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Oberlandesgericht Köln·5 U 160/00·03.06.2003

Arzthaftung: Unterlassene Schulterrevision – fehlender Kausalitätsnachweis

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte nach Behandlung einer Schulterfraktur im Krankenhaus der Beklagten u.a. Verdienstausfall, Schmerzensgeld und Renten wegen behaupteter Fehlbehandlung (unzureichende OP am 15.06.1989, unterlassene frühzeitige Revision). Das OLG hielt die anfänglich konservative Therapie für indiziert und ließ offen, ob CT-Befund/OP am 15.06.1989 fehlerhaft waren. Entscheidend sei, dass nicht feststehe, dass eine frühere umfassende Revisionsoperation mit Wahrscheinlichkeit zu einem signifikant besseren Endzustand geführt hätte. Beweiserleichterungen lehnte der Senat mangels groben Behandlungsfehlers und mangels entscheidungserheblicher Dokumentationsmängel ab; die Berufung blieb erfolglos.

Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen, da ein kausaler haftungsbegründender Behandlungsfehler nicht feststand.

Abstrakte Rechtssätze

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Schadensersatz wegen ärztlichen Behandlungsfehlers setzt den Nachweis voraus, dass der Fehler für den geltend gemachten Gesundheitsschaden bzw. dessen Umfang kausal geworden ist.

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Ist bei einem behaupteten Behandlungsfehler offen, ob eine alternative (frühere/umfassendere) Behandlung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen signifikant besseren Heilungserfolg erbracht hätte, geht diese Unaufklärbarkeit zu Lasten des Patienten.

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Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr kommen nur bei Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers oder bei entscheidungserheblichen Dokumentationsmängeln in Betracht.

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Dokumentationslücken begründen keine Beweiserleichterung, wenn feststeht, dass ein abweichender intraoperativer Befund gegenüber bereits vorliegenden diagnostischen Befunden nicht zu erwarten war und die Lücke sich daher nicht auf die Beweisführung auswirkt.

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Ein Anspruch auf Verdienstausfall besteht nicht, wenn die berufliche Leistungseinbuße auch bei unterstellter fehlerfreier Behandlung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 843 Abs. 1 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO§ 543 Abs. 2 ZPO n.F.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 9 O 318/99

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 10. Juli 2000 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 9 O 318/99 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Der Kläger stürzte am 2. Mai 1989 auf die rechte Schulter. Er wurde stationär in das von der Beklagten betriebene St.-N-Hospital in C aufgenommen. Dort wurde eine Oberarmkopffraktur diagnostiziert, die zunächst konservativ behandelt wurde. Nachdem ab Juni 1989 eine zunehmende Blockierung der Schulterbewegungen eintrat und aufgrund einer computertomographischen Untersuchung durch Dr. X am 12. Juni 1989 Weichteilverkalkungen und Weichteilverknöcherungen festgestellt wurden, führten die behandelnden Ärzte am 12. Juni 1989 eine operative Versorgung mit Eröffnung des Schultergelenks in der Weise durch, dass massive Kalkmassen im Bereich des Oberarmkopfes abgemeißelt wurden. Bis zur Entlassung am 27. Juli 1989 wurde eine Bewegungstherapie – unterstützt durch eine Narkosemobilisation – durchgeführt. Am 5. Dezember 1989 wurde dem Kläger vom Orthopäden Dr. N2 eine Revisionsoperation empfohlen. Die operative Revision der rechten Schulter wurde in der Zeit vom 22. Februar 1990 bis 8. März 1990 in der orthopädischen Abteilung des St. K-Hospitals in U vorgenommen. Operativ wurde das Tuberculum majus gelöst, Knochenbrücken entfernt und das Tuberculum majus ortsgerecht reponiert und mit einer Zuggurtungsosteosynthese fixiert; ferner wurde das Bindegewebe des Schultergelenks ausgeräumt und eine ventrale Kapselraffung durchgeführt. Die aktive Beweglichkeit der Schulter verbesserte sich jedoch nur unwesentlich.

