Berufung: Arzthaftung wegen unterlassener Wundrevision – Schmerzensgeld 4.000 €
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt unterlassene Wundrevision nach einem Stichverletzung und verlangt Schmerzensgeld sowie Schadensersatz. Zentral ist, ob die versäumte Wundrevision Behandlungsfehler und kausal für die verzögerte Heilung war. Das OLG hält einen Behandlungsfehler für gegeben, wendet eine Beweislastumkehr an und spricht 4.000 € Schmerzensgeld sowie Ersatz von Verdienstausfall und vorgerichtlichen Anwaltskosten zu.
Ausgang: Berufung teilweise stattgegeben: Kläger erhält Schmerzensgeld, Verdienstausfall und Anwaltskosten; die restlichen Ansprüche werden abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei penetrierenden Verletzungen kann eine explorative Wundrevision geboten sein; unterlassene Revision kann als Behandlungsfehler zu bewerten sein, wenn das Risiko von verbliebenen Fremdkörpern besteht.
Kommt es zu einem Verstoß gegen die Pflicht zur Erhebung oder Sicherung medizinisch gebotener Befunde, rechtfertigt dies eine Beweislastumkehr, sofern die unterlassene Abklärung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen erheblichen Befund zu Tage gebracht hätte.
Schmerzensgeld bemisst sich nach Dauer, Intensität und Beeinträchtigung durch das Leid; Verzögerungen im Heilungsverlauf und damit verbundene Schmerzen sind bei der Bemessung zu berücksichtigen.
Vorgerichtliche außergerichtliche Anwaltskosten sind bei einem berechtigten Anspruch nach dem Gegenstandswert und den üblichen Gebühren (Geschäftsgebühr, Auslagenpauschale, MwSt.) als ersatzfähig anzusehen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 25 O 256/07
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 10. Dezember 2010 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 25 O 256/07 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen Schmerzensgeldbetrag von 4.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.4.2007 zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 923,30 € zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 489,45 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.4.2007 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 69 % dem Kläger und zu 31 % den Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V. m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II.
Die Berufung ist teilweise begründet.
Der Kläger kann von den Beklagten wegen der Behandlung ab dem 21.9.2004 gemäß §§ 280 Abs. 1, 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB die Zahlung eines Schmerzensgeldes von 4.000 €, den Ersatz des geltend gemachten Verdienstausfallschadens von 923,23 € und die Erstattung von 489,45 € an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
1. Nach den Ausführungen des Sachverständigen L. war bereits am Unfalltag, dem 21.9.2004, eine explorative Revision der Wunde erforderlich, durch die der vom Kläger selbst herausgezogene Holzsplitter knapp unterhalb des Kniegelenks in den linken Unterschenkel eingedrungen war. Tatsächlich haben die Beklagten die Wunde nur sondiert. L. hat hierzu zum einen auf den allgemeinen chirurgischen Grundsatz verwiesen, dass penetrierende Verletzungen zu revidieren sein. Zum anderen hat er dargelegt, dass gerade bei – nach der Unfallschilderung durch den Kläger möglicherweise tieferem – Eindringen eines Holzsplitters mit der Ablösung und dem Verbleib kleinerer Reste gerechnet habe werden müssen, die sich als nicht schattengebende Körper im Röntgenbild nicht darstellen ließen. Die Eröffnung der Wunde erfolge, indem die Wundränder 3 bis 4 cm ausgeschnitten und aufgehalten würden, worauf man sehen könne, ob und welche Strukturen in der Tiefe verletzt sein. Auch wenn ein Stichkanal in sich zusammenfalle, könne man über die verletzten Strukturen den Stichkanal erkennen und ihm folgen. Während eine Wundrevision in aller Regel dem Patienten nicht schade, bestehe beim Verbleib von Fremdkörpern ein erhöhtes Entzündungsrisiko.
Diese Beurteilung, die sich mit derjenigen von M. deckt, überzeugt. Ihr gebührt der Vorzug vor der abweichenden Auffassung des in erster Instanz beauftragten Sachverständigen L1, der die Notwendigkeit einer Wundrevision vor allem mit dem Argument verneint hat, dass sich die Richtung und Tiefe der Wunde nicht sicher hätten abschätzen lassen. Wie der behandelnde Arzt den Wundkanal auffinden und verfolgen kann, hat L. indessen – wie vorstehend wieder gegeben worden ist – vor dem Senat nachvollziehbar dargelegt. Soweit der Senat in seinem Hinweisbeschluss vom 16.6.2011 noch der Begutachtung von L1 gefolgt ist, hält er hieran nicht fest.
2. Der Behandlungsfehler ist dafür ursächlich, dass sich der Heilungsverlauf über den gewöhnlichen Zeitraum von zwei bis drei Wochen hinaus verzögert hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei einem – hier vorliegenden – Verstoß gegen die Pflicht zur Erhebung oder Sicherung medizinisch zweifelsfrei gebotener Befunde eine Beweislastumkehr gerechtfertigt, wenn die unterlassene Abklärung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen so deutlichen und gravierenden Befund ergeben hätte, dass sich dessen Verkennung als fundamental oder die Nichtreaktion auf ihn als grob fehlerhaft darstellen müsste (vgl. BGHZ 132, 47, 52 ff.). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor.
Der Sachverständige L. hat dargelegt, dass die Holzsplitter bei eine Wundrevision am 21.9.2004 mit einer Wahrscheinlichkeit von über 50 % gefunden worden wären. Diese Bewertung ist schlüssig, da der Wundkanal nach dem Zweck der Revision insgesamt zu verfolgen, zu eröffnen und zu untersuchen ist, so dass es nahe liegt, dass Fremdkörper in der überwiegenden Zahl der Fälle gefunden werden. Dass ein vorgefundener Fremdkörper zwingend hätte entfernt werden müssen, ist außer Streit.
3. Der Senat hält ein Schmerzensgeld von 4.000 € für anmessen. Die Beklagten haben für die Verzögerung des Heilungsverlaufs von Mitte Oktober 2004 bis Mitte Januar 2005 einzustehen, der für den Kläger aufgrund des andauernden Entzündungsgeschehens mit erheblichen Schmerzen verbunden war. Ferner wären die stationären Aufenthalte vom 21.10.2004 bis zum 3.11.2004 im Haus der Beklagten zu 1) mit der Operation vom 28.10.2004 und vom 30.11.2004 bis zum 13.12.2004 in der Unfallklinik E. mit der Operation vom 3.12.2004 vermieden worden. Dass der Kläger, der um den Verlust seines Beins gefürchtet haben will, sich erhebliche Sorgen um seine Gesundheit machte, stellt der Senat bei der Bemessung des Schmerzensgeldes in Rechnung. Dauerfolgen, die ein höheres Schmerzensgeld rechtfertigen könnten, sind nach dem schriftsätzlichen Vorbringen des Klägers nicht verblieben. Soweit der Kläger persönlich gegenüber dem Sachverständigen L. Belastungsschmerzen im linken Knie geschildert hat, hat L. im Rahmen der von ihm durchgeführten Untersuchung kein funktionelles oder anatomisches Korrelat festgestellt.
Ferner haben die Beklagten dem Kläger für die Zeit vom 8.11.2004 bis zum 18.1.2005 die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Nettogehalt und dem gezahlten Verletztengeld zu ersetzen, die der Kläger schlüssig auf 923,30 € berrechnet hat.
Die zu erstattenden außergerichtlichen Anwaltskosten errechnen sich bei einem berechtigten Anspruch von 4.923,30 € unter Berücksichtigung der geltend gemachten 1,3-fachen Geschäftsgebühr, der Auslagenpauschale und der Mehrwertsteuer auf 489,45 €.
Verzugszinsen auf das Schmerzensgeld und die vorgerichtlichen Anwaltskosten ab dem 17.4.2007 schulden die Beklagten aus § 288 Abs. 1 BGB. Eine Verzinsung des Verdienstausfallschadens hat der Kläger nicht beantragt.
4. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die entscheidungserheblichen Fragen sind ausschließlich solche des Einzelfalls.
Berufungsstreitwert: 15.923,30 €