Arzthaftung: Schmerzensgeld wegen Operation ohne Einwilligung (Haglundferse)
KI-Zusammenfassung
Der beklagte Arzt wandte sich mit der Berufung gegen ein Urteil, das dem Patienten Schmerzensgeld wegen einer Operation zugesprochen hatte. Streitpunkt war, ob für den Eingriff an der rechten Ferse eine wirksame (vorherige oder mutmaßliche) Einwilligung vorlag. Das OLG verneinte eine Einwilligung, weil die schriftliche Erklärung nur die linke Ferse betraf und eine konkrete Aufklärung/Abrede zur rechten Ferse nicht bewiesen war; auch eine mutmaßliche Einwilligung scheiterte mangels dargetaner Operationsindikation. Die Berufung wurde zurückgewiesen; das Schmerzensgeld von 12.000 DM blieb bestehen.
Ausgang: Berufung des Beklagten gegen die Verurteilung zu Schmerzensgeld wegen Operation ohne Einwilligung zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Jeder ärztliche Heileingriff ist nur bei wirksamer Einwilligung des Patienten gerechtfertigt; ohne Einwilligung ist der Eingriff als rechtswidrige Körperverletzung nach § 823 Abs. 1 BGB zu behandeln.
Eine Einwilligung erfasst grundsätzlich nur den konkret aufgeklärten und vereinbarten Eingriff; eine Einwilligung in einen Eingriff an einem Körperteil rechtfertigt regelmäßig keine Operation an einem anderen Operationsgebiet.
Eine mutmaßliche Einwilligung kommt nur in Betracht, wenn der Patient seinen Willen nicht äußern kann, keine Vertreterzustimmung eingeholt werden kann und aufgrund einer einwandfreien Indikation anzunehmen ist, der Patient hätte bei ordnungsgemäßer Aufklärung zugestimmt.
Für die Annahme einer mutmaßlichen Einwilligung trägt der Behandelnde die Darlegungslast zu Indikation und Umständen, die eine Verkürzung des Selbstbestimmungsrechts rechtfertigen.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nach einem rechtswidrigen Eingriff sind neben den körperlichen Folgen auch die Genugtuungsfunktion und die Beeinträchtigung des Patientenvertrauens zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 11 0 158/ 95
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 10. Juli 1996 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen -11 0 158/95- wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten ist zulässig, in der Sache jedoch nicht gerechtfertigt.
Das Landgericht hat dem Kläger zu Recht ein Schmerzensgeld gemäß § 823, 847 BGB zugesprochen, welches auch der Höhe nach nicht zu beanstanden ist. Für die von dem Beklagten am 15. Dezember 1994 durchgeführte Operation - bei der es sich dem Operationsbericht zufolge um eine "Korrektur der Haglundferse primär rechts mit Bursektomie" handelte - lag eine rechtfertigende Einwilligung des Klägers nicht vor, weshalb dieser Eingriff haftungsrechtlich als unerlaubte Handlung im Sinne einer Körperverletzung gemäß § 823 Abs. 1 BGB anzusehen ist (vgl. dazu BGH NJW 1987, 1481).
Jeder ärztliche Eingriff bedarf zu seiner Rechtfertigung der Einwilligung des Patienten. Diese ist nur wirksam, wenn der Patient über das Wesen, die Bedeutung und die Tragweite des konkreten Eingriffes informiert ist, was eine entsprechende Aufklärung durch den Arzt voraussetzt. Dabei braucht die Einwilligung nicht notwendig ausdrücklich erklärt zu werden, sondern kann sich auch aus den Umständen ergeben. Eine mutmaßliche Einwilligung kommt als Rechtfertigungsgrund nur dann in Betracht, wenn sich der Patient selbst nicht äußern kann - etwa weil er bei der Aufnahme bewußtlos ist oder sich intraoperativ eine Wendung ergibt, die eine mit dem Patienten nicht besprochene Erweiterung des Eingriffes notwendig macht -, ferner auch nicht die Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters des Patienten eingeholt werden kann und schließlich der Arzt annehmen kann, daß der Kranke bei entsprechender Aufklärung in den Eingriff eingewilligt haben würde ( vgl. dazu Steffen, Neue Entwicklungslinien der BGH-Rechtsprechung zum Arzthaftungsrecht, 6. Aufl. S. 158 m.w.N.).
Gemessen an diesen Grundsätzen lag weder eine rechtfertigende vorherige Einwilligung des Klägers in den Eingriff an seiner rechten Ferse vor, noch war dieser Eingriff durch eine mutmaßliche Einwilligung des Klägers gedeckt.
1) Die schriftliche Einverständniserklärung des Klägers vom 15. Dezember 1994 bezog sich ausschließlich auf den für diesen Tag unstreitig geplanten Eingriff an seiner linken Ferse, bezüglich derer der Beklagte ebenso unstreitig unter dem 28. November 1994 die Diagnose "Haglundferse" gestellt hatte. Nach Pschyrembel (Klinisches Wörterbuch, 257. Aufl.) handelt es sich dabei um eine starke, meist spitzwinklige Ausbildung der oberen hinteren Ecke des Fersenbeinhöckers, welche häufig mit Schleimbeutelbildung und schmerzhafter Weichteilschwellung infolge Schuhdrucks einhergeht. Wegen akuter Schmerzen und anderer Beschwerden ausschließlich an seiner linken Ferse war der Kläger auch wiederholt seit dem 5. März 1992 zunächst in der Behandlung der Sozia, am 28. November 1994 sodann erstmals des Beklagten gewesen, wie sich ebenfalls aus der als Computerausdruck eingereichten Behandlungskartei des Beklagten ergibt.
Die bereits erstinstanzlich gegebene Darstellung des Beklagten, es sei mit dem Kläger am 28. November 1994 außer der für die linke Ferse vereinbarten chirurgischen Korrektur auch bereits für später ein gleicher Eingriff an der rechten Ferse vorgesehen worden, ist nicht geeignet, eine wirksame Einwilligung für den am 15. Dezember 1994 durchgeführten Eingriff an der rechten Ferse darzutun. Die Einwilligung eines Patientin bezieht sich grundsätzlich - von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - stets nur auf einen ganz konkreten Eingriff und nicht wahl- oder hilfsweise auch auf andere Operationsgebiete. Daß mit dem Kläger besprochen war, daß zunächst seine rechte Ferse operiert werden sollte, falls sich der Eingriff an der linken Ferse als undurchführbar erweisen sollte, behauptet der Beklagte selbst nicht. Im übrigen hat der Beklagte seine Darstellung von der angeblich geplanten weiteren Operation auch nicht beweisen können. Die vom Landgericht hierzu vernommene Zeugin A, eine bei dem Beklagten beschäftigte Arzthelferin, hat diesbezügliche Gespräche zwischen den Parteien nicht bestätigt. Sie wußte sich trotz Vorhaltes von Einzelheiten weder an ein zwischen den Parteien am 28. November 1994 geführtes Gespräch noch daran zu erinnern, ob sie es gewesen war, die anschließend Eintragungen bezüglich der Diagnose vorgenommen hatte.
Für die mit der Berufungsbegründung angeregte Parteivernehmung des Beklagten ist demgemäß schon aus Rechtsgründen kein Raum; im übrigen würde es hierfür auch an der gemäß § 448 ZPO erforderlichen Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Darstellung des Beklagten fehlen.
2) Der Beklagte kann sich auch nicht auf eine mutmaßliche Einwilligung stützen.
Zwar trifft es zu, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entgegen der vom Landgericht geäußerten Auffassung eine mutmaßliche rechtfertigende Einwilligung nicht nur dann in Betracht kommt, wenn für den Eingriff eine vitale oder absolute Indikation vorliegt (Steffen, aaO S. 158/159). Voraussetzung ist jedoch eine einwandfreie Indikation zur Operation, die gegen die Verkürzung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten abzuwägen ist. Grundsätzlich ist das Selbstbestimmungsrecht des Patienten höher einzuschätzen, was insbesondere dann gilt, wenn das mit der Operation angegangene Leiden nur verhältnismäßig geringfügig ist.
Eine einwandfreie Indikation für den Eingriff an der rechten Ferse ist von dem Beklagten indes schon nicht dargetan. Es mag zwar durchaus sein, daß bei dem Kläger auch rechtsseitig eine Haglundferse vorlag. Hierauf deuten die in dem Bericht des Dr. B vom 21. März 1995 enthaltenen Angaben - u.a.: "Zustand nach Operation einer Haglund- Ferse rechts"- wie auch der histologische Bericht vom 21. Dezember 1994 hin, in welchem "Anteile einer ostecartilaginären Exostose von der Ferse rechts" beschrieben werden. Damit ist indes noch nichts bezüglich der Operationswürdigkeit, erst recht nichts für die Notwendigkeit einer chirurgischen Korrektur, gesagt. Die Therapie einer Haglundferse muß keineswegs zwangsläufig in einer Operation bestehen, wie sich aus Pschyrembel aaO (Stichwort: Haglund- Exostose) ergibt; in erster Linie sind konservative Maßnahmen die Methode der Wahl. Ungeachtet der Frage, ob die im Computerausdruck unter dem 28. November 1994 festgehaltene Diagnose "Haglundferse beidseits" damals wirklich von dem Beklagten erhoben wurde oder nicht- hierauf wird sogleich noch einzugehen sein- hat der Beklagte nicht einmal konkret geltend gemacht, daß der Kläger Beschwerden an der rechten Ferse gehabt hat, so daß er auch von daher keinen operationswürdigen Befund für sich in Anspruch nehmen kann. Zwar hat der Beklagte laut seinem zu den Akten gereichten Computerausdruck von der Behandlungskartei unter dem 28. November 1994 eine "Insertionstendopathie" sowie eine "Bursitis" für beide Fersen diagnostiziert. Im Operationsbericht ist ferner von chronisch rezidivierender Bursitis beidseits, links calcifizierend, die Rede. Diese Diagnosen hat der Beklagte aber im Prozeß nicht eingeführt, sondern im Gegenteil zum Beispiel in der Berufungsbegründung ausdrücklich davon gesprochen, daß ausschließlich die linke Ferse im Gegensatz zur rechten entzündet gewesen sei, womit er auch zu begründen versucht hat, weshalb sich nach dem angeblichen Narkosezwischenfall der geplante Eingriff linksseitig im Gegensatz zu den erleichterten Voraussetzungen einer Operation der rechten Ferse nicht habe durchführen lassen.
