiko einzugrenzen. Eine Anhebung der Prämien reichte zum Ausgleich der negativen Entwicklung nicht aus, so daß sich aus der Sicht der Beklagten die Altersbegrenzung anbot. Den betroffenen Versicherten wurden hierdurch nicht in einer gänzlich unvertretbaren Weise bereits erworbene Rechtspositionen genommen. Bis zum Auslaufen der über das 45. Lebensjahr hinaus fortgeführten freiwilligen Fluguntauglichkeitsversicherung am 31. März 1994 genossen sie noch den Versicherungsschutz nach den alten Bedingungen. Bezogen auf die Klägerin, die ja ihr 45. Lebensjahr bereits am 19. November 1991 vollendet hatte, bedeutete dies, daß ihr nicht etwa der Versicherungsschutz rückwirkend entzogen wurde. Für die bis dahin von ihr gezahlten Prämien hatte sie die vereinbarte Gegenleistung in Gestalt einer Risikoversicherung erhalten, die ihr in dieser Form und mit diesen Vorteilen bei keinem anderen Versicherer gewährt worden wäre. Zum einen gibt es nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugin L. keine Versicherungsgesellschaft in Deutschland, die das Fluguntauglichkeitsrisiko isoliert versichert, zum anderen wäre eine Einzelversicherung auch zu vergleichbar niedrigen Prämien nicht möglich gewesen. Diese waren allein dadurch bedingt, daß die Versicherungen "gepoolt" waren. Eine andere Frage ist, ob sich - insbesondere unter dem Aspekt der die D. als Arbeitgeber der Klägerin treffenden Fürsorgepflicht - Gesichtspunkte ergeben, die die D. verpflichtet hätten, für einen Ausgleich zugunsten des von den Streichungen betroffenen Kabinenpersonals zu sorgen. Diese - mit Hilfe des Akteninhalts nicht zu beurteilende -Frage bedarf indessen keiner Klärung, da hiervon allein das Innenverhältnis zwischen der Klägerin und der D. betroffen wäre.

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3) Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich bereits, daß auch der im weiteren mit der Berufung eingeführte (zulässige) Hilfsantrag der Klägerin, der sich auf die Rückzahlung der von ihr für die freiwillige Fortführung der Fluguntauglichkeitsversicherung geleisteten Prämien richtet, unbegründet ist.

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Ein Bereicherungsanspruch der Klägerin besteht nicht, weil sie in dem betreffenden Zeitraum tatsächlich versichert war und also auch eine Gegenleistung für ihre Prämien erhalten hat. Schadensersatzansprüche haben auszuscheiden, weil die Beklagte gegenüber der Klägerin keine Treuepflichten trifft und, vom Standpunkt der Beklagten aus betrachtet, zudem auch nachvollziehbare Gründe für die mit der D. vereinbarte Abänderung des Gruppenversicherungsvertrages zum Nachteil des Kabinenpersonals bestanden.

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Die Zurückweisung der Berufung ist mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO verbunden; die sonstigen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Wert des Berufungsverfahrens: 31.625,- DM (davon 25.000,- DM = 1/3 von 75.000,- DM für die Feststellungsanträge)

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Beschwer der Klägerin: unter 60.000,- DM