Zahnarzthaftung: Instrumentenbruch bei Notfall-Wurzelbehandlung und Kausalität
KI-Zusammenfassung
Die Patientin verlangte nach einer Notfall-Wurzelbehandlung Schadensersatz und höheres Schmerzensgeld, weil ein Instrument abgebrochen und nicht offenbart worden sei. Das OLG bestätigte zwar einen Behandlungsfehler wegen unterlassener Instrumentenkontrolle, sah aber keine Kausalität zu den geltend gemachten Folgeerkrankungen und Kosten. Einen weiteren Fehler (fehlende Röntgenaufnahme, unterlassene Extraktion, Nichtverfüllung aller Kanäle, fehlender Hinweis auf Nachbehandlung) konnte die Klägerin nicht beweisen bzw. lag er nach Sachverständigengutachten nicht vor. Es blieb bei 1.500 DM Schmerzensgeld; Berufung und Anschlussberufung wurden zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung der Klägerin und Anschlussberufung des Beklagten zurückgewiesen; es bleibt bei 1.500 DM Schmerzensgeld, im Übrigen keine Haftung.
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Notfallbehandlung einer akuten Pulpitis ist eine sofortige definitive Abfüllung sämtlicher Wurzelkanäle regelmäßig nicht indiziert; sie ist der Weiterbehandlung vorbehalten, sofern der Patient auf die Notwendigkeit der Nachbehandlung hingewiesen wird.
Das Unterlassen einer therapeutischen Sicherheitsaufklärung (Hinweis auf erforderliche Nachbehandlung) ist ein Behandlungsfehler; die Beweislast für das Unterlassen dieser Sicherungsaufklärung trägt grundsätzlich der Patient.
Eine Röntgenaufnahme ist im Rahmen einer notfallmäßigen Schmerzbehandlung nur dann geboten, wenn die Diagnose unklar ist; bei eindeutiger Befundlage kann darauf verzichtet werden.
Der Behandler hat nach der Behandlung die Vollständigkeit und Unversehrtheit der verwendeten Instrumente zu kontrollieren, um zurückgebliebene Instrumententeile im Körper des Patienten auszuschließen.
Beweiserleichterungen aufgrund eines groben Behandlungsfehlers greifen nicht ein, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Fehler und geltend gemachtem Schaden nach den Umständen ganz unwahrscheinlich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 25 O 128/94
Tenor
Die Berufung der Klägerin und die Anschlußberufung des Beklagten gegen das am 30. Juli 1997 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 25 O 128/94 - werden zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 98% und der Beklagte zu 2% zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,- DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,- DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Klägerin wird gestattet, eine Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
Tatbestand
Am 19. Juni 1991 suchte die Klägerin den Beklagten, einen in G. niedergelassenen Zahnarzt, der an diesem Tag Notdienstbereitschaft hatte, auf, weil sie an starken Zahnschmerzen im linken Oberkiefer litt. Der Beklagte diagnostizierte eine akute Pulpitis am Zahn 26. Er führte unter Verwendung eines Wurzelkanalaufbereiters eine Vitalextirpation durch und versorgte den Zahn nach Aufbereitung der erkrankten Wurzel mit einer Füllung.
Am 27. April 1992 begab sich die Klägerin wegen erneuter Beschwerden am Zahn 26 in die Behandlung ihres Hauszahnarztes, des Zeugen Z.. Dieser entdeckte nach Anfertigung einer Röntgenaufnahme in der Wurzel des Zahnes 26 die abgebrochene, 5 - 7 mm lange Spitze eines Wurzelkanalaufbereitungsinstrumentes. Dem Zeugen Z. gelang es bei einer weiteren Behandlung der Klägerin am 19. Mai 1992 nicht, den Fremdkörper zu entfernen. Er entschied sich zur Extraktion des Zahnes, die aber daran scheiterte, daß sich die Betäubung nicht durchführen ließ. Der Oralchirurg Dr. H. extrahierte den Zahn 26 am 16. Juni 1992 in Vollnarkose; einen Monat entfernte er in gleicher Weise den entzündeten Zahn 25. Wegen anhaltender Beschwerden unterzog sich die Klägerin im Oktober 1992 einer Kieferhöhlenoperation. Im September 1993 wurde eine erneute Kieferhöhlenrevision vorgenommen.
Die Klägerin hat dem Beklagten vorgeworfen, sie nicht darüber unterrichtet zu haben, daß bei der Wurzelbehandlung das Wurzelaufbereitungsinstrument abgebrochen sei. Hierzu hat sie behauptet, das Instrument sei bei der Behandlung durch den Beklagten am 19. Juni 1991 - und nicht etwa bei einer späteren Behandlung durch einen anderen Zahnarzt - abgebrochen. Der Beklagte habe den Abbruch auch bemerkt, ihr diesen Umstand jedoch verschwiegen, den Zahn mit festem Zement dauerhaft verschlossen und ihr gesagt, es sei nun alles in Ordnung. Der Beklagte habe sie nicht darauf hingewiesen, daß sie sich in den nächsten Tagen zu einer Weiterbehandlung an ihren Hauszahnarzt wenden müsse.
Die Klägerin hat weiter behauptet, der Fremdkörper habe nicht nur auf das Wurzelwerk des Zahnes 26, sondern auch auf den benachbarten Kieferknochen eingewirkt, so daß nicht nur der Zahn 26, sondern auch der Zahn 25 habe entfernt werden müssen. Die nach der Extraktion beider Zähne fortdauernden Beschwerden im Bereich der linken Kieferhöhle und der linken Gesichtshälfte seien ebenfalls auf das Einwirken der Instrumententeils auf den Kiefer zurückzuführen und hätten die nachfolgenden Behandlungen und Operationen notwendig gemacht. Weitere Folgen seien ein Hörsturz mit einem Hörverlust von 75 dB links, die völlige Taubheit der linken Gesichtshälfte aufgrund der Durchtrennung des Trigeminusnervs, starke Dauerschmerzen bei ständigem nächtlichen Speichelfluß, starke Sprachschwierigkeiten, eine Luftundurchlässigkeit des linken Nasenloches und eine starke seelische Belastung wegen der permanenten Schmerzen infolge der Operationen im Gesichtsbereich. Da sich in der erkrankten Kieferhöhle immer wieder schmerzverursachende Entzündungen bildeten, müsse sie täglich Schmerzmittel einnehmen.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Ersatz der Aufwendungen für Arztbesuche, stationäre Aufenthalte, Medikamente und Fahrtkosten, die sie auf 38.494,49 DM beziffert, in Anspruch und verlangt ein Schmerzensgeld, das einen Betrag von 30.000,- DM nicht unterschreiten sollte.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 38.494,49 DM nebst 4% Zinsen seit dem 11. Mai 1994 zu zahlen,
- den Beklagten zu verurteilen, an sie 38.494,49 DM nebst 4% Zinsen seit dem 11. Mai 1994 zu zahlen,
den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird,
- den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird,
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche Aufwendungen zu ersetzen, die sie nach dem 31. Dezember 1993 im Zusammenhang mit dem Behandlungsfehler vom 19. Juni 1991 und der damit verbundenen Körperverletzung tätigen muß.
- festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche Aufwendungen zu ersetzen, die sie nach dem 31. Dezember 1993 im Zusammenhang mit dem Behandlungsfehler vom 19. Juni 1991 und der damit verbundenen Körperverletzung tätigen muß.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat behauptet, das Wurzelbehandlungsinstrument sei nicht bei der von ihm am 19. Juni 1991 durchgeführten Behandlung abgebrochen. Er habe den Zahn 26 nach der Aufbereitung des Wurzelkanals provisorisch mit Cavit verschlossen und die Klägerin ausdrücklich darauf hingewiesen, daß sie in den nächsten Tagen zur Weiterbehandlung ihren Zahnarzt aufsuchen müsse.
