OLG Köln: Hinweis auf beabsichtigte Zurückweisung der Berufung wegen psychisch bedingtem Verdienstausfall
KI-Zusammenfassung
Der Senat teilt mit, er beabsichtige, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Köln als unbegründet zurückzuweisen und lädt zur Stellungnahme. Das LG hatte der Klägerin 6.238,28 € wegen Verdienstausfalls und eines Arztberichts zugesprochen. Das OLG bestätigt die Feststellung einer akuten Belastungsreaktion mit Krankheitswert und die hieraus folgende Arbeitsunfähigkeit unter Anwendung der Beweismaßstäbe der §§ 286, 287 ZPO. Pauschale Abzüge ersparter Aufwendungen sind ohne konkrete Anhaltspunkte nicht vorzunehmen.
Ausgang: Hinweisbeschluss: Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten als unbegründet zurückzuweisen; Parteien zur Stellungnahme aufgefordert.
Abstrakte Rechtssätze
Psychische Beeinträchtigungen infolge eines Verkehrsunfalls begründen Haftung nur, wenn sie Krankheitswert i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB haben; für Primärschäden ist der Nachweis nach dem Beweismaß des § 286 ZPO zu führen.
Für die Haftungsausfüllung eines Sekundärschadens (Verdienstausfall) genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit nach § 287 ZPO.
Die auf Angaben des Betroffenen gestützte psychiatrische Diagnose ist nicht per se zu verwerfen; sie ist verwertbar, wenn der Sachverständige Plausibilitätsprüfungen vornimmt und Simulation ausschließt.
Eine Haftungsbegrenzung wegen unverhältnismäßiger psychischer Reaktion kommt nur bei einem groben Missverhältnis zwischen Anlass und Reaktion in Betracht.
Ein pauschaler Abzug ersparter beruflicher Aufwendungen beim Verdienstausfall ist nur bei konkreten Anhaltspunkten vorzunehmen und nicht ohne Substantiierung zu gewähren.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 7 O 143/16
Tenor
Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 20. September 2017 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 7 O 143/16– gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Die Beklagten erhalten Gelegenheit, zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Gründe
I. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§§ 522 Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1 ZPO).
Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Klägerin kann von den Beklagten die Zahlung von 6.238,28 € aus übergegangenem Recht ihres Arbeitnehmers gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Nr. 1 PflVG, 6 Abs. 1 EntgFG, 398 BGB verlangen. Dabei handelt es sich um Verdienstausfall für die Zeit vom 19.1.2015 bis 26.2.2015 und die Kosten für einen Arztbericht.
1. Zwischen den Parteien ist außer Streit, dass die Beklagten dem Grunde nach allein für die Folgen des Verkehrsunfalls vom 19.1.2015 haften. Der Beklagte zu 1) ist mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten PKW in von der -Straße nach links in die Straße abgebogen, ohne die Vorfahrt der links neben ihm geradeaus fahrenden, vom Arbeitnehmer der Klägerin geführten Straßenbahn zu beachten.
2. Der Beklagte zu 1) hat eine Verletzung der Gesundheit des Arbeitnehmers der Klägerin verursacht.
Sofern bei einem Unfallbeteiligten psychische Beeinträchtigungen nicht als Folge einer Verletzung, sondern allein durch die psychische Reaktion auf das Unfallgeschehen eintreten, kommt eine Haftung nur in Betracht, wenn die Beeinträchtigungen selbst Krankheitswert besitzen, also eine Gesundheitsbeeinträchtigung im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB darstellen (BGH, Urteil vom 30.4.1996 – VI ZR 55/95, iuris Rdn. 15, abgedruckt in BGHZ 132, 341 ff.). Da es sich in diesem Fall um den Primärschaden handelt, sind die Beeinträchtigung und die haftungsbegründende Kausalität nach dem Beweismaß des § 286 ZPO nachzuweisen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten rechtfertigen die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. mit der für einen Vollbeweis gemäß § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit die Feststellung, dass der Unfall bei dem körperlich nicht verletzten Arbeitnehmer der Klägerin durch eine psychische Reaktion auf das Geschehen eine Beeinträchtigung mit Krankheitswert verursacht hat. Prof. Dr. ist nach psychiatrischer Untersuchung mit Erhebung der Anamnese und Auswertung des Akteninhalts, insbesondere des Berichts der behandelnden Diplom-Psychologin vom 19.2.2016, zu dem Ergebnis gelangt, dass unmittelbar nach dem Unfall bei dem Fahrer eine akute Belastungsreaktion aufgetreten ist und bestanden hat. Hierbei handelt es sich um eine psychische Erkrankung, deren Kriterien im ICD-10 festgelegt sind. Prof. Dr. hat aufgezeigt, dass die Kriterien einer akuten Belastungsreaktion, die im Einzelnen auf S. 18 f. des Gutachtens wieder gegeben sind, nach den Symptomen, die die Diplom-Psychologin in ihrem Bericht wieder gegeben hat (Schlafstörung, Bilder und Geräusche des Unfalls treten häufig auf, Druck auf Brust und im Kopf), und nach den vom Fahrer bei der Anamneseerhebung geschilderten Symptomen am 19.1.2015 vorgelegen haben. Herr hat gegenüber dem Sachverständigen angegeben, dass er nach dem Unfall sehr aufgeregt gewesen sei und einen Adrenalinstoß gehabt habe. Er habe geschwitzt, gezittert, sein Herz habe gerast, die Beine hätten geschlottert. Er habe nicht weiter fahren können.
