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Oberlandesgericht Köln·5 U 18/12·24.10.2012

Berufung in Arzthaftungssache (Bisserhöhung) mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtArzthaftungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Berufung gegen ein Urteil des LG Aachen in einer Arzthaftungssache wegen angeblicher anteriore Diskusverlagerung nach Bisserhöhung ein. Das OLG Köln wies die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück, weil keine Aussicht auf Erfolg und keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt. Die Angriffe gegen das Sachverständigengutachten blieben pauschal und unsubstantiiert; konkrete Alternativursachen wurden nicht dargetan. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Aachen mangels Aussicht auf Erfolg abgewiesen; Kosten dem Kläger auferlegt, Entscheidung vorläufig vollstreckbar

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Berufung kann nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen werden, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt.

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Bei der Anfechtung eines sachverständigen Gutachtens muss die angreifende Partei konkrete, substantiiert dargelegte Anhaltspunkte für alternative Kausalursachen vortragen; bloße pauschale Behauptungen genügen nicht.

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Eine Beweisaufnahme zur Ermittlung bloß spekulativer oder nicht konkret benannter Alternativursachen ist unzulässig, weil sie in eine unzulässige Ausforschung ausarten würde.

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Ein überzeugendes und nicht ergänzungsbedürftiges Sachverständigengutachten begründet die Entscheidungsgrundlage, wenn die gegnerische Partei keine durchgreifenden, substantierten Einwendungen gegen dessen Schlussfolgerungen vorlegt.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 11 O 141/10

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 21. Dezember 2011 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 11 O 141/10 - wird zurückgewiesen.

 

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

 

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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Die Berufung des Klägers wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, weil der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung nicht erfordern, und weil auch aus sonstigen Gründen eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung nicht geboten ist. Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 29. August 2012 (Bl. 253 ff. d. A.) Bezug genommen, § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO.

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Mit seiner Stellungnahme vom 11. Oktober 2012 (Bl. 261 ff. d. A.)  wiederholt der Kläger im Wesentlichen – wenn auch mit etwas veränderter Akzentuierung – seinen bisherigen Vortrag, mit dem sich der Senat bereits umfassend in seinem Hinweisbeschluss befasst hat. Auch unter Berücksichtigung der zusätzlich von dem Kläger vorgetragenen neuen Gesichtspunkte und nach nochmaliger eingehender Prüfung des gesamten Akteninhalts rechtfertigt die Stellungnahme eine abweichende, für den Kläger günstigere Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht und bietet lediglich Veranlassung für die folgenden Anmerkungen:

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Der Kläger greift das angefochtene Urteil und das diesem zugrunde liegende Sachverständigengutachten nach wie vor ohne Erfolg mit dem Vorwurf an, der Sachverständige hätte allein schon wegen des Zeitraums von drei Jahren zwischen der umstrittenen Behandlung und der Begutachtung andere Ursachen für die anteriore Diskusverlagerung als die Bisserhöhung erörtern und ausschließen müssen. Denn der Kläger hat trotz der diesbezüglichen Hinweise in dem Beschluss des Senats vom 29. August 2012 nach wie vor nicht vorgetragen, welcher anderer Umstand als die Bisserhöhung als Ursache für die anteriore Diskusverlagerung hätte in Betracht gezogen werden können und müssen. Eine auf der Basis des Klägervortrages hin erfolgende Beweisaufnahme liefe auf eine in dieser Form auch in Arzthaftungsprozessen unzulässige Ausforschung hinaus.

5

Der Kläger greift das Gutachten des erstinstanzlich beauftragten Sachverständigen Dr. T auch ohne Erfolg mit dem eher pauschal gehaltenen und nicht mit hinreichender Substanz vorgebrachten Vorwurf an, dass dieses Gutachten im Wesentlichen auf Vermutungen basiere und insbesondere zur Kausalitätsfrage keinen nachvollziehbare Begründung enthalte. Denn auch nach nochmaligem Durcharbeiten des gesamten Sach- und Streitstandes hält der Senat das Gutachten des Sachverständigen Dr. T aus den – auch vor dem Hintergrund des Vorbringens des Klägers in seiner Stellungnahme vom 11. Oktober 2012 nicht ergänzungsbedürftigen – Gründen des Hinweisbeschlusses des Senates vom 29. August 2012 für hinreichend überzeugend.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO.

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Berufungsstreitwert: 6.151,59 Euro