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Oberlandesgericht Köln·5 U 167/11·30.11.2011

Berufung gegen Zahnarzthonorar: Dienstvertrag, Zahlungsverpflichtung trotz Mängeln

ZivilrechtSchuldrechtArzthaftungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte berief gegen ein Urteil zur Zahlung von Zahnarzthonorar. Streitpunkt war die Qualifikation zahnprothetischer Leistungen (Dienst- oder Werkvertrag) und die Frage, ob bei Mängeln die Vergütung verweigert werden kann. Der Senat macht deutlich, die Berufung sei unbegründet: Zahnärztliche Behandlungsverträge sind regelmäßig Dienstverträge, Vergütung bleibt grundsätzlich geschuldet; Schadensersatzansprüche sind gesondert zu prüfen. Mangels rekonstruierbarer Ausgangssituation konnte die Beklagte Mängel nicht beweisen.

Ausgang: Hinweis des Senats auf beabsichtigte Zurückweisung der Berufung als unbegründet (§ 522 Abs. 2 ZPO): Zahlungspflicht für Zahnarzthonorar bleibt bestehen

Abstrakte Rechtssätze

1

Zahnprothetische Behandlungsverträge sind regelmäßig als Dienstverträge im Sinne der §§ 611 ff. BGB zu qualifizieren.

2

Bei Dienstverträgen ist die nach §§ 611, 612 BGB geschuldete Vergütung grundsätzlich nicht davon abhängig, dass die Behandlung mangelfrei ist; Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Behandlung bleiben daneben möglich.

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Die Darlegungs- und Beweislast für Mängel und daraus resultierende Schadensersatzansprüche trifft diejenige Partei, die diese geltend macht; fehlt die Rekonstruktion des ursprünglichen Zustands, kann der Beweis zulasten des Klägers scheitern.

4

Privatgutachter, Nachbehandler oder Zahntechniker sind grundsätzlich nur eingeschränkt als sachverständige Zeugen zur Beurteilung ärztlicher Behandlungsfehler geeignet; fachliche Wertungen sind vorrangig durch unabhängige Sachverständigengutachten zu klären.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO§ 513 Abs. 1 ZPO§ 529 ZPO§ 611 ff. BGB

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 3 O 494/09

Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 12.7.2011 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 3 O 494/09 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

 

Die Beklagte erhält Gelegenheit, zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

Gründe

1

I.

2

Die Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, weil das angefochtene Urteil weder auf einer Rechtsverletzung beruht noch nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§§ 522 Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Beklagte mit Recht und mit zutreffenden Erwägungen, die sich der Senat zu Eigen macht und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, zur Zahlung des geltend gemachten Zahnarzthonorars nebst Zinsen in zuerkannten Umfange verurteilt.

3

Das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine andere, ihr günstigere Beurteilung. Auch eine weitere Sachaufklärung ist nicht geboten.

4

Der auf zahnprothetische Behandlung gerichtete Vertrag der Parteien ist entgegen der Meinung der Beklagten regelmäßig und auch im vorliegenden Fall als Dienstvertrag zu qualifizieren. Die Tätigkeit des Zahnarztes beschränkt sich nämlich nicht auf die technischen Laborarbeiten. Auch bei der prothetischen Versorgung seines Patienten leistet der Zahnarzt überwiegend Dienste zur Diagnostik von Zahn- und Zahnbetterkrankungen sowie Fehlstellungen sowie zu deren Behebung und Ausgleich, ohne - wie dies bei einem Werkvertrag der Fall wäre - eine Garantie für den Erfolg seiner Bemühungen übernehmen zu können. Der mit einer zahnprothetischen Leistung verbundene oder auf eine solche Leistung gerichtete Behandlungsvertrag ist daher regelmäßig nach Dienstvertragsrecht zu beurteilen (ständige Rechtsprechung, auch des Senats, vgl. nur Senat OLGR 1994, 67 ff.; Urt. v. 30.01.2002 - 5 U 151/01 -; Urt. v. 06.07.2005 – 5 U 27/04 -, Urt. v. 13.10.2008 – 5 U 41/08 -; Beschlüsse vom 15.12.2008 und 29.01.2009 – 5 U 137/08 -).

