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Oberlandesgericht Köln·5 U 159/94·29.06.1994

Arzthaftung: Zurückverweisung wegen Einzelrichter-Übertragung und fehlender Sachaufklärung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schmerzensgeld und Ersatz von Taxikosten wegen behaupteter Behandlungs- und Beratungsfehler nach einer Herzoperation und nachfolgender Ulkusblutung. Das Landgericht wies die Klage nach Einzelrichterübertragung wegen angeblich unzureichenden Vortrags und fehlenden Beweisantritts ab. Das OLG Köln hob Urteil und Verfahren auf und verwies zurück, weil die Übertragung auf die Einzelrichterin im Arzthaftungsprozess verfahrensfehlerhaft war und das Gericht wesentliche Aufklärungspflichten (Beiziehung der Unterlagen, sachverständige Begutachtung, Hinweise/Fragen) verletzt hatte. Wegen unrichtiger Sachbehandlung wurden Gerichtskosten nicht erhoben (§ 8 GKG).

Ausgang: Auf die Berufung wurde das landgerichtliche Urteil wegen wesentlicher Verfahrensfehler aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an die Zivilkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Übertragung auf den Einzelrichter ist in Arzthaftungssachen mit besonderen Anforderungen an Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung regelmäßig ermessensfehlerhaft, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten aufweist und die Mitwirkung des Kollegiums erforderlich ist (§ 348 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

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Im Arzthaftungsprozess ist das Gericht aufgrund des Informationsgefälles und zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens gehalten, durch gezielte Hinweise und Fragen auf eine Ergänzung unschlüssigen oder lückenhaften Klägervortrags hinzuwirken.

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Zur weiteren Sachaufklärung sind in Arzthaftungssachen regelmäßig die vollständigen Behandlungsunterlagen beizuziehen; sie bilden häufig erst die Grundlage für Zeugenvernehmung und ein sachverständiges Gutachten.

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Eine medizinische Würdigung streitigen Behandlungsgeschehens ohne hinreichende eigene Sachkunde und ohne Sachverständigengutachten verstößt gegen § 286 ZPO; das Verfahren darf in der Regel nicht ohne (ggf. von Amts wegen einzuholende) Begutachtung entschieden werden.

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Der Patient ist für den Zeugenbeweis nicht auf behandelnde Ärzte oder Pflegepersonal beschränkt; auch Aussagen von Zimmernachbarn und Angehörigen können zum Beschwerdeverlauf und zu gegenüber dem Personal geäußerten Beschwerden beweisgeeignet sein.

Relevante Normen
§ 539 ZPO§ 348 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 286 ZPO§ 348 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 144 ZPO§ 540 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 12 O 293/93

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 18. November 1993 - 12 O 293/93 - und das ihm zugrundeliegende Verfahren aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Zivilkammer zurückverwiesen. Die mit dem angefochtenen Urteil und dem Berufungsverfahren entstandenen Gerichtskosten sind nicht zu erheben. Im übrigen bleibt die Kostenentscheidung - auch über die Kosten der Berufung - dem Landgericht vorbehalten.

Tatbestand

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Der Kläger verlangt Schmerzensgeld in Höhe von 13.000,00 DM mit dem Vorwurf fehlerhafter Behand-lung im Krankenhaus sowie Ersatz von 684,80 DM Ta-xikosten für eine Fahrt nach Amsterdam wegen angeb-licher Falschberatung durch Ärzte der Beklagten.

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Der 1935 geborene Kläger war am 7. Oktober 1992 in einer Operation in A. wegen einer koronaren Dreigefäßerkrankung mit 5 Bypässen versehen und am 15. Oktober in das Krankenhaus der Beklagten zur Weiterbehandlung verlegt worden. Eine Medikation von u.a. 160 mg ASS (Acetylsalicylsäure) war mit einer Dosis von 100 mg täglich im Krankenhaus der Beklagten fortgeführt worden. Auf dem Transport waren beim Kläger Bauchschmerzen aufgetreten, die in den Krankenunterlagen der Beklagten mit dem Satz "Fühlt sich ganz gut bis auf Unterbauchbeschwerden" als "jetzige Beschwerden" in dem Aufnahmeprotokoll vermerkt sind.

