Berufung zu Auskunftsvertrag, Besitz und Räumung – OLG Köln, 5 U 16/11
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte hat gegen ein Urteil des LG Köln Berufung eingelegt; das OLG Köln beabsichtigt, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen. Das Gericht ging von einem stilschweigend zustande gekommenen Auskunftsvertrag mit Schutzwirkung für die Erbengemeinschaft aus und stellte fest, dass die Auskunft unzutreffend war. Die Erbengemeinschaft war materiellrechtlich zur Entfernung der Gegenstände verpflichtet, der Erwerber erlangte keinen Besitz; daraus folgte ein Schadensersatzanspruch von 2.771,55 €.
Ausgang: Berufung des Beklagten als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein stilschweigend zustande gekommener Auskunftsvertrag kann Schutzwirkung zugunsten der Mitglieder einer Erbengemeinschaft haben und begründet Schadensersatzpflicht, wenn die Auskunft unzutreffend ist und kausal zu Nachteilen führt.
Ein Zuschlagsbeschluss aus der Zwangsversteigerung stellt grundsätzlich einen auf Räumung gerichteten Vollstreckungstitel dar (§§ 93 ZVG, 885 ZPO); Vollstreckung setzt jedoch den Erwerb des Besitzes durch den Erwerber voraus.
Alleinige Schlüsselübergabe begründet nicht zwingend Besitzübertragung; für den Erwerb des Besitzes ist ein erkennbarer Besitzbegründungswille erforderlich.
Mit dem Tod des Eigentümers geht der Besitz an die Erben über (§ 857 BGB); Erben können als Zustandsstörer verpflichtet sein, dingliche Beeinträchtigungen (z. B. Müll) zu beseitigen und dem Eigentümer den Besitz zu verschaffen (§§ 985, 1004 BGB).
Bei Erstattungsansprüchen ist die Festsetzung einer leicht überdurchschnittlichen Geschäftsgebühr nach § 14 Abs. 1 RVG gerechtfertigt, wenn die Tätigkeit besondere Schwierigkeit oder Sorgfalt rechtfertigt.
Tenor
Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das am 15. Dezember 2010 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 4 O 499/09 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Der Beklagte erhält Gelegenheit, zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Gründe
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, weil das angefochtene Urteil weder auf einer Rechtsverletzung beruht noch nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§§ 522 Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1 ZPO).
Der Erbengemeinschaft steht der vom Landgericht auf die Klage des Klägers zuerkannte Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.771,55 € zuzüglich Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten gegen den Beklagten zu.
Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung angenommen, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten am 13.3.2009 stilschweigend ein Auskunftsvertrag mit Schutzwirkung für die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft zustande gekommen ist. Die Antwort des Beklagten durfte der Kläger nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landgerichts dahin verstehen, dass eine Verpflichtung zur Räumung und damit zur Entfernung der Gegenstände, die sich in der von der S. GmbH am 13.11.2008 ersteigerten Wohnung befanden, nicht bestand.
Die Auskunft des Beklagten war unzutreffend. Entgegen der in der Berufungsbegründung vertretenen Auffassung hätte es der Zuschlagsbeschluss, der einen auf Räumung gerichteten Vollstreckungstitel darstellt (§§ 93 ZVG, 885 ZPO), der S. GmbH grundsätzlich ermöglicht, auf Kosten der Erbengemeinschaft die Wohnung räumen und die dort befindlichen Gegenstände einschließlich gelagerten Mülls wegschaffen zu lassen. Voraussetzung für eine Vollstreckung gemäß § 885 ZPO ist, dass der Schuldner Besitzer der herauszugebenden oder zu räumenden unbeweglichen Sache ist (Zöller-Stöber, ZPO 27. Aufl. § 885 Rdn. 5 m.w.Nachw.). Der von den Mitgliedern der Erbengemeinschaft gemäß § 857 BGB mit dem Tod des Erblassers und Wohnungseigentümers (8.9.2008) erlangte Besitz an der Wohnung ist, obwohl der S. GmbH gegen Ende des Jahres 2008 unstreitig von Verwandten sämtliche Schlüssel zu der Wohnung überlassen worden sind und eine Schlüsselübergabe regelmäßig zu Besitz an den dazu gehörenden Räumen führt, nicht beendet worden (§ 856 BGB). Bei einer Wertung aller Umstände, insbesondere des dem Beklagten am 13.3.2009 vorgelegten Schreibens der S. GmbH vom 10.3.2009, fehlte es der S. GmbH erkennbar an dem für einen Erwerb des Besitzes erforderlichen Besitzbegründungswillen. Die Gesellschaft hat die Wohnung Ende 2008/Anfang 2009 unverändert belassen und sie nicht genutzt. Indem sie hierauf hingewiesen und die Erben aufgefordert hat, die Wohnung nach Bereitstellung der Schlüssel zu räumen und die in ihr befindlichen Gegenstände einschließlich des Mülls zu entfernen, hat sie den Willen, die Wohnung in dem damals vorhandenen Zustand nicht in Besitz zu nehmen, nach außen hin deutlich gemacht.
