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Oberlandesgericht Köln·5 U 159/13·05.10.2014

Berufung zu Forderungsabtretung/Factoring: Darlegungs- und Beweislast für Nichtbestehen der Forderung

ZivilrechtSchuldrechtForderungsabtretung/FactoringAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beruft gegen ein Urteil, das ihren weitergehenden Zahlungsanspruch aus abgetretenen Forderungen (Angelegenheit T u. a.) ablehnt. Zentrales Problem ist, ob die Forderung von Anfang an rechtlich nicht bestanden hat und damit ein Rücktrittsrecht auslöste. Der Senat sieht die Berufung als unbegründet: die Klägerin hat die Voraussetzungen für ein Nichtbestehen nicht substantiiert dargelegt oder bewiesen. Die Auslegung mündlicher Erklärungen spricht eher für einen Schuldbeitritt als für eine Schuldübernahme.

Ausgang: Berufung der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen; weitergehende Zahlungsansprüche nicht festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Geltendmachung eines Rücktrittsrechts wegen angeblich von Anfang an nicht bestehender Forderungen trifft den Erwerber/Abtretungskäufer die Darlegungs- und Beweislast.

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Die bloß erfolglose Inanspruchnahme eines Dritten begründet nicht, dass die Forderung von Anfang an rechtlich nicht bestanden hat; Nichteintreibbarkeit ist kein Ersatz für fehlendes Forderungsbestehen.

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Bei unklaren mündlichen Erklärungen ist eine Erklärung eines Dritten eher als Schuldbeitritt auszulegen; eine Schuldübernahme nach § 415 BGB setzt konkrete Anhaltspunkte für den Verzicht des Gläubigers auf die ursprüngliche Schuldnerin voraus.

4

Ein vertraglich eingeräumtes kurzzeitiges Ablehnungsrecht des Erwerbers (z. B. binnen 10 Tagen) schützt gegen das Risiko der Nichteintreibbarkeit; der Erwerber hätte dieses Recht nutzen oder ergänzende Unterlagen zeitnah anfordern müssen.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 529 ZPO§ 531 ZPO§ 513 ZPO§ 531 Abs. 2 ZPO§ 812 ff. BGB

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 25 O 23/13

Tenor

I.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 29. November 2013 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln (25 O 23/13) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

II.

Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweis binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

Gründe

2

I.

3

Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die im Berufungsverfahren zugrunde zu legenden Tatsachen (§§ 529, 531 ZPO) eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).

4

Das Landgericht hat vielmehr zu Recht entschieden, dass der Klägerin gegen den Beklagten jedenfalls über den titulierten Betrag von 4.878,79 Euro nebst Zinsen hinaus die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustehen, weil das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Zahlungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten in Bezug auf die „Angelegenheit T“ nicht festgestellt werden kann [insoweit geltend gemacht: 6.600,79 Euro (Rechnungsbetrag in Höhe von 5.600,72 Euro zuzügl. Kosten und Zinsen bis zum 15. November 2012; vgl. hierzu die Forderungsaufstellung der Klägerin per 15. November 2012, Bl. 20 d. Anlagenhefters, sowie das Kundenkonto des Beklagten bei der Klägerin, Bl. 5 ff., 10 des Anlagenhefters) nebst Zinsen]. In Bezug auf die „Angelegenheit T“ wird hier zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, die sich der Senat insoweit von einem Gesichtspunkt abgesehen, auf den im Folgenden näher einzugehen sein wird, zu Eigen macht. Das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt eine für sie günstigere Entscheidung insoweit nicht und bietet lediglich Veranlassung für folgende ergänzende Anmerkungen:

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Für das Vorliegen der Voraussetzungen des Rücktrittsrechtes gemäß Ziffer 5 lit. b) der Abrechnungsvereinbarung zwischen den Parteien und damit insbesondere für den behaupteten Umstand, dass die Forderung betreffend die „Angelegenheit T“ von Anfang an rechtlich nicht bestanden hat, ist die Klägerin darlegungs- und beweispflichtig, weil es sich dabei um einen für sie günstigen Umstand handelt, aus dem sich für sie ein Rücktrittsrecht vom Vertrag ergeben könnte.

6

Dass die Forderung betreffend die „Angelegenheit T“ von Anfang an rechtlich nicht bestanden hat, hat die Klägerin nach wie vor weder dargelegt noch bewiesen [wobei vorsorglich darauf hingewiesen wird, dass eventuell beabsichtigtem ergänzendem Vortrag insoweit § 531 Abs. 2 ZPO entgegenstehen dürfte] und kann zudem aus dem Akteninhalt auch nicht ohne Weiteres angenommen werden. Denn unstreitig hat es eine Behandlung der Patientin T durch den Beklagten gegeben, und ist diese Behandlung mit einer an Herrn T2 gerichteten Rechnung vom 8. Dezember 2011 mit 5.600,72 Euro abgerechnet worden [vgl. Bl. 15 des Anlagenhefters]. Hierzu hat der Beklagte in erster Instanz vorgetragen, dass die Patientin T ihm gegenüber erklärt habe, dass Herr T2 für den Ausgleich des Behandlungshonorars mit einstehe. Im Hinblick darauf geht der Senat davon aus, dass eine Forderung des Beklagten gegen seine Patientin T auf Zahlung des Behandlungshonorars bestanden hat, und dass die Patientin in Bezug auf diesen Honoraranspruch des Beklagten gegenüber diesem einen Schuldbeitritt des Herrn T2 behauptet hat, wobei die Rechnungsstellung an Herrn T2 den Schluss zulässt, dass der Beklagte und seine Patientin übereingekommen sind, dass der Beklagte seinen Honoraranspruch zunächst gegen Herrn T2 geltend macht. Die Auslegung der – von der Patientin T behaupteten – Erklärung des Herrn T2 als Schuldbeitritt hält der Senat für lebensnäher als eine Auslegung als Schuldübernahme nach § 415 BGB. Denn es ist weder konkret vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass der Beklagte auf seine Patientin als Schulderin verzichtet und sich mit einer ihm unbekannten Person als einzigem Schuldner begnügt hat, und warum er dies hätte tun sollen.

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Gegenstand der Abtretung in der „Angelegenheit T“ war dementsprechend der Honoraranspruch des Beklagten gegen seine Patientin T einschließlich der gewissermaßen als Sicherheit dazugehörenden angeblichen Forderung des Beklagten gegen Herrn T2 aufgrund Schuldbeitritts. Dass und warum die Forderung des Beklagten gegen die Patientin T von Anfang an nicht bestanden haben könnte, hat die Klägerin weder mit Substanz dargelegt noch bewiesen. Insbesondere hat sie weder mit hinreichender Substanz vorgetragen noch bewiesen, dass der Beklagte von vorne herein einen Vertrag ausschließlich mit Herrn T2 zum Zwecke der Behandlung der Patientin T und damit einen Vertrag zugunsten Dritter abgeschlossen hätte.

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Und auch in Bezug auf die Forderung des Beklagten gegen Herrn T2 ist von der Klägerin weder mit hinreichender Substanz vorgetragen noch bewiesen worden, dass diese von Anfang an nicht bestanden hätte. Insoweit hat die Klägerin letztlich lediglich vorgetragen, dass sie vergeblich versucht habe, Herrn T2 auf Zahlung in Anspruch zu nehmen. Der Umstand aber, dass die Klägerin vergeblich versucht hat, Herrn T2 auf Zahlung der fraglichen Honorarforderung in Anspruch zu nehmen, führt nicht zu einem Rücktrittsrecht der Klägerin. Denn Ziffer 5 lit. b) der Abrechnungsvereinbarung zwischen den Parteien sieht ein Rücktrittsrecht [von anderen in Ziffer 5. geregelten Sachverhalten abgesehen, die hier ersichtlich nicht einschlägig sind] nur für den Fall vor, dass die fragliche Forderung von Anfang an rechtlich nicht bestanden hat, nicht hingegen für den Fall ihrer Nichteintreibbarkeit, was im Übrigen mit einem echten Factoring auch schwerlich vereinbar wäre.

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Hinsichtlich des Risikos der Nichteintreibbarkeit waren die Interessen der Klägerin durch die Abrechnungsvereinbarung zwischen den Parteien auch hinreichend gewahrt. Denn diese Abrechnungsvereinbarung gibt durch ihre Ziffer 2. der Klägerin das Recht, innerhalb von 10 Tagen ohne Begründung die Annahme eines Kauf- und Abtretungsangebotes abzulehnen. Von diesem Recht hätte die Klägerin Gebrauch machen können. Veranlassung, dies zu erwägen, hatte sie in der „Angelegenheit T“ von Anfang an und entgegen ihrem Vortrag nicht erst später im Zusammenhang mit dem Scheitern der gerichtlichen Inanspruchnahme des Herrn T2. Denn von Anbeginn war ihr aufgrund der Rechnung zu der „Angelegenheit T“ bekannt, dass es sich in dieser Angelegenheit bei dem Rechnungsempfänger nicht zugleich um den behandelten Patienten handelt. Damit musste für die Klägerin – zumal aufgrund ihrer professionellen Erfahrung als Unternehmen zum Einzug von zahnärztlichen und ärztlichen Forderungen – klar sein, dass es Schwierigkeiten bei der Durchsetzbarkeit der Forderung geben könnte. Denn bei einem Patienten, der bereit und in der Lage ist, eine Behandlung der hier in Rede stehenden Art zu bezahlen, bedarf es eines Dritten, der der Schuld beitritt oder sie gar an seiner Stelle übernimmt, in der Regel nicht; und bei einem Dritten, der lediglich mündlich eine entsprechende Kostenzusage erteilt, ist stets damit zu rechnen, dass es bei der Realisierung der Forderung zu Schwierigkeiten kommen kann. Im Hinblick darauf hätte es der Klägerin freigestanden, den Beklagten aufzufordern, kurzfristig sämtliche Unterlagen vorzulegen, die sie für eine erfolgversprechende Inanspruchnahme des Herrn T2 benötigt, und bei fruchtlosem Verstreichen einer entsprechenden Frist oder auch unabhängig davon von ihrem Ablehnungsrecht Gebrauch zu machen.

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Zur Begründung ihrer Forderung in der „Angelegenheit T“ beruft sich die Klägerin schließlich ohne Erfolg darauf, dass der Beklagte zu keiner Zeit ein schriftliches Einverständnis der Patientin T mit der Datenweitergabe an die Klägerin vorgelegt habe, und dass sich daraus ein Zahlungsanspruch aus §§ 812 ff. BGB bzw. aus § 280 BGB ergeben müsse. Denn zum einen besagt dieses Vorbringen der Klägerin nicht zugleich, dass eine solche Erklärung der Patientin T, deren Vorliegen der Beklagte behauptet hat, tatsächlich nicht vorliegt, wobei auch insoweit die Klägerin beweisbelastet ist und geeigneten Beweis nicht angetreten hat [wobei auch insoweit vorsorglich auf § 531 Abs. 2 ZPO hingewiesen wird]. Und zum anderen hat die Klägerin selbst nicht behauptet, dass sie wegen Fehlens der entsprechenden Einverständniserklärung der Patientin T an der Geltendmachung der fraglichen Forderung gehindert gewesen wäre. Vielmehr hat die Klägerin selbst vorgetragen, dass sie die gerichtliche Geltendmachung der fraglichen Forderung gegen Herrn T2 im Wege des Mahnverfahrens eingeleitet habe und dass dessen Inanspruchnahme wegen der fehlenden Passivlegitimation des Herrn T2 gescheitert sei.

11

II.

12

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung [§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO]; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung [§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO]; eine mündliche Verhandlung ist auch aus sonstigen Gründen nicht geboten [§ 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO].

13

III.

14

Ergänzend sei in der gebotenen Kürze angemerkt, dass die durch die Anschussberufung des Beklagten aufgeworfenen Fragen im Rahmen dieses Beschlusses im Hinblick auf § 524 Abs. 4 ZPO dahinstehen können. Damit bedarf es keines näheren Eingehens auf den Umstand, dass der erstinstanzlich titulierte Betrag insbesondere deshalb zu hoch und auf die Anschlussberufung hin im Falle einer Entscheidung über diese zu reduzieren sein dürfte, weil das Landgericht nicht berücksichtigt hat, dass auf den Rechnungsbetrag betreffend die Patientin S unstreitig ein Teilbetrag von 500 Euro gezahlt worden ist, den die Klägerin bei ihrer Forderungsaufstellung auch als Abzugsbetrag in Ansatz gebracht hat. Und ebenfalls nicht veranlasst ist eine nähere Klärung zu den durch die Anschlussberufung aufgeworfenen Fragen, in welchem Umfange der vorgenannte Umstand zu einer Reduzierung führt und ob aus sonstigen Gründen eine weitere Reduzierung des titulierten Betrages oder gar eine vollständige Klagabweisung auch in Bezug auf die geltend gemachte Forderung zu der „Angelegenheit S/L“ [in Höhe des insoweit geltend gemachten Betrages von (4.878,79 Euro – gezahlter 500 Euro + 6,50 Euro + 374,90 Euro =) 4.760,19 Euro; vgl. das Kundenkonto des Beklagten bei der Klägerin sowie das Schreiben der Klägerin an den Beklagten vom 19. September 2012, Bl. 5 ff., 10, sowie 21 und 22 des Anlagenhefters] erfolgen muss und ein Stattgeben der Klage lediglich in Höhe der Gebühren für acht Kaufanfragen [insoweit geltend gemacht: (2,50 Euro x 8 = 20 Euro zuzügl. MWSt. in Höhe von 0,48 Euro x 8 ergibt:) 23,84 Euro; vgl. Bl. 5 ff., 10 des Anlagenhefters] in Betracht kommt.