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Oberlandesgericht Köln·5 U 175/00·30.01.2001

Arzthaftung: Verdienstausfall nach grobem Behandlungsfehler – Zurückverweisung wegen § 139 ZPO

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte (Gynäkologe) legte Berufung nur gegen die Höhe des zugesprochenen Verdienstausfalls nach verspäteter Brustkrebsdiagnose ein. Das OLG hob das Urteil insoweit auf und verwies zurück, weil das Landgericht unzureichend nach § 139 ZPO auf die Unschlüssigkeit des Vortrags zur Schadenshöhe (Brutto/Abzüge, Krankengeld) hingewiesen hatte. Zudem könne die Frage der früheren Arbeitsfähigkeit ggf. beweisbedürftig sein; hierfür trage der Kläger die Beweislast, da die Beweislastumkehr bei grobem Behandlungsfehler den Sekundärschaden Verdienstausfall nicht erfasst. Der Anspruch auf Verdienstausfall wurde dem Grunde nach festgestellt; nur die Höhe ist offen.

Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: Aufhebung und Zurückverweisung zur Klärung der Verdienstausfallhöhe; Anspruch dem Grunde nach festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

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Das Gericht muss nach § 139 ZPO auf unzureichenden, unschlüssigen Vortrag zur Schadenshöhe hinwirken und erforderlichenfalls Ergänzung verlangen, bevor es ihn als unstreitig zugrunde legt.

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Ein Verdienstausfallschaden ist als Sekundärschaden grundsätzlich vom Geschädigten der Höhe nach darzulegen und zu beweisen; hierzu gehören Angaben zu abgehenden Steuern und Sozialabgaben sowie zu Ersatzleistungen wie Krankengeld.

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Eine Beweislastumkehr wegen groben Behandlungsfehlers hinsichtlich der Kausalität greift nicht ohne Weiteres für Sekundärschäden wie Verdienstausfall ein; insoweit verbleibt es regelmäßig bei der Beweislast des Anspruchstellers.

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Wird eine Entscheidung wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels (insbesondere Verletzung der Hinweispflicht) getroffen, kann das Berufungsgericht nach § 539 ZPO a.F. aufheben und zurückverweisen, wenn sonst eine Tatsacheninstanz faktisch entzogen würde.

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Die Feststellung, dass ein Zahlungsanspruch dem Grunde nach gerechtfertigt ist, kann zur Klarstellung bei teilweiser Aufhebung/Zurückverweisung erfolgen, wenn nur die Höhe weiterhin streitig ist.

Relevante Normen
§ 539 ZPO§ 139 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 11 O 479/98

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 07.08.2000 - 11 O 479/98 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - letzteres auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen, soweit der Beklagte zu einem höheren Verdienstausfallschaden als 107.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11. Januar 1999 verurteilt worden ist. Es wird festgestellt, dass der Klageantrag zu 2. (Erstattung des Verdienstausfallschadens) dem Grunde nach gerechtfertigt ist.

Tatbestand

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Der Kläger hat als Rechtsnachfolger seiner im März 1999 verstorbenen Ehefrau Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten wegen fehlerhafter Behandlung geltend gemacht. Die Ehefrau des Klägers war Patientin bei dem Beklagten, einem Gynäkologen.

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Die ursprüngliche Klägerin hat dem Beklagten vorgeworfen, er habe von ihr selbst ertastete Knoten in ihrer Brust nicht unverzüglich rechtzeitig hinsichtlich ihrer Beschaffenheit abgeklärt und demzufolge eine beiderseitige Brustkrebserkrankung zu spät erkannt mit der Folge, dass diese Erkrankung erst zeitlich verzögert habe therapiert werden können. Bei sachgerechtem Vorgehen hätte er bereits im November 1995 mittels Stanzbiopsie die Dignität des Knotens in der rechten Brust abklären lassen müssen. Die ursprüngliche Klägerin hat insoweit Schmerzensgeld, dessen Angemessenheit sei mit 100.000,00 DM beziffert hat, sowie ferner die Erstattung von Verdienstausfall für die Jahre 1997 und 1998 begehrt. Hierzu hat sie vorgetragen, bei früher einsetzender Therapie des Mammakarzinoms mittels Chemotherapie bzw. Bestrahlung hätte sie bereits ab Januar 1997 wieder berufstätig sein können, so dass ihr ein Verdienstausfall von 172.412,-- DM entgangen sei, den sie wie folgt errechnet hat:

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1997: Entgangenes Bruttogehalt: 111.812,-- DM abzügl. 50.400,-- DM Krankengeld; 1998: Entgangenes Bruttogehalt: 111.000,-- DM.

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Der Kläger hat beantragt,

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1.

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den Beklagten zu verurteilen,

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an ihn aus Anlass der während des Zeitraums von September 1995 bis Juli 1996 durchgeführten ärztlichen Behandlung seiner am 13.03.1999 verstorbenen Ehefrau C.R. ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zu zahlen;

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2.

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an ihn 172.412,00 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er hat vorgetragen, er habe im November 1995 nicht fehlerhaft vorwerfbar weitere diagnostische Maßnahmen unterlassen. Zu einer invasiven Diagnostik habe zum damaligen Zeitpunkt keine Veranlassung bestanden. Er habe sich vielmehr auf die Ergebnisse der Radiologen verlassen dürfen.

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Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. M. durch Urteil vom 07.08.2000, auf welches wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, der Klage in Höhe eines Schmerzensgeldes von 30.000,00 DM sowie hinsichtlich des geltend gemachten Verdienstausfalls in vollem Umfang stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die unterlassene Diagnostik schon im November 1995 stelle einen groben Behandlungsfehler dar. Dieser bewirke eine Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Kausalität. Den somit ihm obliegenden Gegenbeweis mangelnder Ursächlichkeit habe der Beklagte nicht zu erbringen vermocht. Angesichts der eingetretenen Verschlechterung der Prognose und des tatsächlichen Krankheitsverlaufes sei ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000,00 DM angemessen; ferner stehe dem Kläger als Rechtsnachfolger der Patientin ein Ersatz auf entgangenen Verdienstausfall in Höhe von - unstreitig - 172.412,00 DM zu.

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Gegen dieses am 09.08.2000 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 07.09.2000 Berufung eingelegt und diese am 18.10.2000 - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 09.11.2000 - begründet.

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Der Beklagte greift das landgerichtliche Urteil nur insoweit an, als er zur Zahlung von mehr als 137.000,00 DM verurteilt worden ist. Er greift das landgerichtliche Urteil weder zum Grunde noch auch hinsichtlich des zuerkannten Schmerzensgeldbetrages zur Höhe an; vielmehr greift er das landgerichtliche Urteil nur hinsichtlich der Höhe des geltend gemachten und zuerkannten Verdienstausfalls an. Insoweit trägt er vor, das Landgericht sei zum einen zu Unrecht davon ausgegangen, dass bei einer früheren Operation, nämlich bereits bis Ende Dezember 1995, die inzwischen verstorbene Ehefrau des Klägers schon zum 01.01.1997 weder arbeitsfähig gewesen wäre. Insoweit weist der Beklagte darauf hin, dass sowohl nach den Feststellungen der Gutachterkommission als auch nach den Darlegungen des erstinstanzlichen Sachverständigen auch bei einer früheren Diagnostik und Operation des beidseitigen Mammakarzinoms eine Chemotherapie und eine Bestrahlung erforderlich gewesen wären, weshalb die Ehefrau des Klägers frühestens ab 01.07.1997 wieder arbeitsfähig hätte werden können. Hinsichtlich der damit sich ergebenden Monate Januar bis Juni 1997 sei demzufolge kein Verdienstausfallschaden zu erkennen. Im übrigen rügt der Beklagte, dass das Landgericht zu Unrecht das volle Bruttoarbeitsentgelt abzüglich des bezogenen Krankengeldes zuerkannt habe. Tatsächlich seien die Sozialabzüge, die steuerlichen Abzüge und auch die steuerlichen Vergünstigungen schadensmindernd zu berücksichtigen, in welcher Hinsicht der Beklagte eine eigene Berechnungsaufstellung vorträgt, wonach sich ein Verdienstausfall für 1997 und 1998 von insgesamt 106.662,58 DM ergibt.

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Der Zinsausspruch ist nicht angegriffen.

