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Oberlandesgericht Köln·5 U 160/91·04.03.1992

Privathaftpflicht: Schlüsselaufbewahrung im Haushalt nicht berufsbezogen

ZivilrechtVersicherungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte aus seiner Privathaftpflicht Deckungsschutz für Ansprüche seines nebenberuflichen Auftraggebers, nachdem sein minderjähriger Sohn mit entwendeten Firmenschlüsseln ein Firmenfahrzeug beschädigt hatte. Streitpunkt war, ob der Schaden dem ausgeschlossenen Berufs-/Betriebsrisiko zuzurechnen ist. Das OLG bejahte Privathaftpflichtdeckung, weil das Liegenlassen der Schlüssel im privaten Wohnbereich nur einen äußeren Rahmen zur Nebentätigkeit hatte und kein innerer ursächlicher Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit bestand. Ob der Kläger dem Grunde nach haftet, sei im Deckungsprozess wegen des Trennungsprinzips nicht zu prüfen.

Ausgang: Berufung erfolgreich; Versicherer zur Gewährung von Deckungsschutz aus der Privathaftpflicht verpflichtet.

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Abgrenzung zwischen Privat- und Berufs-/Betriebshaftpflicht ist maßgeblich, ob zwischen schadenstiftender Handlung und beruflicher Tätigkeit ein innerer, ursächlicher Zusammenhang besteht.

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Dem Berufsrisiko sind nur solche schädigenden Handlungen zuzurechnen, die sich als Auswirkung der konkreten beruflichen Tätigkeit darstellen; ein lediglich mittelbarer oder äußerer Zusammenhang genügt nicht.

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Bildet die berufliche Tätigkeit nur den äußeren Rahmen des Geschehens, ohne die Schadensverursachung unmittelbar zu ermöglichen oder zu prägen, ist der Haftpflichtfall der Privatsphäre zuzuordnen.

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Die Aufbewahrung beruflich veranlasst erlangter Schlüssel im privaten Wohnbereich ist im Regelfall eine neutrale Alltagshandlung und begründet ohne weitere Umstände keinen inneren Bezug zum Berufsrisiko.

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Im Deckungsprozess ist die materielle Haftung des Versicherungsnehmers für den behaupteten Schaden wegen des Trennungsprinzips grundsätzlich nicht abschließend zu klären.

Relevante Normen
§ 149 VVG§ 91 ZPO§ 708 Ziff. 10 ZPO§ 711 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 7 0 144/91

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 2. Juli 1991 - 7 0 144/91 - abgeändert. Es wird festgestellt, daß die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer X. verpflichtet ist, dem Kläger Deckungsschutz hinsichtlich der von der Firma S., M., aus dem Schadensereignis vom 17. Dezember 1989 geltend gemachten Ansprüche zu gewähren. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.800,-- DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger - von Beruf angestellter Installateur - unterhält bei der Beklagten eine Privat-Haft-pflichtversicherung und macht aus dieser einen An-spruch auf Deckungsschutz wegen eines Vorfalls vom 17. Dezember 1989 geltend, zu dem es wie folgt ge-kommen war: der Kläger war im Rahmen eines Bereit-schaftsdienstes gemäß Vertrag vom 22. Januar 1989, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, nebenberuf-lich für die Firma S. tätig. Im Hinblick auf diese Tätigkeit war er im Besitz der Schlüssel zum Be-triebsgelände der Firma S..

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Am 17. Dezember 1989 nahm der damals 10-jährige Sohn des Klägers diese Schlüssel, welche der Klä-ger neben das Telefon im Flur der Wohnung gelegt hatte, an sich, begab sich damit auf das Betriebs-gelände S., wo er sich einen Fahrzeugschlüssel nahm und mit dem entsprechenden Fahrzeug, einem Mercedes, wegfuhr, bis er auf der A. Straße von der Fahrbahn abkam, einen Baum umfuhr und damit mit dem PKW liegenblieb, der hierbei stark beschä-digt wurde.

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Wegen des entsprechenden Schadens erwirkte die geschädigte Firma gegen den Kläger einen Mahnbe-scheid vom 4. Januar 1991 über 59.187,11 DM nebst Zinsen und Kosten.

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Unter dem 19. März 1990 hat die Beklagte Deckungs-schutz versagt, weil die Verwahrung der Schlüssel eine berufliche Tätigkeit sei und deshalb von der Privathaftpflichtversicherung nicht gedeckt werde. Außerdem sei der Kläger wegen des Schadens gar nicht haftbar, da eine Verletzung der ihm oblie-genden Aufsichtspflicht nicht vorliege.

