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Oberlandesgericht Köln·5 U 172/93·10.04.1994

Pensionskasse: Beitragsfreie Fortführung trotz versäumter Satzungsfrist mangels Belehrung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte nach Ausscheiden aus einem angeschlossenen Verband die Feststellung einer unverfallbaren Rentenanwartschaft, hilfsweise die beitragsfreie Weiterführung seiner Pensionskassenversicherung. Das OLG verneinte Unverfallbarkeit, weil bei Arbeitgeberwechsel die für § 1 BetrAVG/§ 16a Satzung maßgebliche 10‑Jahres-Frist je Arbeitgeber läuft und Versicherungszeiten nicht addiert werden. Dem Hilfsantrag auf beitragsfreie Fortführung gab es jedoch statt: Ein Fristverlust nach der Satzung ist nur zulässig, wenn der Versicherte beim Ausscheiden gesondert über Frist und Folgen belehrt wurde; der Zugang eines Belehrungsschreibens war nicht bewiesen. Im Übrigen blieb die Klage erfolglos; die Kosten wurden gegeneinander aufgehoben.

Ausgang: Berufung des Klägers teilweise erfolgreich: beitragsfreie Weiterführung ab 01.02.1989 zugesprochen, im Übrigen abgewiesen; Kosten gegeneinander aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer Gruppenpensionskasse sind für die Unverfallbarkeit nach § 1 BetrAVG bei Arbeitgeberwechsel die Betriebszugehörigkeitszeiten zu den jeweiligen Arbeitgebern maßgeblich; Versicherungszeiten sind insoweit nicht zusammenzurechnen.

2

Eine satzungsmäßige Regelung zur Unverfallbarkeit, die ihrem Kern nach § 1 BetrAVG umsetzt, ist auf satzungsmäßig gleichgestellte Mitgliedergruppen entsprechend anwendbar, wenn andernfalls eine planwidrige Regelungslücke bestünde.

3

Der Verlust des Rechts auf beitragsfreie Fortführung wegen Versäumung einer satzungsmäßigen Antragsfrist setzt voraus, dass das Mitglied beim Ausscheiden gesondert und unmissverständlich über Frist und Rechtsfolgen belehrt worden ist.

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Den Zugang eines Belehrungsschreibens hat die Versorgungskasse zu beweisen; aus der bloßen Absendung folgt kein Anscheinsbeweis für den Zugang beim Empfänger.

5

Eine haftungsbegründende Pflichtverletzung wegen unrichtiger Auskunft über Unverfallbarkeit erfordert den Nachweis einer entsprechenden Zusage oder Falschberatung durch den Auskunftsgeber.

Relevante Normen
§ 1 BetrAVG§ 511 ZPO§ 511a ZPO§ 516 ZPO§ 518 ZPO§ 519 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 24 O 1/92

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 07. Juli 1993 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 1/92 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, die Versicherung des Klägers Nr. --------- mit Wirkung ab 01. Februar 1989 als beitragsfreie Versicherung satzungsgemäß weiterzuführen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten ist gegenstandslos. Die Kosten des Rechtstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Tatbestand

2

Die Beklagte verfolgt den satzungsgemäß festgelegten Zweck, die Altersversorgung der Arbeitnehmer der bei ihr beteiligten Verwaltungen (Arbeitgeber) anstelle oder in Ergänzung der gesetzlichen Rentenversicherungen sicher-zustellen. Nach § 4 der Satzung können als beteiligte Verwaltungen alle juristischen und natürlichen Personen der Beklagten beitreten, die Eigentümer, Pächter oder Betriebsführer von Eisenbahnen, Straßenbahnen oder son-stigen Verkehrsbetrieben sind, die nach erfolgtem Bei-tritt wiederum ihre Belegschaftsangehörigen zum Beitritt zu der Pensionskasse zu verpflichten haben (§ 5 Abs. 1 der Satzung). Der Beklagten können ferner auch die An-gestellten der für die beteiligten Verwaltungen tätigen Verbände zugeführt werden (§ 8 der Satzung). Der Mit-gliedesbeitrag der Belegschaftsangehörigen beträgt 2%, der Verwaltungsbeitrag 5,5% des jeweils versicherungsfä-higen Einkommens der Mitglieder (§ 21 der Satzung). Ge-mäß §§ 5 Abs. 3 Satz 3 und 60 Abs. 1 Satz 1 der Satzung sind die Mitgliedsbeiträge bei der Gehalts- und Lohnzah-lung vom Arbeitgeber einzubehalten und an die Kasse ab-zuführen.