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Der Beklagte beantragt,

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das Urteil des Landgerichts Aachen vom 07.08.2000 aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit der Beklagte zur Zahlung von mehr als 137.000,00 DM verurteilt worden ist.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen,

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ihm zu gestatten, Sicherheit auch durch die Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse, Volks- oder Raiffeisenbank zu leisten.

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Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und macht weiterhin geltend, bei adäquater sachgerechter Diagnostik und Therapie hätte seine Frau ab 01.01.1997 ihre berufliche Tätigkeit wieder aufnehmen können. Da er und seine Ehefrau in BELGIEN gelebt hätten, seien Steuern in Deutschland nicht angefallen und auch keine Sozialabzüge.

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Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die beiderseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung des Beklagten führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, welches über den geltend gemachten Verdienstausfallschaden im angefochtenen Umfang erneut zu verhandeln und zu entscheiden haben wird, letzteres auch über die Kosten des Berufungsverfahrens.

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Der Senat sieht sich zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache im angefochtenen Umfang gemäß § 539 ZPO veranlasst, weil das Verfahren des Landgerichts an einem wesentlichen Mangel leidet und das landgerichtliche Urteil auch hierauf beruht. Das Landgericht ist nämlich seiner gesetzlich vorgeschriebenen Aufklärungspflicht nach § 139 ZPO nicht in dem vorliegend gebotenen Umfang nachgekommen.

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Gemäß § 139 ZPO hat das Gericht darauf hinzuwirken, dass die Parteien sich über alle erheblichen Tatsachen vollständig erklären und die sachdienlichen Anträge stellen, insbesondere auch ungenügende Angaben der geltend gemachten Tatsachen ergänzen und die Beweismittel bezeichnen. Zu diesem Zweck muss das Gericht den Sach- und Streitstand mit den Parteien nach der tatsächlichen und der rechtlichen Seite erörtern und ggf. bei entsprechenden Unklarheiten Fragen stellen.

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Dieser Verpflichtung ist das Landgericht nicht nachgekommen, wenn es das Vorbringen des Klägers zu dem angeblichen Verdienstausfall seiner verstorbenen Ehefrau ohne weitere Nachfrage als unstreitig behandelt und in dieser Weise seiner zuerkennenden Entscheidung zugrunde gelegt hat.

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Nach dem Gang des erstinstanzlichen Verfahrens war offenkundig, dass die Parteien in erster Linie gegensätzlich zum Anspruchsgrund vorgetragen hatten und sich der Schwerpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens hierauf bezog. Schon vor diesem Hintergrund hatte das Gericht Veranlassung zu der Annahme, dass der Beklagte möglicherweise die Höhe des keinesfalls eindeutig selbstverständlichen Verdienstausfallschadens nur versehentlich nicht bestritten hatte.

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Außerdem hat das Landgericht gänzlich außer Ansatz gelassen, dass die gegnerische Partei erst dann und insoweit zu einem Bestreiten gehalten ist, wenn die andere Partei zunächst ein substantiiertes schlüssiges Klagevorbringen erbracht hat.

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Hieran fehlte es im Rahmen des klägerischen Vorbringens gerade. Insoweit war nämlich zu fordern, dass der Kläger - unbeschadet eines Bestreitens des Beklagten - zunächst einen substantiierten Vortrag zum tatsächlichen Verdienstausfall anbot. Der Kläger hatte hierzu in erster Instanz nur die Bescheinigung der Arbeitgeberfirma seiner verstorbenen Frau vorgelegt. Aus dieser ergab sich allerdings lediglich, dass die ursprüngliche Klägerin die nachfolgend aufgezeigten Bruttogesamtentgelte bezogen hatte. Hiermit war jedoch ein tatsächlicher Verdienstausfallschaden nicht hinreichend substantiiert dargetan und belegt. Die ursprüngliche Klägerin hat in der Klageschrift nur vorgetragen, da sie in BELGIEN wohne und in Deutschland berufstätig sei, seien ihr die Bezüge jeweils brutto ausgezahlt worden, weil Steuern/Sozialversicherungsbeträge in BELGIEN abgeführt worden seien. Da die ursprüngliche Klägerin im weiteren Verlauf ihres Klagevorbringens jedoch ferner ausgeführt hatte, dass sie seitens der AOK R. ein Bruttokrankengeld in genannter Höhe erhalten hatte, lag es auf der Hand, dass die Sozialversicherungsbeiträge eher doch in Deutschland von dem Bruttoentgelt abgezogen worden sind. In jedem Fall wären aber auch bei einer versicherungsmäßigen und steuerlichen Berücksichtigung ausschließlich in BELGIEN jedenfalls von dem Bruttoentgelt Steuern und Sozialabgaben abgegangen; für einen substantiierten schlüssigen Vortrag zum geltend gemachten Verdienstausfallschaden war demzufolge zu verlangen bzw. hätte der Klägerin respektive dem Kläger aufgegeben werden müssen, näher zu den steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Abzügen vorzutragen. Auf die Bruttoentgelte konnte vor dem Hintergrund eines zu verlangenden schlüssigen Vortrages zur Schadenshöhe insoweit nicht abgestellt werden. Es war demzufolge verfahrensfehlerhaft, wenn das Landgericht - obwohl ihm einerseits die Unschlüssigkeit des Vorbringens des Klägers sowie andererseits das mutmaßlich nur versehentliche Unterlassen eines Bestreitens dieser Klageforderung nicht verborgen bleiben konnte - gleichwohl die Parteien nicht hierauf hingewiesen und insbesondere nicht der Klägerin ergänzenden Vortrag aufgegeben hat; in jedem Falle hätte das Landgericht den Beklagten darauf hinweisen müssen, dass es seine Entscheidung hinsichtlich des Verdienstausfallschadens auf den von ihm als unstreitig erachteten klägerischen Vortrag stützen wollte, wobei dem Beklagten insoweit Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag hätte gegeben werden müssen.

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Dass das Landgericht dieser ihm obliegenden Hinweispflicht nicht nachgekommen ist, stellt einen wesentlichen Verfahrensfehler dar, auf dem die angefochtene Entscheidung, was den nur noch streitigen Verdienstausfallschaden anbetrifft, auch beruht. Der Senat hält es nicht für angezeigt, die demzufolge noch ausstehenden Hinweise und Auflagen an die Parteien selbst durchzuführen, da insoweit noch umfangreicher weiterer Vortrag und ggf. auch eine weitere Beweisaufnahme zu gewärtigen ist mit der Folge, dass den Parteien im Ergebnis eine Tatsacheninstanz genommen würde, wollte der Senat selbst zur Sache verhandeln und entscheiden. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass möglicherweise die Frage, ob bei früherer Diagnostik und Therapie die Ehefrau des Klägers in der Tat bereits zum 01.01.1997 oder aber - wie vom Beklagten jedenfalls nachvollziehbar behauptet - erst zum 01.07.1997 wieder arbeitsfähig gewesen wäre, möglicherweise ebenfalls noch einer Beweisaufnahme zugeführt werden muss. Nach den Feststellungen des erstinstanzlichen Sachverständigen ist es jedenfalls offen, ob eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit der Patientin schon zum 01.01.1997 möglich gewesen wäre; es spricht allerdings viel dafür, dass diese Frage letztlich auch nicht weiter aufzuklären sein wird. Der Senat sieht Veranlassung zu dem Hinweis, dass insoweit die Beweislast beim Kläger liegen dürfte. Bei dieser Frage handelt es sich nämlich nicht um eine Frage nach einer Primärschadensfolge; vielmehr stellt ein Verdienstausfallschaden einen Sekundärschaden dar, hinsichtlich dessen die auf einem groben Behandlungsfehler beruhende Umkehr der Beweislast nicht durchgreift (siehe die Rechtsprechungsnachweise bei Steffen/Dressler, Arzthaftungsrecht, 8. Aufl., Rn. 547).

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Nach allem wird das Landgericht zu der allein noch im Streit befindlichen Schadensposition des Verdienstausfallschadens nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen erneut zu verhandeln und zu entscheiden haben. Aus Klarstellungsgründen und zwecks Vermeidung des Anscheins eines durch die Teilaufhebung etwa bewirkten unzulässigen Teilurteils hat sich der Senat veranlasst gesehen, den noch im Streit befindlichen Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären. Dass der Zinsanspruch nicht angegriffen ist, hat der Senat im Tenor zum Ausdruck gebracht.

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Berufungsstreitwert: 65.412,00 DM

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(202.412,00 DM - 137.000,00 DM)

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Wert der Beschwer für beide Parteien: über 60.000,-- DM.