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Oberlandesgericht Köln·5 U 180/14·07.07.2014

Sterilisation: Eileiterentfernung ohne Einwilligung begründet Schmerzensgeld

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Schmerzensgeld, weil der Beklagte bei einer Sterilisation entgegen ihrer Wahl die Eileiter entfernte. Streitpunkt war, ob eine wirksame Einwilligung in die Eileiterentfernung vorlag bzw. ob die Patientin den Meinungswechsel aktiv mitteilen musste. Das OLG bejahte einen rechtswidrigen Eingriff mangels Einwilligung und verneinte ein Mitverschulden. Die Berufung wurde zurückgewiesen; 4.000 EUR Schmerzensgeld wurden als angemessen bestätigt.

Ausgang: Berufung des Beklagten gegen die Verurteilung zu 4.000 EUR Schmerzensgeld zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Arzt trägt die Beweislast für eine den Eingriff rechtfertigende wirksame Einwilligung des Patienten.

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Die Wahl zwischen Eileiterdurchtrennung und Eileiterentfernung ist aufklärungspflichtig, weil die Eingriffe unterschiedliche Folgen insbesondere für die Möglichkeit einer Refertilisierung haben.

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Händigt der Arzt Aufklärungs- und Einwilligungsunterlagen zur Entscheidung mit Bedenkzeit aus, muss er sich vor dem Eingriff vergewissern, welcher Alternative der Patient tatsächlich zugestimmt hat.

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Ein Mitverschulden des Patienten kommt nicht in Betracht, wenn der Patient eine eindeutige schriftliche Einwilligungserklärung zur gewünschten Eingriffsvariante übergibt und darauf vertrauen darf, dass der Arzt diese zur Kenntnis nimmt.

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Ein ohne Einwilligung vorgenommener Eingriff, der endgültig die natürliche Schwangerschaftsmöglichkeit ausschließt, begründet einen immateriellen Schaden, der bei der Schmerzensgeldbemessung auch die Beeinträchtigung des Selbstbestimmungsrechts umfasst.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 97 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO§ 713 ZPO§ 543 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 25 O 25/13

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 29.10.2014 – 25 O 25/13  - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

              Das vorliegende Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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I.

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Die am XX.XX.1973 geborene Klägerin begab sich am 17.07.2012 auf Empfehlung ihres Gynäkologen in die Arztpraxis des Beklagten. Sie wünschte eine Beratung im Hinblick auf eine Sterilisation. Die Klägerin hat vier eigene Kinder und lebte damals seit etwa drei Monaten mit einem neuen Lebenspartner zusammen, der ebenfalls ein Kind in die Beziehung brachte. Der Beklagte empfahl der Klägerin eine Entfernung der Eileiter und händigte ihr einen Aufklärungsbogen mit Anlage aus. Auf dem Aufklärungsbogen hatte der Beklagte unter dem Absatz „geplante Behandlung“ vermerkt: „Entfernung der Eileiter“. Die Klägerin nahm den Aufklärungsbogen und die Anlage „Information über die Eileitersterilisation“ mit nach Hause. Nach Beratung mit ihrem Lebenspartner entschied sie sich für eine Durchtrennung der Eileiter, über die sie der Beklagte ebenfalls aufgeklärt hatte.

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Die Operation zur Sterilisation fand am 03.08.2012 statt. Zu diesem Termin brachte die Klägerin den Aufklärungsbogen und das Informationsblatt, jeweils mit ihrer Unterschrift versehen, mit. Den auf dem  Aufklärungsbogen enthaltenen handschriftlichen Vermerk des Beklagten „Entfernung der Eileiter“ hatte sie durchgestrichen. Auf dem Informationsblatt hatte sie unter mehreren möglichen Alternativen diejenige der Durchtrennung der Eileiter ausgewählt. Der Beklagte nahm den im Informationsblatt geäußerten Wunsch der Klägerin zur Durchtrennung der Eileiter nicht zur Kenntnis und entfernte die Eileiter.

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Die Klägerin hat dem Beklagten vorgeworfen, die Eileiter ohne ihre Einwilligung entfernt zu haben. Sie hat behauptet, das Ergebnis des Beratungsgespräches am 17.07.2012 sei offen gewesen. Sie habe sich zu diesem Zeitpunkt noch für keine der möglichen Alternativen einer Sterilisation entschieden. Da sie nicht sicher habe ausschließen können, mit ihrem neuen Lebenspartner doch noch ein gemeinsames Kind haben zu wollen, habe sie sich für eine Durchtrennung der Eileiter entschieden. Der Beklagte habe ihr gegenüber erklärt, dass eine Durchtrennung der Eileiter problemlos wieder rückgängig gemacht werden könne.

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Die Klägerin hat beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des Gerichts gesetzte Schmerzensgeld, mindestens jedoch 7.500 EUR zu zahlen.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte hat behauptet, die Klägerin habe bereits während des Gespräches am 17.07.2012 in die Entfernung der Eileiter eingewilligt. Er hat die Ansicht vertreten, die Klägerin habe ihn vor der Operation über ihren Meinungswechsel informieren müssen.

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Wegen der Einzelheiten des streitigen Vorbringens der Parteien und der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil (Bl. 116 ff d.A.) Bezug genommen.

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Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 4.000 EUR verurteilt. Zur Begründung hat es angeführt, die Entfernung der Eileiter sei durch die schriftliche Einwilligungserklärung der Klägerin nicht gedeckt gewesen. Der Beklagte habe sich vor der Operation vergewissern müssen, ob und inwieweit die Klägerin dem geplanten Vorgehen weiterhin zustimme. Ansonsten habe es keinen Sinn gemacht, der Patientin Aufklärungsunterlagen mitzugeben und ihre eine Bedenkzeit bis zu Operation einzuräumen. Bei der Höhe des zugesprochenen Schmerzensgeldes hat die Kammer berücksichtigt, dass die Eileiter der Klägerin gegen ihren Willen entfernt wurden und eine Refertilisation durch den streitgegenständlichen Eingriff unmöglich gemacht worden sei. Ebenfalls berücksichtigt hat die Kammer, dass angesichts des Alters der Klägerin die Chance einer Refertilisation nach einer Durchtrennung der Eileiter ohnehin eher gering gewesen wäre und sie einen konkreten Kinderwunsch nicht konkret vorgetragen habe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

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Der Beklagte begehrt mit der Berufung die vollständige Abweisung der Klage. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er behauptet, die Klägerin habe sich bereits in dem Gespräch am 17.07.2012 zu einer Eileiterentfernung entschieden und verweist hierzu auf die Behandlungsunterlagen. Der Umstand, dass er auf dem Aufklärungsbogen handschriftlich die Option „Entfernung der Eileiter“ eingetragen habe, belege, dass die Klägerin mit dieser Operation einverstanden gewesen sei. Es sei bereits fraglich, ob die Frage einer Durchtrennung oder Entfernung der Eileiter nicht eine nicht aufklärungspflichtige Operationsmethode darstelle. Jedenfalls habe er aufgrund des bereits im Gespräch am 17.07.2012 erklärten Einverständnisses darauf vertrauen dürfen, dass die Klägerin an ihrer Meinung festhalte. Der Beklagte ist der Auffassung, dass der Klägerin zumindest ein weit überwiegendes Mitverschulden anzulasten sei, weil sie ihm vor der Operation nicht mitgeteilt habe, dass sie lediglich eine Durchtrennung der Eileiter wünsche. Schließlich macht der Beklagte geltend, der Klägerin sei kein Schaden entstanden. Mit der Entfernung der Eileiter sei lediglich ein geringer Gewebeverlust verbunden gewesen, der für die Klägerin weder spürbar noch mit irgendwelchen Beschwerden verbunden gewesen sei. Die Unmöglichkeit der Wiederherstellung der Eileiter stelle keinen Schaden dar. Eine Refertilisation durch Wiederherstellung der Eileiter sei ohnehin aufgrund des Alters der Klägerin nahezu ausgeschlossen gewesen. Die Klägerin habe lediglich eine minimale Chance verloren, was jedoch keinen Schaden darstellen könne. Im Übrigen habe die Klägerin zu keiner Zeit behauptet, dass bei ihr ein Kinderwunsch wieder aufgelebt sei.

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Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Berufung. Sie bestreitet, sich mit einer Entfernung der Eileiter einverstanden erklärt zu haben. Sie habe die Formulare mit nach Hause genommen, die Sache mit ihrem Lebenspartner besprochen und sich erst danach entschieden. Sie habe sich für die Durchtrennung der Eileiter entschieden, weil sie und ihr Partner die Endgültigkeit einer Entfernung nicht hätten hinnehmen wollen. Seit der Eileiterentfernung fühle sie sich „unvollkommen“. Der Gedanke, kein weiteres Kind bekommen zu können, belaste sie sehr. Ebenso belaste sie der Gedanke, dass entgegen ihrem Willen gehandelt worden sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Der Senat hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 17.06.2015 angehört.

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II.

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Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verurteilt, denn er hat die Eileiter der Klägerin vollständig entfernt, ohne dass die Klägerin zuvor in diesen Eingriff eingewilligt hatte. Infolge des rechtswidrigen Eingriffs schuldet der Beklagte der Klägerin Ersatz ihrer immateriellen Schäden.

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Die mit der Berufung gegen die Haftung dem Grunde und der Höhe nach erhobenen Einwendungen greifen allesamt nicht durch:

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1.

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Ohne Erfolg macht der Beklagte geltend, die Klägerin habe bereits im Rahmen des Aufklärungsgespräches am 17.07.2012 wirksam in die durchgeführte Sterilisationsoperation eingewilligt. Der Beklagte ist für das Vorliegen einer Einwilligung beweisfällig geblieben.

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a) Die Frage, ob eine Sterilisation im Wege einer Eileiterdurchtrennung oder einer Eileiterentfernung vorgenommen wird, ist entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung keine bloße Operationsmethode, über die der Patient nicht aufzuklären wäre. Beide Methoden der Sterilisation entscheiden sich nicht unerheblich. Sowohl die Eileiterdurchtrennung als auch die Eileiterentfernung dienen zwar im Ergebnis der Sterilisation der Frau. Die Eingriffe haben jedoch insoweit unterschiedliche Folgen, als bei einer Eileiterdurchtrennung eine Refertilisation grundsätzlich möglich ist, während dies bei der Eileiterentfernung nicht der Fall ist. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Chancen einer Refertilisation im Fall der Klägerin aufgrund ihres Alters gering waren, denn eine Chance verblieb gleichwohl. Dass auch der Beklagte von einer Notwendigkeit einer Aufklärung über die verschiedenen operativen Möglichkeiten einer Sterilisation ausgegangen ist, zeigt sich daran, dass das von ihm als Anhang zur Einwilligungserklärung überreichte Informationsblatt selbst zwischen den Alternativen „Durchtrennung der Eileiter“ und „Entfernung der Eileiter“ unterscheidet und die Patientin unter den Möglichkeiten auswählen und eine hierauf gerichtete Einwilligungserklärung abgeben kann (vgl. S. 3 der "Information über die Eileitersterilisation", Bl. 35 der beigezogenen Strafakte AG Brühl, Az. 50 Ds 180/13 = Staatsanwaltschaft Köln, Az. 34 Js 181/12).

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b) Soweit der Beklagte behauptet, die Klägerin habe bereits im Rahmen des am 17.07.2012 durchgeführten Aufklärungsgespräches in eine Sterilisation im Wege der Eileiterentfernung eingewilligt, hat er dies nicht bewiesen. Die Behandlungsdokumentation stützt seine Behauptung nicht. Dass der Beklagte zum Abschluss des Gespräches auf dem Einwilligungsformular proCompliance handschriftlich "Entfernung der Eileiter" eingetragen hat, belegt nicht, dass die Klägerin in diesen Eingriff zuvor eingewilligt hatte. Möglich und durchaus plausibel ist auch, dass der Beklagte, der die Eileiterentfernung einer Eileiterdurchtrennung zur Prophylaxe von Ovarialkarzinomen vorzog und der Klägerin auch anempfohlen hatte, diese von ihm als sinnvoller erachtete Alternative vorbereitend in das Aufklärungsformular eintrug, damit die Klägerin - im Falle ihres Einverständnisses - die im Formular enthaltene Einwilligungserklärung lediglich zu unterschreiben brauchte. Hätte die Klägerin sich - wie der Beklagte behauptet - bereits im Aufklärungsgespräch für eine Eileiterentfernung entschieden, hätte es nahe gelegen, die Einwilligungserklärung bereits am Ende des Gespräches zu unterschreiben. Dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt noch nicht unterschrieb, sondern das Formular mit nach Hause nahm, spricht eher dafür, dass sie sich im Zeitpunkt des Aufklärungsgespräches noch nicht festgelegt hatte, sondern die Entscheidung erst nach nochmaligem Überlegen in Ruhe zu Hause treffen wollte und sollte. Die Inanspruchnahme einer Überlegungszeit ist auch durchaus verständlich, da es sich bei einer Sterilisation um einen grundsätzlich endgültigen Eingriff mit der Folge der Unfruchtbarkeit handelt, der gut zu überdenken ist. Dem entspricht schließlich auch die Erklärung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung beim Landgericht, er habe der Klägerin gegenüber geäußert, er „halte das jetzt so mal fest“ und die „Klägerin könne(n) sich das auch noch anders überlegen“.

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Die Dokumentation des Aufklärungsgespräches (ALBIS Tagesprotokoll, Bl. 36 der beigezogenen Strafakte AG Brühl, Az. 50 Ds 180/13 = Staatsanwaltschaft Köln, Az. 34 Js 181/12) indiziert ebenfalls nicht, dass die Klägerin bereits zu diesem Zeitpunkt in eine Eileiterentfernung eingewilligt hatte. Der Beklagte hatte darin festgehalten, dass er der Klägerin erklärt habe, dass eine Eileiterentfernung der Eileiterdurchtrennung vorzuziehen sei. Die Klägerin habe "sehr nachdrücklich klar" gemacht, dass für sie ein "erneuter Kinderwunsch ... undenkbar" und für sie "die Familienplanung definitiv abgeschlossen" sei.  Ein Einverständnis in eine bestimmte Art der Sterilisation (Durchtrennung oder Entfernung der Eileiter) war damit jedoch nicht ersichtlich verbunden. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Beklagte der Klägerin laut Dokumentation zuvor die Alternative der Eileiterentfernung als die Sinnvollere dargestellt hatte. Der Beklagte gab der Klägerin zum Abschluss des Gespräches weiteres Informationsmaterial zu den verschiedenen Möglichkeiten einer Sterilisation zur häuslichen Lektüre mit, die sie mit ihrer Einwilligungserklärung unterschrieben zum Operationstag mitbringen sollte. Damit sollte der Klägerin eine weitere Entscheidungsgrundlage geschaffen werden, was gegen die Annahme spricht, sie sei bereits auf die Alternative Eileiterentfernung festgelegt und mit einem entsprechendem Eingriff einverstanden gewesen.

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Es bestehen danach zumindest Zweifel an einem erklärten Einverständnis der Klägerin in die durchgeführte Operation mit Entfernung der Eileiter. Der Beklagte hat dem ihm obliegenden Beweis einer den Eingriff rechtfertigenden Einwilligung nicht erbracht.

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2.

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Ein anspruchsminderndes Mitverschulden muss sich die Klägerin nicht anrechnen lassen. Ausgehend davon, dass sie im Rahmen des Beratungsgespräches nicht bereits in eine bestimmte Art der Operation eingewilligt hatte, bestand für sie keine Pflicht, den Beklagten am Tag der Operation darüber aufzuklären, dass sie lediglich eine Eileiterdurchtrennung wünschte. Sie hatte ihre schriftliche Einwilligungserklärung dem Praxispersonal am Tag der Operation mitgebracht, aus dem sich zweifellos ergab, welche Form der Sterilisation sie wünschte. Dass es in der Praxis vom Ablauf her nicht vorgesehen ist, dass das Personal oder der Beklagte den Inhalt der Einwilligungserklärung überprüft, musste die Klägerin nicht wissen. Dass sie nach Abgabe des Formulars sofort vom Beklagten operiert worden ist, so dass für sie aufgrund der kurzen Zeitabfolge schon die Frage aufkommen konnte, ob der Beklagte durch das Praxispersonal informiert worden sein konnte, macht der Beklagte selbst nicht geltend. Die Klägerin konnte daher darauf vertrauen, dass ihre schriftliche Einwilligungserklärung dem Beklagten zur Kenntnis gebracht und sie ihrem Wunsch entsprechend behandelt werden würde. Im Übrigen würde es eine durch nichts gerechtfertigte und damit unzulässige Verlagerung der Vertragspflichten bedeuten, würde man der Klägerin eine Pflicht mit dem Inhalt auferlegen, den Beklagten darüber in Kenntnis zu setzen, für welchen der möglichen Eingriffe sie sich entschieden hatte. Es ist die ureigene ärztliche Pflicht, sich vor dem Eingriff über das Vorliegen einer Einwilligung des Patienten zu vergewissern. Der Arzt muss seine Praxisabläufe so einrichten, dass das Vorliegen einer Einwilligung vor dem Eingriff sichergestellt ist. Dies wäre dem Beklagten, ohne dass es darauf rechtlich ankäme, auch zweifellos möglich gewesen, indem er beispielsweise in dem von ihm regelmäßig vor Durchführung des Eingriffs abgehaltenen kurzen Patientengespräch kurz erläutert hätte, welchen Eingriff er jetzt gleich durchführen würde und er die Klägerin anschließend gefragt hätte, ob dies so in Ordnung sei.

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3.

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Der Beklagte schuldet der Klägerin für die durch den rechtswidrigen Eingriff verursachten immateriellen Schäden die Zahlung eines Schmerzensgeldes. Die Klägerin hat durch den Eingriff einen Gesundheitsschaden erlitten, der zum endgültigen Verlust ihrer Fruchtbarkeit geführt hat. Sie hat durch den Eingriff die Möglichkeit verloren, auf „natürlichem Weg“ schwanger zu werden. Auch wenn im Falle der von ihr gewünschten Eileiterdurchtrennung die Chancen einer Refertilisation auch aufgrund ihres Alters voraussichtlich gering gewesen sein mögen, wäre eine Chance durchaus vorhanden gewesen. Dass eine Refertilisation gänzlich unmöglich gewesen wäre, hat der Beklagte schon nicht vorgetragen und den Beweis könnte er auch nicht führen.

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Zu berücksichtigen sind neben der durch den Gewebeverlust bedingten Folge der Unfruchtbarkeit die durch die Klägerin beschriebenen Auswirkungen des Eingriffs auf ihr seelisches Wohlbefinden. Die Klägerin hat im Rahmen ihrer Anhörung nachvollziehbar, ohne Tendenz zur Aggravation und den Senat insgesamt überzeugend geschildert, dass sie sich – was zunächst aus dem schriftsätzlichen Vorbringen nicht in dieser Deutlichkeit zu erkennen war – nach dem Eingriff durchaus immer wieder mit der Frage beschäftigt habe und noch immer damit beschäftige, wie ihr Leben verlaufen wäre, wenn sie mit ihrem Lebenspartner ein gemeinsames Kind bekommen hätte. Sie habe zwar eine erneute Schwangerschaft nicht konkret ins Auge gefasst, der Wunsch habe aufgrund der Unmöglichkeit seiner Erfüllung – eine künstliche Befruchtung komme für sie aus grundsätzlichen Erwägungen nicht in Frage - aber auch gar nicht entstehen können. Sie habe mit ihrem Lebenspartner schon einige Male laut darüber nachgedacht, dass sie – wenn es damals anders gekommen wäre – jetzt ein gemeinsames Kind haben könnten. Als besonders belastend empfinde sie es, dass der Beklagte ihr Recht auf freie Entscheidung missachtet habe. Sie sei eine selbstbestimmte Frau und lege großen Wert darauf, Entscheidungen eigenverantwortlich zu treffen. Dass ihr die Möglichkeit einer Entscheidung über eine weitere Schwangerschaft genommen worden sei, bewege sie sehr. Es sei für sie ohnehin nicht leicht gewesen, sich durch die erstmals beim Beklagten empfangene Vollnarkose ganz in die Verantwortung eines Dritten zu begeben. Aus dieser Narkose aufzuwachen und dann begreifen zu müssen, dass etwas anderes geschehen sei, als sie gewollt habe, erlebe sie nahezu wie in einem Albtraum. Seit dem Eingriff fehle ihr das Vertrauen in die Ärzte und sie mache sie jetzt schon Sorgen, sich irgendwann in Zukunft einmal unter Vollnarkose operieren lassen zu müssen.

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Auf der Grundlage dieser für den Senat nachvollziehbaren und glaubhaften Angaben der Klägerin ist bei der Bemessung eines angemessenen Schmerzensgeldes neben der durch den Gewebeverlust bedingten Folge der Unfruchtbarkeit zu berücksichtigen, dass sich die Klägerin immer wieder mit dem sicherlich schmerzlichen Gedanken an eine ihr nun verwehrte Möglichkeit einer Schwangerschaft beschäftigen muss. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass sich die Klägerin durch das eigenmächtige Handeln des Beklagten in ihrer Entscheidungsfreiheit verletzt fühlt und dadurch ihr Vertrauen in die Ärzteschaft verloren hat. Besondere Bedeutung kommt dabei dem Umstand zu, dass das Selbstbestimmungsrecht der Klägerin in einer essentiellen, für die Lebensplanung und das Selbstwertgefühl wichtigen Frage beeinträchtigt wurde. Eine besondere Genugtuung fällt demgegenüber nicht ins Gewicht. Denn es lässt sich weder dem Vorbringen der Parteien noch dem Inhalt der Behandlungsdokumentation entnehmen, dass sich der Beklagte bewusst über die Entscheidung der Klägerin hinweggesetzt hätte. Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung kommt es für die Höhe eines angemessenen Schmerzensgeldes nicht auf die Frage an, welchen Geldbetrag der Beklagte in Erfüllung der Auflage des Amtsgerichts Brühl als Bedingung für eine Einstellung des Strafverfahrens entrichtet hat. Unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände hält auch der Senat ein Schmerzensgeld in der vom Landgericht zugesprochenen Höhe von 4.000,- EUR für angemessen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die entscheidungserheblichen Fragen sind ausschließlich solche des Einzelfalls.

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Berufungsstreitwert:  4.000,- €

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