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Der Kläger macht demgegenüber geltend, er habe einen Anspruch auf Deckungsschutz, weil er infolge Aufsichtspflichtverletzung hafte, da er sich kaum um seinen Sohn gekümmert habe. Der Schadensfall beruhe auch nicht auf seiner nur geringfügigen Nebentätigkeit, sondern sei ausschließlich aus der privaten Sphäre heraus entstanden, da die Aufbe-wahrung von Schlüsseln nur diesem zuzuordnen sei.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, dem Klä-ger als Haftpflichtversicherung be-züglich des von seinem Sohn J. M. am 17. Dezember 1989 verursachten Scha-dens gegenüber der Firma S., M., Ver-sicherungsschutz zu gewähren und den Kläger von Ansprüchen dieser Firma aus diesem Vorfall freizustellen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat die Ansicht vertreten, es liege kein Fall der Privathaftpflichtversicherung vor. Die Schlüsselaufbewahrung sei berufsorientiert gewe-sen, wobei es nicht darauf ankomme, daß es sich bei der beruflichen Tätigkeit nur um eine solche nebenberuflicher Art gehandelt habe. Eine Auf-sichtspflichtverletzung sei im übrigen nicht er-sichtlich.

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Durch Urteil vom 2. Juli 1991, auf das wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Land-gericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte als Privathaftpflichtver-sicherer brauche für den fraglichen Schadensfall nicht einzustehen, weil dieser der beruflichen Tä-tigkeit des Klägers zuzuordnen sei.

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Gegen dieses am 8. Juli 1991 zugestellte Urteil hat der Kläger am 1. August 1991 Berufung einge-legt und diese am 7. Oktober 1991 begründet.

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Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und macht noch einmal ausdrücklich gel-tend, seine Tätigkeit für die Firma S. falle nicht aus der Sphäre der Privathaftpflichtversicherung heraus, da es sich hierbei nur um ein gelegentli-ches und in keiner Weise berufs- und betriebsspe-zifische Tätigwerden gehandelt habe. Ferner seien im Rahmen seiner Tätigkeit für die Firma S. "be-rufliche Tätigkeiten" allenfalls die tatsächlichen "Einsätze", nicht aber seine Bereitschaft, in de-ren Rahmen er das gleiche tun könne, wie in seiner sonstigen Freizeit. Auch das bloße Aufbewahren der Firmenschlüssel mache diese "neutrale" Tätigkeit noch nicht zu einer beruflichen Verrichtung, je-denfalls nicht, soweit diese Aufbewahrung in sei-nem privaten Bereich erfolgt sei.

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Der Kläger beantragt,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, daß die Be-klagte aus dem Versicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer X. ver-pflichtet ist, dem Kläger Deckungs-schutz hinsichtlich der von der Firma S., M. , aus dem Schadensereignis vom 17. Dezember 1989 geltend gemachten Ansprüche zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Auch sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanz-liches Vorbringen, bezieht sich auf das landge-richtliche Urteil und trägt vor, nach der Ausge-staltung des Vertrages zwischen dem Kläger und der Firma S. habe es sich um ein echtes Arbeitsver-hältnis gehandelt, in dessen Rahmen auch die Auf-bewahrung der Betriebsschlüssel berufsbezogen sei. Auch am Wochenende des Schadensfalls habe der Klä-ger Bereitschaftsdienst bei der Firma S. gehabt. Gerade in Anbetracht dessen habe die Schlüssel-aufbewahrung eine der nebenberuflichen Tätigkeit des Klägers unmittelbar zugehörige zentrale Neben-pflicht dargestellt.

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Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die beiderseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung des Klägers hat auch in der Sache Erfolg.

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Die Beklagte hat aus dem zwischen den Parteien ab-geschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrag dem Kläger wegen des Schadensereignisses vom 17. De-zember 1989 Deckungsschutz zu gewähren, §§ 1, 3 II. 1 AHB. Versichert ist vorliegend gemäß den Besonderen Bedingungen für die Haftpflichtversi-cherung unstreitig die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers "als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Ge-fahren eines Betriebes, Berufes ..."

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Vorliegend hat sich entgegen der Ansicht des Land-gerichts keine Gefahr eines Berufes des Klägers verwirklicht, wobei letztlich offenbleiben kann, ob seine nebenberufliche Aushilfstätigkeit für die Firma S. überhaupt als "Beruf" im Sinne der vorge-nannten Bestimmung qualifiziert werden kann.

