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Oberlandesgericht Köln·5 U 169/17·02.01.2018

Berufung wegen Rücktritts vom Autokauf: „Deutsche Ausführung“ kein Sachmangel

ZivilrechtKaufrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beruft gegen die Abweisung seiner Rücktrittsklage wegen eines gebrauchten Fahrzeugs, das in der Anzeige als „Herkunft: Deutsche Ausführung“ bezeichnet war. Das OLG Köln führt aus, dass diese Formulierung keine Beschaffenheitsvereinbarung über Herstellungsort oder Nicht-Reimport darstellt. Ein Importstatus begründet regelmäßig keinen Sachmangel; pauschale Wertminderungsbehauptungen sind nicht ausreichend. Die Berufung soll als unbegründet zurückgewiesen werden.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts als unbegründet zurückzuweisen (keine Mangelhaftigkeit wegen ‚Deutscher Ausführung‘).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bezeichnung „Ausführung“ in einer Fahrzeuganzeige begründet keine Beschaffenheitsvereinbarung dahingehend, dass das Fahrzeug in Deutschland hergestellt oder kein Re-Import sei.

2

Der bloße Umstand, dass ein Fahrzeug für einen anderen EU-Markt vorgesehen oder aus dem Ausland geliefert wurde (Re‑Import), begründet nicht grundsätzlich einen Sachmangel.

3

Zur Geltendmachung einer wertmindernden Eigenschaft wegen Re‑Imports ist eine konkrete, plausibilisierte Darlegung erforderlich; bloße pauschale Behauptungen genügen nicht.

4

Ein Beweis (auch sachverständiger Beweis) ist ausgeschlossen oder unzulässig, wenn die behauptete Wertminderung rein spekulativ, nicht substanziiert und damit prozessual nicht zugänglich ist.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO§ 513 Abs. 1 ZPO§ 529 ZPO§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 1 O 95/17

Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 28.09.2017 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 1 O 95/17 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

Gründe

1

I.

2

Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, weil das angefochtene Urteil weder auf einer Rechtsverletzung beruht, noch nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§§ 522 Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1 ZPO).  Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen, denn dem Kläger steht ein Rücktrittsrecht hinsichtlich des Kaufvertrages vom 15.9.2016 nicht zu.

3

Der Senat nimmt insoweit auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug. Ein Mangel des gekauften Gebrauchtwagens liegt nicht vor. Insbesondere liegt in der Angabe „Herkunft: Deutsche Ausführung“, die sich in der Internetanzeige (nicht etwa auch im Kaufvertrag selbst) findet, keine Beschaffenheitsvereinbarung im dem Sinne, dass es sich um ein in Deutschland hergestelltes und nicht reimportiertes Importfahrzeug aus der EU handele oder dass es für keinen anderen „Markt“ als den deutschen bestimmtes Fahrzeug sei. Den Ausführungen der Kammer, wonach diese Formulierung nichts weiter bedeutet, als dass das Fahrzeug alle Ausstattungsmerkmale aufweist und alle technischen Voraussetzungen erfüllt, die für eine Zulassung und für den Vertrieb in Deutschland erforderlich und üblich sind, was unstreitig der Fall ist, schließt sich der Senat uneingeschränkt an. Entscheidend ist hier der Begriff „Ausführung“, der einen eindeutigen Bezug zur den allgemein wertbestimmenden äußeren und insbesondere technischen Merkmalen des Fahrzeugs herstellt. Eine Beschaffenheitszusage, dass das Fahrzeug kein Re-Importfahrzeug darstelle, bedürfte einer anderen Formulierung. Allenfalls könnte der Wortsinn noch dahin (miss-)verstanden werden, dass das Fahrzeug aus originär deutscher Produktion stamme. Dass dies aber nicht der Fall ist (das Fahrzeug wurde unstreitig in Tschechien für den EU-Vertrieb produziert), weiß der Kläger selbst, wie er einräumt, auf eine entsprechende Fehlvorstellung beruft er sich nicht.

4

Letztlich macht der Kläger nichts anderes geltend, als dass es sich tatsächlich um ein Importfahrzeug handele, was er als Mangel der Kaufsache ansieht. Es entspricht allerdings der völlig herrschenden, seit langem gefestigten Auffassung in der Rechtsprechung, dass es sich dabei grundsätzlich nicht um einen Mangel der Kaufsache handelt und den Verkäufer auch nicht die Pflicht trifft, auf diesen Umstand gesondert hinzuweisen (vgl. etwa OLG Köln, B.v.23.6.2014, 19 U 3/14 – juris m.w.N.). Ausnahmen für den Fall eines re-importierten Fahrzeugs gelten allenfalls, wenn konkret geltend gemacht werden kann, dass dieses Fahrzeug auf dem inländischen Markt weniger wert ist. Schon diese Ausgangssituation liegt hier indes nicht vor, denn ein Fahrzeug, das ausschließlich im Ausland (hier Tschechien) für den EU-Markt nach deutschem (technischen, ausstattungsmäßigem, rechtlichen und sonstigem) Standard hergestellt wird, kann auch nicht abstrakt verglichen werden mit einem in Deutschland hergestellten, das es nicht gibt. Allein der Umstand, dass ein und dasselbe Fahrzeug nur deshalb weniger wert sein soll, weil es zunächst für den Markt eines anderen EU-Landes vorgesehen war, stellt keinen wertmindernden Umstand dar. Soweit der Kläger dies pauschal behauptet und sogar eine Größenordnung von 7000 – 9000 €uro angibt, ist dies unbeachtlich, weil ersichtlich ins Blaue hinein behauptet, in keiner Weise plausibel und durch nichts erhärtet (und seien es auch nur Belege aus Internetforen o.ä.). Der darauf gerichtete Sachverständigenbeweis ist prozessual unzulässig und nicht zu erheben.

5

Ebenso pauschal, ins Blaue hinein und einem gezielten Beweis nicht zugänglich behauptet der Kläger, dass „die Hersteller … dem entsprechend bestimmte marktspezifische Besonderheiten, wie Garantien usw., für derartige Fahrzeuge nicht erteilen“ würden. Was die Mobilitätsgarantie angeht, hat die Beklagte hierzu überaus konkret vorgetragen und dargelegt, dass diese nur davon abhängig sei, dass das Fahrzeug durch einen Hyundai-Händler entsprechend den Herstellerangaben gewartet werde, was in jeder Hinsicht nachvollziehbar ist. Hiermit setzt sich der Kläger in keiner Weise auseinander.

6

Was der Kläger im Übrigen mit einer verkürzten Garantie konkret meint, erschließt sich nicht. Aus den Angaben in der verbindlichen Fahrzeugbestellung und aus der Rechnung ergab sich für den Kläger beim Kauf des Fahrzeugs, dass die Erstzulassung am 7.8.2015 war und dass die Garantie „mit Werksauslieferung bzw. ausländischer Zulassung bereits zu laufen begonnen“ habe, was sich für ein Gebrauchtfahrzeug von selbst verstehen dürfte. Worin konkret der Nachteil des Klägers bestehen soll, lässt sich aus den Angaben des Klägers nicht nachvollziehen. Es bleibt auch insoweit bei vagen, aber durch nichts näher begründeten allgemeinen Befürchtungen.

7

II.

8

Bei dieser Sachlage gibt die Berufung zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils insgesamt keine Veranlassung. Die Rechtssache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung (§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO); eine mündliche Verhandlung erscheint unter Berücksichtigung aller weiteren Aspekte des Rechtsstreites auch aus sonstigen Gründen nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO).