Berufung wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit nach §522 Abs.2 ZPO zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte legte Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Köln ein. Zentral war, ob die Berufung Aussicht auf Erfolg hat und ob die vorgebrachten Einwendungen die Beweiswürdigung des Sachverständigen in Frage stellen. Der Senat hält die Berufung für offensichtlich aussichtslos und weist sie gemäß §522 Abs.2 ZPO zurück. Begründend führt das Gericht an, dass das Gutachten andere Ursachen als Behandlungsfehler plausibel darlegt und die Einwände keine neuen entscheidungserheblichen Umstände aufzeigen.
Ausgang: Berufung der Beklagten nach §522 Abs.2 ZPO wegen fehlender Aussicht auf Erfolg zurückgewiesen; Kosten dem Beklagten auferlegt; Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Nach §522 Abs.2 ZPO kann die Berufung zurückgewiesen werden, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vorliegt.
Die bloße Wiederholung bereits vorgebrachter Einwände ohne neue entscheidungserhebliche Tatsachen oder Beweismittel genügt nicht, um die Aussichtslosigkeit eines Rechtsmittels zu beseitigen.
Gutachterliche Feststellungen, die plausibel darlegen, dass bestimmte Befunde auch andere Ursachen haben können, können die Annahme eines Behandlungsfehlers entkräften und damit die Zurückweisung eines Rechtsmittels rechtfertigen, wenn die Beweisaufnahme die Einwendungen nicht bestätigt.
Kostenentscheidungen sind nach §97 Abs.1 ZPO zu treffen; das Gericht kann die Entscheidung vorläufig vollstreckbar erklären (§§708 Nr.10, 711, 713 ZPO).
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 3 O 494/09
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 12.7.2011 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 3 O 494/09 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Berufung der Beklagten wird gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückgewiesen.
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 1.12.2011 (Bl. 207 ff. GA) Bezug genommen, § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO.
Die Stellungnahme der Beklagten zu diesen Hinweisen führt auch nach nochmaliger eingehender Überprüfung der Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung der von der Beklagten vorgebrachten Einwände nicht zu einem anderen Ergebnis. Insbesondere beachtet die Beklagte nicht, dass – wie im Hinweisbeschluss ausführlich dargelegt – allein mit der Eingliederung der alten linken Brücke der Zustand vor der Nachbehandlung nicht mehr derart hätte rekonstruiert werden können oder rekonstruiert werden kann, dass eine sachverständige Begutachtung der Leistungen des Zedenten Dr. M. möglich wäre. Auch der Umstand, dass die rechte Brücke durch den Nachbehandler nicht zu entfernen war, ohne sie zu zerstören, lässt entgegen der Meinung der Beklagten keinen Rückschluss auf eine fehlerhafte Herstellung der Oberkieferversorgung zu. Hierzu hatte der Sachverständige Dr. S. in seinem Gutachten vom 16.2.2011 (Blatt 128 ff. GA) plausibel und nachvollziehbar dargelegt, dass das Nicht-Entfernen-Können einer Brücke durchaus andere Ursachen haben könne als die Annahme, die Brücke wäre unter zu starker Spannung – oder sonst behandlungsfehlerhaft – eingegliedert worden. Im übrigen wiederholt die Beklagte lediglich ihre bereits vorgebrachten Einwände und Wertungen, die indessen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht bestätigt werden konnten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Streitwert für das Verfahren (I. Instanz und Berufungsverfahren) gemäß § 45 Abs. 3 GKG: 18.526,36 €