Arzthaftung: Tibialis-Neurotomie bei Tarsaltunnelsyndrom grob fehlerhaft
KI-Zusammenfassung
Der Patient verlangte Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht wegen der Durchtrennung des Nervus tibialis zur Behandlung von Fußschmerzen nach Arbeitsunfall. Streitpunkt war u.a., ob der Eingriff medizinisch indiziert und/oder ordnungsgemäß aufgeklärt war. Das OLG bestätigte die Haftung, weil die Neurotomie beim Tarsaltunnelsyndrom medizinisch eindeutig kontraindiziert und damit ein grober Behandlungsfehler war. Eine Einwilligung entlastet den Arzt nicht, wenn nicht aufgeklärt wird, dass der Eingriff herrschend als kontraindiziert gilt; zudem wurden Schmerzverschlimmerung sowie sensible und motorische Ausfälle als kausal festgestellt.
Ausgang: Berufung des Beklagten gegen die Verurteilung (Schmerzensgeld/Feststellung) zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein operativer Eingriff, der nach gesichertem medizinischem Standard eindeutig kontraindiziert ist, stellt einen groben Behandlungsfehler dar.
Bei einem groben Behandlungsfehler kann die Frage einer ansonsten erteilten Risikoaufklärung für die Haftungsbegründung zurücktreten; eine Einwilligung rechtfertigt den Eingriff nicht, wenn der Patient nicht darüber informiert ist, dass der Eingriff medizinisch als kontraindiziert angesehen wird.
Zur wirksamen Einwilligung gehört bei einem Außenseiter- bzw. kontraindizierten Verfahren der Hinweis, dass der Eingriff nach herrschender Auffassung nicht angezeigt ist und mit hoher Wahrscheinlichkeit Schadensfolgen bis hin zur Beschwerdeverschlimmerung drohen.
Ist nach sachverständiger Begutachtung mit den eingetretenen sensiblen und motorischen Ausfällen sowie einer Schmerzverschlimmerung als typischen Folgen des Eingriffs zu rechnen, kann der haftungsrechtliche Ursachenzusammenhang hierauf gestützt werden.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind insbesondere die Irreversibilität der Beschwerden, die dauerhafte Einschränkung der Lebensqualität sowie eine gegenüber dem Vorzustand eingetretene wesentliche Beschwerdeverschlimmerung zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 11 O 43/96
Leitsatz
Die Neurotomie des Nervus tibialis ist zur Behandlung der von einem Tarsalttunnelsyndrom ausgehenden Schmerzsymptomatik strikt kontraindiziert (grober Behandlungsfehler). Trotz ansonsten umfassender Risikoaufklärung (u.a.: letzte Chance, therapieresistente Beschwerden zu beheben oder zu lindern), befreit die Einwilligung den Arzt nicht von der Haftung für schädliche Folgen, wenn er nicht darauf hingewiesen hat, daß der Eingriff herrschend als medizinisch eindeutig kontraindiziert qualifiziert wird.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 2.7.1997 - 11 O 43/96 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger erlitt am 15.07.1992 einen Arbeitsunfall, dessentwegen er zunächst eine Woche lang durch seinen Hausarzt behandelt wurde. Sodann wurde er an den Beklagten zur Weiterbehandlung überwiesen. Dieser stellte einen Innenknöchelabriss am linken Fuß fest und verordnete dem Kläger zunächst das Tragen eines Gipses für einen Tag und nachfolgend das Tragen einer Gipsschale. Der Kläger, der nach dem Unfall unter Schmerzen gelitten hatte, verspürte insoweit jedoch keine Besserung, woraufhin er in das Knappschaftskrankenhaus überwiesen und dort durch den Facharzt für Neurologie Dr. E. behandelt wurde. Ferner behandelte ihn Dr. Eh. als Facharzt für plastische Chirurgie im K. A.. In diesem wurde der Kläger am 16.03.1993 operiert. Auch nach dieser Operation änderte sich nach seinem Vortrag nichts wesentliches an seinen erheblichen Schmerzen im Fußbereich. Daraufhin wandte der Kläger sich wiederum an den Beklagten, der mit ihm im Mai und im Juni 1993 diverse Gespräche hinsichtlich der weiteren Behandlung führte. Der Beklagte durchtrennte am 23.06.1993 beim Kläger den Nervus tibialis am linken Fuß. In der Folgezeit klagte der Kläger weiterhin über erhebliche Schmerzen im linken Fuß, verbunden mit Taubheitsgefühlen und Sensibilitätsstörungen.