Das Landgericht hat der Klägerin mit Urteil vom 30. Juli 1997 ein Schmerzensgeld von 1.500,- DM zugesprochen und die Klage im übrigen abgewiesen. Es hat sich - nach Vernehmung von Zeugen - die Überzeugung gebildet, daß das Wurzelkanalaufbereitungsinstrument bei der Behandlung am 19. Juni 1991 abgebrochen sei, ohne daß der Beklagte oder seine Zahnarzthelferin dies bemerkt hätten, weil das Gerät nicht - wie es die Pflicht eines Zahnarztes sei - nach Beendigung der Behandlung auf seine Unversehrtheit überprüft worden sei. Gestützt auf die gutachterlichen Äußerungen der Sachverständigen Prof. Dr. Dr. P. und Dr. Dr. K. vom 23. Januar 1996, vom 18. September 1996 und vom 18. Juni 1997 hat das Landgericht eine Ursächlichkeit des Behandlungsfehlers für die von der Klägerin behaupteten Folgeerkrankungen verneint. Die später aufgetretenen Beschwerden am Zahn 26 seien nicht auf das abgebrochene Instrumententeil, sondern auf apikal entzündliche Veränderungen des Zahnes zurückzuführen. Der Fremdkörper habe sich auch nicht auf die umliegenden Strukturen ausgewirkt, insbesondere keine Entzündungen im Zahn 25 hervorgerufen; die entzündlichen Prozesse im Zahn 25 hätten sich nicht seitlich von Zahn 26, sondern von oben entwickelt. Der Zahn 26 hätte auch dann entfernt werden müssen, wenn der Abbruch des Instrumentes sogleich bemerkt worden wäre. Wäre die Klägerin vom Beklagten auf diesen Umstand hingewiesen worden, sei allerdings davon auszugehen, daß sie sich sogleich in weitere zahnärztliche Behandlung begeben hätte. Eine Extraktion sei dann unter undramatischeren Umständen und ohne die akuten Beschwerden, die sich bei der Klägerin wegen der grundsätzlich bestehenden Schwierigkeiten bei der Anästesie über einen längeren Zeitraum hingezogen hätten, möglich gewesen. Das rechtfertige ein Schmerzensgeld von 1.500,- DM.
Eine weitergehende Haftung des Beklagten bestehe nicht. Der Beweis, daß er die Klägerin nicht auf die Notwendigkeit einer Weiterbehandlung des nur provisorisch versorgten Zahnes 26 hingewiesen habe, sei der Klägerin nicht gelungen.
Gegen dieses ihr am 7. August 1997 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 1. September 1997 Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel mit einem am 3. November 1997, einem Montag, eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zum 1. November 1997 verlängert worden war.
Die Klägerin nimmt die landgerichtliche Feststellung, wonach ein Zusammenhang zwischen dem im Wurzelkanal des Zahnes 26 verbliebenen Fragment des Wurzelkanalbehandlungsinstruments und der nachfolgenden Extraktion des Zahnes 26 sowie der weiteren Erkrankungen nicht besteht, hin. Sie behauptet nunmehr, die zwei übrigen Wurzelkanäle des Zahnes seien nicht verfüllt worden. Dies sei eine ständige Infektionsquelle gewesen, die mit großer Wahrscheinlichkeit dazu geführt habe, daß der Zahn 26 habe entfernt werden müssen.
Einen - groben - Behandlungsfehler sieht die Klägerin ferner darin, daß der Beklagte - nach ihrer Behauptung - den im Zeitpunkt der Notfallbehandlung entzündeten Zahn 26 trotz medikamentöser Einlage mit CHKM-Watte fest verschlossen habe.
Weiter meint die Klägerin, auch wenn sie den Beklagten nur zur Notfallbehandlung aufgesucht habe, sei dieser verpflichtet gewesen, die Ursache der Schmerzen abzuklären. Dazu habe der Beklagte Röntgenaufnahmen des Zahnes 26 und der benachbarten Zähne anfertigen müssen, um einen möglicherweise vorhandenen Entzündungsherd zu lokalisieren. Gegebenenfalls hätte er sogleich eine Extraktion durchführen müssen.
Die Klägerin hält darüber hinaus an ihrer Behauptung fest, der Beklagte habe sie nicht darauf hingewiesen, alsbald nach der Notfallbehandlung den Hauszahnarzt aufzusuchen. Dagegen spreche insbesondere, daß der Beklagte den Zahn nicht - wie er behaupte - mit Cavit, sondern mit festem Zement verschlossen habe. Weiter meint die Klägerin, der Beklagte sei verpflichtet gewesen, sie darüber aufzuklären, daß das Wurzelkanalaufbereitungsinstrument bei der Behandlung abgebrochen sei; er habe auch deswegen an sie die Aufforderung richten müssen, unverzüglich den Hauszahnarzt aufzusuchen. Sie behauptet, wenn der Fremdkörper alsbald entfernt oder der Zahn 26 extrahiert worden wäre, hätte sich eine Entzündung nicht entwickeln können. Dann hätte auch der Zahn 25 nicht entfernt werden müssen und auch die weiteren Komplikationen und Erkrankungen wären nicht eingetreten. Jedenfalls - so meint die Klägerin - müßten ihr insoweit Beweiserleichterungen zugutekommen; daß der Beklagte den Abbruch des Wurzelkanalaufbereitungsinstrumentes nicht bemerkt habe, sei als grober Behandlungsfehler zu werten.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung nach ihren Schlußanträgen in 1. Instanz zu erkennen, jedoch beim Schmerzensgeld gemäß Ziffer 2 abzüglich des vom Landgericht zuerkannten Betrages in Höhe von 1.500,- DM,
hilfsweise im Falle der Sicherheitsleistung ihr zu gestatten, diese durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse beizubringen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er wiederholt sein erstinstanzlichen Vorbringen. Ergänzend behauptet er, er habe die beiden anderen Wurzelkanäle des Zahnes 26 nicht unbehandelt gelassen; auch sie hätten eine medikamentöse Einlage bekommen. Im übrigen habe er die Klägerin darauf aufmerksam gemacht, daß sie ihren Hauszahnarzt aufsuchen müsse. Zu mehr sei er bei einer notfallmäßigen Behandlung nicht verpflichtet gewesen.
Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 13. Januar 1998 Anschlußberufung eingelegt. Hierzu wiederholt er seine Behauptung, daß das Wurzelkanalaufbereitungsinstrument nicht bei der Behandlung am 19. Juni 1991 abgebrochen sei. Er führt dazu aus, angesichts des langen Zeitraums zwischen der von ihm vorgenommenen Behandlung und der Behandlung durch den Zeugen Z. am 27. April 1992 sei nicht auszuschließen, daß die Klägerin in der Zwischenzeit noch einen anderen Zahnarzt aufgesucht habe. Dafür spreche, daß der Zeuge Z. in dem Zahn 26 einen fest abbindenden Zement festgestellt habe; er, der Beklagte, habe jedoch Cavit verwendet.
Der Beklagte beantragt,
auf seine Anschlußberufung das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Anschlußberufung zurückzuweisen.
Die Klägerin tritt dem Vorbringen des Beklagten zur Anschlußberufung entgegen und verteidigt das erstinstanzliche Urteil, soweit es ihr günstig ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und deren Anlagen verwiesen.
Der Senat hat gemäß dem Beschluß vom 4. März 1998 (Bl. 308-309 d.A.) Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. Dr. Z. und Dr. D. vom 2. November 1998 (Bl. 326-331 d.A.) sowie auf das Protokoll der mündlichen Anhörung der Sachverständigen Dr. D. am 19. Mai 1999 (Bl. 347-349 d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässigen Rechtsmittel der Parteien bleiben in der Sache ohne Erfolg.
I.
Abgesehen von dem zuerkannten Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,- DM (dazu unter II.) ist der Beklagte der Klägerin nicht aus positiver Vertragsverletzung oder aus unerlaubter Handlung gemäß den §§ 823 Abs. 1, 847 BGB zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet.
1. Der Beklagte hat keinen Behandlungsfehler dadurch begangen, daß er bei der Notfallbehandlung am 19. Juni 1991 die beiden übrigen Wurzelkanäle des Zahnes 26 nicht verfüllt hat. Nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. Dr. Z. und Dr. D. in ihrem Gutachten vom 2. November 1998 ist es bei der Notfallbehandlung einer akuten Pulpitis nicht indiziert, eine sofortige Abfüllung aller Wurzelkanäle durchzuführen. Die Notfallbehandlung verfolgt lediglich das Ziel, eine Schmerzfreiheit des Patienten herbeizuführen. Sie umfaßt daher nur die Trepanation des schmerzhaften Zahnes, die Entfernung des entzündeten oder gangränösen Pulpengewebes, die Spülung der Wurzelkanäle mit einem geeigneten Desinfektionsmittel und die Instillation eines geeigneten Medikamentes wie CHKM auf einem Wattepallet oder Ledermixsalbe. Erst bei den nachfolgenden Behandlungsterminen ist es angezeigt, die Wurzelkanäle gründlich aufzubereiten und anschließend definitiv abzufüllen.
Das Nichtabfüllen der Wurzelkanäle im Rahmen einer Notfallbehandlung stellt sich aber nur dann nicht als fehlerhaft dar, wenn der Notfallzahnarzt den Patienten darauf aufmerksam macht, daß eine Nachbehandlung - sei es durch ihn oder durch den Hauszahnarzt - erforderlich ist. Ein Verstoß gegen die Pflicht, einen Patienten über die Notwendigkeit einer weiteren Behandlung aufzuklären, ist ein Behandlungsfehler (vgl. BGH, NJW 1991, 748, 749). Anders als bei der Eingriffsaufklärung, deren Beweis dem Arzt obliegt, ist es Sache des Patienten zu beweisen, daß der Arzt eine erforderliche therapeutische Sicherheitsaufklärung unterlassen hat (OLG München, VersR 1988, 523, 524; OLG Stuttgart, VersR 1996, 979; vgl. auch Steffen/Dressler, Arzthaftungsrecht, 7. Aufl., Rdn. 574).
Es steht nicht zur Überzeugung des Senats fest, daß der Beklagte es im Anschluß an die Behandlung am 19. Juni 1991 unterlassen hat, die Klägerin auf die Notwendigkeit einer Fortführung der Behandlung durch den Hausarzt hinzuweisen. Die Klägerin hat bei ihrer persönlichen Anhörung vor dem Landgericht am 26. Juli 1995 zwar bekundet, der Beklagte habe ihr gesagt, der Zahn sei jetzt zu, es müsse eigentlich alles in Ordnung sein; wenn sie nochmal Schmerzen bekommen würde, solle sie ihn oder ihren Hauszahnarzt aufsuchen. Auch hat der Ehemann der Klägerin hat bei seiner Vernehmung bestätigt, sie habe ihm mitgeteilt, daß nach der Auskunft des Beklagten jetzt alles wieder in Ordnung sei. Dem steht die Aussage Zeugin Ga., der Zahnarzthelferin des Beklagten, entgegen, die bei ihrer Vernehmung bekundet hat, der Beklagte habe der Klägerin gesagt, sie solle sich in den nächsten Tagen zu ihrem Zahnarzt begeben oder mit dem Beklagten einen weiteren Termin ausmachen. Der Senat sieht keinen begründeten Anlaß, den Angaben der Klägerin mehr Glauben zu schenken als den Bekundungen der Zeugin Ga.. Die Klägerin hat immerhin einräumen müssen, daß der Beklagte ihr geraten hat, jedenfalls dann erneut einen Zahnarzt aufzusuchen, wenn sich wieder Schmerzen einstellen würden. Der Senat kann nicht sicher ausschließen, daß die Klägerin, die froh darüber gewesen sein wird, daß der Beklagte ihr durch die Behandlung die Schmerzen genommen hat, seinen Rat mißverstanden und geglaubt hat, sie müsse sich nicht in jedem Fall nochmals bei ihrem Hausarzt vorstellen. Dies mag sie dann so auch ihrem Ehemann vermittelt haben. Auch ist es - wie schon das Landgericht ausgeführt hat - nicht völlig undenkbar, daß die Klägerin den Rat des Beklagten wegen der mit einem weiteren Zahnarztbesuch verbundenen Unannehmlichkeiten verdrängt hat, zumal sie auch ihren Hauszahnarzt nur unregelmäßig aufgesucht hat. Jedenfalls erscheint die Aussage der Zeugin Ga. nicht von vornherein vollkommen unglaubhaft. Ihre Angabe, daß jedem Notfallpatienten der Hinweis gegeben werde, auch seinen Zahnarzt noch aufzusuchen, ist angesichts der hierzu im Regelfall bestehenden Verpflichtung des Notfallzahnarztes nachvollziehbar. Deswegen läßt sich auch ihre Bekundung, sie könne sich noch konkret daran erinnern, daß der Klägerin ein solcher Hinweis erteilt worden sei, nicht ohne weiteres in Frage stellen. An dieser Beurteilung würde sich auch nichts ändern, wenn feststehen würde, daß ihre weitere Bekundung, der Beklagte habe zur Füllung Cavit verwendet, unzutreffend war. Die Zeugin hat insoweit ihre Angabe nur noch unter Zuhilfenahme der von ihr ausgefüllten Krankenkartei machen können. Selbst wenn diese Eintragung unrichtig gewesen sein sollte, begründete dies keine durchgreifenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer übrigen, auf eigener Erinnerung beruhenden Bekundungen.
Steht nach allem nicht zur Überzeugung des Senats fest, daß der Beklagte es unterlassen hat, die Klägerin auf die Notwendigkeit einer Folgebehandlung hinzuweisen, war es nicht behandlungsfehlerhaft, die beiden anderen Wurzelkanäle des Zahnes 26 bei der Notfallbehandlung am 19. Juni 1991 nicht zu verfüllen.
2. Es ist auch nicht als Behandlungsfehler zu werten, daß der Beklagte im Rahmen der Notfallbehandlung den Zahn 26 nicht geröngt hat. Die Anfertigung einer Röntgenaufnahme ist nach der überzeugenden Darlegung der Sachverständigen Dr. D. bei ihrer Anhörung vor dem Senat am 19. Mai 1999 bei einer Notfallbehandlung nur erforderlich, wenn die Diagnostik nicht eindeutig ist. Das erscheint insbesondere vor dem Hintergrund, daß die Notfallbehandlung primär der Schmerzbeseitigung dient, ohne weiteres nachvollziehbar. Im vorliegenden Fall war die Diagnose - akute Pulpitis - eindeutig. Eine Röntgenaufnahme mußte der Beklagte unter diesen Umständen nicht anfertigen.
3. Dem Beklagten kann auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, den Zahn 26 nicht schon während der Notfallbehandlung extrahiert zu haben. Dazu hätte nach den Ausführungen der Sachverständigen Dr. D. nur dann Anlaß bestanden, wenn der Zahn schon so weit zerstört gewesen wäre, daß eine Schmerzbehandlung der Wurzelkanäle nicht mehr in Betracht zu ziehen gewesen sei. Das war bei der Klägerin nicht der Fall. Der Beklagte hat durch seine Behandlung den akuten Schmerz am Zahn 26 beseitigen können; das stellt auch die Klägerin nicht in Abrede.
4. Der Beklagte hätte selbst dann nicht fehlerhaft gehandelt, wenn er statt - wie er behauptet - den Zahn nicht provisorisch mit Cavit, sondern - wie die Klägerin behauptet - mit Phosphatzement verschlossen hätte. Eine solche Maßnahme wäre nach der auch in diesem Punkt nachvollziehbaren und überzeugenden Ansicht der Sachverständigen Dr. D. dann nicht zu beanstanden, wenn der Klägerin empfohlen worden wäre, sich demnächst zur Entfernung dieser Füllung wieder bei einem Zahnarzt vorzustellen. Auch insoweit ist mithin entscheidend, daß der Klägerin - wie bereits ausgeführt - nicht der Nachweis des Unterlassens einer Sicherheitsaufklärung durch den Beklagten gelungen ist. Der beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens dazu, daß in dem noch vorhandenen Zahn 26 eine Phosphatzementfüllung eingebracht worden ist, bedarf es somit nicht.