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Der Kläger hat behauptet, spätestens aufgrund der am 12. Juni 1989 durchgeführten Computer-Tomographie hätte eine Luxationsfraktur des rechten Schultergelenks diagnostiziert werden müssen. Auf den anders lautenden Bericht von Dr. X hätten sich die behandelnden Ärzte nicht verlassen dürfen. Es hätte zumindest im Juni 1989 eine Revisionsoperation der rechten Schulter in der Weise, wie sie später im St. K-Hospital in U erfolgt sei, vorgenommen werden müssen; die bloße Entfernung der Kalkmassen habe nicht genügt. Wäre rechtzeitig operiert worden, wäre eine vollständige Ausheilung zum 30. Juni 1989 eingetreten. Stattdessen leide er nunmehr unter einer dauerhaften Bewegungseinschränkung des rechten Armes und der rechten Schulter. Seinen erlernten Beruf als Tontechniker und Musiker könne er deshalb nicht mehr ausüben. Der Kläger, der vorprozessual unstreitig von der Haftpflichtversicherung der Beklagten einen Betrag von 4.000,- DM erhalten hat, hat Verdienstausfall für den Zeitraum von März 1990 bis Juni 1999 in Höhe von netto 218.044,05 DM und Fotokopierkosten in Höhe von 117,53 DM geltend gemacht; er hat ferner eine Rente gemäß § 843 Abs. 1 BGB in Höhe von 2.000,- DM netto monatlich, ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 80.000,- DM sowie eine Schmerzensgeldrente in Höhe von mindestens 600,- DM monatlich verlangt.

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Der Kläger hat beantragt,

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1 die Beklagte zu verurteilen, an ihn Schadensersatz in Höhe von DM 218.161,58 nebst 4% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

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2 die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab Rechtshängigkeit eine vierteljährlich vorauszahlbare monatliche Geldrente, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die jedoch nicht unter DM 2.000,- netto liegen sollte, sowie eine Schmerzensgeldrente, deren Höhe ebenfalls in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, deren Höhe jedoch nicht unter 600,- DM liegen sollte, jeweils im voraus zum 01.01., 01. 04, 01.07. und 01.10. eines jeden Jahres, die Geldrente bis zur Vollendung des 65. seines Lebensjahres am 27. Mai 2019 zu zahlen;

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3 die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum vom 2. Mai 1989 bis Rechtshängigkeit ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens aber 80.000,- DM nebst 4% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

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4 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche weiteren, auf der fehlerhaften ärztlichen Behandlung im St. N-Hospital in C in der Zeit vom 2. Mai 1989 bis 27. Juni 1989 beruhenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat behauptet, es habe keine Luxationsfraktur beim Kläger vorgelegen. In jedem Fall sei die von ihnen zunächst eingeschlagene konservative Therapie indiziert gewesen. Auch der Computer-Tomographiebefund vom 12. Juni 1989 habe keine Veranlassung gegeben, einer operative Revision vorzunehmen. Es habe lediglich die Indikation zur Öffnung des Gelenks bestanden, um die ossifizierten Hämatome zu entfernen. Selbst wenn die operative Revision früher durchgeführt worden wäre, hätte sich kein anderer Endzustand ergeben als derjenige nach der Revisionsoperation im Februar 1990.

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Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 10. Juli 2000 abgewiesen und zur Begründung – sachverständig beraten – ausgeführt, dass die von den behandelnden Ärzten eingeleitete konservative Therapie veranlasst gewesen sei. Die von ihnen gestellte Diagnose einer subcapitalen Humerusfraktur sei – auch unter Berücksichtigung der Computer-Tomographie vom 12. Juni 1989 – zutreffend gewesen. Anlass zu einer operativen Revision habe nicht bestanden. Im übrigen sei nicht ersichtlich, dass eine früher als im Februar 1990 durchgeführte Revisionsoperation ein besseres Ergebnis erbracht hätte.

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Gegen dieses ihm am 25. Juli 2000 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25. August 2000 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel mit einem am 11. Dezember 2000 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zu diesem Tag verlängert worden war.

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Mit der Berufung rügt der Kläger nicht mehr als fehlerhaft, dass die Oberarmkopffraktur zunächst konservativ behandelt wurde. Er wirft den behandelnden Ärzten aber weiterhin vor, am 15. Juni 1989 mit der bloßen Kalkentfernung im Bereich des Oberarmkopfes eine unzureichende Operation vorgenommen zu haben; es habe eine operative Versorgung des Bruchs mit einer Revision des Schultergelenks erfolgen müssen. Hierzu beruft sich der Kläger auf die entsprechenden Feststellungen der Gutachterkommission sowie auf eine Auswertung der CT-Aufnahme vom 12. Juni 1989 durch einen Ordinarius für Radiologie an einer deutschen Universitätsklinik. Das Gutachten des Sachverständigen Dr. T sei unzureichend und widersprüchlich. Er habe in seinem schriftlichen Gutachten nach Auswertung des CT vom 12. Juni 1989 eine vordere Subluxationsstellung des Humeruskopfes beschrieben; davon sei er bei seiner mündlichen Anhörung vor der Kammer unverständlicherweise wieder abgerückt. Weiter meint der Kläger, ihm müssten Beweiserleichterungen zugute kommen, weil der Bericht über den operativen Eingriff am 15. Juni 18989 vollkommen unzureichend sei.

