Berufung wegen Insolvenzeröffnung als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin focht ein Urteil nach einer behaupteten fehlerhaften Knieoperation an; das Landgericht hatte nur 500 € Schmerzensgeld zugesprochen. Das Verfahren war wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin gemäß § 240 ZPO unterbrochen. Das OLG verwirft die Berufung als unzulässig, weil die Klägerin zum Zeitpunkt der Einlegung nicht prozessführungsbefugt war und die nach Aufhebung der Unterbrechung laufende Berufungsfrist versäumte; ein Wiedereinsetzungs- und PKH-Antrag blieb erfolglos.
Ausgang: Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen; Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt, PKH-Antrag für das Berufungsverfahren abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei bewirkt nach § 240 ZPO die Unterbrechung des streitigen Verfahrens; während dieser Unterbrechung sind gegenüber dem Gericht abzugebende Prozesshandlungen nur wirksam, wenn die prozessuale Handlungsbefugnis der Partei vom Unterbrechungsgrund unberührt bleibt.
Ein Rechtsmittel ist unzulässig, wenn der Rechtsmittelkläger im Zeitpunkt der Einlegung wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr prozessführungsbefugt ist.
Der Insolvenzschuldner bleibt insoweit prozessführungsbefugt, als er die Rechtsfolgen der Unterbrechung geltend macht; eine bloß in der Sache geführte Berufung, die nicht auf die Folgen der Unterbrechung abstellt, genügt dem nicht.
Mit Beendigung der Unterbrechung beginnt die volle Berufungseinlegungsfrist des § 249 Abs. 1 ZPO neu zu laufen; eine nach Ablauf dieser Frist eingereichte Berufung ist unbeachtlich.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nur gewährt, wenn der Beteiligte ohne eigenes Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten, und der Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der gesetzlichen Frist gestellt wird; ein nicht schlüssig dargelegtes oder verspätetes Gesuch bleibt unzulässig.
Zitiert von (1)
1 ablehnend
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 25 O 334/05
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 9. Januar 2009 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 334/05 - wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit ihrer im Januar 2006 erhobenen Klage hat die Klägerin die Beklagten wegen einer vermeintlich fehlerhaften Kniegelenksoperation auf Schmerzensgeld und Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Beklagten durch das auf die mündliche Verhandlung vom 19.11.2008 am 9.1.2009 verkündete Urteil als Gesamtschuldner zur Zahlung von 500 € Schmerzensgeld nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 14.1.2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 16.2.2009, einem Montag, eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 16.4.2009 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet. Mit Schriftsatz vom 15.5.2009 hat die Beklagte zu 1) mitgeteilt, dass durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 22.7.2008 (73 IK 380/08) das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin eröffnet worden sei. Durch Beschluss vom 29.6.2009 hat der Senat festgestellt, dass der Rechtsstreit gemäß § 240 ZPO unterbrochen ist. Mit Schriftsatz vom 21.7.2009 haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf die Rüge der Beklagten zu 1) eine von der Klägerin und deren Betreuer unter dem 18.7.2009 unterzeichnete Vollmacht eingereicht. Durch Beschluss vom 14.3.2011 hat das Amtsgericht Köln das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin aufgehoben. Abschriften des Beschlusses sind dem zuständigen Postunternehmen am 16.3.2011 zum Zwecke der Zustellung an die Klägerin und ihren Betreuer durch Aufgabe zur Post übergegeben worden. Mit am 25.5.2011 eingegangenen Schriftsatz vom 19.5.2011 hat die Klägerin unter Hinweis auf den Aufhebungsbeschluss um Fortsetzung des Verfahrens gebeten.
II.
Die Berufung ist unzulässig.
Mit den Schriftsätzen der Klägerin vom 16.2.2009 und 16.4.2009 ist die Berufung nicht wirksam eingelegt und begründet worden sein. Das Verfahren ist vor Verkündung des erstinstanzlichen Urteils am 9.1.2009 gemäß § 240 ZPO dadurch unterbrochen worden, dass mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 22.7.2008 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin eröffnet worden ist. Zwar sind Prozesshandlungen der Parteien, die, wie die Rechtsmitteleinlegung, gegenüber dem Gericht vorzunehmen sind, auch während der Unterbrechung des Verfahrens insoweit voll wirksam. Voraussetzung ist aber, dass die prozessuale Handlungsbefugnis der erklärenden Partei vom Unterbrechungsgrund unbeeinflusst geblieben ist. Daher ist ein Rechtsmittel insbesondere dann unzulässig, wenn der Rechtsmittelkläger im Zeitpunkt der Einlegung – etwa wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens – nicht mehr prozessführungsbefugt war (vgl. BGH WM 1956, 1473; Zöller-Greger, ZPO 27. Aufl. § 249 Rdn. 5; Stein/Jonas-Roth, ZPO, 22. Aufl. Rdn. 10; Münchener Kommentar-Gehrlein, ZPO § 249 Rdn. 17). So liegt es hier.