Der Kläger hat vorgetragen, die Durchtrennung des Nervus tibialis sei nicht indiziert gewesen und habe auch eine Zunahme der Schmerzsymptomatik erwarten lassen. Er sei hierüber vom Beklagten nicht ausreichend aufgeklärt worden; insbesondere auf die Möglichkeit eines Deafferenzierungsschmerzes (Phantomschmerzes) habe der Beklagte ihn nicht aufgeklärt, ferner auch nicht über die Möglichkeit von Sensibilitätsstörungen.
Der Kläger hat beantragt,
1.
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit Klageerhebung zu zahlen,
2.
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die aus der fehlerhaften Arztbehandlung am 23.06.1993 resultieren, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen, er habe den Kläger umfassend über alle Risiken der Operation aufgeklärt, insbesondere auch über die Möglichkeit sogenannter Phantomschmerzen. Die Nervdurchtrennung habe sich als letzte Möglichkeit dargestellt, um die Schmerzsymptomatik des Klägers zu beheben oder jedenfalls zu verbessern. Der Kläger habe ihn auch zur Durchführung der Operation geradezu gedrängt, weil er wegen der geklagten starken Schmerzen unter einem starken Leidensdruck gestanden habe.
Das Landgericht hat zum Umfang und Inhalt der Aufklärung des Klägers vor der operativen Nervdurchtrennung Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen und hat sodann der Klage hinsichtlich des Feststellungsantrages und hinsichtlich des Schmerzensgeldantrages in Höhe von 35.000,00 DM stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass der Kläger nicht hinreichend über die Möglichkeit sogenannter Phantomschmerzen aufgeklärt worden sei. Damit sei der durchgeführte Eingriff eine rechtswidrige Körperverletzung, die die Zahlung des zuerkannten Schmerzensgeldes rechtfertige.
Gegen dieses am 03.07.1997 zugestellte Urteil, auf das wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, hat der Beklagte am 04.08.1997, einem Montag, Berufung eingelegt und diese am 04.09.1997 begründet.
Der Beklagte wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und begehrt mit seiner Berufung umfassende Klageabweisung. Zur Begründung weist er darauf hin, dass der Kläger ihn wiederholt wegen stärkster Schmerzen aufgesucht habe und im Rahmen dieser Konsultationen wiederholt Erörterungen darüber stattgefunden hätten, ob gegebenenfalls der Versuch gemacht werden solle, durch eine operative Durchtrennung des Nerves eine Schmerzausschaltung zu bewirken. Er habe dem Kläger erläutert, dass die Nervdurchtrennung die letzte Chance darstelle, die Schmerzsymptomatik gegebenenfalls noch zu beeinflussen. Hierüber sei im Mai und Juni 1993 mehrfach gesprochen worden. Eine nochmalige operative Freilegung des Tarsaltunnels bei Dr. Eh. habe der Kläger ausdrücklich abgelehnt. Bei der wiederholten Erörterung einer eventuell durchzuführenden Neurotomie habe er den Kläger eingehend über die Art und die Risiken des Eingriffs aufgeklärt. Nachfolgend habe der Kläger sich erneut an ihn gewandt und ihm mitgeteilt, er könne die im linken Fuß verspürten Schmerzen einfach nicht mehr aushalten und sei deshalb bestrebt, den vorgeschlagenen Eingriff durchführen zu lassen. Hierbei habe er erklärt, die damit verbundenen Risiken in Kauf nehmen zu wollen, weil er die schon vorhandenen Schmerzen nicht mehr länger ertragen könne. Die Durchführung der Durchtrennung des Nervus tibialis sei lege artis erfolgt. Deshalb sei es auch unverständlich, dass das Landgericht die Frage, ob der Eingriff medizinisch indiziert war, habe dahinstehen lassen. Es habe insoweit zwar keine zwingende Indikation vorgelegen, das Unterlassen des Eingriffs hätte allerdings bedeutet, dem Kläger eine therapeutische Chance vorzuenthalten, die für ihn schlechterdings unerträglichen Schmerzen zu lindern. Dass insoweit eine ausreichende Aufklärung auch über alle Risiken und Folgewirkungen erfolgt sei, habe die erstinstanzliche Beweisaufnahme ergeben. Selbst