PKV-Rücktritt wegen Sprachentwicklungsstörung: keine Anzeigepflichtverletzung
KI-Zusammenfassung
Der privat krankenversicherte Kläger begehrte Feststellung des Fortbestands des Versicherungsschutzes für seinen Sohn sowie Erstattung von Behandlungskosten nach Rücktritt der Versicherung. Streitpunkt war, ob bei Antragstellung eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung durch Verneinung der Gesundheitsfragen vorlag. Das OLG Köln verneinte eine eindeutig unrichtige Beantwortung, weil eine kindliche Sprachentwicklungsstörung nach objektivem Verständnis nicht zwingend unter „Krankheit/Beschwerden/Gebrechen/Anomalien“ falle. Zudem war der Störung dem Versicherungsagenten als „Auge und Ohr“ des Versicherers mitgeteilt, sodass der Versicherer hieraus kein Rücktrittsrecht herleiten konnte; die Berufung wurde zurückgewiesen (Zahlung an den Landschaftsverband).
Ausgang: Berufung der beklagten Krankenversicherung gegen stattgebendes Urteil zurückgewiesen; Rücktritt mangels Anzeigepflichtverletzung verneint.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rücktritt des Versicherers wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung setzt voraus, dass eine Gesundheitsfrage objektiv eindeutig unrichtig beantwortet wurde und der Versicherungsnehmer die gefahrerheblichen Umstände anzeigepflichtig verschwiegen hat.
Allgemeine Begriffe in Gesundheitsfragen wie „Krankheit“, „Beschwerden“, „Gebrechen“ oder „Anomalien“ sind nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers auszulegen; Entwicklungsauffälligkeiten bei Kleinkindern lassen sich nicht ohne Weiteres hierunter subsumieren.
Ist ein Umstand dem Versicherungsvertreter bei Antragstellung mitgeteilt und handelt dieser als „Auge und Ohr“ des Versicherers, gilt die Kenntnis dem Versicherer zuzurechnen und ein Rücktritt kann nicht auf das Unterbleiben der Eintragung im Formular gestützt werden.
Unterbleibt eine Anzeige, weil der Versicherungsnehmer den Umstand nach verständiger Würdigung nicht als krankheits- oder anomalierelevant einordnet und die Fragestellung unpräzise bleibt, kann eine schuldhafte Anzeigepflichtverletzung ausscheiden.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 23 O 321/94
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24.05.1995 - 23 O 321/95 - wird mit der Maßgabe, daß die vom Landgericht tenorierte Zahlung an den Landschaftsverband Rheinland zu erfolgen hat, zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt vorbehalten die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 84.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien wird gestattet, eine Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank zu leisten.
Tatbestand
Der Kläger, der bei der Beklagten eine Krankenversicherung unterhält, beantragte unter dem 15.10.1992 den Abschluß eines Änderungsvertrages, mit welchem die 3 Kinder des Klägers in den bereits bestehenden Versicherungsvertrag einbezogen werden sollten, u. a. auch der am 22.01.1985 geborene Sohn S.. Die Gesundheitsfragen in dem Antragsformular wurden sämtlich mit "Nein" beantwortet. Das Ausfüllen des Antragsformulars erfolgte durch den Agenten der Beklagten, den Zeugen K..
Der Sohn S. zeigte seit seinem ersten Lebensjahr eine Sprachentwicklungsstörung, die erstmals im Alter von 3,5 Jahren im Rahmen einer Regeluntersuchung festgestellt wurde. Eine ärztliche Behandlung erfolgte insoweit zunächst nicht. Am 30.07.1990 wurde der Sohn des Klägers dem Gesundheitsamt vorgestellt; von dort wurde die Aufnahme in einen Sprachheilkindergarten empfohlen. Insoweit standen jedoch keine ausreichenden Plätze zur Verfügung. Der Sohn S. wurde später in die Schule für Sprachbehinderte eingeschult, wiederholte dort die E-Klasse und wurde anschließend versuchsweise in die 1. Klasse versetzt. Vom 02.08.bis 23.12.1993 befand er sich zur stationären Sprachbehandlung in der Sprachschule der rheinischen Landesklinik Bonn, die eine weitere Förderung in der Schule für Sprachgestörte nahelegte, die auch erfolgte. Insoweit sind Behandlungskosten von insgesamt 58.397,76 DM entstanden. Die Beklagte trat, nachdem sie von dieser Entwicklung des Sohnes des Klägers erfahren hatte, mit Schreiben vom 12.11.1993 von dem Teilvertrag betreffend den Sohn S. I. zurück und bot gleichzeitig an, diesen gegen Zahlung eines Beitragszuschlages wieder in Kraft zu setzen, was jedoch der Kläger ablehnte.
Der Kläger hat sich darauf berufen, bei Antragstellung keine unwahren Angaben über die Entwicklung seines Sohnes gemacht zu haben. Die spätere Behandlung in der Sprachschule der Klinik sei zum damaligen Zeitpunkt nicht absehbar gewesen. Bei Antragstellung sei im übrigen dem Agenten der Beklagten, dem Zeugen K., die Sprachentwicklungsstörung des Kindes mitgeteilt worden. Man habe hierin jedoch keinen Krankheitswert gesehen. Ihm sei auch immer von den zuständigen Stellen mitgeteilt worden, daß das Kind nicht behindert sei.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, daß der Versicherungsvertrag des Klägers bei der Beklagten zu unveränderten Bedingungen fortbesteht,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 58.425,76 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat bestritten, daß der Kläger ihren Agenten auf die Sprachentwicklungsstörung hingewiesen hat und bewertet dies als eine zum Rücktritt berechtigende Aufklärungspflichtverletzung.
Das Landgericht hat den Zeugen K. vernommen und sodann durch Urteil vom 24.05.1995, auf welches wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, der Klage im wesentlichen stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, von einer schuldhaften Anzeigepflichtverletzung könne nicht ausgegangen werden, weil sich aus der Aussage des Zeugen K. ergebe, daß der Kläger keine schuldhaft falschen Angaben gemacht habe. Ersichtlich habe der Kläger zum einen dem Zeugen K. die Sprachentwicklungsstörung seines Sohnes bekanntgegeben, diese jedoch nicht unter einen der im Formular verwendeten Begriffe eingeordnet und einordnen können. Der Anzeigenkatalog sei ganz auf erwachsene Antragsteller zugeschnitten, nicht aber auf kleine Kinder. Dies gelte insbesondere auch für die dort verwendeten Begriffe wie "Krankheiten, Gebrechen und vor allem Anomalien", die in ihrer Bedeutung bei Kindern wesentlich schwerer bestimmbar seien. Die sprachliche Entwicklungsstörung beim Sohn des Klägers sei ausweislich der vorliegenden Unterlagen nie mit dem Begriff Krankheit belegt worden, und es sei insoweit bis zur Antragstellung auch nicht zu einer ärztlichen Behandlung gekommen. Als Gebrechen lasse sich diese Störung nicht kennzeichnen, weil sie nicht zwingend endgültigen Charakter habe.
Gegen dieses am 19.07.1995 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 03.08.1995 Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 16.11.1995 - mit einem am 24.10.1995 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und verfolgt mit ihrer Berufung ihren erstinstanzlichen Antrag auf Klageabweisung. Sie verweist unter Wiederholung ihres früheren Vorbringens auf die vorgelegten ärztlichen Unterlagen, aus denen sich nach ihrem Dafürhalten eine schuldhafte Verletzung der Anzeigepflicht seitens des Klägers ergibt.
Die Beklagte beantragt,
unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen,
im Falle einer Sicherheitsleistung ihr zu gestatten, die Sicherheit auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen mit der Maßgabe, daß die begehrte Zahlung an den Landschaftsverband zu erfolgen hat,
ihm zu gestatten, Sicherheit auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank zu leisten.
Auch der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und weist daraufhin, daß die bei seinem Sohn festgestellte Sprachentwicklungsstörung zum einen nicht unter die Begriffe des Antragskataloges falle und er sie auch nie als krankheitswertig erachtet habe. Im übrigen habe er dem Zeugen K. der Beklagten diesbezügliche Mitteilung gemacht.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen K. sowie der Ehefrau des Klägers. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Vernehmungsprotokoll vom 01.07.1996 Bezug genommen.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die beiderseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg. Nach dem Ergebnis der in 2. Instanz durchgeführten Beweisaufnahme ist das landgerichtliche Urteil zu bestätigen.
Der Beklagten steht kein Recht zum Rücktritt von dem mit dem Kläger geschlossenen Zusatzvertrag zu, weil nach dem Ergebnis der gesamten Beweisaufnahme nicht von einer Anzeigepflichtverletzung des Klägers bei Antragstellung am 15.10.1992 ausgegangen werden kann.
Es erscheint bereits fraglich, ob nach der konkreten Ausgestaltung des Fragenkatalogs des Antragsformulars überhaupt eine unrichtige Beantwortung der Gesundheitsfragen angenommen werden kann. Gefragt ist unter Ziff. 1 lediglich nach in den letzten 3 Jahren aufgetretenen oder noch bestehenden "Krankheiten, Beschwerden, Unfallfolgen, Gebrechen, Anomalien". Die beim Sohn S. des Klägers bestehende Sprachentwicklungsstörung läßt sich jedoch bei objektiver Betrachtungsweise keinen der vorgenannten Begriffe ordnen. Es handelt sich nicht um eine Krankheit, nämlich um eine Abweichung vom Normzustand in physischer oder psychischer Hinsicht. Die Sprachentwicklungsstörung des Sohnes des Klägers beruht weder auf einer organischen Fehlfunktion noch - jedenfalls liegen keine dahingehende Anhaltspunkte vor - auf einer psychischen Anomalie bei dem Kind.