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Ab 17. Oktober 1992 erhielt der Kläger das Magen-mittel M. zur Linderung seiner Bauchschmerzen. Am 19. Oktober trat eine schwere Blutung aus einem großen Zwölffingerdarmgeschwür mit hypovolämischem Schock auf, die um 17.00 Uhr zur Verlegung auf die Intensivstation führte sowie zur Verabreichung von insgesamt 8 Blutkonserven, nachdem der Hämoglobin-wert um 22.00 Uhr auf 6,3 abgesunken war.

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Der Kläger behauptet, bereits in der Klageschrift unter Benennung von 5 Zeugen, darunter seinem Zim-mernachbarn im Krankenhaus und Familienangehörigen, daß er zwischen dem 15. und dem 19. Oktober 1992 mehrfach auf sich weiter verstärkende diffuse Bauchschmerzen und Verschlimmerung seines Befindens hingewiesen habe, ohne daß die Ärzte außerhalb des Bereiches der Bypassoperation weitere Untersuchun-gen angeordnet oder vorgenommen hätten. Er hat die Meinung vertreten, daß man bei rechtzeitigen wei-tergehenden Untersuchungen die Blutung durch Medi-kamentengabe hätte verhindern und ihm einen lebens-bedrohlichen Zustand mit Verlängerung des Kranken-lagers um mindestens 3 Wochen hätte ersparen kön-nen. Ferner hätte er dann nicht wochenlang in Angst vor einer Aidsinfektion durch die Blutkonserven le-ben müssen, die sich allerdings mittlerweile durch Tests als unbegründet erwiesen habe.

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Den Betrag von 684,80 DM für Taxikosten fordert er mit der Begründung, daß er auf Rat eines der Ärzte der Beklagten zur Vorbereitung einer Eigenblutspen-de nach A. gereist sei, wo er aber wieder unver-richteter Dinge habe zurückfahren müssen, weil es für diese Blutentnahme noch zu früh gewesen sei.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 13.684,80 DM nebst 4 % Zinsen ab Klagezu-stellung (24.06.1993) zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat vorgetragen, der Kläger habe der Aufnahme lediglich über Unterbauchbeschwerden geklagt, die auf Blähungen hingedeutet hätten. Ein Zwölffin-gerdarmgeschwür hingegen werde durch Oberbauchbe-schwerden angezeigt. Am 17. Oktober 1992 sei beim Kläger eine rektale Untersuchung ausgeführt worden, ohne daß diese einen Hinweis auf das Zwölffinger-darmgeschwür ergeben hätte.

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Sie hat die Auffassung vertreten, daß sich das Ge-schwür durch die Gabe von A.säure entwickelt hätte, die zur Blutverflüssigung postoperativ in kleinen Dosen weiter gegeben worden sei.

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Für die vergeblich aufgewendeten Taxikosten sei sie nicht verantwortlich, weil ihre Ärzte dem Kläger lediglich Telefonnummer und Adresse der Universi-tätsklinik A. genannt hätten, ohne eine Terminsab-sprache zu treffen.

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Das Landgericht hat den Rechtsstreit an die Einzel-richterin übertragen. Diese hat die Klage abgewie-sen mit der Begründung, der Kläger sei beweisfällig geblieben, weil er keinen Beweis - insbesondere nicht solchen durch Ärzte oder Pfleger, die bei der Aufnahme anwesend gewesen seien - angetreten habe, daß er tatsächlich Oberbauchbeschwerden angegeben habe. Dem Kläger sei nicht darin zuzustimmen, daß auch bei nicht ausdrücklich geklagten Oberbauchbe-schwerden von solchen auszugehen sei. Jeder normal intelligente Patient sei in der Lage zu differen-zieren und jedenfalls auf Nachfrage genauer zu sa-gen, ob die Beschwerden sich auf Ober- oder Unter-bauch beziehen. Es sei deshalb nicht zu beanstan-den, daß die Ärzte der Beklagten keine dringende Indikation zur Überprüfung sahen, ob ein Zwölffin-gerdarmgeschwür vorgelegen habe. Hinsichtlich der von den Beklagten behaupteten rektalen Untersuchung am 17. Oktober 1992 hätte sich der Kläger nicht auf einfaches Bestreiten beschränken dürfen, da er die Darlegungs- und Beweislast für eine fehlerhafte Be-handlung trage.