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Der Kläger beantragt,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinen erstinstanzlichen Schlussanträgen (Bl. 343 f. GA) zu erkennen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag.

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Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

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Der Senat hat gemäss dem Beschluss vom 2. Mai 2001 (GA 401-403), ergänzt durch den Beschluss vom 20. September 2001 (GA 429 f.) Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. D vom 28. November 2002 (GA 469-484) sowie auf das Protokoll der Sitzung vom 7. Mai 2003 (GA 514-519) verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg.

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Es stellt keinen Behandlungsfehler dar, dass sich die behandelnden Ärzte zunächst dazu entschlossen haben, die Sturzverletzung an der rechten Schulter des Klägers konservativ zu behandeln. Das hat bereits der in erster Instanz herangezogene Sachverständige Dr. T klar und eindeutig festgestellt. Soweit der Kläger diesen in der Berufungsinstanz denn auch zunächst nicht mehr aufgegriffenen Gesichtspunkt im Anschluss an die Begutachtung durch den zweitinstanzlich beauftragten Sachverständigen Dr. D wiederum aufgeworfen hat, ist festzuhalten, dass auch nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. D nicht zu beanstanden ist, dass die Fraktur nicht sogleich operativ, sondern konservativ behandelt worden ist. Der Sachverständige Dr. D hat dies nachvollziehbar damit begründet, dass gerade bei einem Alkoholiker, der der Kläger zum damaligen Zeitpunkt war, eine primär konservative Therapie angezeigt ist, weil bei diesem Personenkreis eine Neigung zu starker Unruhe und zur Bewegung der verletzten Körperteile besteht und generell damit zu rechnen ist, dass Alkoholiker sich nicht an Regeln zur Ruhigstellung halten. Selbst wenn mithin sogleich nach der Einlieferung die zutreffende Diagnose einer Subluxationsfraktur in Form einer Vierfragmentfraktur gestellt worden wäre, wäre – so der Sachverständige – nicht die sofortige oder alsbaldige operative Behandlung, sondern die konservative Therapie angezeigt gewesen. Diese in Übereinstimmung mit den Feststellungen des Sachverständigen Dr. T stehenden Ausführungen überzeugen.