Aus den Behandlungsunterlagen des Beklagten ergibt sichim übrigen noch nicht einmal hinreichend, daß der Beklagte überhaupt vor der Operation die Diagnose "Haglundferse" auch bezüglich des rechten Fußes gestellt hat. Der unter dem 28. November 1994 notierte Befund besagt nicht viel, da es sich bei dem zu den Akten gereichten Dokument nach den eigenen Angaben des Beklagten um einen Computerausdruck handelt, der nicht notwendig die an diesem Tag tatsächlich gestellte Diagnose wiedergeben muß. Die mit Hilfe eines Computers gespeicherten Daten können nachträglich ohne weiteres verändert werden, ohne daß dies aus dem Ausdruck hervorgeht. Auffällig ist, daß von einer entsprechenden Diagnose bezüglich der rechten Ferse des Beklagten an keiner weiteren Stelle die Rede ist. Vielmehr geht aus allen sonstigen Eintragungen in den Behandlungsunterlagen des Beklagten - wie schon erwähnt-lediglich hervor, daß sich der Kläger ausschließlich wegen Beschwerden an seiner linken Ferse in der Gemeinschaftspraxis befunden hatte. Von besonderer Bedeutung ist dabei, daß insbesondere auch der an den Hausarzt des Klägers gerichtete Bericht vom 1. Dezember 1994 - welcher sich erkennbar auf den Behandlungstermin vom 28. November 1994 bezieht - mit keinem Wort von Feststellungen in Bezug auf die rechte Ferse des Klägers spricht: Es ist darin ausschließlich von Befunderhebungen und Diagnosen bezüglich der linken Ferse des Klägers die Rede.
In angeblich zustimmenden Äußerungen des Klägers - auch zu der ihm vorgeschlagenen weiteren Operation und dazu angeblich notwendigen Voruntersuchungen - lag, wie das Landgericht mit zutreffender Begründung gemeint hat, kein wirksamer Anspruchsverzicht, so daß es auch nicht auf die insoweit noch unerledigten Beweisangebote des Klägers ankam.
3) Das dem Kläger zugesprochene Schmerzensgeld ist unter Berücksichtigung der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion, die das Schmerzensgeld erfüllen soll, auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Wenn auch der Kläger durch den Eingriff keine bleibenden Beeinträchtigungen erlitten hat, so rechtfertigen doch allein der rechtswidrige Eingriff als Körperschaden und die mit der Operation zwangsläufig verbundenen nachfolgenden Schmerzen und Unannehmlichkeiten sowie der mehrwöchige Heilungsprzeß einen vergleichsweise höheren Betrag. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß durch ein Vorkommnis wie dieses das Vertrauen eines Patienten in die Sorgfalt und Zuverlässigkeit der Angehörigen der Heilberufe erschüttert wird, was sich in der Zukunft nachteilig - zum Beispiel durch eine besondere Furcht gegenüber chirurgischen Eingriffen - auswirken kann.
Dem kann angesichts der skizzierten erheblichen Zweifelan der Operationswürdigkeit der rechten Ferse nicht entgegengehalten werden, daß sich der Kläger auf diese Weise eine ohnehin später erforderliche Operation erspart hat. Offen konnte bleiben, ob es tatsächlich den von dem Beklagten behaupteten Narkosezwischenfall gegeben hat oder ob nicht doch eine schlichte Verwechslung vorlag, wofür die Kennzeichnung der am 28. November 1994 angefertigten Röntgenbilder von der linken Ferse des Klägers jeweils mit dem Großbuchstaben "R" nach Auffassung des Senats durchaus sprechen würde. Als Operateur hatte der Beklagte auch die Verantwortung für die richtige Lagerung des Patienten; schon gar nicht wäre es Sache der Narkoseärztin gewesen zu bestimmen, welcher Eingriff durchzuführen war.
Im Hinblick auf die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes hält der Senat schließlich für ganz entscheidend, daß der - wie unter anderem die in mehreren Punkten für ihn ungünstig ausgegangene erstinstanzliche Beweisaufnahme gezeigt hat - unrichtige bzw. offensichtlich nicht beweisbare Sachvortrag des Beklagten die Durchsetzung der dem Grunde nach berechtigten Ansprüche des Klägers erheblich zu erschweren geeignet war. Unter Abwägung aller dieser Gesichtspunkte erscheint der vom Landgericht ausgeurteilte Betrag von 12.000,- DM gerechtfertigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Beschwer des Beklagten: unter 60.000,- DM