Unter den Begriff "Beschwerden" läßt sie sich ebenfalls nicht subsumieren, fraglos auch nicht als Gebrechen, worunter bei normalem Sprachverständnis eine dauerhafte körperliche Beeinträchtigung zu verstehen ist. Auch unter den Begriff der Anomalien wird ein unbefangener Versicherungsnehmer eine solche Sprachentwicklungsstörung eines Kindes nicht zwangsläufig einordnen, weil unter Anomalien gemeinhin nach allgemeinem Verständnis lediglich dauerhafte gravierende Abweichungen vom physischen oder psychischen Normalzustand zu verstehen sind. Eine sprachliche Entwicklungsstörung bei einem Kleinkind läßt jedoch bei sachgerechter Therapierung - z. B. durch Logopäden - ohne weiteres mit einer Besserung oder Erreichung eines sprachlichen Normalzustandes rechnen.
Die Verneinung der Frage 1 des Fragenkatalogs - und nur diese ist im vorliegenden Falle relevant - war jedenfalls nach nachvollziehbarem Begriffsverständnis der dort erfragten Gesundheitsumstände nicht eindeutig unrichtig.
Im übrigen scheitert ein Rücktrittsrecht der Beklagten auch daran, daß der Kläger ihrem Versicherungsvertreter, dem Zeugen Kaufhold, der insoweit als "Auge und Ohr" der Versicherung im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu erachten ist, von der Sprachentwicklungsstörung seines Sohnes Mitteilung gemacht hat. Dies ergibt sich sowohl aus den Aussagen des Zeugen K. in beiden Instanzen als auch aus der Aussage der Ehefrau des Klägers vor dem Senat. Die Ehefrau des Klägers hat bei ihrer Vernehmung in einer dem Senat glaubhaft erscheinender Weise bekundet, der Zeuge K. sei häufiger bei ihnen zu Hause gewesen; man habe auch über die Sprachschwierigkeiten des Kindes S. gesprochen. Dies hat der Zeuge K. im Ergebnis bestätigt, wenn er bekundet hat, es "möge auch von den Sprachschwierigkeiten und möglicherweise auch von eine Behandlung des Sohnes S. die Rede gewesen sein", er habe das aber so eingeordnet, wie dies bei zweisprachig aufwachsenden Kindern des öfteren der Fall sei, daß diese nämlich in der Sprachentwicklung zurück seien gegenüber deutschen Kindern. Daß der Zeuge K. und auch der Kläger sich in diesem Verständnis der Situation des Sohnes des Klägers bestätigt sehen konnten, ergibt sich auch aus der weiteren Bekundung der Zeugin I., wonach die Logopädin, bei der der Sohn S. einige Male behandelt worden ist, der Mutter des Kindes erklärt hat, sie sei zur Behandlung von eigentlichen Sprachstörungen eingesetzt, nicht aber von Störungen, die fremdsprachlich aufwachsende Kinder hier mit der deutschen Sprache hätten, weshalb die Behandlung dann auch wieder beendet worden sei. Vor diesem Hintergrund und auch bei objektiver Betrachtungsweise erscheint es verständlich, daß sowohl die Eltern des zu versichernden Kindes als auch der Versicherungsvertreter der Beklagten die Entwicklungsstörung als behebbare Folge des Aufwachsens des Kindes in zweisprachiger Umgebung gewertet und ihm keinerlei Krankheits- oder Anomalitätenwert beigemessen haben. Jedenfalls wußte der Zeuge K. um diese Problematik und hat sie rsichtlich, wie er auch vor dem Senat offen eingeräumt hat, ebenso wie die Eltern des zu versichernden Kindes nicht im Sinn der Fragestellung des Antragskataloges als anzeigebedürftig gewertet. Der Zeuge K. hat in diesem Zusammenhang selbst eingeräumt, erst durch diesen Fall darauf gebracht worden zu sein, daß z. B. auch Sprachstörungen anzeigepflichtig seien, weshalb er bei der Beklagten angeregt haben will, die Fragestellung im Fragenkatalog entsprechend zu präzisieren.
Insgesamt zeigt sowohl seine Aussage als auch die der Ehefrau des Klägers, daß K. jedenfalls um die sprachliche Situation des zu versichernden Kindes wußte mit der Folge, daß die Entwicklungsstörung des Kindes somit auch der Beklagten, als deren "Auge und Ohr" der Zeuge K. zu erachten ist vor Annahme des Versicherungsantrages des Klägers bekannt war, sodaß sie aus der diesbezüglichen Angabe im Versicherungsantrag kein Rücktrittsrecht herleiten kann.
Die Berufung der Beklagten war deshalb mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.
Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer der Beklagten:
68.397,76 DM (siehe schon Beschluß des Senats vom 14.11.1995).