Berufung zu mangelhaften Zahnkronen: Schmerzensgeld und Honorarforderung bestätigt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte Schmerzensgeld und Rückzahlung von Honoraren wegen mangelhafter Überkronungen. Das OLG Köln wies die Berufungen zurück und bestätigte das Landgerichtsurteil, das Schmerzensgeld in Höhe von 2.500 DM zugesprochen hatte. Mängel an den Kronen (fehlender Randschluss) rechtfertigten die Neuanpassung; eine Haftung für spätere Wurzelbehandlungen war nicht nachgewiesen. Die Rückzahlung des Honorars beruht auf schuldhafter Vertragsverletzung, nicht auf § 635 BGB.
Ausgang: Die Berufungen der Parteien werden zurückgewiesen; das landgerichtliche Urteil über Schmerzensgeld und Honorarrückforderung bleibt bestehen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen mangelhafter zahnärztlicher Versorgung kann nach § 847 BGB bestehen, wenn durch die mangelhafte Behandlung erhebliche Unannehmlichkeiten und Schmerzen verursacht wurden.
Die Haftung für spätere Behandlungen (z. B. Wurzelbehandlung) setzt dar, dass die mangelhafte Erstbehandlung ursächlich für die spätere Behandlungsbedürftigkeit war; fehlt der Kausalitätsnachweis, entfällt die Haftung hierfür.
Sachverständigengutachten, kassenzahnärztliche Feststellungen und Befunde des Nachbehandlers können gemeinsam einen für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begründen; dies reicht zur Feststellung von Mängeln, auch wenn der ursprüngliche Zustand nicht mehr unmittelbar beurteilbar ist.
Die Rückforderung von Honoraren wegen mangelhafter zahnärztlicher Leistung kann auf schuldhafter Vertragsverletzung gestützt werden; es ist nicht zwingend erforderlich, die Regelung des § 635 BGB anzuwenden.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 10 O 160/90
Tenor
Die Berufungen der Parteien gegen das am 4. Februar 1994 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 10 O 160/94 - werden zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsrechtszugs werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die nach §§ 511, 511 a ZPO statthaften Berufungen der Parteien sind form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 516, 518, 519 ZPO) und damit zulässig. Sie sind sachlich jedoch nicht gerechtfertigt.
I.
Das Landgericht hat das dem Kläger gemäß § 847 BGB zubilligende Schmerzensgeld mit 2.500,00 DM nicht zu niedrig bemessen.
Der Beklagte hat nur für den immateriellen Schaden einzustehen, den der Kläger infolge der notwendig gewordenen Neuanpassung von Kronen über zwei Zähnen erlitten hat. Die damit verbundenen Unannehmlichkeiten und Schmerzen sind nicht derart ungewöhnlich, daß ein den Vorstellungen des Klägers entsprechendes Schmerzensgeld gerechtfertigt erscheint. Der Kläger verkennt, daß die anläßlich der Nachbehandlung durch Dr. B. zutage getretene Behandlungsbedürftigkeit der Wurzelkanäle und Zahnnerven nicht dem Beklagten anzulasten ist. Es ist nicht bewiesen, daß der Beklagte eine bereits damals bestehende Notwendigkeit einer Wuzelbehandlung übersehen oder etwa durch unsachgemäßes Vorgehen die spätere Behandlungsbedürftigkeit im Wurzelbereich verursacht hat. Derartige Feststellungen haben weder Dr. K. noch Dr. B. getroffen. Auch Prof. N. hat dies nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt, wenngleich er es als wahrscheinlich angenommen hat, daß die Karies bei Zahn 17 als Folge einer fehlerhaften Überkronung (ungenügender Randschluß) oder ungenügender Entfernung der Karies vor der Überkronung entstanden ist.
II.
Auch die Angriffe des Beklagten gegen das landgerichtliche Erkenntnis greifen nicht durch.
Zwar ist richtig, daß der Sachverständige Prof. N. mangelnde Randschlüssigkeit der vom Beklagten eingepaßten Kronen nicht festgestellt hat. Dies beruht aber nicht darauf, daß die Arbeiten lege artis waren, sondern erklärt sich dadurch, daß der Sachverständige infolge der inzwischen durchgeführten Nachbehandlung nicht mehr in der Lage war, den früheren Zustand in Augenschein zu nehmen. Er hat eine fehlende Randschlüssigkeit andererseits aber auch nicht ausgeschlossen, sie in Ansehung der Karies bezogen auf Zahn 17 sogar für wahrscheinlich gehalten. Dies und vor allem die Feststellungen des Kassengutachters Dr. K. und des nachbehandelnden Zahnarztes Dr. B. vermitteln dem Senat die Überzeugung, daß die Mängel tatsächlich vorgelegen haben. Dr. K. hat die Kronen selbst in Augenschein genommen und an beiden Zähnen fehlende Randschlüssigkeit festgestellt, Mängel, die seiner Ansicht nach bereits bei Eingliederung der Kronen vorgelegen haben (vgl. Bl. 8/36/37 d.A.). Diese Feststellungen decken sich im wesentlichen mit denen von Dr. B. (vgl. Bl. 83 d.A.), die allerdings beweismäßig grundsätzlich von geringerer Bedeutung sind, weil Dr. B. ein natürliches Interesse hat, die Notwendigkeit der von ihm vorgenommenen Behandlung zu rechtfertigen, die andererseits aber auch nicht völlig zu vernachlässigen sind.
Weitere Beweiserhebung ist nicht erforderlich. Es genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewißheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. schon BGH NJW 1973, 1925). Die Einwendungen des Beklagten nötigen auch nicht zu einer erneuten Begutachtung. Selbst wenn die Zähne des Klägers für Karies besonders anfällig sein sollten, werden dadurch die Feststellungen des Gutachters Dr. K. über die Unzulänglichkeit der Kronen nicht in Frage gestellt. Der fehlende Randschluß beider Kronen erforderte im Interesse der Erhaltung der überkronten Zähne die Neuanfertigung, selbst wenn die Karies nicht oder nicht allein dadurch bedingt gewesen ist.
Da gegen die Höhe des vom Landgericht zugesprochenen Schadensersatzes keine Angriffe geführt werden, hat es damit sein Bewenden. Hinsichtlich des materiellen Schadens weist der Senat klarstellend darauf hin, daß der Anspruch auf Rückzahlung des Honorars nicht - wie vom Landgericht angenommen - auf § 635 BGB beruht, sondern auf schuldhafter Vertragsverletzung.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Wert der Beschwer für beide Parteien: unter 60.000,00 DM.
Streitwert des Berufungsrechtszuges: 5.952,82 DM, davon 3.000,00 DM Schmerzensgeldanspruch.