Allerdings bleibt der Insolvenzschuldner insoweit prozessführungsbefugt, als es um die Geltendmachung der Rechtsfolge der Unterbrechung des Verfahrens gemäß §§ 249, 240 ZPO, etwa mit einem Rechtsmittel nach Erlass eines verfahrensfehlerhaft ergangenen Urteils, geht (BGH WM 1998, 1170; NJW 1995, 2563; NJW 1997, 1445). Dieses Ziel hat die Klägerin mit ihrer mit den Schriftsätzen vom 16.2.2009 und 16.4.2009 eingelegten und begründeten Berufung indessen nicht angestrebt. Sie hat ausschließlich in der Sache aufzuzeigen versucht, warum die von den Beklagten vorgenommene ärztliche Behandlung fehlerhaft gewesen sein soll. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen, die die Unterbrechung des vorliegenden Rechtsstreits zur Folge hatte, hat sie nicht erwähnt.
Selbst wenn man den Schriftsatz der Klägerin vom 19.5.2011, mit dem um Fortsetzung des Verfahrens gebeten wurde, als erneute Berufungseinlegung werten würde, wäre die Berufungseinlegungsfrist bei dessen Eingang am 25.5.2011 bereits abgelaufen gewesen. Das am 9.1.2009 verkündete Urteil des Landgerichts ist der Klägerin zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten entgegen der im Schriftsatz vom 22.7.2011 vertretenen Auffassung am 14.1.2009 ordnungsgemäß zugestellt worden. Die Partei- und Prozessfähigkeit des Schuldners wird durch die Insolvenzeröffnung nicht berührt. Mithin ist die der Wirksamkeit einer Zustellung entgegenstehende Vorschrift des § 170 Abs. 1 Satz 2 ZPO unanwendbar und auch eine nach Insolvenzeröffnung gegenüber dem Schuldner bewirkte Zustellung gültig (BGH NJW-RR 2009, 566, 567). Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 14.3.2011 endete die Unterbrechung des vorliegenden Rechtsstreits. Der Aufhebungsbeschluss ist, nachdem die Zustellungen an die Klägerin und ihren Betreuer drei Tage nach Aufgabe zur Post (16.3.2011) als bewirkt gelten (§ 8 InsO), spätestens am 19.3.2011 wirksam geworden. Bereits am 16.3.2011 ist die Veröffentlichung des Aufhebungsbeschlusses im Internet erfolgt, was zum Nachweis der Zustellung genügt (§ 9 Abs. 3 Ins0). Nach der Beendigung der Unterbrechung im März 2011 lief gemäß § 249 Abs. 1 ZPO die volle Berufungseinlegungsfrist von einem Monat. Diese Frist wurde durch den am 25.5.2011 eingegangenen Schriftsatz vom 19.5.2011 nicht gewahrt.
Der auf den Hinweis des Senats eingegangene Schriftsatz der Klägerin vom 22.7.2011 lässt sich nicht als Wiedereinsetzungsantrag auslegen. Denn als solcher wäre er unbegründet und im Übrigen auch unzulässig. Auch wenn im Schriftsatz vom 22.7.2011 geltend gemacht wird, dass die Klägerin erst durch die auf eine Anfrage ihrer Prozessbevollmächtigten vom Insolvenzverwalter unter dem 13.5.2011 erteilte Auskunft von der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erfahren habe, ist nicht schlüssig dargetan und glaubhaft gemacht, dass die Klägerin im Sinne von § 233 ZPO ohne ihr Verschulden gehindert war, die mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens laufende Berufungseinlegungsfrist einzuhalten. Es ist nicht dargelegt worden, dass die Klägerin selbst und ihr Betreuer den Aufhebungsbeschluss des Amtsgerichts Köln vom 14.3.2011 nicht erhalten haben. Letzteres hätte indessen eine Information der Prozessbevollmächtigten und eine fristwahrende Handlung ermöglicht. Im Übrigen wäre ein Wiedereinsetzungsgesuch mit Schriftsatz vom 22.7.2011 seinerseits nicht innerhalb der Antragsfrist von zwei Wochen ab Wegfall des Hindernisses im Mai 2011 gestellt worden und deshalb unzulässig (§ 234 BGB).
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren war zurückzuweisen, weil die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, § 114 ZPO.
Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Berufungsstreitwert: 108.500 €