Lebensversicherung zweier Leben: Kündigungsrecht des alleinigen Versicherungsnehmers
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte nach dem Unfalltod ihres geschiedenen Ehemannes die Auszahlung der Lebensversicherung, die die Beklagte wegen vorheriger Kündigung ablehnte. Streitpunkt war, ob es sich um eine Versicherung auf verbundene Leben handelte, die eine Kündigung ohne Zustimmung der Klägerin ausschlösse. Das OLG Köln sah lediglich eine „Versicherung zweier Leben“ mit dem Ehemann als alleinigem Versicherungsnehmer. Dessen Kündigung war wirksam; § 159 S. 2 VVG erfordert keine Zustimmung zur Kündigung. Die Berufung wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung erfolglos; Kündigung durch den alleinigen Versicherungsnehmer wirksam.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Lebensversicherungsvertrag auf verbundene Leben setzt voraus, dass die beteiligten Personen zugleich Versicherungsnehmer und Versicherte sind.
Ist bei einer „Versicherung zweier Leben“ nur eine Person Versicherungsnehmer, kann sie den Versicherungsvertrag grundsätzlich allein kündigen; die bloße Stellung der anderen Person als Versicherte beschränkt das Kündigungsrecht nicht.
Das Zustimmungserfordernis des § 159 S. 2 VVG dient dem Schutz des Versicherten vor dem Abschluss einer Versicherung auf sein Leben und erstreckt sich nicht auf die Kündigung eines bestehenden Vertrags durch den Versicherungsnehmer.
Für den Inhalt des Versicherungsvertrags ist vorrangig der Versicherungsschein maßgeblich; eine abweichende Bezeichnung in späterer Korrespondenz ändert den Vertragsinhalt nicht.
Ein widerrufliches Bezugsrecht vermittelt dem Bezugsberechtigten keine gesicherte Rechtsposition, die eine Beendigung des Versicherungsverhältnisses durch den Versicherungsnehmer hindert.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 25 O 56/91
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 17.09.1991 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 56/91 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin darf die Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse leisten.
Tatbestand
##blob##nbsp;
##blob##nbsp;
##blob##nbsp;
Der verstorbene, geschiedene Ehemann der Klägerin unterhielt bei der Beklagten einen Lebensversiche-rungsvertrag, aus welchem die Klägerin nach dem Tode des geschiedenen Ehemannes Ansprüche gegenüber der Beklagten geltend macht. Nach dem Inhalt des Versicherungsscheins vom 03.04.1985 handelt es sich dabei um eine "Versicherung zweier Leben auf den Todes- und Erlebensfall mit Unfallzusatzversi-cherung". Die Versicherungssumme belief sich auf 32.747,-- DM und verdoppelte sich bei Unfalltod. Versicherungsnehmer war laut Inhalt des Versiche-rungsscheins der geschiedene Ehemann, Herr S., Versicherte waren dieser sowie die Klägerin. In dem Versicherungsschein heißt es ferner: "Das Be-zugsrecht ergibt sich aus dem Antrag oder späteren Verfügungen des Versicherungsnehmers". In dem Ver-sicherungsantrag waren als bezugsberechtigt im To-desfall die Klägerin, im Erlebensfall der Versiche-rungsnehmer, also der Ehemann benannt.
##blob##nbsp;
Am 20.08.1988 ist der Ehemann bei einem Unfall um`s Leben gekommen. Die Beklagte hat die Auszahlung der Versicherungssumme an die Klägerin mit der Be-gründung abgelehnt, der Versicherungsvertrag sei am 01.06.1987 von Herrn S. gekündigt und von ihr abge-rechnet worden.
##blob##nbsp;
Die Klägerin hat zunächst die Kündigung des Versi-cherungsvertrages bestritten und im übrigen die An-sicht vertreten, ihr geschiedener Ehemann habe das Versicherungsverhältnis nicht wirksam durch Kündi-gung beenden können, weil es sich bei dem Vertrag um einen Versicherungsvertrag auf verbundene Leben gehandelt habe mit der Folge, daß dieser analog § 2271 BGB nicht ohne ihr Wissen habe beendet wer-den können.
##blob##nbsp;
Die Klägerin hat beantragt,
##blob##nbsp;
##blob##nbsp;
##blob##nbsp;
die Beklagte zu verurteilen, an sie 65.494,-- DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
##blob##nbsp;
Die Beklagte hat beantragt,
##blob##nbsp;
die Klage abzuweisen.
##blob##nbsp;
Sie hat behauptet, der Versicherungsvertrag sei durch Herrn S. gekündigt und von ihr mit der Folge des Erlöschens des Versicherungsverhältnisses abge-rechnet worden, so daß Ansprüche der Klägerin nicht in Betracht kämen. Sie hat die Ansicht vertreten, es handele sich nicht um eine Versicherung verbun-dener Leben, sondern lediglich um eine Versicherung zweier Leben mit der Folge, daß Herr S. als allei-niger Versicherungsnehmer den Vertrag jederzeit ha-be kündigen können.
##blob##nbsp;
Durch Urteil vom 17.09.1991, auf das wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Land-gericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Kündigung als solche sei durch Vorlage einer Kopie der handschriftlichen Kündigung des Versicherungsnehmers nachgewiesen und sei auch wirksam erfolgt, weil der Ehemann als alleiniger Versicherungsnehmer und damit alleiniger Vertrags-partner der Beklagten wirksam habe kündigen können. Es handele sich nicht um eine Versicherung verbun-dener Leben, welche voraussetze, daß die versicher-ten Personen auch Versicherungsnehmer und damit Vertragspartner der Versicherung seien. Nur in die-sen Fällen sei das Kündigungsrecht eines Vertrags-partners eingeschränkt. Vorliegend sei aber die Klägerin gerade nicht Versicherungsnehmerin gewesen und habe aus dem Vertrag auch keinerlei Leistungen, wie z.B. Prämienzahlungen erbringen müssen.
##blob##nbsp;
Gegen dieses am 02.10.1991 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 04.11.1991, einem Montag, Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Beru-fungsbegründungsfrist bis zum 06.01.1992 mit einem an diesem Tag bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
##blob##nbsp;
Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstin-stanzliches Vorbringen, bestreitet aber nunmehr - wie auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich klargestellt - die Kündigung als solche nicht mehr. Im übrigen trägt die Klägerin erneut vor, es handele sich bei dem vorliegenden Versicherungsvertrag um einen Vertrag über zwei verbundene Leben. Entscheidend sei dabei nicht, ob nur einer der Ehegatten formell als Versiche-rungsnehmer auf Seiten der Beklagten eingestuft sei. Aufgrund des vorliegenden Versicherungsvertra-ges habe der verstorbene Ehemann der Klägerin ein Bezugsrecht aus der abgeschlossenen Lebensversiche-rung für den Fall des Todes der Klägerin erhalten. Angesichts der Höhe der Lebensversicherungssumme sei der Abschluß einer derartigen Versicherung für den verstorbenen Herrn S. ohne ausdrückliche Einwilligung der Klägerin wegen § 159 VVG gar nicht möglich gewesen. Hierzu hab er einer Zustimmung der Klägerin bedurft. Diese sei erfolgt vor dem Hinter-grund und zu dem Zweck, umgekehrt auch das Bezugs-recht auf die Lebensversicherungssumme für den Fall des Todes des Herrn S. zu erhalten. Beide seiner-zeitigen Ehegatten hätten mit dieser Regelung wech-selseitig für den Tod des jeweils anderen vorge-sorgt und wechselseitige Dispositionen für den Tod des jeweils anderen Ehepartners getroffen. Deshalb liege es nicht mehr in der Dispositionsfreiheit ei-nes Ehegatten, die wechselseitig begründeten Rechte und Anwartschaften im Nachhinhein ohne Einvernehmen mit dem anderen anderweitig zu regeln oder gar auf-zukündigen.
##blob##nbsp;
Die Klägerin beantragt,
##blob##nbsp;
##blob##nbsp;
##blob##nbsp;
unter Abänderung des angefochtenen Ur-teils nach ihren erstinstanzlichen Schlußanträgen zu erkennen,
##blob##nbsp;
##blob##nbsp;
##blob##nbsp;
vorsorglich, Sicherheit auch durch Bürg-schaft einer deutschen Großbank, Genos-senschaftsbank oder öffentlichen Sparkas-se leisten zu dürfen.
##blob##nbsp;
Die Beklagte beantragt,
##blob##nbsp;
die Berufung zurückzuweisen.
##blob##nbsp;
Auch sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanz-liches Vorbringen und macht ergänzend geltend, es liege lediglich eine Versicherung zweier Leben vor, wobei alleiniger Versicherungsnehmer der ver-storbene Ehemann der Klägerin gewesen sei. Dieser habe den Vertrag aber wirksam aufgekündigt. Ein Le-bensversicherungsvertrag auf verbundene Leben liege hier nicht vor, denn bei einem solchen handele es sich um einen einheitlichen Versicherungsvertrag, dessen Kennzeichen es sei, daß jeder Beteiligte zugleich Versicherungsnehmer und Versicherter sei. Vorliegend sei eine wechselseitige Verbindung zwi-schen den versicherten Personen nicht vereinbart, dies insbesondere deshalb nicht, weil die Klägerin als versicherte Person nicht im Fall ihres Ablebens ihren Ehemann als Bezugsberechtigten eingesetzt habe. Dessen Begünstigung ergebe sich vielmehr aus seiner Stellung als Versicherungsnehmer. Die Klä-gerin sei demgegenüber nicht Versicherungsnehmerin gewesen und deshalb auch nicht zu Prämienzahlungen oder sonstigen Leistungen verpflichtet gewesen. Als versicherte Person sei die Klägerin nicht zugleich auch zwingend Vertragspartei. Das Zustimmungser-fordernis nach § 159 Abs. 2 VVG gelte nur für den Abschluß eines Fremdlebensversicherungsvertrages, nicht aber auch für dessen Aufkündigung.