Die Ausführungen des Sachverständigen sind überzeugend. Die genaue Wiedergabe der Kriterien einer akuten Belastungsreaktion und der nach dem Unfall vorliegenden Symptome ermöglicht es, die Diagnose nachzuvollziehen. Die von den Beklagten in der Berufungsbegründung erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.
Insbesondere wird die Überzeugungskraft des Gutachtens nicht dadurch beeinträchtigt, dass die Beurteilung von Prof. Dr. maßgeblich auf den Angaben des Fahrers und dem Bericht der behandelnden Diplom-Psychologin beruht, der sich wiederum auf die Schilderung von Symptomen durch den von ihr behandelten Patienten stützt. Diagnosen auf psychiatrischem Fachgebiet ergeben sich im Wesentlichen aus inneren Vorgängen, Gedanken und Gefühlen, die unmittelbar nur der Betroffene wahrnimmt. Demzufolge stellt die psychiatrische Untersuchung und Befragung des Betroffenen regelmäßig die zentrale Erkenntnisquelle dar. Zu den Aufgaben des Sachverständigen gehört dabei die Prüfung, ob der Untersuchte Symptome falsch darstellt, ob er sie simuliert oder aggraviert. Eine entsprechende Prüfung hat Prof. Dr. vorgenommen. Er hat schlüssig erläutert, warum er, obwohl die Erkrankung seit langem abgeklungen ist und er ihre Anzeichen bei der eigenen psychiatrischen Untersuchung nicht mehr feststellen konnte, vom Vorliegen der geschilderten Symptome am Unfalltag und in abnehmendem Umfang in den Wochen danach ausgeht. Er hat darauf hingewiesen, dass die Angaben in sich konsistent seien. Die im Bericht der Diplom-Psychologin aufgeführten Symptome seien von Herrn in der gutachterlichen Untersuchung mit eigenen Worten spontan und ohne dezidierte Nachfrage geschildert worden. Gesichtspunkte, die auf eine Simulation hinweisen könnten, vermögen auch die Beklagten nicht aufzuzeigen.
Aus dem Gutachten von Prof. Dr. ergibt sich auch, warum ein Verkehrsunfall wie der streitgegenständliche, der bei vielen Beteiligten keine relevante Störung ausgelöst hätte, bei Herrn eine akute Belastungsreaktion bewirken konnte. Der Sachverständige hat erläutert, dass für die Art und das Ausmaß der Reaktion die Vorerfahrungen, die psychische Stabilität und die Resilienz des Betroffenen von Bedeutung seien. Bei ihrem Hinweis in der Berufungsbegründung, dass Herr zuvor nicht an schwereren Verkehrsunfällen beteiligt gewesen sei und daher keine negativen Vorerfahrungen gehabte habe, übersehen die Beklagten, dass die von Prof. Dr. erhobene Anamnese eine eingeschränkte psychische Stabilität nahe legt. Denn nach dem Tod des Bruders und der Eltern in den Jahren 2008 und 2010 war Herr bereits in psychologischer Behandlung, längere Zeit arbeitsunfähig und nicht fahrfähig.
3. Die akute Belastungsreaktion hat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Sinne von § 287 ZPO eine Arbeitsunfähigkeit vom 19.1.2015 bis zum 26.2.2015 verursacht, die zu dem von der Klägerin geltend gemachten, der Höhe nach unstreitigen Verdienstausfallschaden von 6.191,05 € geführt hat.
Prof. Dr. hat ausgeführt, dass die Angaben des Fahrers zwar keine genaue zeitliche Zuordnung ermöglichten, bis wann sich die im Lauf der Behandlung immer geringer werdende Symptomatik zurückgebildet habe. Eine Arbeitsunfähigkeit durch eine akute Belastungssituation und ein Zeitraum von 5 ½ Wochen seien aber aus psychiatrisch-psychologischer Sicht realistisch. Solange die akute Symptomatik der akuten Belastungsreaktion angehalten habe, sei ein Einsatz als Straßenbahnfahrer nicht angezeigt gewesen, da ansonsten die Gefahr einer Chronifizierung bestanden hätte.
Soweit die Beklagten demgegenüber in der Berufungsbegründung geltend machen, dass die bloße Plausibilität einer Arbeitsunfähigkeit für eine dem Beweismaßstab des § 286 ZPO unterliegende Feststellung nicht ausreichend sei, übersehen sie, dass der Verdienstausfallschaden einen Sekundärschaden darstellt. Ob ein Sekundärschaden vorliegt und haftungsausfüllend durch den Primärschaden, hier die akute Belastungsreaktion verursacht ist, ist jedoch nach dem Maßstab des § 287 ZPO zu beurteilen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit im Sinne dieser Vorschrift folgt indessen aus den vorstehend wieder gegebenen Ausführungen von Prof. Dr. .
4. Der Zurechnungszusammenhang zwischen dem durch den Beklagten zu 1) verursachten Unfall und der Verletzung der Gesundheit des Fahrers ist nicht unterbrochen.
Eine Haftungsbegrenzung kann in Fällen extremer Schadensdisposition bei psychisch bedingten Schäden eintreten, wenn das schädigende Ereignis ganz geringfügig ist, nicht gerade speziell die Schadensanlage des Verletzten trifft und deshalb die psychische Reaktion, weil in einem groben Missverhältnis zu dem Anlass stehend, (schlechterdings) nicht mehr verständlich ist (BGH aaO Rdn. 21). So liegt es im Streitfall entgegen der Auffassung der Beklagten nicht. Bei der Bewertung des schädigenden Ereignis kann nicht nur darauf abgestellt werden, dass im Ergebnis weder der Fahrer , noch der Beklagte zu 1) noch ein Fahrgast der Straßenbahn körperlich verletzt worden sind, während das hintere linke Seitenteil des PKW des Beklagten zu 1) nach den zur Akte gereichten Fotos immerhin in erheblichem Ausmaß eingedrückt wurde. Nach den Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. kommt es für die psychische Reaktion darauf an, welche Ängste auf welcher Basis durch die akute Situation entstehen. Es liegt auf der Hand, dass der streitgegenständliche Verkehrsunfall aus der Sicht der Beteiligten im Unfallzeitpunkt ohne weiteres zu ernsthaften Verletzungen hätte führen können. Dies gilt zunächst für den Beklagten zu 1). Bei einem geringfügig anderen räumlich-zeitlichen Ablauf, insbesondere einer späteren Vollbremsung, hätte der PKW des Beklagten zu 1) an anderer Stelle und mit einem höheren Impuls der wesentlich schwereren Straßenbahn getroffen werden können. Im Übrigen hätten durch die Vollbremsung der Straßenbahn Fahrgäste zu Fall kommen und sich erheblich verletzen können. Dass dies bei Vollbremsungen einer Straßenbahn immer wieder vorkommt, ist gerichtsbekannt und wird von den Beklagten in der Berufungsbegründung selbst vorgetragen.
5. Einen pauschalen Abzug vom entgangenen Nettolohn wegen ersparter berufsbedingter Aufwendungen hat das Landgericht mit zutreffender Begründung nicht vorgenommen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Geschädigte berufungsbedingte Aufwendungen gehabt hätte. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin wären ihrem Arbeitnehmer bei einer Arbeitstätigkeit weder Fahrkosten noch ein Bekleidungsmehraufwand entstanden, da er als Mitarbeiter der Klägerin über einen Freifahrtschein verfügt und sie ihm Dienstkleidung stellt. Sonst in Betracht kommende berufsbedingte Mehraufwendungen werden von den Beklagten nicht konkret dargetan.
II. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist.