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Oberlandesgericht Köln·5 U 166/14·14.06.2015

Berufung wegen lagerungsbedingter Nervenverletzung bei Myomenukleation zurückgewiesen

ZivilrechtArzthaftungsrechtSchadenersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt nach roboterassistierter Myomenukleation Schmerzensgeld und Verdienstausfall wegen einer lagerungsbedingten Nervenverletzung. Landgericht und OLG sehen keinen Beweis für fehlerhafte Lagerung; die Berufung wird als aussichtslos zurückgewiesen. Eine Beweiserleichterung wegen Dokumentationsmangel oder voll beherrschbaren Risikos liegt nicht vor.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts als unbegründet zurückgewiesen; Kosten der Berufung der Klägerin auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Lagerungsschäden führt allein die Möglichkeit, dass eine Schädigung bei fachgerechter Lagerung auftreten kann, nicht ohne weiteres zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zugunsten des Patienten; eine Beweiserleichterung kommt nur in Betracht, wenn der Schaden dem Bereich voll beherrschbarer Risiken zuzuordnen ist.

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Ein fehlender Nachweis detaillierter Lagerungsmaßnahmen begründet nicht automatisch eine Beweiserleichterung, soweit die wesentlichen Lagerungsumstände vom Klinikbetrieb dargelegt und typischerweise nicht dokumentationspflichtig sind.

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Sachverständigenaussagen, die auf klinischen Beobachtungen und Erfahrungen beruhen und darlegen, dass Lagerungsschäden auch bei ordnungsgemäßer Lagerung in einer nicht zu vernachlässigenden Zahl auftreten können, genügen, ohne dass die exakte Schadensursache abschließend geklärt sein muss.

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Für die Annahme eines entscheidungsrelevanten Aufklärungsfehlers muss der Patient substantiiert darlegen, dass er bei Kenntnis des Risikos die Entscheidung anders getroffen hätte; bloße Behauptungen genügen nicht.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 630 f BGB§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 25 O 300/11

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 3. September 2014 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 300/11 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

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I.

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Die am XX.XX.1969 geborene Klägerin litt im Jahr 2008 an starken Schmerzen während der Menstruation. Eine wegen Verdachts auf einen Uterus myomatosus durchgeführte Computertomografie zeigte mehrere subseröse Myome und ein großes dorsales Myom. Auf Überweisung ihres Frauenarztes stellte die Klägerin sich ab dem 21.11.2008 mehrfach ambulant im Klinikum der Beklagten vor. Am 25.11.2008 unterzeichnete sie nach einem mit dem Arzt Dr. E geführten Gespräch einen proCompliance-Aufklärungsbogen über eine Operation zur Entfernung von Myomen. Am 12.12.2008 unterschrieben sie und der Arzt Dr. S einen Aufklärungsbogen zur Anästhesie Erwachsener. Am 15.12.2008 erfolgte zwischen 9.01 Uhr (Schnitt) und 14.01 Uhr (Naht) eine laparoskopische, roboterassistierte Myomenucleation. Die Anästhesie führten die Ärzte S und T aus. Der Arzt Dr. E war als Assistent an der Operation beteiligt. Ausweislich des Operationsberichts wurde die Klägerin in Steinschnittlage (SSL) und sodann in Trendelburg-Lage gelagert. Im Aufwachraum hatte sie Schmerzen im linken Unterarm und konnte die Faust nicht schließen. Ein noch am Operationstag durchgeführtes neurologisches Konsil ergab den Verdacht auf eine Läsion des N. radialis. Bei gebesserter Symptomatik wurde die Klägerin am 23.12.2008 entlassen.

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Die Klägerin hat die Beklagte mit der Begründung, dass sie fehlerhaft gelagert worden sei, auf ein Schmerzensgeld von mindestens 15.000 €, Erstattung von Verdienstausfall von 1.166 € und Feststellung der Ersatzpflicht in Anspruch genommen. Sie habe vier Monate lang an starken Schmerzen gelitten und sei bis zum 19.4.2009 arbeitsunfähig gewesen. Bei Erhebung der Klage hätten trotz deutlicher Besserung noch Beeinträchtigungen bestanden. Über die Risiken der Anästhesie sei sie nicht aufgeklärt worden.

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Das Landgericht hat ein neurologisches Gutachten von Prof. Dr. T2 (Bl. 58 ff. d.A.) nebst Ergänzung (Bl. 99 ff. d.A.) sowie ein anästhesiologisches Gutachten von Prof. Dr. S2 eingeholt (Bl. 120 ff. d.A.). In der mündlichen Verhandlung (Bl. 185 ff. d.A.) hat es den Sachverständigen Prof. Dr. S2 angehört, die Ärzte S, T, Dr. E und Dr. S und die Krankenschwester S3 als Zeugen vernommen und die Klägerin angehört.

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Daraufhin hat es die Klage abgewiesen. Zwar habe die Klägerin eine lagerungsbedingte Armplexusläsion C5 – C7 mit besonderer Beteiligung des N. radialis erlitten. Sie habe aber nicht bewiesen, dass sie während des Eingriffs fehlerhaft gelagert worden sei. Die von den Zeugen bekundete Lagerung, wie sie im Klinikum der Beklagten üblicherweise bei entsprechenden Eingriffen erfolge, sei nicht zu beanstanden. Beweiserleichterungen kämen der Klägerin weder wegen eines Dokumentationsmangels noch nach den Grundsätzen des voll beherrschbaren Risikos zu Gute. Einzelheiten der Lagerung seien nicht dokumentationspflichtig. In seltenen Fällen könne es trotz fachgerechter Lagerung zu den bei der Klägerin aufgetretenen Komplikationen kommen, ohne dass die Ursachen hierfür geklärt werden könnten. Ob die Klägerin über das Risiko eines Nervenschadens infolge der Lagerung aufgeklärt worden sei und ob sie über eine Verlängerung der Operationsdauer, eine damit verbundene Erhöhung des Risikos von Lagerschäden und alternative Operationsmethoden habe aufgeklärt werden müssen, könne dahinstehen. Jedenfalls habe die Klägerin einen Entscheidungskonflikt nicht plausibel gemacht. Die Angabe, dass sie sich bei einer Aufklärung über die Erhöhung des Risikos einer Nervenverletzung infolge der langen Operationsdauer nicht für die streitgegenständliche Operation entschieden hätte, sondern für eine zeitlich kürzere offene Operation mit Bauchschnitt, sei nicht nachvollziehbar. Die offene Operation habe bekanntermaßen eine Reihe von gravierenden Nachteilen.

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Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiter verfolgt. Das Landgericht habe die Voraussetzungen für ein voll beherrschbares Risiko bei Lagerungsschäden fehlerhaft beurteilt. Es sei nicht erforderlich, dass bei Einhaltung der ärztlichen Sorgfalt keine Schädigung des Patienten eintreten könne. Die Einführung eines Vermeidbarkeitskriteriums lasse die Fallgruppe des Lagerungsschadens im Ergebnis leer laufen. Es sei ausreichend, dass die Maßnahmen, die Schäden bei der Lagerung verhindern sollten, voll beherrschbar seien. Darüber hinaus habe das Landgericht keine Feststellungen zu der konkreten Lagerung des linken Arms während der Operation getroffen. Sie, die Klägerin, habe die von der Beklagten dargelegte Art der Lagerung bestritten. Das Landgericht habe zudem nicht beachtet, dass die Dokumentation der Lagerung nach den Darlegungen von Prof. Dr. S2 zwar nicht ausführlich sein müsse. Die Lagerungskontrolle sei aber danach zu dokumentieren. Eine solche Dokumentation gebe es nicht, was zur Beweislast der Beklagten führe. Nach den weiteren Ausführungen von Prof. Dr. S2 habe die Lagerungskontrolle alle 30 Minuten erfolgen sollen, was nach den Zeugenaussagen der Ärzte S, T und Dr. E nicht der Fall gewesen sei.

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Den Einwand einer hypothetischen Einwilligung habe die Beklagte schon nicht erhoben. Bei der Prüfung des Entscheidungskonflikts habe das Landgericht lediglich eigene Maßstäbe angesetzt und die persönliche, konkrete Entscheidungssituation der Klägerin und deren Überlegungen nicht beachtet. Sie habe plausible Gründe für einen Entscheidungskonflikt genannt und sinngemäß ausgeführt, dass die Dauer für sie wichtig gewesen sei, da sie mit zunehmender Dauer einer Operation auch zunehmende Komplikationen befürchtet habe. Hätte sie gewusst, dass durch die lang dauernde, ohnehin belastende Operation auch noch zusätzlich die Gefahr einer Schädigung durch die Dauer der Lagerung eintritt, hätte sie nicht nur ernsthaft erwogen, eine Einwilligung nicht zu erteilen, sondern sie hätte diese Einwilligung hinsichtlich der gewählten Operationsmethode nicht erteilt. Welche Gefahren und Nachteile mit der alternativen Behandlungssituation verbunden seien, sei unklar und vom Landgericht nicht näher ausgeführt worden.

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II.

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Die Berufung der Klägerin war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

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Die Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Hierzu wird auf den Senatsbeschluss vom 13.5.2015 verwiesen. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist. Die Stellungnahme vom 9.6.2015 rechtfertigt keine andere Beurteilung.

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Der Senat hat im Beschluss vom 13.5.2015 im Einzelnen begründet, warum bei dem streitgegenständlichen Lagerungsschaden keine Beweislastumkehr unter dem Gesichts des voll beherrschbaren Risikobereichs eingreift und dass dies nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteile vom 24.1.1984 – VI ZR 203/82, iuris Rdn. 14, abgedruckt in VersR 1984, 386 ff. und vom 24.1.1995 – VI ZR 60/94, iuris Rdn. 9, abgedruckt in VersR 1995, 539 ff.) abweicht. Warum es bei einer roboterassistierten Myomenucleation bei ordnungsgemäßer Lagerung in der nicht zu vernachlässigenden Zahl von weniger als 0,5 % der Fälle zu Lagerungsschäden kommt, musste der Sachverständige Prof. Dr. S2 entgegen der Auffassung der Klägerin nicht darlegen. Aus dem Gesamtzusammenhang seiner Erläuterungen ergibt sich, dass die genaue Ursache der Schadensentstehung nicht bekannt ist, sich die sachverständige Aussage aber auf Beobachtungen und Erfahrungen aus der klinischen Praxis stützen kann.

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Soweit die Klägerin die Frage einer aus einem Dokumentationsmangel folgenden Beweiserleichterung, das zeitliche Intervall der gebotenen Lagerungskontrollen und die Frage eines echten Entscheidungskonflikts jeweils kurz anspricht, enthält ihre Stellungnahme keine neuen Gesichtspunkte. Die Vorschrift des § 630 f BGB ist vorliegend ohnehin nicht anwendbar. Ein festes zeitliches Intervall von Lagerungskontrollen lässt sich aus der Begutachtung durch Prof. Dr. S2 gerade nicht ableiten.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Berufungsstreitwert: 21.166 €