##blob##nbsp;
Auch als widerruflich Bezugsberechtigte habe die Klägerin keine Rechte aus dem Versicherungsver-hältnis.
##blob##nbsp;
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die beiderseitigen Schriftsätze nebest Anlagen Bezug genommen.
##blob##nbsp;
Entscheidungsgründe
##blob##nbsp;
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg, weil das Landgericht mit zu-treffender Begründung die Klage zu Recht abgewiesen hat. Auf die in allen Punkten zutreffenden Ausfüh-rungen des landgerichtlichen Urteils wird zur Ver-meidung von Wiederholungen Bezug genommen.
##blob##nbsp;
Ergänzend bleibt im Hinblick auf das Berufungs-vorbringen der Klägerin lediglich folgendes auszu-führen: Die in zweiter Instanz von der Klägerin nicht mehr bestrittene Kündigung seitens ihres ge-schiedenen Ehemannes war wirksam. Wie die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung zu Recht ausführt, handelt es sich bei einem Lebensversicherungsver-trag auf verbundene Leben um einen einheitlichen Versicherungsvertrag, der sich dadurch auszeichnet, daß jeder Beteiligte zugleich Versicherungsnehmer und Versicherter ist. Dies war auch die Ausgangs-situation in sämtlichen von den Parteien zitierten Entscheidungen. Vorliegend liegt eine solche Ver-sicherung auf verbundene Leben nicht vor, sondern lediglich eine Versicherung zweier Leben, wobei die Klägerin nicht Versicherungsnehmerin, sondern lediglich versicherte Person war. Zutreffend lautet deshalb auch der Versicherungsschein auf eine "Ver-sicherung zweier Leben auf den Todes- und Erlebens-fall" und führt als Versicherte die Klägerin und ihren Ehemann auf, als Versicherungsnehmer aber nur Letzteren.
##blob##nbsp;
Eine Versicherung auf verbundene Leben beinhaltet praktisch eine ähnliche Situation wie bei gemein-schaftlichen Testamenten, wo beide Testierenden - wechselseitige - Verfügungen treffen und deshalb jeder Partner des Schutzes gegen einseitige, abän-dernde Verfügungen zu seinen Lasten seitens des an-deren Testierenden bedarf.
##blob##nbsp;
Ein solcher Fall liegt hier aber gerade nicht vor. Die Klägerin hat keinerlei Verfügungen (zugunsten des Ehemannes) getroffen. Sie war auch nicht Versi-cherungsnehmerin und demzufolge auch nicht zu Prä-mienzahlungen oder sonstigen Leistungen verpflich-tet. Sie war nach allem nur Versicherte im Rahmen des Versicherungsvertrages ihres Ehemannes, der al-lein Versicherungsnehmer war.
##blob##nbsp;
Die Berufung der Klägerin auf § 159 S. 2 VVG greift nicht durch. Das dortige Zustimmungserfordernis soll lediglich den Versicherten schützen, d.h. "Spekulationen mit dem Leben anderer verhindern" (siehe Prölss/Martin VVG, 24. Aufl., Anm. 2 zu § 159 VGG). Das bedeutet aber nicht, daß damit auf Dauer Verfügungen des Versicherungsnehmers ohne Zu-stimmung des Versicherten verhindert werden sollen; dies ist nach dem Schutzzweck des § 159 2 auch nicht nötig, denn wenn der Versicherungsnehmer z.B. den Lebensversicherungsvertrag auf das Leben eines anderen Versicherten kündigt, ist eine "Spekula-tion" mit dessen Leben ohnehin ausgeschlossen (sie-he auch Prölss/Martin Anm. 2 A am Ende zu § 159: Abtretung, Pfändung, Kündigung, alle diese Verfü-gungen sind bei der Versicherung zweier Leben mög-lich durch den Versicherungsnehmer).
##blob##nbsp;
Die Falschbezeichnung (Versicherung auf verbundene Leben) im Ablehnungsschreiben der Beklagten vom 21.12.1990 ändert hieran und an dem Vertragsinhalt nichts mehr. Maßgebend für den Vertragsinhalt ist vielmehr lediglich der Versicherungsschein, und dieser lautet - wie dargelegt - zutreffend auf eine Versicherung zweier Leben mit ebenfalls zutreffen-der Bezeichnung des Ehemannes als Versicherungsneh-mer und des Ehemannes sowie der Klägerin als versi-cherte Personen.
##blob##nbsp;
Nach allem war die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
##blob##nbsp;
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbar-keit beruht auf den §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.
##blob##nbsp;
Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer der Klä-gerin: 65.494,-- DM.