3

Der Kläger war in der Zeit vom 01. Oktober 1978 bis zum 30. Juni 1988 als Sachbearbeiter bei der Haftpflichtge-meinschaft D.N. (...) beschäftigt. Seine Altersversor-gung sollte nach § 3 seines Dienstvertrages mit der ... dadurch gewährleistet werden, daß er "auf Kosten der ...", die als für die beteiligte Verwaltung tätiger Ver-band Mitglied der Beklagten ist, bei dieser versichert wurde. Der Kläger trat der Beklagten ab 01. Oktober 1978 als Mitglied bei. Auf seine Versicherung Nr. --------- überwies die ... bis zur Beendigung des Beschäfti-gungsverhältnisses Beiträge in Höhe von insgesamt 41.643,10 DM.

4

Ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gegenüber der ... wechselte der Kläger zum 01. Juli 1988 zum Versiche-rungsverband D.E. VVaG (V..), der als Verband ebenfalls der Beklagten angeschlossen ist. Der Einstellung waren Gespräch mit dem Zeugen D. vorausgegangen, der zu dieser Zeit sowohl Geschäftsführer des V. als auch hauptamt-liches Vorstandsmitglied der Beklagten war. Der Kläger wurde als Nachfolger des Zeugen D. zum Verbandsdirektor und geschäftsführenden Vorstandsmitglied bei dem V. mit einer Befristung auf 5 Jahre bestellt. Nach § 5 seines Anstellungsvertrages mit dem V. blieb er in der Abteilung A bei der Beklagten versichert. Der Arbeitneh-merbeitragsanteil zur Pensionskasse wurde durch den V. übernommen. Mit Schreiben vom 13. Juni 1988 meldete die ... den Kläger bei der Beklagten ab. Der V. meldete ihn unter dem gleichen Datum mit Wirkung zum 01. Juli 1988 wieder an. Die Beklagte führte die Versicherung des Klä-gers unter derselben Versicherungsnummer weiter.

5

Mit Schreiben vom 18. Januar 1989 widerrief der V. die Bestellung des Klägers und kündigte den Dienstvertrag mit sofortiger Wirkung. Er meldete den Kläger mit Schreiben vom 31. Januar 1989 bei der Beklagten ab. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte er insgesamt 6.589,50 DM auf die Versicherung an die Beklagte überwiesen.

6

Der Kläger setzte sich in der Folgezeit gegen die Kündigung zur Wehr und führte dieserhalb vor dem Landge-richt Köln einen Rechtsstreit (28 O 165/89 LG Köln). Der Rechtsstreit endete am 28. März 1990 durch Vergleich, wonach die Vergleichsparteien das Arbeitsverhältnis zum 31. Januar 1989 aufgrund arbeitgeberseitiger Kündigung für beendet erklärten und der V. sich verpflichtet, an den Kläger eine Abfindung zur Abgeltung der durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstandenen und noch entstehenden Nachteile in Höhe von 200.000,00 DM zu zahlen.

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Mit Schreiben vom 30. Mai 1990 teilte die Beklagte dem Kläger folgendes mit:

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"Sehr geehrter Herr R.,

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mit Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses zum 18. Januar 1989 sind sie aus der ordentlichen Mit-gliedschaft bei unserer Kasse ausgeschieden. Mit unserem Schreiben vom 10. Februar 1989 haben wir Ihnen ein Angebot zur Weiterführung Ihres Versiche-rungsverhältnisses unterbreitet.

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Wir erlauben uns anzufragen, wie Ihr Versicherungs-verhältnis weitergeführt werden soll"

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Der Kläger wandte sich seinerseits mit folgendem Schrei-ben vom 07. Januar 1991 an die Beklagte:

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"Sehr geehrte Damen und Herren,

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in vorbezeichneter Angelegenheit bitte ich vor abschließender Entscheidung darüber, ob das Versi-cherungsverhältnis fortgeführt werden soll, um ver-bindliche Informationen darüber, mit welcher Rente ich auf der Basis Ihrer bisherigen Erfahrungen bei Eintritt des Rentenalters rechnen kann, wenn das Versicherungsverhältnis bis zu diesem Zeitpunkt beitragsfrei weitergeführt wird.

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Darüber hinaus bitte ich um Mitteilung, welche Be-träge Sie mir im Falle eines Austritts aus der Ver-sicherung erstatten."