5

Da der Zahnarztvertrag Dienstvertrag i.S.d. §§ 611 ff. BGB ist, kommt es des Weiteren auf die Frage, ob die Behandlung ordnungsgemäß erfolgte, grundsätzlich nicht an. Denn als Folge einer fehlerhaften Behandlung könnte die Beklagte zwar sowohl aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung (§§  280 ff. BGB) als auch aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung Schadensersatz verlangen. Sie kann aber grundsätzlich nicht die Bezahlung des nach §§ 611, 612 BGB geschuldeten Honorars verweigern. Im hier anzuwendenden Dienstvertragsrecht gibt es keine dem Werkvertragsrecht entsprechenden Regelungen, wonach Vergütung nur für eine mangelfreie Leistung geschuldet wird (vgl. zu alldem etwa Senat, Urt. v. 30.01.2002 - 5 U 151/01 -; Senat, Urt. v. 06.07.2005 – 5 U 27/04 -; Urt. v. 13.10.2008 – 5 U 41/08 -).

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Aufrechenbare Gegenansprüche hat die Beklagte nicht bewiesen, nachdem der gerichtliche Sachverständige Dr. S. Feststellungen zum Zustand der von Dr. M., dem Zedenten der an die Klägerin abgetretenen Honorarforderung, wegen der Arbeiten der nachbehandelnden Zahnärzte T. und U. nicht mehr hat treffen können. Das dagegen gerichtete Berufungsvorbringen der Beklagten bleibt ohne Erfolg. So kann dahinstehen, ob der Sachverständige die von Dr. M. gefertigte linke Brücke nach Herausnahme der von den Zahnärzten T. und U. gefertigten und eingegliederten Brücken zur Begutachtung hätte neu einsetzen können. Denn alleine mit der Eingliederung der alten linken Brücke wäre der Zustand vor der Nachbehandlung durch die Zahnärzte T. und U. ebenfalls nicht zu begutachten gewesen. Der Sachverständige hat insoweit plausibel und nachvollziehbar ausgeführt, dass dafür zum einen die rechte Brücke fehle, zusätzlich der Unterkiefer vom Nachbehandler entscheidend verändert worden sei und des weiteren durch die Präparation, die der Zahnarzt U. durchgeführt habe, die Konfiguration der einzelnen Zahnstütze derart verändert worden sein könne, dass auch dadurch eine Beurteilung der streitgegenständlichen Brücke erschwert werde. Mithin lässt sich der Zustand, wie er durch Dr. M. geschaffen worden war, nicht mehr rekonstruieren und daher auch nicht sachverständig begutachten. Das geht zulasten der Beklagten, die für die Mangelhaftigkeit der zahnärztlichen Leistungen als Voraussetzung für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch darlegungs-und beweispflichtig ist.

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Darüber hinaus kommt eine Vernehmung der nachbehandelnden Ärzte oder des Zahntechniker zwecks weiterer Sachaufklärung nicht in Betracht. Grundsätzlich sind weder Privatgutachter noch Nachbehandler geeignete (sachverständige) Zeugen zu der Frage der Behandlungsfehlerhaftigkeit ärztlicher Maßnahmen. Das gilt insbesondere für den Nachbehandler, weil er zum einen aufgrund eigener Befassung mit der Sache kaum in der Lage sein wird, eine objektive Darstellung zu geben, die ihn unter Umständen zwingen müsste, die eigenen Behandlungsmaßnahmen infrage zu stellen. Eine Vernehmung als sachverständiger Zeuge kann allenfalls in den Fällen in Betracht gezogen werden, in denen es um die Feststellung des tatsächlichen Befundes geht, der im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens sonst nicht mehr abgeklärt werden könnte. Ein solcher Fall ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Die maßgeblichen Feststellungen ergeben sich bereits aus den jeweiligen Behandlungsdokumentationen. Ergänzende Tatsachen sind bei einer Zeugenvernehmung nicht zu erwarten. Im Übrigen handelt es sich um sachverständige Wertungen, die einem Zeugenbeweis nicht zugänglich sind. Abgesehen davon hat der gerichtliche Sachverständige den Zustand der linken Brücke begutachtet und nicht beanstandet. Welche weitergehenden Tatsachen darüber hinaus etwa der Zahntechniker zum Zustand der linken oder gar der zerstörten rechten Brücke bekunden könnte, die eine andere sachverständige Wertung zulassen könnten, erschließt sich nicht.

8

II.

9

Bei dieser Sachlage gibt die Berufung zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils insgesamt keine Veranlassung. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung (§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO); eine mündliche Verhandlung erscheint unter Berücksichtigung aller weiteren Aspekte des Rechtsstreites auch aus sonstigen Gründen nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO).