Zahnärztlicher Behandlungsfehler: unbrauchbare Brücken, Honoraranspruch entfällt
KI-Zusammenfassung
Der Patient verlangte Rückzahlung gezahlten Honorars, Schmerzensgeld und Feststellung der Nichtbestehens weiterer Forderungen wegen mangelhaften Zahnersatzes. Das OLG bejahte Behandlungsfehler bei Ober- und Unterkieferbrücken und hielt die Leistungen wegen unzureichender Präparation/Technik für unbrauchbar. Daher sprach es 270 DM Rückzahlung sowie 500 DM Schmerzensgeld zu und stellte das Nichtbestehen weiterer Ansprüche der Zahnärztin fest. Den Antrag auf Feststellung künftiger Schäden wies es mangels substantiierten Vortrags und fehlender Prognose ab.
Ausgang: Berufung der Beklagten teilweise erfolgreich; Klage nur auf Rückzahlung (270 DM), Schmerzensgeld (500 DM) und negative Feststellung zugesprochen, Zukunftsschadensfeststellung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein zahnärztlicher Behandlungsvertrag wird verletzt, wenn ein endgültiger Brückenersatz ohne ausreichende präprothetische Voraussetzungen (z.B. erforderlicher Stiftaufbau) eingegliedert wird und dadurch die Haltbarkeit und Passgenauigkeit nicht gesichert sind.
Eine Behandlung, die gegen elementare zahnärztliche Behandlungsregeln verstößt, bleibt auch bei behaupteter Zustimmung des Patienten pflichtwidrig; hierzu gehört das Belassen eines nicht erhaltungswürdigen Zahns als Brückenpfeiler.
Ist der eingegliederte Zahnersatz wegen technischer und konstruktiver Mängel insgesamt erneuerungsbedürftig und damit unbrauchbar, steht dem Behandler hierfür kein Honoraranspruch zu.
Eine Stundungsbitte des Patienten stellt ohne Kenntnis der Mangelhaftigkeit der Behandlung regelmäßig kein Anerkenntnis der Berechtigung der Honorarforderung dar.
Ein Feststellungsantrag zu künftigen materiellen oder immateriellen Schäden ist unbegründet, wenn eine Neuversorgung bereits abgeschlossen ist und ein Zukunftsschaden weder substantiiert dargetan noch ersichtlich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 25 0 154/97
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten, die im übrigen zurückgewiesen wird, wird das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26.11.1997 - 25 0 154/97 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Unter Abweisung der weitergehenden Klage wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 270,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 07.04.1997 zu zahlen. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 500,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 07.04.1997 zu zahlen. Es wird festgestellt, daß der Beklagten gegen den Kläger aus dem zahnärztlichen Behandlungsverhältnis keine Ansprüche zustehen, soweit es die Eingliederung der Brücken 21 auf 23 und 33 und 42, 43, 44 durch die Beklagte anbetrifft. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens AG Bergheim 24 H 8/96 trägt der Kläger 4/5, die Beklagte trägt 1/5 mit Ausnahme der Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Bergheim erwachsen sind und die der Kläger alleine trägt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und hat in der Sache zum Teil Erfolg.
Zutreffend ist das Landgericht von Behandlungsfehlern seitens der Beklagten bei Eingliederung der Brücken im Oberkiefer von 21 auf 23 und im Unterkiefer von 33 auf 42, 43, 44 ausgegangen und hat hieraus ebenfalls zutreffend einen Schadensersatzanspruch des Klägers auf Ersatz des sich hieraus für ihn ergebenden materiellen und immateriellen Schadens wegen positiver Vertragsverletzung des Behandlungsvertrages hergeleitet.
Die im Oberkiefer des Klägers eingesetzte Brücke von Zahn 21 auf Zahn 23 zur Schließung der Lücke bei Zahn 22 ist fehlerhaft, weil sie keine ausreichende Haltbarkeit hat, was wiederum darauf zurückzuführen ist, daß die Präparationsstümpfe zu kurz sind. Dies hat der in dem selbständigen Beweisverfahren 24 H 8/96 beauftragte Sachverständige Dr. med. dent. L. Sch. in seinem schriftlichen Gutachten vom 22.07.1996 eindeutig und nachvollziehbar festgestellt. In diesem Gutachten hat er hinsichtlich der Brücke im Oberkiefer ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Präparationsstümpfe nicht den Anforderungen entsprechen und hat hierzu weiter ausgeführt, an Zahn 21 sei keine klinische Krone mehr vorhanden, und der Stumpf schließe mit der Zahn-
fleischebene ab, weshalb hier ein Stiftaufbau angezeigt gewesen sei. Auch der Stumpf 23 sei sehr kurz und so stumpfwinkelig, woraus ebenfalls die Indikation für einen Stiftaufbau resultiert habe. Schon angesichts des vom Sachverständigen für erforderlich gehaltenen Stiftsaufbaus und der sich aus dessen Fehlen ergebenden Unbrauchbarkeit der Brücke ergibt sich die Mangelhaft dieser Leistung der Beklagten, wobei in diesem Zusammenhang, was die Brücke im Oberkiefer von 21 auf 23 anbetrifft, nur zusätzlich darauf hinzuweisen ist, daß der Sachverständige auch die Kunststoffverblendung dieser Brücke als zumindest "ungewöhnlich" bezeichnet hat, da Kunststoffverblendungen diverse Nachteile aufwiesen, nämlich nicht farbkonstant und nicht abrasionsfest seien, weshalb man in der Regel im Frontzahnbereich auf eine keramische Verblendung zurückgreife. Als weitere Mängel hat der Sachverständige nachvollziehbar dargetan, daß die Brücke zahntechnisch nur unvollständig anatomisch ausgearbeitet sei und außerdem die Verblendung nicht geschichtet und an Zahn 23 zu dünn sei, so daß das Metallgerüst durchschimmere. Daß eine derartig unzulängliche Ausarbeitung einer Brückenkonstruktion einen Fehler darstellt, liegt auf der Hand und bedarf keiner näheren Begründung. Die diesbezüglichen Einwände der Beklagten, was die Qualität ihrer Leistung bei der Brücke im Oberkiefer anbetrifft, sind unerheblich; es unterliegt keinem Zweifel, daß eine endgültige Brücke erst dann gefertigt und eingesetzt werden darf, wenn die Voraussetzungen für einen sicheren Sitz der Brücke geschaffen sind. Diese Voraussetzungen hat die Beklagte vorliegend jedoch, was die Brücke im Oberkiefer anbetrifft, eindeutig nicht geschaffen. Dies ergibt sich auch bereits daraus, daß nach ihrem eigenen Vortrag die Beklagte angeblich versucht hat, Aufbaustifte einzusetzen, die jedoch nach ihrem eigenen Vortrag nicht gehalten haben. Dies zeigt zum einen, daß sie einen Stiftaufbau in Übereinstimmung mit der Ansicht des Sachverständigen für erforderlich gehalten hat, daß sie jedoch aus nicht ersichtlichen Gründen nicht in der Lage war, einen solchen Stiftaufbau durchzuführen. Gelang ihr dies jedoch nicht, so durfte sie die endgültige Brücke, deren mangelnde Haltbarkeit und Passgenauigkeit damit vorgezeichnet war, auch nicht einsetzen.
Fehlerhaft war es auch, den nicht erhaltungswürdigen Zahn 21 gleichwohl stehenzulassen. Ein behandelnder Zahnarzt ist zu ordnungsgemäßer Arbeit verpflichtet und es ist ihm verwehrt dies auch bei einer eventuellen Einwilligung des Patienten eine Behandlung durchzuführen, die gegen elementare Behandlungsregeln verstößt. Vorliegend war klar, daß Zahn 21 entfernt werden mußte mit der Folge, daß die Brücke auch aus diesem Grund untauglich war. Außerdem hat die Beklagte auch in keiner Weise substantiiert vorgetragen, daß sie den Kläger sachlich zutreffend aufgeklärt hat über die zwingende Notwendigkeit der Entfernung des Zahns 21. Einen präzsisen Inhalt eines diesbezüglichen Aufklärungsgespräches mit dem Kläger hat die Beklagte nicht vorgetragen und insbesondere auch nicht durch Vorlage ihrer Behandlungsunterlagen belegt.
Auch die im Unterkiefer erstellte Brücke von 33 zu 42 war unbrauchbar. Dies ergibt sich ebenfalls aus den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Sch. in seinem vorbenannten Gutachten. Dieser hat ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Kunststoffverblendung, hinsichtlich derer das auch für den Oberkieferbrückenersatz Gesagte gelte, an 43 durch zu grobschlächtiges Einschleifen labial teilweise durchgeschliffen sei, so daß der Präparationsstumpf zum Vorschein komme; auch an 42 sei das Metallgerüst punktförmig zu erkennen. Des weiteren ragten aus der Brücke die zu scharfkantigen Schneidekanten aus Metall heraus, und außerdem seien über die gesamte Labialfläche zu grobe Einschleifspuren ersichtlich. Ingesamt lasse der technische Zustand der Unterkieferbrücke nur eine Erneuerung der gesamten Brücke zu. Aus der vom Sachverständigen dargestellten Erneuerungsbedürftigkeit der gesamten Unterkieferbrücke ergibt sich zwingend die komplette Unbrauchbarkeit der diesbezüglichen Leistung der Beklagten. Auch insoweit hat die Beklagte keine substantiierten Einwände vorgetragen.
