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Oberlandesgericht Köln·5 U 183/90·19.06.1991

Berufung: Krankenversicherungsvertrag besteht – Anfechtung und Rücktritt gescheitert

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtVertragsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich in der Berufung gegen ein Versäumnisurteil und begehrte Feststellung, dass der Krankenversicherungsvertrag fortbesteht. Das OLG Köln gab der Berufung statt: Weder die behauptete arglistige Anfechtung nach §22 VVG noch der Rücktritt nach §20 VVG sind wirksam. Die Monatsfrist für den Rücktritt lief erst nach Kenntnis, ein Benachrichtigungszettel ersetzt keinen Zugang des Einschreibebriefs.

Ausgang: Berufung des Klägers stattgegeben: Feststellung des Fortbestehens des Krankenversicherungsvertrags; Anfechtung und Rücktritt der Beklagten unwirksam

Abstrakte Rechtssätze

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Zur arglistigen Anfechtung nach §22 VVG gehört neben wissentlich falschen Angaben die subjektive Absicht, die Entschließung des Versicherers beeinflussen zu wollen; bloßes Wissen über falsche Angaben genügt nicht.

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Der Rücktritt nach §20 VVG ist nur innerhalb eines Monats nach Kenntniserlangung des Versicherers von der Anzeigepflichtverletzung wirksam; der Zugang der Rücktrittserklärung ist maßgeblich für die Fristwahrung.

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Der Benachrichtigungszettel über eine Einschreibesendung ersetzt nicht den Zugang des Einschreibebriefs; der Adressat gilt nicht vor Fristablauf als in Verzug gesetzt, sofern er die Abholung nicht schuldhaft vereitelt hat.

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§10 VVG (Adressänderung) kann vom Versicherer nur geltend gemacht werden, wenn der Versicherungsnehmer tatsächlich seinen Wohnsitz geändert hat.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 22 VVG§ 20 Abs. 1 Satz 1 VVG§ 20 Abs. 1 Satz 2 VVG§ 20 VVG§ 39 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 25 O 30/89

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 18. September 1990 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 0 30/89 - geändert und wie folgt neu gefaßt:

Unter Aufhebung des Versäumnisurteils der Kammer vorn 29. Juni 1989 wird festgestellt, daß der Krankenversicherungsvertrag der Parteien (Versicherungsschein-Nr. :XXXXX) fortbesteht.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten, die durch die Säumnis des Klägers entstanden sind; diese Kosten trägt der Kläger allein.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers hat auch in der Sache selbst Erfolg.

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Der Feststellungsantrag des Klägers ist begründet. Der für seine Ehefrau abgeschlossene Krankenversicherungsvertrag ist weder durch die Anfechtungserklärung

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noch durch den Rücktritt der Beklagten aufgehoben worden. sondern besteht fort.

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1 .

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Zu Recht hat das Landgericht die Anfechtung der Beklagten wegen arglistiger Täuschung nicht durchgreifen lassen. Dagegen wird von der Beklagten im Berufungsrechtszug auch nichts erinnert.

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Die im Rahmen des § 22 VVG erforderlichen subjektiven Voraussetzungen für eine Arglistanfechtung sind nicht gegeben. Wissentlich falsche Angaben reichen hierfür allein nicht aus. Der Versicherungsnehmer muß vielmehr auf die Entschließung des Versicherers Einfluß nehmen wollen und sich daher bewußt sein, daß der Versicherer möglicherweise seinen Antrag nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annehmen werde. wenn er die Wahrheit sage (vgl. Prölss-Martin VVG 24. Aufl ., Anm. 2 zu § 22 m.w.N.).

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Dem steht schon das Vorbringen des Klägers entgegen, er habe den Filialdirektor A. der Beklagten bei einem Vorgespräch vor der Antragsaufnahme durch den Zeugen B. über die ärztlichen Behandlungen seiner Ehefrau im Jahre 1986 unterrichtet. Daß dieses Vorbringen falsch ist, hat die Beklagte nicht bewiesen, sondern das Vorbringen lediglich bestritten, so daß eine mangelnde Aufklärung dieses Punktes zu Lasten der insoweit beweispflichtigen Beklagten geht. Hat sich der Kläger aber so wie vorgetragen verhalten, dann kann von einer arglistigen Täuschung nicht ausgegangen werden und liegt eine solche eher fern.

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2.

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Entgegen ~cr Auffassung des Landgerichts ist der Rücktritt der Beklagten nicht wirksam. Die gesetzliche Rücktrittsfrist von einem Monat ist nicht gewahrt, § 20 Abs. 1 Satz 1 VVG.

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Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt, § 20 Abs. 1 Satz 2 VVG. Das Schreiben des Klägers vom 23. Juni 1988 mit dem Kurantrag von C. vom 21. Juni 1988 ist der Beklagten jedenfalls am 27. Juni 1988 zugegangen. Ab diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte die erforderliche zuverlässige Kunde (vgl. dazu Prölss-Martin a.a.O ..Anm. 2 zu § 20 m.w.N.), so daß die Monatsfrist des § 20 VVG in Lauf gesetzt wurde.

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Der Einschreibebrief der Beklagten vom 15. Juli 1988 mit der Rücktrittserklärung ist dem Kläger jedoch nicht innerhalb der Monatsfrist zugegangen. Das Schreiben ist vielmehr bei der wiederholten Übersendung unstreitig erst am 30. Juli 1988, mithin

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außerhalb der Monatsfrist zugegangen.

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Der vom Postboten hinterlassene Benachrichtigungszettel über den Einschreibebrief ersetzt nicht dessen Zugang. Der Benachrichtigungszettel unterrichtet den Empfänger darüber, daß für ihn eine Einschreibesendung auf der Postanstalt zur Abholung

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bereitliegt. Er enthält aber keinen Hinweis auf den Absender des Einschreibebriefes und läßt den Empfänger im Ungewissen darüber, welche Angelegenheit die Einschreibsendung zum Gegenstand hat. Aus diesem Grunde kann der Benachrichtigungszettel nicht den Einschreibebrief und der Zugang des Benachrichtigungszettels nicht den Zugang des Einschreibebriefes ersetzen (BGH VersR 71, 262, 263 m.w.N.;

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Prölss-Martin a.a.O. Anm. 2 c zu § 39; Palandt-Heinrichs, BGB, 50. Aufl., Anm. 3 b zu § 130).

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Entgegen der Auffassung der Beklagten muß sich der Kläger nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auch nicht so behandeln lassen, als sei das Schreiben vor Ablauf der Monatsfrist zugegangen, §§ 242, 162 BGB.

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Zwar ist anerkannt, daß dies zutrifft, wenn der Adressat einer Erklärung den rechtzeitigen Zugang eines Einschreibebriefs durch sein Verhalten vereitelt. Das kann der Fall sein, wenn sich der Empfänger trotz erhaltener Benachrichtigung nicht in zumutbarer Weise um die Abholung des Einschreibebriefes bemüht (vgl. OLG Hamm r+s 90, 37, 38).

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Ein solcher Vorwurf kann dem Kläger jedoch nicht gemacht werden. Unwiderlegt hat er vorgetragen, am 27. Juli 1988 den Benachrichtigungszettel erhalten zu haben, am 28. Juli 1988 beim Postamt nachgefragt und dort erfahren zu haben, daß die Sendung bereits am 26. Juli 1988 an den Absender zurückgegangen.

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Dem Kläger kann auch nicht angelastet werden, er habe keine Vorkehrungen getroffen, um den Zugang von Einschreibebriefen in der fraglichen Zeit sicherzustellen.

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Eine allgemeine Pflicht, Empfangsvorkehrungen für Erklärungen zu treffen, besteht grundsätzlich nicht. Es ist jedoch anerkannt, daß derjenige, der mit dem Eingang rechtsgeschäftlicher Erklärungen ständig rechnen muß, insbesondere im Hinblick auf

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bestehende Rechtsverhältnisse, in der Regel dafür Vorsorge treffen muß, daß ihn die Erklärungen auch erreichen können. Nicht jeder Versicherungsvertrag verlangt jedoch vom Versicherungsnehmer, bei vorübergehender Abwesenheit Vorsorge für den möglichen Zugang von Erklärungen des Versicherers zu treffen, wobei die Umstände des Einzelfalles dies jedoch erfordern können (vgl. BGB a.a.O.).

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Anders als in dem der Entscheidung des BGH zugrundeliegenden Sachverhalt hatte der Kläger hier weder Verpflichtung noch Anlaß, solche Vorkehrungen zu treffen. Der Kläger war nur für eine Woche, d.h. für kurze Zeit abwesend, nicht etwa für Wochen oder gar Monate. Der Senat vermag auch nicht der Ansicht der Beklagten zu folgen, der Kläger habe den Zugang sicherstellen müssen, weil er aufgrund des am 13. Juli 1988 mit der Zeugin D. geführten Telefonates mit einer Rücktrittserklärung der Beklagten rechnen mußte. Von letzterem kann gerade nicht ausgegangen werden, trägt doch die Beklagte selbst vor, die Zeugin D. habe dem Kläger erklärt, es stehe noch nicht fest, ob Leistungen erbracht werden könnten. Sie habe sich dabei vorsichtig ausgedrückt, weil sie nicht befugt gewesen sei, darüber zu befinden, ob aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse ein Rücktritt erfolgen sollte oder nicht. Danach hat die Zeugin D. dem Kläger den Rücktritt der Beklagten gerade nicht angekündigt.

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Auf die weiter zwischen den Parteien erörterte Frage, ob der Rücktritt an die Wohnanschrift oder an die Büroanschrift des Klägers zu richten war, kommt es nach Sachlage nicht mehr an.

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3.

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Auf die Regelung des § 10 VVG kann sich die Beklagte im Streitfall nicht mit Erfolg berufen.

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Die Voraussetzungen der Bestimmung liegen nicht vor. Der Kläger hat seine Wohnung nicht geändert, sondern wohnt nach wie vor in F..

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4.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 344 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer der Beklagten: 18.446,40 DM.