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Wegen der vergeblich aufgewendeten Taxikosten habe er nicht rechtzeitig Beweis dafür angetreten, daß die Terminsvereinbarung von einem Arzt der Beklag-ten getroffen worden sei.

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Gegen dieses ihm am 2. Dezember 1993 zugestellte Urteil hat der Kläger am Montag, den 3. Januar 1994 Berufung eingelegt, die er nach Begründungsfrist-verlängerung bis zum 12. April 1994 mit einer an diesem Tag eingegangenen Schrift begründet hat.

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Der Kläger ist der Meinung, daß seine Darlegungs-last für einen Behandlungsfehler vom Landgericht überspannt und die Klage fälschlich wegen unzu-länglicher Darlegung von Oberbauchbeschwerden abge-wiesen worden sei. Außerdem hätte das Landgericht nicht ohne Beiziehung der Krankenunterlagen und oh-ne Sachverständigengutachten beurteilen können, ob die Beklagten nicht auf seine wiederholten Klagen über Bauchschmerzen hin weitergehende Untersuchun-gen hätten veranlassen müssen, die ihm seinen besonderen Leidensweg erspart hätten. Es sei vor allem zu berücksichtigen, daß die Beklagten selbst die Blutung auf die Gabe von A.säure zurückführ-ten, deren Nebenwirkungen im Sinne der Auslösung von Magen-Darm-Blutungen sie hätten berücksichtigen müssen.

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Der Kläger präzisiert seinen erstinstanzlichen Vor-trag dazu, daß er und seine Angehörigen gegenüber den Ärzten mehrfach auf schwere bis unerträgliche Bauchschmerzen hingewiesen hätten, ohne daß es zu mehr als der M.-Gabe am 17. Oktober gekommen wäre. Der Kläger wiederholt seine erstinstanzlichen Sach-anträge und regt an,

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den Rechtsstreit wegen verfahrensfehler-hafter Behandlung durch das Landgericht zurückzuweisen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie halten das angefochtene Urteil für richtig und wiederholen ihren Sachvortrag aus dem ersten Rechtszug. Sie meinen, die Blutung aus dem Zwölf-fingerdarmgeschwür, die nur medikamentös behandelt worden sei, sei nicht zu vermeiden gewesen.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streit-standes wird auf das angefochtene Urteil und die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

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Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung des Klägers führt nach § 539 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und des ihm zugrundeliegenden Einzelrichterverfah-rens und zur Zurückverweisung an die Zivilkammer.

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Ein Verfahrensfehler liegt bereits in der Übertra-gung des Rechtsstreites auf die Einzelrichterin. Sie wird der besonders schwierigen und verantwor-tungsvollen richterlichen Aufgabe insbesondere bei der Tatsachenfeststellung im Arzthaftungsprozeß nicht gerecht und verstößt gegen § 348 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (Zöller-Stephan, ZPO, 17. Aufl., Rz 5 zu § 348 ZPO; Baumbach-Lauterbach-Hartmann, ZPO, 47. Aufl., Anm. a zu § 348 ZPO; OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.03.1989 und 03.05.1989, 7 U 34/86 und 7 U 262/87 AHRS (Ankermann/Kullman, Arzthaft-pflichtrechtsprechung) Kza 7500/4 und 5; OLG Köln, VersR 1987, 164; OLG Stuttgart, Urteil vom 07.06.1990, 14 U 8/90 AHRS Kza 7500/7).

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Bei den besonderen Anforderungen, die im Arzthaf-tungsverfahren an die Würdigung des Parteivorbrin-gens und an das Beweisverfahren zu stellen sind, und die - wie auch der BGH betont (LM Nr. 42 zu § 286 (B) ZPO = NJW 1980, 2751) - erfahrungsgemäß am besten durch im Rahmen der Geschäftsverteilung ständig mit Arzthaftpflichtsachen betraute Richter erfüllt werden, kann ohne diese Fachkompetenz je-denfalls auf die kritische Mitwirkung des Kollegi-ums nicht verzichtet werden.

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Auch wenn es im Hinblick auf die Unanfechtbarkeit der Übertragung einer Streitsache auf den Einzel-richter gemäß § 348 Abs. 2 Satz 2 ZPO zutreffend erscheint, daß die Verweisung an den Einzelrichter nicht für sich genommen mit der Berufung angegrif-fen werden kann (so OLG Saarbrücken, Urteil vom 27.02.1991, 1 U 98/90 mit Nichtannahmebeschluß des BGH VI ZR 144/91, AHRS Kza 7500/8), muß die § 348 Abs. 1 Nr. 1 ZPO widersprechende Übertragung auf die Einzelrichterin jedenfalls dann als zusätzli-cher Verfahrensfehler gewertet werden, wenn das Einzelrichterverfahren weitere Verstöße gegen die Grundsätze des Arzthaftungsprozesses aufweist. Dies ist hier der Fall.

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Die Einzelrichterin hat das verfassungsrechtlich gebotene Prinzip eines fairen, auf Waffen- und Chancengleichheit bedachten Verfahrens nicht beach-tet, das im Arzthaftpflichtprozeß zur Ausprägung besonderer Grundsätze für die Vortragslast des medizinisch typischerweise wenig erfahrenen Klägers sowie das Beweisverfahrens geführt hat. Es muß so-wohl dem Informationsgefälle zwischen den Parteien wie auch der Gefahrneigung ärztlicher Tätigkeit Rechnung tragen (vgl. BVerfG NJW 1979, 1925). Das Gericht hat im Arzthaftpflichtprozeß in erhöhtem Maße die Pflicht, durch gezielte Fragen eine Ergänzung des Sachvortrags anzuregen (BGH AHRS Kza 6150/2). Es darf keine genaue medizinische Deduk-tion von dem nicht fachkundigen Kläger verlangen, selbst wenn dieser sich zunächst nur "auf jeden-falls nicht haltlose Vermutungen stützen kann" (BGH AHRS Kza 6050/4, dort insbesondere Abs. 2). Zur weiteren Sachaufklärung bei ungenügendem Klägervor-trag muß das Gericht die vollständigen Behandlungs-unterlagen beiziehen, was ohnehin zur ordnungsmäßi-gen Führung eines Arzthaftungsprozesses anzuraten ist (OLG Stuttgart AHRS Kza 6180/36).

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In der Regel - so auch hier - enthalten die Unter-lagen weitere Tatsachen über den Krankheits- und Behandlungsverlauf, die Grundlage eines ggf. von Amts wegen einzuholenden Sachverständigengutachtens werden können.

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Diese Beiziehung der Unterlagen, wie insbesondere eine darauf gestützte weitere Befragung des Klägers hat die Einzelrichterin versäumt, als sie den Kläger an angeblich ungenügendem Sachvortrag und Beweisantritt hat scheitern lassen. Aus den Unter-lagen, welche die Beklagten allerdings auch im Be-rufungsrechtszug entgegen einer vom Senat erteilten Auflage vom 21. April 1994 erst nach der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu den Akten gereicht haben, ergibt sich beispielsweise, daß der Kläger nach dem Befund einer Gastroskopie vom 20. Okto-ber 1992 nicht nur ein großes Ulcus duodeni, son-dern zusätzlich ein kleines Ulcus im Ösophagus ent-wickelt hatte, und daß er bei der stationären Vor-behandlung im Krankenhaus der Beklagten vom 22. bis zum 25. Juli 1992 unter "frühere Erkrankungen" "im Frühjahr Refluxösophagitis" angegeben hatte. Alle diese Einzelheiten dürften für eine sachverständige Beurteilung von Belang sein, ob im Krankenhaus der Beklagten die notwendigen Kontrollbefunde in der Diagnostik erhoben worden sind.

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Weiter ergibt sich aus den Unterlagen, daß der Klä-ger auch im Krankenhaus der Beklagten täglich mit 100 mg ... behandelt worden ist, obwohl er offenbar über Magenschmerzen klagte, wie sich allein aus der Gabe von M. ab 17. Oktober 1992 ergibt.

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Die Unterlagen weisen allerdings auch rektale Untersuchung mit dem Ausschluß von Teerstuhl am 17. Oktober 1992 aus, an die der Kläger sich nicht mehr erinnert. Sie geben ferner ab 18. Oktober 1992 zunehmend bis zum Mittag des 19. Oktober 1992 wie-der, daß der Patient sich abgeschlagen fühlt, über Übelkeit und Schweißausbrüche, sowie weiter über Abgeschlagenheit und Müdigkeit geklagt hat.