bei Unterstellung einer mangelhaften Risikoaufklärung bestehe gleichwohl kein Anspruch, weil sich nicht ein Risiko realisiert habe, über das zuvor nicht hinreichend aufgeklärt worden sei. Das eventuell aufklärungspflichtige Riskio einer Schmerzverschlimmerung habe sich gerade nicht realisiert. Wäre nämlich der Eingriff nicht vorgenommen worden, wäre ein gleichwertig negativer Verlauf eingetreten. Entgegen der Ansicht des Landgerichts könne nämlich nicht angenommen werden, dass durch den Eingriff vom 23.06.1993 tatsächlich eine Verschlimmerung der Schmerzsymptomatik beim Kläger eingetreten sei. Gerade vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Kläger schon vor der Nervdurchtrennung über einen Zeitraum von fast einem Jahr unter unerträglichen Schmerzen gelitten habe, könne nicht davon ausgegangen werden, dass der nunmehrige Schmerz intensiver sei als der vor dem Eingriff vom 23.06.1993. Im übrigen seien Phantomschmerzen nur vorübergehender Natur. Außerdem sei in jedem Fall von einer jedenfalls hypothetischen Einwilligung des Klägers auszugehen, weil der Kläger seine Zustimmung zu dem Eingriff jedenfalls auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung erteilt hätte. Einen entsprechenden Entscheidungskonflikt habe der Kläger nicht dargetan.
Außerdem sei auch das vom Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld überhöht, weil es tatsächlich nicht zu einer Verschlimmerung der Schmerzsymptomatik gekommen sei und weil die vom Kläger geklagten Schmerzen vorübergehender Natur seien.
Der Beklagte beantragt,
die Klage unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Auch er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und vertritt die Ansicht, das Landgericht habe zunächst die Frage eines möglichen Behandlungsfehlers prüfen müssen. Ein solcher sei auch gegeben gewesen, weil die Nervdurchtrennung von vornherein gänzlich untauglich gewesen sei, eine Schmerzreduzierung herbeizuführen. Tatsächlich sei sie geradezu kontraindiziert gewesen. An durchtrennten Nerven bildeten sich nämlich durchweg, weil es zu Aussprossungen der unterbrochenen Nervenfasern komme, sogenannte Neuroma aus, die Phantomschmerzen auslösten, welche allerdings auch ohne Neurombildung auftreten könnten. Diese Neurome könnten zwar operativ entfernt werden, bildeten sich jedoch immer wieder neu und führten dann auch wieder zu stärksten Schmerzzuständen, die damit auf Dauer angelegt seien. Außerdem führe die Durchtrennung des Nervus tibialis auch zwangsläufig zu Lähmungserscheinungen. Die Zehen könnten in den Grundgelenken nicht mehr gespreizt und abgebogen werden. Es bilde sich demzufolge eine Krallenstellung des Fußes mit erheblicher Gehbehinderung aus. Es komme also unabhängig von den Dauerschmerzen nach einem derartigen Eingriff der Nervdurchtrennung auch zu einer massiven Gangbeeinträchtigung infolge von muskulären Lähmungen und Deformierung der Zehen und des Fußgewölbes. Die bei ihm eingetretenen Schadensfolgen seien auch zwangsläufige Folge der Nervdurchtrennung. Außerdem treffe den Beklagten auch eine Verletzung der ihm obliegenden Aufklärungspflichten. Der Beklagte habe ihn nur auf Sensibilitätsstörungen als mögliche Folge der Operation hingewiesen. Er habe ihm aber verschwiegen, dass die Nervdurchtrennung auch eine weitgehende Lähmung der Fußmuskulatur mit der Folge einer massiven Gangstörung nach sich ziehe. Auch über die Möglichkeit wesentlich stärkerer Schmerzen habe der Beklagte ihn nicht belehrt. Außerdem habe er ihn auch nicht darauf hingewiesen, dass es andere therapeutische Möglichkeiten zur Schmerzbekämpfung gebe. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätte er in die Operation nicht eingewilligt, zumal die Schmerzzustände vor diesem operativen Eingriff nicht etwa schlechterdings unerträglich gewesen seien.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die beiderseitigen Schriftsätze Bezug genommen.
Der Senat hat gemäß Beweisbeschluss vom 03.11.1997 Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. M.. Wegen des Ergebnisses wird auf das Gutachten vom 29.07.1998 Bezug genommen. Verwiesen wird ferner auf die mündliche Anhörung des Klägers vom 30.11.1998.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat jedenfalls im Ergebnis zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Erstattung aller materiellen Schäden sowie auf Zahlung eines Schmerzensgeldes wegen der durch den Beklagten durchgeführten Nervdurchtrennung bejaht. Die Durchtrennung des Nervus tibialis durch den Beklagten stellte einen schweren Behandlungsfehler dar, also einen Verstoß gegen medizinischen Behandlungsstandard, der schlechterdings nicht mehr verständlich und nicht mehr hinnehmbar ist. Dies ergibt sich daraus, dass die durchgeführte Neurotomie medizinisch kontraindiziert war. Die Kontraindikation der durchgeführten Operation hat der in zweiter Instanz beauftragte Sachverständige Prof. Dr. M. mit nicht zu überbietender Deutlichkeit in seinem schriftlichen Gutachten bestätigt.
In diesem überaus eingehenden und unter sorgfältiger Auswertung der gesamten vorliegenden Behandlungsunterlagen erstellten Gutachten hat der Sachverständige mit detaillierter Begründung ausgeführt, dass eine operative Behandlung eines Tarsaltunnelsyndroms zur Behebung der hierdurch verursachten Schmerzsymptomatik stets auf eine Rekonstruktion des Nervs abziele, also auf eine Beseitigung von beengenden anatomischen Strukturen und von Narbengewebe. Demgegenüber werde eine Neurotomie, also eine Durchtrennung des Nervs, in der wissenschaftlichen Literatur, in der Spezialliteratur über das Tarsaltunnelsyndrom und in den zahlreichen einschlägigen Monographien über periphere Nervenschäden nirgends empfohlen oder auch nur diskutiert. Der Sachverständige hat dies auch in nachvollziehbarer Weise damit eingehend begründet, dass eine Neurotomie zur Behandlung von Schmerzen infolge von peripheren Nervenschäden nur bei den Nerven praktiziert werde, deren Durchtrennung nicht mit funktionell bedeutsamen motorischen oder sensiblen Ausfällen verbunden sei, was für die rein sensiblen Leistennerven oder auch für den Nerven gelte, der als Versorgungsgebiet den seitlichen Oberschenkel bediene. In diesem Bereich könne eine Neurotomie Schmerzzustände günstig beeinflussen, wobei es allerdings auch insoweit schon Ausnahmen gebe. Bei einer Durchtrennung des Nervus tibialis, wie beim Kläger durchgeführt, seien hingegen schwerwiegende sensible und motorische Ausfälle obligat, also zwangsläufig vorherzusehen, wie Sensibilitätsverlust an der Fußsohle, Lähmung der Fußsohlenmuskeln. Außerdem gebe es auch manifeste Gründe, die eine Verschlimmerung der Schmerzen nach Tibialis-Neurotomie erwarten ließen. Auch im weiteren Verlauf seiner gutachterlichen Ausführungen, in denen der Sachverständige - für den Senat in jeder Hinsicht nachvollziehbar - dargelegt hat, dass und aus welchem Grunde Nervdurchtrennungen in bestimmten Bereichen eine zunehmende Schmerzsymptomatik erwarten ließen, hat der Sachverständige erneut mit nicht zu überbietender Deutlichkeit darauf hingewiesen, es bestünden nicht die mindesten Zweifel daran, dass eine klare Kontraindikation gegen den operativen Eingriff vom 23.06.1993, also die Durchtrennung des Nervus tibialis gegeben gewesen sei. Zwar sei nachzuvollziehen, dass angesichts der intensiven Schmerzsymptomatik beim Kläger der Versuch eines anderen therapeutischen Weges erwägenswert gewesen sei; eine Neurotomie des Nervs sei jedoch ein Verfahren, das sich aus Gründen verboten habe, die bereits vor der Operation absehbar gewesen seien. So hätten bedeutsame sensible und motorische Ausfälle als zwangsläufige Folgeerscheinungen von vornherein festgestanden; außerdem gebe es auch keine gesicherten Erfahrungen, die eine günstige Beeinflussung der Schmerzen durch die Neurotomie hätten erwarten lassen. Gerade im Gegenteil seien bei Patienten mit einer Durchtrennung des Nervus tibialis heftigste Nervenschmerzen erfahrungsgemäß oft das entscheidende Problem. Man habe auch von vornherein mit guten Gründen davon ausgehen müssen, dass eine Durchtrennung des Nervs die Schmerzen nicht bessern werde, sondern vielmehr gerade im Gegenteil durch Neurombildung eine Schmerzverschlimmerung zu erwarten war. Ein sachkundiger Neurologe oder Neurochirurg hätte von der Operation dringend abgeraten. Deutlicher als nach diesen Ausführungen des Sachverständigen läßt sich die Kontraindikation eines operativen Eingriffs nicht belegen. Da die Durchführung dieser Operation somit, da in jeder Hinsicht unzweifelhaft klar kontraindiziert, einen schweren Behandlungsfehler darstellte, kann letztlich dahinstehen, ob der Beklagte den Kläger über die hiernach jedenfalls denkbaren oder sogar wahrscheinlichen Folgebeschwerden in ausreichendem Maße aufgeklärt hat. Die Durchführung eines solchermaßen kontraindizierten Eingriffs ist ein schwerer Behandlungsfehler, woran auch eine Aufklärung über diesbezügliche Folgebeschwerden nichts zu ändern vermag, so dass eine solche eventuelle Aufklärung auf die Bejahung eines Haftungstatbestandes keinen Einfluss mehr auszuüben vermag. Etwas anderes könnte sich allenfalls dann ergeben, wenn der Beklagte den Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen hätte, dass die in Aussicht genommene Operation einer Nervdurchtrennung kontraindiziert sei und auch mit großer Sicherheit nicht nur eine Verbesserung, sondern sogar eine Verschlimmerung der Schmerzsymptomatik sowie ferner auch Sensibilitätsstörungen pp. erwarten lasse. Dass der Beklagte den Kläger auf die Kontraindikation des durchgeführten Eingriffes hingewiesen hat, ist nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme jedenfalls nicht bewiesen und wird im übrigen vom Beklagten auch nicht einmal substantiiert behauptet, wie sich bereits daraus ergibt, dass der Beklagte den operativen Eingriff durchaus im konkreten Fall für indiziert hält und hierauf seinen Vortrag aufbaut.
Der Senat erachtet es auch für bewiesen, dass im Falle des Klägers aufgrund der Durchtrennung des Nervus tibialis eine Zunahme der Schmerzsymptomatik eingetreten ist.