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Die Beklagte teilte unter dem 10. Januar 1991 mit, daß eine unverfallbare Rentenanwartschaft auf Leistungen aus der Pensionskasse nicht bestünde und die Frist zur Fort-setzung des Versicherungsverhältnisses vom Kläger ver-säumt worden sei. Sie kündigte ferner ihre Absicht an, die für den Kläger eingezahlten Beiträge gemäß § 37 Abs. 2 der Satzung an diejenigen zurückzuzahlen, die die Bei-träge getragen hätten. Sodann erstattete sie die Beiträ-ge der ... und dem V. und erteilte dem Kläger hierüber unter dem 15. Februar 1991 einen rechtsmittelfähigen Bescheid. Die vom Kläger dagegen eingelegte Berufung an das Kuratorium der Beklagten wurde mit rechtsmittelfä-higen Bescheid der Beklagten (Anrufung des ordentlichen Gerichts binnen 6 Monaten) vom 01. Juli 1991 zurückge-wiesen.

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Daraufhin hat der Kläger im Klageweg Feststellung be-gehrt, daß er eine unverfallbare Anwartschaft auf Versi-cherungsleistungen erlangt habe, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, seine Versicherung in eine beitragsfreie Versicherung umzuwandeln, äußerst hilfsweise, an ihn sämtliche Beiträge zurückzuzahlen. Er hat die Ansicht vertreten, daß seine Anwartschaften unverfallbar gewor-den seien, weil es auf die Gesamtheit aller Versiche-rungszeiten ankomme. Danach habe er insgesamt mehr als 10 Jahre zurückgelegt. Es sei unschädlich, daß er den Arbeitgeber gewechselt habe. Dies folge aus §§ 3, 9 und 16 der Satzung.

23

Er hat ferner die Auffassung vertreten, daß die Beklagte auch deshalb verpflichtet sei, die Anwartschaft aus der Versicherung unverfallbar zu stellen, weil der Zeuge D. ihm im Rahmen der Vertragsverhandlungen mit dem V. in seiner Eigenschaft als hauptamtliches Vorstandsmitglied der Beklagten die Unverfallbarkeit der Anwartschaft zugesichert habe. Nur auf dieser Grundlage habe er sein Arbeitsverhältnis bei der ... vorzeitig gelöst, um bei dem V. einzutreten.

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Jedenfalls müsse die Beklagte seinen Antrag, die Versicherung beitragsfrei fortzuführen, annehmen. Die Beklagte könne sich nach Treu und Glauben nicht auf den Ablauf der in §§ 36, 35 der Satzung für die Umwandlung bestimmten Dreimonatsfrist berufen. Wegen der Kompli-ziertheit und Unübersichtlichkeit der Satzung sei die Beklagte verpflichtet gewesen, ihn ausdrücklich auf den Fristenlauf hinzuweisen. Das angebliche Schreiben vom 10. Februar 1989, das er nicht erhalten habe, sei im übrigen insoweit wegen des damals anhängigen Streitver-fahrens nicht ausreichend gewesen. Er habe das Schreiben vom 30. Mai 1990 als Erklärung der Beklagten verstehen dürfen, jene Verzichte auf die Einhaltung jeglicher Fristen.

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Äußerst hilfsweise sei die Beklagte nach § 37 der Sat-zung zur Erstattung der auf die Versicherung insgesamt geleisteten Beiträge in Höhe von 48.232,60 DM an ihn verpflichtet. Er sei derjenige gewesen, der sowohl den Mitglieds- als auch den Verwaltungsbeitrag im Sinne von § 37 Abs. 2 Satz 1 der Satzung getragen habe. Bei der ... und dem V. seien diese Beiträge jeweils Teil seines Gehaltes und insoweit auch lohnsteuerpflichtig gewesen. Daß die jeweiligen Arbeitgeber die Beiträge unmittelbar an die Beklagte abgeführt hätten, habe nur der Verein-fachung des Zahlungsvorgangs gedient. Zudem gebühre ihm der Verwaltungsbeitrag auch nach § 37 Abs. 1, 2 der Sat-zung. Er sei unfreiwillig und ohne eigenes Verschulden aus den Diensten des V. ausgeschieden. Er hat beantragt,

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festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm aufgrund der Versicherung Nr. --------- bei Eintritt eines Versorgungsfalles Versicherungslei-stungen gemäß den Versicherungsbedingungen der Ab-teilung A ihrer Satzung zu leisten,

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hilfsweise,

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30

die Beklagte zu verurteilen, die Versicherung Nr. --------- in eine beitragsfreie Versicherung umzuwandeln,

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weiter hilfsweise,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 48.232,60 DM nebst 4% Prozeßzinsen zu zahlen.

34

Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat die Ansicht vertreten, die Voraussetzungen von § 16 a der Satzung seien nicht erfüllt, weil der Kläger nicht mindestens 10 Jahre durch dieselbe Ver-waltung pflichtversichert gewesen sei. Seine zurück-gelegten Versicherungszeiten könnten nicht addiert werden. Aus keiner der Satzungsbestimmungen folge die Anrechnung von Vordienstzeiten. Insbesondere bedeute das Fortbestehen der Mitgliedschaft bei Wechsel des Arbeitgebers nicht die Anrechnung von Vordienstzei-ten, sondern sichere nur, daß die in anderen Arbeits-verhältnissen gezahlten Beiträge bei der Berechnung der Wartezeit bzw. der Rente berücksichtigt werden könnten. Sie bestreitet, daß die Frage der Unverfall-barkeit der Rentenanwartschaften Gegenstand des Ge-sprächs zwischen dem Kläger und dem Zeugen D. gewesen sei. Der Zeuge habe sich lediglich zu der Möglich-keit einer Fortsetzung des bislang über die ... bei der Beklagten bestehenden Versicherungsverhält-nisses durch den V. geäußert. Infolge Fristversäumung habe der Kläger keinen Anspruch auf Umwandlung der Versicherung. Sie behauptet, sie habe dem Kläger mit Schreiben vom 10. Februar 1989 davon unterrich-tet, das Versicherungsverhältnis durch eine Beitrags-erstattung zu beenden oder es freiwillig nach § 35 der Satzung bzw. beitragsfrei nach § 36 der Satzung fortzuführen, sofern binnen 3 Monaten nach Ausschei-den aus der ordentlichen Mitgliedschaft ein entspre-chender Antrag gestellt werde. Dieses Schreiben habe der Kläger erhalten. Danach habe es keiner erneuten Belehrung bedurft. Der Kläger habe sich über die Satzungsbestimmungen selbst informieren können und müssen. Die Versicherungsbeiträge seien insgesamt von den früheren Arbeitgebern des Klägers getragen wor-den. Dies folge aus den jeweiligen Anstellungsverträ-gen. Der Kläger sei bei seinen früheren Arbeitgebern freiwillig ausgeschieden. Hinsichtlich des Ausschei-dens bei der ... könne dies nicht zweifelhaft sein, in Bezug auf den V. folge dies aus dem vor dem Land-gericht Köln geschlossenen Vergleich. Der Vergleich entfalte im übrigen insoweit Drittwirkung, als danach mit Zahlung der Abfindung sämtliche wechselseitigen Ansprüche - und damit auch die behauptete Altersver-sicherung als Teil des geschuldeten Entgeltes - abge-golten sein sollten.

38

Das Landgericht hat der Klage unter Abweisung im übrigen wegen eines Betrages von 12.862,03 DM nebst Zinsen seit dem 07. Januar 1992 stattgegeben.

39

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt, soweit sie dadurch beschwert sind.

40

Der Kläger meint, § 16 a der Satzung könne keine An-wendung finden, weil diese Vorschrift weder für frei-willig Versicherte noch für Angestellte von Verbän-den, die für die beteiligten Verwaltungen tätig sei-en, gelten würde. Wegen des eindeutigen Wortlauts sei die Vorschrift auch nicht analog anwendbar. Die Un-verfallbarkeit seiner Rentenanwartschaft ergebe sich somit aus § 1 BetrAVG. Im übrigen habe auch der Zeuge D. zugesagt, daß eine Anrechnung erfolge. Das habe er dahin verstanden - und auch so verstehen dürfen -, daß die Unverfallbarkeit alsbald nach Arbeitsaufnahme bei dem V. eintreten würde. Andernfalls wäre er bis zum 01. Oktober 1988 in den Diensten der ... verblie-ben. Jedenfalls habe er Anspruch auf beitragsfreie Fortführung der Versicherung. Eine Belehrung über den Fristlauf sei ihm nicht erteilt worden. Die Beklagte handele treuwidrig, wenn sie sich auf Verfristung be-rufe. Schließlich seien sämtliche Beiträge bei wirt-schaftlicher Betrachtungsweise ihm zuzurechnen, so daß sie auch an ihn auszuzahlen seien. Er sei nicht freiwillig aus den Diensten der Arbeitgeber ausge-schieden. Er beantragt,

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unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinen erstinstanzlichen Schlußan-trägen zu entscheiden und die Berufung der Be-klagten zurückzuweisen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung des Klägers zurückzuweisen und unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.

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Sie meint, die Regelung des § 16 a der Satzung sei im Streitfall analog anwendbar. Danach habe der Kläger keine unverfallbaren Anwartschaften erworben.

47

Im übrigen wiederholen, vertiefen und ergänzen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen.

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Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des ange-fochtenen Urteils und die im Berufungsrecht zugewech-selten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

50

Die nach §§ 511, 511 a ZPO statthafte Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 516, 518, 519 ZPO) und damit zulässig. Sie ist in der Sache teilweise gerechtfer-tigt, denn die Klage ist mit dem ersten Hilfsantrag begründet. Den Hauptantrag hat das Landgericht aller-dings mit Recht abgewiesen.

51

I.

52

Der Kläger kann die mit dem Hauptantrag begehrte Feststellung nicht beanspruchen.

53

1.

54

§ 12 der Satzung scheidet als Anspruchsgrundlage aus, weil der Kläger nicht (mehr) ordentliches Mitglied bei der Beklagten ist.

55

2.

56

§ 16 a der Satzung bildet seinem Wortlaut nach eben-falls keine geeignete Anspruchsgrundlage, weil der Kläger bei der Beklagten nicht pflichtversichert, sondern sogenanntes zugeführtes Mitglied im Sinne von § 8 der Satzung war.

57

3.

58

§ 16 a ist freilich auf zugeführte Mitglieder ent-sprechend anwendbar. Die Satzung enthält nämlich insoweit eine Lücke, die durch sinngemäße Anwendung der für die Pflichtversicherten vorgesehenen Rege-lung zu schließen ist. Die zugeführten Mitglieder sind in Bezug auf die Voraussetzungen eines Renten-anspruchs nach §§ 12, 35 und 36 der Satzung den Pflichtversicherten gleichgestellt. Es ist kein Grund ersichtlich, die Mitglieder im Falle des vorzeitigen Ausscheidens im Sinne von § 16 a insoweit ungleich zu behandeln. § 16 a der Satzung stellt im Kern ledig-lich eine Umsetzung von § 1 BetrAVG dar, dessen Tat-bestandsvoraussetzungen zu Lasten des Arbeitnehmers im Rahmen einer Versorgungszusage nicht unterschrit-ten werden dürfen. Es liegt auf der Hand, daß dies für sämtliche Mitglieder einer bestimmten Abteilung der Satzung der Beklagten gleichermaßen gelten muß.

59

Indessen verhilft auch eine entsprechende Anwendung dieser Satzungsbestimmung der Hauptsacheklage nicht zum Erfolg, weil der Kläger nicht mindestens 10 Jahre ununterbrochen durch dieselbe beteiligte Verwaltung bei der Beklagten versichert war. Er hat vor Ablauf von 10 Jahren den Arbeitgeber gewechselt. Das ge-reicht ihm zum Nachteil. Auch geringfügige Fristun-terschreitungen sind schädlich (vgl. BAG BB 1990. 2272), wobei es auf Verschulden nicht ankommt.

60

4.

61

Der Anspruch läßt sich auch nicht aus § 12 der Sat-zung in Verbindung mit § 1 BetrAVG herleiten.

62

§ 1 BetrAVG bezweckt, dem Arbeitnehmer auch dann einen Versorgungsanspruch zu erhalten, wenn er aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und die Satzung den Anspruch an die Mitgliedschaft oder an Voraussetzungen knüpft, die für ihn im Vergleich zu der gesetzlichen Bestimmung über die Unverfall-barkeit von Ansprüchen ungünstiger sind (vgl. Höhne in Heubach/Höhne/Paulsdorf/Rau/Weinert, Kommentar zum BetrAVG, 2. Aufl., Randnote 366). Im Streitfall entspricht aber § 16 a der Satzung nach Wortlaut und Sinn der in § 1 Abs. 1, 3 BetrAVG getroffenen Rege-lung, denn auch danach entfällt der Versorgungsan-spruch, wenn der Arbeitnehmer vor Ablauf von 10 Jah-ren den Arbeitgeber wechselt. Wechselt der Arbeitneh-mer von einem Arbeitgeber zu einem anderen, die - wie hier - beide der Gruppenpensionskasse angeschlossen sind, ist für die Frage, ob die Voraussetzungen der Unverfallbarkeit nach § 1 Abs. 1 erfüllt sind, nicht der erstmalige Versicherungsbeginn des Arbeitnehmers in der Gruppenpensionskasse, sondern der Beginn der Betriebszugehörigkeit beim jeweiligen Arbeitgeber maßgebend. Die Versicherungszeiten sind im Hinblick auf die Unverfallbarkeit nicht zusammenzurechnen (vgl. Höhne, a.a.O., Randnote 373). Das hat seinen Grund darin, daß die Betriebsrente Gegenleistung des Arbeitgebers für Betriebstreue des Arbeitnehmers ist (vgl. BAG BB 1989, 2409), die ab einer bestimmten Dauer nicht entschädigungsfähig bleiben soll. Dieser Grund entfällt, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber vorfristig wechselt, mag er auch (zufällig) weiterhin derselben Pensionskasse angehören, weil der neue Ar-beitgeber ebenfalls (zufällig) dieser Kasse angehört.

63

Eine über die gesetzliche Regelung des § 1 BetrAVG hinausgehende, dem Kläger günstige Regelung ist weder in der Satzung vorgesehen noch haben dies die Partei-en vereinbart.

64

Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus dem Gesichtspunkt einer Vereinbarung der Anrechenbarkeit einer Vordienstzeit durch den Folgearbeitgeber des Klägers, hier den V..

65

Zwar hat das BAG entschieden (vgl. BB 1984, 65), daß eine Vordienstzeit auch im Sinne der gesetzlichen Un-verfallbarkeit mit der neuen Dienstzeit zu einer ein-heitlichen Betriebszugehörigkeit zusammengefaßt wer-den kann, wenn die Versorgungszusage des Folgearbeit-gebers die Vereinbarung enthält, daß eine bestimmte Vordienstzeit mit Wirkung für die Unverfallbarkeit angerechnet werden soll. Es bestehen aber schon Zwei-fel, ob diese für den Fall einer unmittelbaren Ver-sorgungszusage des Arbeitgebers ergangene Entschei-dung auch für Fälle der Zusage durch Pensionskassen gelten kann, weil es der Arbeitgeber andernfalls faktisch in der Hand hätte, gleichsam einseitig sat-zungsändernde Maßnahmen zu treffen. In einem solchen Fall wäre eher daran zu denken, den Arbeitnehmer auf Ansprüche unmittelbar gegen seinen Arbeitgeber zu verweisen. Die Frage kann indessen dahinstehen, weil eine derartige Anrechnungsvereinbarung weder nach §§ 5, 7 des Anstellungsvertrages zwischen dem Kläger und dem V. vorgesehen ist noch der Zeugen D. bestä-tigt hat, daß dies mündlich vereinbart worden sei. In § 5 des Anstellungsvertrages ist lediglich geregelt, daß der Kläger bei der Beklagten versichert bleiben sollte. § 7, wonach im Falle einer Gesamtversorgungs-zusage unter anderen die Anrechnung der "Rente von der Pensionskasse" vorgesehen war, sollte lediglich für den Fall zum Tragen kommen, daß es zu einer Ge-samtversorgungszusage durch den V. kommen würde. Dazu ist es aber gerade nicht gekommen.

66

D. hat bekundet, er habe dem Kläger bei den Vorbe-sprechungen über einen Wechsel von der ... zum V. lediglich erklärt, daß der Kläger die Versicherung fortsetzen könne. Die Frage der Unverfallbarkeit sei nicht erörtert worden. Hierzu habe auch kein Anlaß bestanden, weil man davon ausgegangen sei, daß der Kläger nach Ablauf der vorgesehenen Vertragslaufzeit wiederbestellt würde. Die bisher über die ... geleisteten Beträge gingen nicht verloren, weil das Versicherungsverhältnis fortgesetzt würde. Danach ist die Klägerbehauptung nicht bewiesen. Das gereicht dem Kläger zum Nachteil. Er hätte es in der Hand gehabt, sich insoweit Klarheit zu verschaffen, notfalls den Wechsel von der ... zum V. noch hinauszuzögern oder davon ganz abzusehen.

67

5.

68

Der Feststellungsanspruch rechtfertigt sich schließ-lich auch nicht aus dem Gesichtspunkt einer schuld-haften Vertragsverletzung. Eine Pflichtverletzung des Vorstandsmitglieds D., für die die Beklagte freilich einzustehen hätte, ist nicht bewiesen. D. hat nach seinen Angaben weder falsche Auskünfte erteilt noch unrichtige Versprechungen abgegeben. Er durfte auch darauf vertrauen, daß der Kläger als Volljurist und Versicherungssachbearbeiter ihn in Bezug auf die Fortführung der Versicherung nicht mißverstehen, ge-gebenenfalls die ihm erforderlich erscheinenden Aus-künfte von sich aus erfragen würde. Der Zeuge hatte nach Lage der Sache keinen Anlaß anzunehmen, der Klä-ger gehe nach dem Gespräch von falschen Voraussetzun-gen aus.

69

II.

70

Der erste Hilfsantrag ist begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 21. März 1991, die Versicherung ab Beendigung der or-dentlichen Mitgliedschaft gemäß § 36 der Satzung be-dingungsgemäß beitragsfrei fortzuführen, anzunehmen. Der Kläger hat die nach § 36 Abs. 1 vorausgesetzte Wartezeit erfüllt. Den darüberhinaus erforderlichen Antrag hat er fristgemäß gestellt.

71

Der Senat verkennt nicht, daß der Antrag nach §§ 36 Abs. 3, 35 Abs. 2 der Satzung binnen 3 Monaten nach dem Ausscheiden aus der ordentlichen Mitgliedschaft bei der Kasse eingegangen sein muß und diese Voraus-setzungen im Streitfall nicht gegeben ist. Das ist indessen unschädlich, weil dem Versicherten durch den Fristablauf nur Nachteile entstehen dürfen, wenn er zuvor im Zuge des Ausscheidens gesondert auf die Frist und die mit einer Fristversäumung verbundenen Folgen hingewiesen worden ist. Das erscheint im wohl-verstandenen Interesse des Arbeitnehmers geboten.

72

Durch Erwerbstätigkeit erworbene Ansprüche auf Al-tersversorgung oder Versorgung für den Invaliditäts-fall genießen mit Recht hohen Bestandschutz. Das ist für die Versichertenrente und Anwartschaften auf Ver-sichertenrente in der gesetzlichen Rentenversicherung seit langem anerkannt. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Ansprüche dem Eingetumsschutz des Artikel 14 GG unterworfen (vgl. BVerfGE 53, 257 (289 ff); 58, 81 (109). Ansprüche auf betriebliche Altersver-sorgung sind unter bestimmten Voraussetzungen unver-fallbar und regelmäßig für den Fall einer Insolvenz des Leistungspflichtigen gesichert. Mit der Bedeutung solcher Versorgungsansprüche für den Betroffenen wäre es schwerlich vereinbar, wenn eine insoweit erworbene günstige Rechtsposition durch bloßen Ablauf von Fristen verlorengehen könnte, ohne daß der Betroffene im Einzelfall darauf hingewiesen worden ist. Erfah-rungsgemäß werden abstrakte, für eine Vielzahl von Fällen geltende gesetzliche Fristenregelungen, wozu im weitesten Sinne auch Satzungsbestimmungen gehören, von dem Betroffenen aus welchem Grunde auch immer, häufig nicht beachtet, weil er damit nicht rechnet oder darauf vertraut, daß der redliche rechtskundige Verpflichtete auf Fristen und deren Bedeutung hin-weist. Ob ein solches Vertrauen in jedem Fall schüt-zenswert ist, mag offenbleiben. Ist der Betroffene wie im Streitfall Mitglied einer Körperschaft des öf-fentlichen Rechts, der er sich ganz oder zum Teil im Hinblick auf den Erwerb einer Alters- und Invalidi-tätsversorgung anvertraut hat, ist jedenfalls Schutz-würdigkeit gegeben. In einem solchen Fall ist die Kasse in jedem Einzelfall unbeschadet einer generel-len Regelung in der Satzung verpflichtet, auf Fristen und deren Folgen hinzuweisen, um das Mitglied vor unverhältnismäßigen Nachteilen zu schützen. So liegt es hier. Da der Kläger die Wartezeit von 60 Monaten erfüllt hat, wäre ihm im Falle einer beitragsfreien Fortführung der Versicherung eine Anwartschaft erhal-ten geblieben, die nach der Berechnung der Beklagten vom 10. Februar 1989 bei Eintritt des Versicherungs-falls eine monatliche Rente von 672,10 DM ausgelöst hätte. Der Behalt/Erwerb einer solchen Anwartschaft war lediglich von einer entsprechenden fristgerechten Antragstellung abhängig. Es liegt auf der Hand, daß hierauf hingewiesen werden mußte. Das muß ausnahmslos auch dann gelten, wenn der Versicherte rechtskundig ist, weil eine unterschiedliche Handhabung lediglich geeignet ist, weitere Rechtsunsicherheit zu erzeugen.

73

Im übrigen hat die Beklagte die Problematik vorpro-zessual offenbar ebenso gesehen, wie ihrem Schreiben vom 10. Februar 1989, in dem sie auf die Frist und die Folgen einer Fristversäumung hingewiesen hat, zu entnehmen ist.

74

Schließlich erscheint auch der Verweis auf das pri-vate Versicherungsrecht gerechtfertigt. Nach §§ 12, 15 a VVG erlischt ein Recht des Versicherten durch bloßen Fristablauf nur ausnahmsweise, wenn der Versi-cherer im Einzelfall ausdrücklich auf die Frist und die Rechtsfolgen einer Fristversäumung unmißverständ-lich hingewiesen hat, wobei es nicht darauf ankommt, ob der andere Teil rechtskundig ist.

75

Der Senat kann nicht feststellen, daß der Kläger vor Ablauf des Jahres 1990 im dargelegten Sinne belehrt worden ist. Das gereicht der Beklagten zum Nachteil, weil sie für die Belehrung Sorge zu tragen hat.

76

Es ist nicht bewiesen, daß der Kläger das Schrei-ben der Beklagten vom 10. Februar 1989 erhalten hat. Der Kläger hat den Erhalt dieses Schreibens erst- und zweitinstanzlich bestritten. Daß er dies erstinstanzlich damit begründet hat, er könne ein solches Schreiben in seinen Unterlagen nicht finden und müsse den Zugang deshalb vorsorglich bestreiten, ändert nichts am Bestreiten an sich. Der Ansicht der Beklagten, der Zugang des Schreibens lasse sich daraus schließen, daß der Kläger auf ihr Schreiben vom 30. Mai 1990, in dem sie auf ihr Schreiben vom 10. Februar 1989 Bezug genommen habe, geschwiegen habe, ohne dieses Schreiben anzufordern, vermag der Senat nicht zu folgen. Es mag zwar sein, daß es anwaltlicher Erfahrung entspricht, wie der Prozeß-bevollmächtigte der Beklagten im Senatstermin ausge-führt hat, daß ein Rechtsanwalt sogleich anfragt, was es mit einem in Bezug genommenen Schreiben auf sich habe, wenn es ihm tatsächlich nicht vorliegt; diese offenbar auf subjektiven Eindrücken beruhende Erfah-rung, ersetzt aber nicht den Beweis des Zugangs.

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Der Senat sieht sich auch nicht gehalten, den ange-botenen Zeugenbeweis zu der Behauptung zu erheben, die Beklagte habe das Schreiben vom 10. Februar 1989 über den damaligen Arbeitgeber des Klägers an diesen gerichtet, der Arbeitgeber habe das Schriftstück ord-nungsgemäß an den Kläger weitergesandt, es sei auch nicht als unzustellbar zurückgekommen. Selbst wenn dies zutrifft, ist damit nicht auch der Zugang bewie-sen. Es besteht für normale Postsendungen kein Beweis des ersten Anscheins, daß eine zur Post gegebene Sen-dung den Empfänger auch erreicht (vgl. BGH NJW 1964, 1176, OLG Köln MDR 1987, 405).

78

Nach allem kommt es nicht mehr darauf an, ob es der Beklagten auch nach Treu und Glauben verwehrt ist, dem Kläger Fristversäumnis entgegenzuhalten. Dafür spricht allerdings, daß sie mit ihrem Schreiben vom 30.05.1990 den Anschein erweckt hat, es gehe nur um die Art und Weise der Weiterführung der Versicherung, und nicht lediglich um die Frage einer Beitragser-stattung gemäß § 37 der Satzung, die allein nach end-gültiger Beendigung des Versicherungsverhältnisses in Betracht kommt. Für den Kläger bestand nach dem In-halt dieses Schreibens kein Anlaß zu der Befürchtung, er könne durch Fristablauf Rechte verlieren, zumal er damals nicht vorwerfbar davon ausging, in Folge mehr als 10jähriger Mitgliedschaft bei der Beklagten un-verfallbare Rentenanwartschaften erworben zu haben.

79

II.

80

Die zulässige Berufung der Beklagten ist gegenstands-los. Sie bezieht sich lediglich auf den zweiten Hilfsantrag, soweit ihm das Landgericht teilweise stattgegeben hat. Der Hilfsantrag steht indessen nicht (mehr) zur Sachentscheidung an, weil eine Ent-scheidung darüber nur für den Fall der Erfolglosig-keit des ersten Hilfsantrages begehrt worden ist. Die Rechtshängigkeit des zweiten Hilfsantrages ist damit entfallen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es mit Rücksicht auf § 894 ZPO nicht.

82

Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer für die Be-klagte: 100.815,00 DM.