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Aus alledem folgt, daß sich bei gehöriger Aufklä-rung des Sachverhaltes durch das Gericht allein durch Beiziehung der Unterlagen ein umfassenderes Bild von den Beschwerden des Klägers hätte gewinnen lassen, die dann einer weiteren Aufklärung durch Zeugen und Sachverständigengutachten zugänglich ge-wesen wären. Für den Zeugenbeweis war der Kläger im übrigen entgegen der Auffassung des Landgerich-tes auch nicht darauf beschränkt, die Ärzte oder das Pflegepersonal zu benennen, die sich nach der Erfahrung des Senates verständlicherweise wegen der Vielzahl ähnlicher Beobachtungen in ihrem berufli-chen Alltag in den seltensten Fällen an Einzelhei-ten des Behandlungsverlaufes erinnern, die nicht in den Krankenunterlagen festgehalten sind. Beweisge-eignet sind dagegen durchaus glaubwürdige Aussagen von Zimmernachbarn oder Angehörigen des Patienten, die den Verlauf von Beschwerden und deren Vor-trag gegenüber Arzt und Pflegepersonal darstellen können.

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Neben der mangelhaften Ausübung der Hinweis- und Fragepflicht hat das Landgericht aber vor allem gegen § 286 ZPO verstoßen, als es den Sachverhalt umfassend medizinisch gewürdigt hat, ohne entspre-chende Fachkenntnisse darzulegen. Wegen der schwie-rigen Lage des Patienten im Arzthaftungsstreit ist es grundsätzlich nicht statthaft, wegen der aus allgemeiner und medizinischer Sicht unpräzisen Ein-lassungen des Patienten gegenüber einer Behauptung der Arztseite richterlich zu schließen, deren Sach-darstellung sei unbestritten oder sogar medizinisch zutreffend. Dies würde zu einer Beschränkung der Rechte des Patienten führen, der als Laie auch mit anwaltlicher Unterstützung eben nicht imstande ist mitzuteilen, in welchem Punkt ärztliche Fehler un-terlaufen sind (so BGH NJW 1981, 630, 631; OLG Düs-seldorf AHRS Kza 6180/17).

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Grundsätzlich darf deshalb ein Arzthaftungsprozeß nicht ohne vorgängiges Sachverständigengutachten entschieden werden, das sogar von Amts wegen ein-geholt werden muß, wenn kein entsprechender Antrag vorliegt (BGH Urteil vom 14.04.1954 und 30.05.1958 AHRS Kza 6180/1 und /3; OLG Stuttgart AHRS Kza 6180/35). Erst recht darf ein angebotenes Sachver-ständigengutachten nicht dadurch vermieden werden, daß der Sachvortrag des Klägers ohne nachgewiesene medizinische Sachkenntnis der Einzelrichterin als unsubstantiiertes Bestreiten gewertet und Behand-lungsfehler durch Nichterhebung gebotener Kontroll-befunde aufgrund der Übernahme des unbewiesenen Vortrags der Arzthaftungsseite getroffen werden. Darin liegt ein schwerer Verstoß gegen die Vor-schriften der §§ 144, 286 ZPO, auf denen das Urteil des Landgerichts auch beruht.

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Woher die Einzelrichterin wissen will, daß al-lein Oberbauchbeschwerden auf eine Ulcus-Erkrankung hindeuten und daß im übrigen die Diagnostik der Beklagten gutem medizinischem Standard entsprochen hat, ist weder im Urteil noch sonst in den Akten deutlich gemacht.

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Da es durch die jedenfalls in ihrer Gesamtheit schwerwiegenden Verfahrensfehler in erster Instanz zu keiner Sachaufklärung gekommen ist, erscheint es nicht sachdienlich, den Rechtsstreit gemäß § 540 ZPO schon jetzt einer Sachentscheidung des Senats zuzuführen. Wegen der unrichtigen Sachbe-handlung durch das Landgericht hat der Senat von § 8 GKG Gebrauch gemacht. Eines Ausspruchs über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, weil das Urteil keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat.

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Streitwert für die Berufungsinstanz: 13.684,80 DM.