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Soweit es die Auswertung der am 12. Juni 1989 gefertigten Computer-Tomographie und den sich daran anschließende operativen Eingriff am 15. Juni 1989 angeht, ist nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. D (insoweit übereinstimmend mit den Feststellungen der Gutachterkommission im Bescheid vom 23. März 1992) davon auszugehen, dass die behandelnden Ärzte das Ausmaß der Fraktur anhand der computertomographischen Aufnahmen nicht in vollem Umfang erkannt haben. Dort ist, wie der Sachverständige Dr. D bei seiner Anhörung vor dem Senat anschaulich geschildert hat, recht klar ein Vierfragmentbruch zu erkennen, wobei das Kalottenfragment deutlich nach vorne subluxiert ist. Eindeutig zu erkennen ist des weiteren die Dislozierung von Tuberculum majus und Tuberculum minus sowie der Abbruch des vorderen Pfannenrandes. Ob den behandelnden Ärzten insoweit ein vorwerfbarer Diagnosefehler zur Last zu legen ist, mag im Hinblick darauf, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Diagnosefehler nur mit großer Zurückhaltung als Behandlungsfehler zu werten sind und im vorliegenden Fall immerhin der Sachverständige Dr. T eine Fehldiagnose nicht festgestellt hat, fraglich sein, kann aber letztlich dahingestellt bleiben. Das gilt auch für die weitere Frage, ob der daraufhin am 15. Juni 1989 durchgeführte operative Eingriff mit bloßer Entfernung der Kalkmassen unzulänglich oder gar überflüssig war. Selbst wenn man mit den Ausführungen des Sachverständigen Dr. D davon ausgeht, dass der operative Eingriff am 15. Juni 1989 zum einen hinsichtlich des Zeitpunktes 6 Wochen nach dem Eintritt der Verletzung ausgesprochen ungünstig und mit der Entfernung der Kalkmassen auch unzureichend war, rechtfertigt dies die Zuerkennung von Schadensersatz und Schmerzensgeld im beantragten Umfang nicht, weil nicht feststeht, dass bei einer früheren operativen Revision, wie sie dann letztlich im Februar 1990 durchgeführt worden ist, sich ein signifikant besseres Heilungsergebnis eingestellt hätte. Hierzu hat der Sachverständige Dr. D in seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat ausgeführt, dass selbst dann, wenn man einen umfassenden operativen Eingriff in der Weise durchgeführt hätte, dass nach Entfernung der Knochenbrücken das Gelenk aus der Pfanne herausgenommen, störendes Bindegewebe entfernt, die Tubercula minus und majus richtig fixiert und mit Schrauben und Drähten befestigt worden wären, so dass sich dann der Oberarmkopf in die richtige Position zurückstellt hätte, nicht zwingend ein besserer Heilungserfolg als der dann später nach dem Eingriff im Februar 1990 erzielte eingestellt hätte. Auch wenn also am 15. Juni 1989 oder zeitlich später der Eingriff im optimaler Weise vorgenommen worden wäre, wäre es nicht wahrscheinlich gewesen, dass ein deutlich besseres Ergebnis erreicht worden wäre; vielmehr hätte auch ein solcher Eingriff zu einer voraussichtlich bleibenden dauernden Funktionsbeeinträchtigung der rechten Schulter von 40 bis 70% geführt. Das bedeutet, dass gegenüber der jetzt nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. D bestehenden Beweglichkeitseinschränkung der Schulter um 50% (GA 476) bei einem operativen Vorgehen auch eine Verschlechterung des Zustandes möglich gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht feststellen, dass eine früher durchgeführte umfassende Revisionsoperation für den Kläger einen verbesserten Endzustand der Schulter erbracht hätte; das hat letztlich auch die im Februar 1990 vorgenommene Operation nicht bewirkt, denn es konnte - wie der Sachverständige Dr. D unter Auswertung der Krankenunterlagen festgestellt hat - keine Besserung der Beweglichkeit der Schulter erreicht werden. Auf jeden Fall wäre eine deutliche Funktionseinschränkung zurückgeblieben; es hätte allenfalls die Chance zu einer Verbesserung von maximal 20% bestanden, aber auch die Gefahr einer Verschlechterung. Diese Feststellungen des Sachverständigen überzeugen. Sie stehen in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Gutachterkommission, die ein besseres Endergebnis als „fraglich“ angesehen hat, und den Feststellungen des Sachverständigen Dr. T, der auch bei einer sofortigen operativen Therapie mit hoher Wahrscheinlichkeit keine vollständige Ausheilung des Bruches für möglich gehalten hat.

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Dieses Beweisergebnis geht zu Lasten des Klägers. Beweiserleichterungen kommen nicht in Betracht. Ein grober Behandlungsfehler steht nicht in Rede. Lücken in der Dokumentation des operativen Eingriffs am 15. Juni 1989 haben sich nicht zum Nachteil des Klägers ausgewirkt, weil nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. D nicht zu erwarten war, dass sich intraoperativ am 15. Juni 1989 ein wesentlich von der CT-Aufnahme vom 12. Juni 1989 abweichender Befund hätte ergeben können.

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Aufgrund der in jedem Fall verbleibenden erheblichen Beweglichkeitseinschränkungen der rechten Schulter hätte der Kläger seinen erlernten Beruf als Tontechniker und Musiker ohnehin und unabhängig von einer früheren Revisionsoperation nicht mehr ausüben können; deshalb kommt eine Schadensersatzleistung wegen der behaupteten Einkommenseinbußen von vornherein nicht in Betracht.

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Auch ein über 4.000,- DM hinausgehender Anspruch auf Schmerzensgeld steht dem Kläger nicht zu. Selbst wenn man annimmt, der Eingriff am 15. Juni 1989 sei jedenfalls zu diesem Zeitpunkt nicht indiziert und daher überflüssig gewesen, wären insoweit lediglich die mit jenem, in Narkose durchgeführten Eingriff verbundenen gesundheitlichen Nachteile zu entschädigen. Diese sind aber mit einem Betrag von 4.000,- DM hinreichend abgegolten. Sonstige ersatzfähigen materiellen Schäden (von den nicht ins Gewicht fallenden (in und dem gezahlten Betrag von 4.000,00 DM enthaltenen Kosten für die Kopien der Krankenunterlagen in Höhe von 117,53 DM einmal abgesehen) sind durch diesen Eingriff nicht entstanden. Deshalb können weder der weitergehende Schmerzensgeldantrag, die weiteren Schadensersatzforderungen noch der Feststellungsantrag Erfolg haben.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO n.F. liegen nicht vor.

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Berufungsstreitwert: 247.547,88 €  (s. Beschl. v. 22. Dezember 2000)