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Nach den in der Rechtsprechung zur Frage der Abgrenzung der Gefahrenbereiche der Privathaft-pflichtversicherung und der Betriebs-/Berufshaft-pflichtversicherung entwickelten Kriterien ist entscheidend, ob ein innerer, ursächlicher Zusam-menhang zwischen der schadenstiftenden Handlung und dem Tätigkeitsbereich des Versicherungsnehmers besteht; dem Gefahrenbereich des Berufes ist dabei jede schädigende Handlung des Versicherten zuzu-rechnen, die eine Auswirkung seiner Tätigkeit in dem konkreten Beruf ist. Der Privathaftpflichtver-sicherer hat demzufolge nicht für Haftpflichtfälle einzutreten, bei denen der Versicherte im Rahmen seiner Beschäftigung in dem konkreten Beruf einen Haftpflichtfall herbeigeführt hat, der nach den sonstigen Umständen einen inneren Zusammenhang mit dem Beruf aufweist. Zu prüfen ist mit anderen Wor-ten, welchem Risikobereich vernünftigerweise der Schaden zuzurechnen ist (siehe u. a. BGH VersR 69/219 f., BGH VersR 76/921, OLG Hamm, VersR 79/175, BGH NJW 1981/2057 f., OLG Karlsruhe, r + s 1987/157, BGH VersR 1988/125, Wussow: Allgemei-ne Versicherungsbedingungen für die Haftpflicht-versicherung, 8. Aufl., Seite 270, 271 f., Prölss-Martin, VVG, 24. Aufl., Seite 983 ff.).

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Bildet demzufolge die berufliche/betriebliche Tä-tigkeit nur den äußeren Rahmen, in dem auch die schadenstiftende bzw. -verursachende Handlung vor-genommen wird, ermöglicht oder erleichtert diese sie aber nicht unmittelbar selbst, so liegt kein Fall der Berufshaftpflicht, sondern ein solcher der Privathaftpflichtversicherung vor.

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Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Vorgenannten folgendes:

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Die - erlaubte - Mitnahme der Schlüssel vom Firmengelände der Firma S. erfolgte seitens des Klägers zwar auf der Grundlage seiner dortigen Aushilfstätigkeit; das bedeutet aber noch nicht, daß das Liegenlassen dieser Schlüssel im privaten Wohnungsbereich an einer für Dritte zugänglichen Stelle und ein hierdurch ermöglichter schadenstif-tender Mißbrauch dieser Schlüssel schon in dem geforderten inneren, ursächlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Klägers steht.

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Eine Berufsbezogenheit könnte insoweit noch bejaht werden, wenn der Kläger die ihm beruflich anver-trauten Schlüssel Dritten z. B. ausgehändigt hät-te. Anders ist es aber dann, wenn er die Schlüssel lediglich während seiner Dienstzeit in seinem pri-vaten Wohnbereich zwecks jederzeitiger Verfügbar-keit aufbewahrt, wie es in vielen Berufsbereichen (z. B. bei Dienstzimmerschlüsseln pp.) der Fall ist, in welchen ebenfalls die dem beruflichen Be-reich zuzuordnenden Schlüssel zeitweise im häusli-chen, d. h. privaten Bereich aufbewahrt zu werden pflegen. In diesen Fällen besteht nach Ansicht des Senats allenfalls noch ein mittelbarer, äußerer Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit, der für eine Bejahung der Berufshaftpflicht aber nicht ausreicht, sondern die Schadensursache ausschließ-lich dem privaten Bereich zuordnet. Bei der gebo-tenen lebensnahen Betrachtungsweise unter Berück-sichtigung der Verkehrsanschauung geht es nicht an, eine an sich ganz neutrale Maßnahme wie das Aufbewahren von Schlüsseln und hieraus eventuell resultierende Gefahren schlechterdings dem beruf-lichen Bereich und der diesbezüglichen Haftpflicht zuzuordnen ohne Rücksicht darauf, ob sachlich eine echte innere Beziehung der beruflichen Tätigkeit im konkreten Fall besteht. Vielmehr unterfällt das Aufbewahren berufsbezogener Schlüssel nach An-sicht des Senats im Normalfall noch dem privaten Bereich, so daß der von der Beklagten herangezoge-ne Ausschlußtatbestand vorliegend zu verneinen ist und die Beklagte Deckungsschutz zu gewähren hat.

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Ob im Ergebnis der Kläger für den von seinem minderjährigen Sohn angerichteten Schaden haft-pflichtig ist, ist im vorliegenden Verfahren auf Deckungsschutz nicht zu prüfen, sondern angesichts des insoweit geltenden Trennungsprinzips erst im Haftpflichtprozeß (siehe u. a. Prölss-Martin, a.a.0., Anm. 5 A + B zu § 149).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreck-barkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 10, 711 ZPO.

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Berufungsstreitwert (insoweit in Abänderung des Senatsbeschlusses vom 30. Dezember 1991) und Wert der Beschwer der Beklagten: 60.984,29 DM.