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Oberlandesgericht Köln·5 U 176/14·18.06.2015

Berufung in Arzthaftungssache wegen Wirbelsäulen-OP gemäß §522 Abs.2 ZPO zurückgewiesen

ZivilrechtArzthaftungsrechtSchadensersatzrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schmerzensgeld und Haushaltsführungsschaden aus einer Stabilisierung des Segments L5/S1; das Landgericht wies die Klage ab. Mit der Berufung rügt er unter anderem das Nichtvernehmen eines Nachoperateurs und fehlende Aufklärung. Das Oberlandesgericht verweist die Berufung nach §522 Abs.2 ZPO als offensichtlich erfolglos zurück; die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger, das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Berufung des Klägers nach §522 Abs.2 ZPO als offensichtlich erfolglos zurückgewiesen; Kosten dem Kläger auferlegt, Urteil vorläufig vollstreckbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung ist nach §522 Abs.2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.

2

Eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich, wenn die Entscheidung keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder Fortbildung des Rechts noch Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats erfordern.

3

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die unterlegene Partei nach §97 Abs.1 ZPO.

4

Eine Entscheidung und eine Nebenentscheidung können vorläufig vollstreckbar erklärt werden; der Unterlegene kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden (vgl. §§708 Nr.10, 711 ZPO).

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 25 O 369/12

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 28. Oktober 2014 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 369/12 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

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I.

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Der am 00.00.1968 geborene Kläger nimmt die Beklagte aufgrund einer am 3.6.2008 durchgeführten Stabilisierung des Wirbelsäulensegments L5/S1 vor allem mit der Begründung auf Schmerzensgeld, Zahlung eines Haushaltsführungsschadens von monatlich 200 € und Feststellung der Ersatzpflicht in Anspruch, dass die Pedikelschrauben nicht fachgerecht gesetzt worden seien und dass er über die Risiken des Eingriffs nicht aufgeklärt worden sei. Wegen des Vorbringens der Parteien in erster Instanz, der gestellten Anträge und der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

4

Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe ebenfalls verwiesen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge weiter verfolgt. Er macht geltend, dass das Landgericht den Nachoperateur Dr. N als Zeugen habe vernehmen müssen. Nur eine absolut symmetrische Lage der Schrauben sei nicht fehlerhaft. Außerdem sei es erforderlich gewesen, ihn zu dem Inhalt des erfolgten Aufklärungsgesprächs persönlich anzuhören.

5

II.

6

Die Berufung des Klägers war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

7

Die Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Hierzu wird auf den Senatsbeschluss vom 20.5.2015 verwiesen, zu dem der Kläger keine Stellungnahme eingereicht hat. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Berufungsstreitwert: 82.000 €