Dies ergibt sich zum einen bereits daraus, dass nach den vorstehend dargelegten detaillierten Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. M. eine solche Folge der Neurotomie geradezu zu erwarten war, dies ebenso wie die vom Kläger auch geklagten sensiblen Ausfälle im Fußbereich. Die bedeutsamen sensiblen und motorischen Ausfälle im Fußbereich hat der Sachverständige sogar als "obligate Folgeerscheinungen" der Neurotomie bezeichnet, die als solche von Anfang an "festgestanden" hätten. Von daher erscheint der Vortrag des Klägers, es sei zu einer Zunahme der Schmerzen gekommen und außerdem habe er auch massive sensible und motorische Ausfälle im Fußbereich, ohne weiteres nachvollziehbar und glaubhaft. Zusätzlich ergibt sich die Kausalität zwischen der durchgeführten Neurotomie und der beim Kläger aufgetretenen Schmerzverschlimmerung sowie den Sensibilitätsstörungen und motorischen Ausfällen auch aus den bereits vom Landgericht eingehend gewürdigten gutachterlichen Stellungnahmen (Dr. L. von der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik D. vom 19.05.1994, Prof. Dr. Z., Dr. D. von den Berufsgenossenschaftlichen Kliniken B. in B. vom 01.12.1995, Prof. S. vom Kreiskrankenhaus M. vom 10.04.1995 sowie Dr. A. vom 05.02.1996). Der Senat erachtet es unter Bezugnahme auf die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils nicht für erforderlich, den Inhalt dieser Gutachten erneut zu würdigen. Aus ihnen geht jedoch übereinstimmend hervor, dass beim Kläger als Folge der Durchtrennung des Nervus tibialis ein Deafferenzierungsschmerz vorliegt, wobei insbesondere der Gutachter Dr. A. ausdrücklich festgestellt hat, dass sich beim Kläger keine psychogene Überlagerung, d.h. keine vorbestehende oder zwischenzeitlich aufgetretene psychische Störung oder Teilstörung findet, die zu einer verstärkten Ausprägung der Beschwerdelage führt. Auch der Sachverständige Prof. Dr. M. hat Aggravationstendenzen beim Kläger weitgehend verneint und in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass beim Kläger als nachteilige Folgen des Eingriffs vom 23.06.1993 zum einen irreparable sensible und motorische Ausfälle am linken Fuß entstanden seien; so seien alle Fußsohlenmuskeln völlig gelähmt; die Fußsohle und auch weitere Anteile der Ferse seien völlig gefühllos, woraus sich wegen des Fehlens jeglicher Schutzsensibilität eine Gefährdung auch für die Zukunft ergebe. Hauptbeschwerde seien heftige Schmerzen im linken Fuß; durch die Durchtrennung des gesamten Nervus tibialis oberhalb des Innenknöchels seien sensible Reizerscheinungen in Form von Schmerzen auch im Versorgungsgebiet der anderen Tibialisäste erst ermöglicht worden. Dies passe gut zu dem beim Kläger bereits festgestellten Deafferenzierungssyndrom, einem Schmerztyp, der durch die Neurotomie vom 23.06.1993 überhaupt erst ermöglicht worden sei. Zwar hat der Sachverständige in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass dem Kläger zwar nicht alle geklagten Schmerzzustände vorbehaltlos geglaubt werden könnten, weil er das Ausmaß anderer Funktionsstörungen, nämlich der motorischen Ausfälle übertreibe und dies auf eine psychische Fehlhaltung schließen lasse. Gleichwohl ergibt sich aus den zuvor dargelegten Ausführungen des Sachverständigen, dass die Sensibilitätsstörungen und auch der neu aufgetretene Deafferenzierungsschmerz jedenfalls mit Sicherheit auf die kontraindizierte Neurotomie zurückzuführen sind. Darüber hinaus hat der Senat auch nach dem persönlichen Eindruck von der Anhörung des Klägers die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger jedenfalls was die Zunahme der Schmerzsymptomatik und auch der Sensibilitätsstörungen anbetrifft, nicht in nennenswerter Weise Aggravationstendenzen erkennen läßt. So hat der - sprachlich ersichtlich unbeholfene - Kläger in jedenfalls nachvollziehbarer Weise geschildert, dass er nach dem Unfall vor der Neurotomie zwar im linken Fuß an der linken Seite einen stechenden brennenden Schmerz verspürt habe; er hat jedoch ferner darauf hingewiesen, dass dieser Schmerz nur in einem Teilbereich des Fußes sich bemerkbar gemacht habe und er immerhin mit nackten Füßen habe auftreten können, was er nach Durchführung der Neurotomie nicht mehr könne; ferner hat er auch darauf hingewiesen, dass er nicht mehr die Zehen krallen bzw. bewegen könne, was sich mit den Ausführungen des Sachverständigen deckt, wonach irreversible sensible und motorische Ausfälle am linken Fuß entstanden sind. Wenn der Kläger ferner darzulegen versucht hat, nach der Operation durch den Beklagten seien die Schmerzen um "zwei Drittel" schlimmer, so steht dies in Einklang mit den Feststellungen des Sachverständigen, wonach als Folge der Neurotomie eine Schmerzzunahme und insbesondere das Neuauftreten eines Deafferenzierungsschmerzes zu erwarten waren. Außerdem hat der Kläger bei seiner Anhörung nachvollziehbar erläutert, dass im Gegensatz zu dem Zustand vor der Neurotomie nunmehr nicht nur an der linken Seite des linken Fußes Schmerzen zu verspüren seien, sondern vielmehr nunmehr der ganze Fuß schmerze, weshalb er ohne Stock nicht mehr auftreten könne; letztere Angabe deckt sich ebenfalls mit den Feststellungen des Sachverständigen, wonach beim Kläger alle Fußsohlenmuskeln völlig gelähmt sind und die Fußsohle und auch weite Anteile der Ferse völlig gefühllos sind. Vor dem Hintergrund dieser mannigfachen Beschwerdesymptomatik im Bereich des linken Fußes, die sich auf die gesamte Bewegungsfähigkeit des Klägers auswirken sowie insbesondere auch vor dem Hintergrund der Tatsache, dass diese gesamte Beschwerdesymptomatik nach den Darlegungen des Sachverständigen auf Dauer irreversibel ist, erscheint das vom Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld von 35.000,00 DM in jeder Hinsicht angemessen, aber auch erforderlich, um den massiven gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers als Folgen der kontraindizierten Neurotomie und der hiermit verbundenen Einbuße an Lebensqualität hinreichend Rechnung zu tragen. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass beim Kläger auch bereits vor Durchführung des kontraindizierten Eingriffes schwere Schmerzzustände bestanden. Grundlage für die Bemessung des zuzuerkennenden Schmerzensgeldes ist die Überlegung, dass diese Schmerzzustände jedoch noch eine bedeutende Zunahme erfahren haben und außerdem weitere Beschwerden wie insbesondere die Sensibilitätsstörungen, Lähmungserscheinungen und motorischen Ausfälle hinzugekommen sind, die die Gehfähigkeit des Klägers in weitaus stärkerem Maße beeinträchtigen als dies der ursprünglich vorhandene Schmerzzustand hätte tun können. Außerdem war zu berücksichtigen, dass durch die vom Sachverständigen bestätigte Unumkehrbarkeit dieser Beschwerdezustände der Kläger mit der Tatsache konfrontiert ist, bis an sein Lebensende die hierauf beruhende Beeinträchtigung seiner Lebensqualität und Lebensfreude hinnehmen zu müssen, wohingegen nach den auch insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen bei Durchführung einer sich seinerzeit anbietenden anderweitigen Therapiemöglichkeit durchaus die Möglichkeit bestanden hätte, z.B. durch Behandlung in einer Spezialeinrichtung für Schmerztherapie, zumindest Teilerfolge hinsichtlich der ursprünglichen Schmerzsymptomatik zu erzielen und insbesondere zu vermeiden gewesen wäre, den Schaden in Form der Schmerzsymptomatik zu verschlimmern.
Nach allem war die Berufung des Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.
Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer des Beklagten: 55.000,00 DM (35.000,00 DM + 20.000,00 DM)