Aus den von den nachbehandelnden Ärzten vorgelegten Unterlagen ergibt sich insbesondere nicht, daß entsprechend dem Vortrag der Beklagten Einschleifmaßnahmen an der Unterkieferbrücke durchgeführt worden sind und nur hierauf die zu starken Einschleifungen und damit die Unbrauchbarkeit der Unterkieferbrücke beruhen. Im übrigen beruhen auch nach den Ausführungen des Sachverständigen die Einschleifungen auf einer von Anfang an fehlerhaften Brückkonstruktion, weil ersichtlich Artikulation und Okklusion gestört waren, wie sich aus dem Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Dr. Sch. vom 26.11.1996 ergibt , in welchem er auf die Einlassungen der Beklagten ausdrücklich eingegangen ist. Hierin hat er erneut darauf hingewiesen, daß die groben Einschleifspuren auf eine deutliche Störung von Artikulation und Okklusion hindeuten, weshalb ein Einschleifen nur unter erheblicher Materialwegnahme möglich gewesen sei. Richtigerweise hätte die Beklagte die Brücke zur Korrektur an das Labor zurückgeben müssen. Ob die Beklagte seinerzeit Artikulation und Okklusion beachtet bzw. geprüft hat, ist nicht aufzuklären, da die Beklagte trotz wiederholter Anforderung ihrer Behandlungsunterlagen betreffend die Behandlung des Klägers nicht vorgelegt hat. Außerdem hat sie sich zu keinem Zeitpunkt substantiiert mit den fachlichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. Sch. in seinem Hauptgutachten sowie inbesondere auch in seinem Ergänzungsgutachten auseinandergesetzt. Ob die Arbeit der Beklagten im übrigen weitere Mängel aufgewiesen hat, kann im Ergebnis dahinstehen, weil schon angesichts der vom Sachverständigen nachvollziehbar und überzeugend geschilderten Mängel und der hierauf beruhenden Unbrauchbarkeit und Erneuerungsbedürftigkeit der Brücken im Oberkiefer und im Unterkiefer die Leistung der Beklagten insgesamt unbrauchbar ist, weshalb ihr kein Honoraranspruch hierfür gegenüber dem Kläger zusteht.
Angesichts des ergänzenden Vortrags des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten im mündlichen Termin vor dem Senat ist darauf hinzuweisen, daß es im Ergebnis unschädlich ist, daß der Sachverständige aufgrund eines zeitlichen Irrtums davon ausgegangen ist, daß die Brücke im Oberkiefer schon 1992 (statt 1994) eingesetzt worden ist. Entscheidend ist vielmehr, daß er nachvollziehbar die Mängel und die hieraus resultierende Unbrauchbarkeit sowohl dieser Brücke als auch der Brücke im Unterkiefer dargestellt hat, woraus sich die Unbrauchbarkeit der Leistung der Beklagten ergibt. Auf keinen Fall kann der Ansicht der Beklagten gemäß ihrer Behauptung in der Berufungsbegründung gefolgt werden, wonach eine längere Lebensdauer als 4 Jahre bei einer Brückenkonstruktion ohnehin nicht zu erwarten sei. Eine solche Behauptung geht, wie dem Senat aus einer Vielzahl von Gutachten zu vergleichbarer Problematik bekannt ist, gänzlich an der Sache vorbei. Tatsächlich haben Brückenkonstruktionen, wenn sie ordnungsgemäß gefertigt und eingepaßt sind, eine weitaus längere Lebensdauer als lediglich eine solche von 4 Jahren.
Nicht gefolgt werden kann auch der Beklagten in ihrer Ansicht, der Kläger habe die Berechtigung ihrer Honorarforderung schon dadurch anerkannt, daß er mit Schreiben vom 12.11.1995 um Stundung gebeten habe. Tatsächlich weist der Kläger in diesem Schreiben darauf hin, daß er schon mit Einschreiben aus März 1995 um Stundung gebeten habe. Es ist in keiner Weise ersichtlich, daß dem Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits die mangelhafte Arbeit der Beklagten und die diesbezüglichen Folgeschäden und die Notwendigkeit einer Neubehandlung bewußt waren, so daß in seiner Stundungsbitte auf keinen Fall ein Anerkenntnis mangelfreier Arbeit sowie der Berechtigung der Honorarforderung des behandelnden Arztes gesehen werden kann.
Angesichts der vorbezeichneten Mängel, die zur Unbrauchbarkeit der beiden Brückenkonstruktionen der Beklagten führen, steht dieser kein Honoraranspruch wegen des Zahnersatzes gegenüber dem Kläger zu. Hieraus folgt zugleich, daß der Kläger entsprechend der Ansicht des Landgerichts die Rückzahlung von 270,-- DM - gezahltes Honorar abzüglich Eigenanteil verlangen kann.
Begründet ist auch die negative Feststellungsklage des Inhaltes, daß der Beklagten keine Ansprüche mehr gegen den Kläger zustehen.
Was sie Höhe des geltend gemachten Schmerzensgeldes anbetrifft, hält der Senat einen Betrag von ingesamt 500,-- DM für angemessen und ausreichend unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der Kläger mit einem unbrauchbaren Zahnersatz versorgt worden ist und sich wegen Unbrauchbarkeit der eingesetzten Brückenkonstruktionen der gesamten, einigermaßen unangenehmen Behandlungsmaßnahme noch einmal unterziehen muß, was für ihn mit Zeitaufwand und insbesondere auch körperlichem Unwohlbefinden verbunden gewesen ist. Was das weitere Vorbringen des Klägers zu seinen angeblichen Folgebeschwerden anbetrifft, erscheint dieses Vorbringen dem Senat im Ergebnis eher pauschal bzw. etwas übertrieben und ist nach den von dem Sachverständigen Dr. Sch. festgestellten Mängeln der beiden Brückenkonstruktionen auch nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Nach den einschlägigen Erfahrungen des Senats aus vergleichbaren Fällen dürften sich die Beschwerden aufgrund der unzulänglichen Brückenkonstruktionen eher im unteren Bereich gehalten haben, weshalb ihnen mit einem Schmerzensgeldbetrag von 500,-- DM ausreichend Rechnung zu tragen sein dürfte. Insoweit war zusätzlich zu berücksichtigen, daß der Zahn 21 im Oberkiefer ohnehin entfernt werden mußte. Daß die vom Kläger behaupteten Entzündungen und sonstigen Beschwerden ausschließlich oder überwiegend auf der Fehlbehandlung der Beklagten beruht haben , ist nicht bewiesen und kann, da die Nachfolgebehandlung beim Kläger inzwischen durchgeführt worden ist, auch nicht mehr bewiesen werden, so daß diese Beschwerden bei der Berücksichtigung des Schmerzensgeldes außer Ansatz zu bleiben hatten.
Keinen Erfolg hat der Kläger mit seinem Feststellungsantrag betreffend weiteren künftigen materiellen und immateriellen Schaden. Die vom Sachverständigen als erforderlich erachtete Neuversorgung mit Zahnersatz war bei Erhebung der Klage bereits in Angriff genommen worden, inzwischen ist sie seit längerer Zeit abgeschlossen. Ein immaterieller Zukunftsschaden ist ersichtlich nicht zu befürchten und vom Kläger auch in keiner Weise einigermaßen substantiiert dargetan. Entsprechendes gilt für einen etwaigen materiellen Schaden, der ersichtlich nur im sogenannten Eigenanteil bestehen könnte. Auch insoweit fehlt es jedoch an nachvollziehbarem Vortrag des Klägers. Insbesondere hat dieser nicht präzise dargetan, daß die Rechnung vom 30.04.1997 insoweit zugrundezulegen sein soll. Im übrigen hätte er bei einer dahingehenden Annahme auch ohne weiteres zum Zahlungsantrag übergehen können und müssen. Im übrigen hätte er den Eigenanteil auch bei anfänglich ordnungsgemäßer Versorgung tragen müssen. Daß ihm gerade wegen der Fehlbehandlung Mehrkosten erwachsen sind, ist nicht dargetan.
Die Klage konnte deshalb nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen eingeschränkten Umfang Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 ZPO.
Berufungsstreitwert: 10.063,87 DM
Wert der Beschwer der Beklagten: 1.970,74 DM (270,-- DM + 500,-- DM + 1.274,-- DM).
Wert der Beschwer des Klägers: 8.093,13 DM.