5. Soweit die Klägerin dem Beklagten weiterhin vorwirft, den Abbruch des Wurzelkanalaufbereitungsinstrumentes nicht bemerkt und sie deshalb nicht darauf hingewiesen zu haben, sich aus diesem Grund bei ihrem Hausarzt vorzustellen, kann dies ihrer Klage - über den zuerkannten Betrag hinaus - nicht zum Erfolg verhelfen. Auch wenn die Klägerin in diesem Fall sogleich ihren Hauszahnarzt aufgesucht und dieser zur sofortigen Extraktion des Zahnes 26 geraten hätte, stünde doch nicht fest, daß dadurch die Folgeerkrankungen der Klägerin hätten verhindert werden können. Im Gegenteil hat der Sachverständige Prof. Dr. Dr. P. in seinem erstinstanzlich erstellten Gutachten vom 23. Januar 1996 ausgeführt, daß es auch bei einer Entfernung des Zahnes 26 und einem Verbleiben des apikal beherdeten Zahnes 25 aller Voraussicht nach zu einem ähnlichen Krankheitsverlauf gekommen wäre. Der Sachverständige Dr. Dr. K. hat bei seiner Anhörung vor dem Landgericht ergänzend bekundet, daß das Unterlassen der sofortigen Extraktion des Zahnes 26 nicht nachteilig war und es praktisch ausgeschlossen ist, daß der Abbau des Zahnes 25 mit dem hier streitigen Vorgang etwas zu tun hat. Die hierauf beruhenden Feststellungen des Landgerichts, daß die Folgeerkrankungen der Klägerin selbst dann nicht auf einen Behandlungsfehler des Beklagten zurückgeführt werden können, wenn sie bei entsprechender Belehrung ihren Hauszahnarzt alsbald aufgesucht hätte (Urteil S. 14 ff.), hat die Klägerin hingenommen; sie hat sie jedenfalls im Berufungsverfahren nicht mehr substantiiert angegriffen.
Selbst wenn dem Beklagten insoweit ein grober Behandlungsfehler zur Last zu legen wäre - was der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht nicht annimmt -, würden sich daraus für die Klägerin Beweiserleichterungen nicht herleiten lassen. Beweiserleichterungen sind auch bei einem groben Behandlungsfehler ausgeschlossen, wenn ein Kausalzusammenhang ganz unwahrscheinlich ist (BGH, NJW 1997, 794, 795 und NJW 1997, 796, 797). Davon ist hier nach den überzeugenden und von der Klägerin nicht in Frage gestellten Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. Dr. P. und Dr. Dr. K. auszugehen.
II.
Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 1.500,- DM verurteilt. Der Beklagte hat dadurch einen Behandlungsfehler begangen, daß er fahrlässig den Bruch des Wurzelkanalaufbereitungsinstrumentes nicht bemerkt hat und deshalb die Klägerin auf diesen Umstand nicht hinweisen konnte. Ein Zahnarzt ist verpflichtet, die Vollständigkeit und Unversehrtheit seiner Instrumente nach der Behandlung eines Patienten zu kontrollieren, um sicherzustellen, daß keine Teile im Körper des Patienten zurückgeblieben ist. Das gilt im besonderen bei einer Behandlung mit einem Wurzelkanalaufbereitungsinstrument, denn ein Bruch diese Instrumentes im Wurzelkanal, der auch bei sachgemäßer Handhabung nicht auszuschließen ist, bedarf zumindest der Beobachtung und macht gegebenenfalls sogar die Extraktion des Zahnes erforderlich.
Der Senat ist aufgrund der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, daß das Wurzelkanalaufbereitungsinstrument während der von Beklagten vorgenommenen Behandlung am 19. Juni 1991 abgebrochen ist und der Beklagte oder seine Zahnarzthelferin, für deren Fehlverhalten er nach § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB einzustehen hat (für eine Entlastung nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB fehlt es an substantiiertem Vortrag), dies versehentlich nicht bemerkt haben. Der Senat schließt sich insoweit in vollem Umfang der umfassenden Beweiswürdigung durch das Landgericht, deren Ergebnis auch durch das Berufungsvorbringen nicht in Frage gestellt wird, an und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (§ 543 Abs. 1 ZPO). Hätte der Beklagte seiner Verpflichtung zur sorgfältigen Überprüfung des benutzten Instrumentes genügt, hätte er den Bruch bemerkt und die Klägerin entsprechend unterrichten können. Dann wäre die - als solche hier nicht zu vermeidende - Extraktion des Zahnes 26 früher vorgenommen worden, weil die Klägerin einen Hinweis des Beklagten auf ein im Wurzelkanal zurückgebliebenes Instrumententeil mit Sicherheit zum Anlaß genommen hätte, ihren Hauszahnarzt früher aufzusuchen. Dann wären ihr Schmerzen erspart geblieben. Der Senat hält insoweit mit dem Landgericht ein Schmerzensgeld von 1.500,- DM für angemessen.
III.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Berufungsstreitwert: 73.494,49 DM
Beschwer für die Klägerin: 71.994,49 DM
Beschwer für den Beklagten: 1.500,00 DM