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Oberlandesgericht Köln·5 U 18/01·21.01.2002

Unfallversicherung: Keine Invaliditätsleistung ohne Nachweis unfallbedingter Dauerschäden

ZivilrechtVersicherungsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte aus einer privaten Unfallversicherung Invaliditätskapital und eine monatliche Rente wegen behaupteter Dauerschäden seiner Ehefrau nach einem Fahrradunfall. Streitentscheidend war, ob unfallbedingt eine dauernde Beeinträchtigung (u.a. HWS-/Bandscheibenschäden, Schwindel, Geruchs-/Geschmacksstörung, Hypertonie) nachweisbar ist. Das OLG wies die Berufung zurück, weil nach den eingeholten Gutachten keine unfallkausalen Dauerbeeinträchtigungen feststanden und teilweise Vorschäden bzw. anderweitige Ursachen überwogen. Eine lediglich mögliche Unfallursächlichkeit genügt für Leistungen aus der Unfallversicherung nicht.

Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen, da unfallbedingte Dauerschäden nicht bewiesen sind.

Abstrakte Rechtssätze

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Leistungen aus der privaten Unfallversicherung wegen Invalidität setzen den Nachweis voraus, dass unfallbedingt eine dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit eingetreten ist.

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Die Kausalität zwischen Unfallereignis und geltend gemachten Dauerbeschwerden muss zur Überzeugung des Gerichts feststehen; es genügt nicht, dass eine Unfallursächlichkeit nur nicht ausgeschlossen werden kann.

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Ein Privatgutachten, das die Unfallursächlichkeit lediglich als grundsätzlich möglich beschreibt, ersetzt keinen schlüssigen Kausalitätsnachweis und zwingt nicht zur Einholung eines weiteren Gutachtens.

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Bestehen identische oder vergleichbare Beschwerden bereits vor dem Unfall, kann dies gegen die Unfallkausalität sprechen und ist bei der Beweiswürdigung anhand der Vorbefunde und Behandlungsunterlagen zu berücksichtigen.

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Greift die Berufung ein gerichtliches Sachverständigengutachten nicht substantiiert an, besteht regelmäßig kein Anlass für weitere Sachaufklärung durch zusätzliche Begutachtung.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 286 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO§ 543 Abs. 2 ZPO n.F.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 9 O 475/98

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 26. Januar 2001 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 9 O 475/98 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Der Kläger unterhält seit 1996 bei der Beklagten zugunsten seiner Ehefrau eine Unfallversicherung mit progressiver Leistungsstaffelung; Vertragsbestandteil sind die AUB der Beklagten (AM-AUB 96 mit Anlage SG 141).

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Am 14. März 1997 wurde die Ehefrau des Klägers, die mit dem Fahrrad unterwegs war, von einem Pkw angefahren; sie erlitt Prellungen im Bereich der Schulter, der Arme und der Beine.

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Der Kläger hat behauptet, als Folge des Unfalles sei seine Frau zu 70% invalide. Durch den Unfall sei es bei ihr auch zu Bandscheibenschäden im Halswirbelbereich bei C3/C4, C4/C5 und C5/C6 gekommen. Sie habe erhebliche Schmerzen, ihr Geschmacks- und Geruchssinn sei eingeschränkt und sie leide an Parästhesien der linken Schulter und des linken Armes sowie unter Schwindelanfällen. Ferner leide sie unfallbedingt an einem depressiven Syndrom und an einer arteriellen Hypertonie.

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Der Kläger hat in erster Instanz zuletzt beantragt,

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1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 250.000,- DM nebst 4% Zinsen jährlich seit dem 2. Dezember 1997 zu zahlen;

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2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.000,- DM nebst 4% Zinsen aus jeweils 1.000,- DM seit dem 1. April 1998, 1. Mai 1998, 1. Juni 1998, 1. Juli 1998, 1. August 1998, 1. September 1998, 1. Oktober 1998, 1. November 1998, 1. Dezember 1998, 1. Januar 1999, 1. Februar 1999 und 1. März 1999 zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat eine unfallbedingte Invalidität in Abrede gestellt, sich hinsichtlich der psychischen Beeinträchtigungen auf § 2 Abs. 4 der AUB berufen und eine nicht fristgerechte Feststellung der Beeinträchtigungen des Geruchs- und Geschmackssinnes gerügt.

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Das Landgericht hat die Klage – sachverständig beraten – mit Urteil vom 26. Januar 2001 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, eine unfallbedingte Invalidität sei nicht bewiesen. Eine Bandscheibenschädigung sei nicht festzustellen; es gebe keine Hinweise für neurologische Defizite. Auch eine Verletzung der für den Geschmackssinn verantwortlichen Nerven sowie der Geruchsnerven könne ausgeschlossen werden. Gleiches gelte für eine arterielle Hypertonie, die zudem nicht durch den hier zugrunde zu legenden Unfallmechanismus habe ausgelöst werden können.

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Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers. Hinsichtlich der bisherigen Sachaufklärung rügt der Kläger, der Sachverständige habe die Röntgenbilder nicht richtig bewertet und sei so zu Unrecht zu dem Ergebnis gekommen, es liege keine Bandscheibenschädigung vor. Die Aussage des Sachverständigen, es liege kein typisches HWS-Trauma vor, sei unverständlich. Die arterielle Hypertonie sei nicht berücksichtigt worden. Der Kläger rügt ferner, die Begutachtung durch den Sachverständigen Prof. T sei zu Unrecht auf den Bereich der HWS beschränkt worden. Das werde dem „komplexen Störungsbild„, das bei seiner Ehefrau vorliege, nicht gerecht. Es seien – neben den „Störungen im HWS-Bereich„ - auch pathologische Veränderungen des Gleichgewichtsregulationssystems aufgetreten; diese deuteten auf Schädigungen des zentralen Nervensystems hin. Es seien „schwere neurootologische Störungen„ hervorgerufen worden. Hierzu legt der Kläger ein Privatgutachten von Dr. T2 vor.

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Der Kläger beantragt,

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das Urteil des Landgerichts Aachen vom 26.01.2001, Aktenzeichen 9 O 475/98 abzuändern und

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1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 250.000,- DM nebst 4% Zinsen seit dem 2. Dezember 1997 zu zahlen;

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2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab 1. April 1998 eine monatliche Rente von 1.000,- DM zu zahlen;

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3. die bis zum 1. Juni 2000 fälligen Rentenzahlungen mit 4%, die weiteren Rentenzahlungen mit 5% über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft ihren Vortrag.

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Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

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Der Senat hat gemäß dem Beschluss vom 20. März 2002 Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. I vom 15. Juli 2002 (Bl. 328–345 d.A.) sowie auf das Protokoll der Sitzung vom 16. Dezember 2002 (Bl. 392–397 d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung, weil nicht feststeht, dass seine Ehefrau durch den Unfall am 14. März 1997 eine dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit davongetragen hat.

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Mit dem Landgericht, auf dessen eingehende und überzeugende Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 543 Abs. 1 ZPO a.F.), geht auch der Senat im Anschluss an die Ausführungen des neurochirurgischen Sachverständigen Prof. T davon aus, dass bei der Ehefrau des Klägers – von einer geringgradigen Vorschädigung im Bereich C5/C6 abgesehen – Bandscheibenschädigungen nicht festzustellen sind. Dies hat der Sachverständige Prof. T unter Berücksichtigung aller Krankenunterlagen in sich schlüssig und überzeugend - auch in Auseinandersetzung mit der Bewertung durch Dr. W - dargelegt. Substantiierte Angriffe hiergegen, die Anlass zu einer weiteren Sachaufklärung bieten würden, erhebt die Berufung nicht.

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Auch sonstige gesundheitliche Dauerbeeinträchtigungen, die auf den Unfall vom 14. März 1997 zurückgeführt werden können, sind bei der Ehefrau des Klägers nach den Ausführungen des vom Senat beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. I nicht feststellbar. Zwar zeigen sich bei der Ehefrau des Klägers klinische Anzeichen für ein HWS-Syndrom; dies ist nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen Prof. I jedoch keine Folge des Unfalls vom 14. März 1997. Entsprechende Störungen sind ‑ so der Sachverständige unter Auswertung der Befunderhebungen durch Dr. I und Dr. M – bereits vor dem Unfallereignis vorhanden gewesen; insbesondere habe sich die Ehefrau des Klägers bereits seit November 1996 fortlaufend in fachorthopädischer Behandlung befunden und über vergleichbare Symptome geklagt. Dagegen bringt der Kläger nichts vor, was Anlass zu einer weiteren Sachaufklärung sein könnte. Es ist Aufgabe des Sachverständigen, sich durch Einsichtnahme in die vorhandenen Krankenunterlagen ein umfassendes Bild vom dem Gesundheitszustand der Ehefrau des Klägers vor dem Unfall zu verschaffen. Dazu ist er auf die Angaben der behandelnden Ärzte angewiesen. Anhaltspunkte dafür, dass die Befunderhebungen durch jene Ärzte unrichtig waren, trägt der Kläger selbst nicht vor.

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Soweit es speziell die von der Ehefrau des Klägers geklagten Schwindelanfälle angeht, hat der Sachverständige Prof. I bei ihrer Untersuchung jetzt einen phobischen Schwindel festgestellt. Er hat ihren Schilderungen entnommen, dass die früher aufgetretenen Schwindelattacken als Lagerungsschwindel zu deuten sind und einen Zusammenhang mit dem Unfallereignis verneint. Auch das überzeugt und wird durch die Ausführungen des vom Kläger beauftragten Gutachters Dr. T2 keinesfalls in Frage gestellt. Ob gegen die Unfallursächlichkeit des Schwindels bereits der Umstand spricht,  dass die Ehefrau des Klägers – insoweit unstreitig – schon vor dem Unfallereignis über Schwindel geklagt hatte oder ob dieser Schwindel die Folge einer Fehlbehandlung wegen unrichtig diagnostizierter Hypertonie war, kann letztlich dahingestellt bleiben. Auch insoweit sind allerdings die Ausführungen des Sachverständigen Prof. I überzeugend und nachvollziehbar. Er hat die von der Ehefrau des Klägers geschilderten Schwindelattacken als gutartigen Lagerungsschwindel – im Gegensatz zu einem hier nicht feststellbaren orthostatischen Schwindel, der bei einer Hypertonie auftreten könne - gedeutet, der auf Kristallen in den Bogengängen des Ohrs beruhe. Dieser heile nicht aus, sondern trete immer wieder erneut auf. Vor allem aber – und das ist entscheidend – hat der Sachverständige ausschließen können, dass der Lagerungsschwindel durch das bei dem Unfall am 14. März 1997 erlittene HWS-Trauma ausgelöst werden konnte. Dazu sei eine Absprengung in den Bogengängen erforderlich, die eine erhebliche Gewalteinwirkung voraussetze und durch einen bloßen Fahrradsturz nicht verursacht werden könne. Diese Ausführungen des Sachverständigen Prof. I sind auch in der Auseinandersetzung mit den abweichenden Äußerungen von Dr. T2 in seinen gutachterlichen Stellungnahmen vom 30. Mai 2001 und vom 13. September 2002 überzeugend. Die Annahme von Dr. T2, durch ein „non-contact„-Trauma seien schwere neurootologische Störungen hervorgerufen worden, ist wissenschaftlich nicht zu belegen. Die Erkenntnisse der Neurootologie sind in den einschlägigen Publikationen bislang nicht in einer wissenschaftlich nachvollziehbaren Weise veröffentlicht worden, so dass sie auch bisher nicht überprüft werden konnten. Von daher sei auch – so der Sachverständige Prof. I – nicht plausibel erklärbar, wie sich die abweichende Befunderhebung durch Dr. T2, der bei der Ehefrau des Klägers eine schwere zentrale Gleichgewichtsstörung festgestellt haben will, vollzogen habe. Der Senat sieht keine Veranlassung, diesen überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. I nicht zu folgen. Es besteht auch kein Sachgrund, ein weiteres Gutachten einzuholen. Hierbei kommt es auf den Streit über die Brauchbarkeit der Erkenntnisse der Neurootologie nicht einmal an. Leistungen aus der Unfallversicherung kann der Kläger nur beanspruchen, wenn zur Überzeugung des Senats (§ 286 ZPO) feststünde, dass die Schwindelattacken bzw. die Gleichgewichtsstörungen durch das Unfallereignis vom 14. März 1997 verursacht worden sind. Es reicht nicht aus, dass dies lediglich nicht ausgeschlossen werden kann. Einen schlüssigen Kausalitätsnachweis führt indes auch Dr. T2 nicht, denn in beiden Gutachten begnügt er sich mit der allgemein gehaltenen Formulierung, der Unfall vom 14. März 1997 sei „durchaus in der Lage gewesen„, die von ihm festgestellten Störungen bei der Ehefrau des Klägers hervorzurufen. Das ist nicht mehr als eine Vermutung und kein sicherer Beleg für die Unfallursächlichkeit der Beschwerden.

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Schließlich hat der Sachverständige Prof. I auch keine unfallbedingte Beeinträchtigung des Geschmacks- und Geruchssinnes bei der Ehefrau des Klägers feststellen können. Dr. T2 ist zu nicht wesentlich anderen Ergebnissen gekommen. Soweit die Ehefrau des Klägers die Geschmacksqualität „süß„ nicht erkennen könne, könne dies – so Prof. I - keine Unfallfolge sein, da hierzu ein schweres Schädel-Hirn-Trauma vorliegen müsse. Das überzeugt und wird vom Kläger auch nicht weiter angegriffen.

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Eine arterielle Hypertonie als Folge des Unfalles hat bereits der Sachverständige Prof. T in seinem vor dem Landgericht erstatteten Gutachten vom 13. März 2000 ausgeschlossen. Substantiierte Einwände dagegen hat der Kläger nicht erhoben.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO n.F. liegen nicht vor.

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Berufungsstreitwert:  153.898,85 €  (= 301.000,- DM)

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                                  (s. Senatsbeschl. v. 10. April 2001)