Darüber hinaus waren die Mitglieder der Erbengemeinschaft materiell-rechtlich gemäß § 985 BGB verpflichtet, der S. GmbH als Eigentümerin den Besitz an der Wohnung zu verschaffen, wobei sie gemäß § 1004 Abs. 1 BGB nicht in der Vorenthaltung des Besitzes bestehende Beeinträchtigungen des Eigentums zu beseitigen hatten, das heißt, die in der Wohnung befindlichen Gegenstände einschließlich des Mülls entfernen mussten. Die Gegenstände und der Müll beeinträchtigten, indem sie eine Nutzung und Vermietung der Wohnung verhinderten, das Eigentum an der Wohnung. Die Mitglieder der Erbengemeinschaft, die als Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers Eigentümer der in der Wohnung befindlichen Gegenstände geworden waren, waren als Zustandsstörer zu einer Beseitigung der Beeinträchtigung verpflichtet. Als Zustandsstörer sind die Mitglieder der Erbengemeinschaft anzusehen, weil die Eigentumsbeeinträchtigung zumindest mittelbar auf den Willen ihres Rechtsvorgängers zurückgeht, der die in der Wohnung befindlichen Gegenstände in diese verbracht hat.
Da die Erbengemeinschaft in jedem Fall materiell-rechtlich zu einer Beseitigung verpflichtet war, kommt es für die Fehlerhaftigkeit der Auskunft des Beklagten auf die in der Berufungsbegründung aufgeworfene Frage, ob die Entfernung großer Müllmengen aus einer Wohnung über § 885 ZPO vollstreckt werden kann oder gesondert über § 887 ZPO zu vollstrecken ist, nicht an.
Den Mitgliedern der Erbengemeinschaft ist infolge der fehlerhaften Auskunft ein Schaden in Höhe des vom Landgericht zuerkannten Betrags von 2.771,55 € entstanden. Hätte die Erbengemeinschaft nach der Erteilung einer zutreffenden Auskunft am 13.3.2009 Gegenstände und Müll aus der Wohnung entfernt, hätte die S. GmbH die Wohnung ab April 2009 nutzen können. Tatsächlich schuldete die Erbengemeinschaft, da der Besitz nicht herausgegeben war und das Eigentum beeinträchtigt wurde, eine Nutzungsentschädigung für April und Mai 2009 (§§ 990, 987 BGB oder § 823 Abs. 1 BGB), deren Höhe mit 1.000 € außer Streit ist. Für die S. GmbH wäre es nicht erforderlich gewesen, Rechtsanwalt N. mit der Geltendmachung der Räumung und der Nutzungsentschädigung sowie einen Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung zu beauftragen. Die Erbengemeinschaft wäre dann nicht mit einem entsprechenden Ersatzanspruch der S. GmbH in Höhe von 602,14 € (anerkannte Gebühren des Rechtsanwalts N.) und von weiteren 99,10 € (Kosten des Gerichtsvollziehers) belastet worden. Ferner hätte die Erbengemeinschaft gegenüber der S. GmbH die anwaltliche Hilfe von Rechtsanwalt K. nicht in Anspruch nehmen müssen, so dass sie nicht mit dessen Gebührenforderung von 1.451,80 € belastet worden wäre. Abgesetzt hat das Landgericht mit Recht die Kosten einer für die Erbengemeinschaft ein Mal sowieso erforderlichen anwaltlichen Beratung und Tätigkeit.
Soweit der Beklagte im Berufungsverfahren noch Einwendungen gegen die Höhe der von der Erbengemeinschaft ersetzten Rechtsanwaltsgebühren erhebt, schließt sich der Senat der Auffassung des Landgerichts an, dass der Ansatz einer 1,5-fachen Geschäftsgebühr (statt einer 1,3-fachen) durch Rechtsanwalt K. nicht unbillig war und damit verbindlich ist (§ 14 Abs. 1 RVG). Die Annahme einer geringfügig über dem Durchschnitt liegenden Schwierigkeit ist schon deshalb vertretbar, weil eine besonders sorgfältige Überprüfung geboten war, nachdem der Beklagte in Bezug auf die Pflicht zur Wohnungsräumung und Entfernung der in ihr befindlichen Gegenstände eine andere Auffassung als Rechtsanwalt K. vertreten hatte.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO).
Köln, den 13.05.2011
Oberlandesgericht, 5. Zivilsenat