Einspruch gegen Teilversäumnisurteil: Rechtzeitiger Eingang per Einschreiben; Zurückverweisung
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte legte gegen ein Teilversäumnisurteil Einspruch ein und erkannte einen Teilbetrag an. Streitpunkt war, ob der Einspruch innerhalb der nach § 339 Abs. 2 ZPO auf vier Wochen verlängerten Frist eingegangen war. Das OLG Köln hielt den Einspruch nach Auswertung von Einlieferungsbeleg, Auskünften der Post und Plausibilität des internen Postlaufs für rechtzeitig und damit zulässig. Es hob das Teilurteil im über den anerkannten Betrag hinausgehenden Umfang auf und verwies die Sache nach § 538 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zurück; die Berufungsgerichtskosten wurden wegen gerichtlicher Verfahrensfehler nach § 21 GKG niedergeschlagen.
Ausgang: Berufung erfolgreich; Teilurteil im über den anerkannten Betrag hinausgehenden Umfang aufgehoben und zur weiteren Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Wird die Einspruchsfrist gegen ein Versäumnisurteil nach § 339 Abs. 2 ZPO auf vier Wochen ab Zustellung festgesetzt, ist der Einspruch rechtzeitig, wenn er spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingeht.
Der Zeitpunkt des Eingangs eines fristgebundenen Schriftsatzes kann durch Einlieferungsbeleg, Auskünfte des Postdienstleisters und die Plausibilität des gerichtsinternen Postlaufs im Wege freier Beweiswürdigung festgestellt werden.
Die Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Nr. 2 ZPO kommt in Betracht, wenn nach Aufhebung einer Unzulässigkeitsverwerfung erheblicher weiterer Aufklärungsbedarf besteht und das erstinstanzliche Verfahren in der Sache faktisch noch am Anfang steht.
Gerichtskosten eines Rechtsmittelverfahrens sind nach § 21 GKG niederzuschlagen, wenn sie bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären und ein offen zutage tretender schwerer gerichtlicher Verfahrensverstoß ursächlich war.
Das Unterbleiben eines ordnungsgemäßen Eingangsstempels und eine unzureichende Bearbeitung in der Geschäftsstelle können in der Gesamtschau einen schweren Verfahrensverstoß begründen, wenn sie zu einer fehlerhaften Fristbeurteilung führen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 27 O 72/08
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten zu 1. wird das am 29. Oktober 2010 verkündete Teilurteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 27 O 72/08 – aufgehoben, soweit der Beklagte zu 1. darin zur Zahlung eines den Teilbetrag von 2.364,85 Euro nebst 11,5 % Zinsen hieraus seit dem 22. Juni 2009 übersteigenden Betrages nebst Zinsen verurteilt worden ist.
Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung auch über die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens an das Landgericht Köln zurückverwiesen.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden niedergeschlagen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Das Landgericht Köln hat den Beklagten zu 1. durch Teilversäumnisurteil vom 10. Februar 2010 (27 O 72/10) zur Zahlung von 20.636,35 Euro nebst 11,5 % Zinsen seit dem 22. Juni 2009 verurteilt und durch Beschluss vom 18.02.2010 die Einspruchsfrist gemäß § 339 Abs. 2. ZPO auf vier Wochen ab Zustellung bestimmt. Dieses Teilurteil ist dem Beklagten zu 1. am 9. August 2010 zugestellt worden. Der Beklagte zu 1. hat die Klageforderung in Höhe eines Teilbetrages von 2.364,85 Euro nebst 11,5 % Zinsen hieraus seit dem 22. Juni 2009 anerkannt. Im Übrigen hat der Beklagte zu 1. Einspruch gegen das Teilversäumnisurteil eingelegt. Der entsprechende Schriftsatz trägt das handschriftlich eingetragene Datum 3. September 2010 [ebenso wie die Klageerwiderungsschrift, die das Teilanerkenntnis enthält, Bl. 233 ff. d. A.] und weist einen Stempelaufdruck „7. Sep. 2010“ auf. Nach gerichtlichem Hinweis auf eine Verfristung des Einspruchs sowie Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten zu 1. hat das Landgericht Köln den Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten zu 1. und seinen Einspruch gegen das genannte Teilversäumnisurteil als unzulässig verworfen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten zu 1., mit der er beantragt, das Teilurteil aufzuheben, soweit es den von ihm mit Schriftsatz vom 3. September 2010 anerkannten Betrag von 2.364,85 Euro nebst 11,5 % Zinsen hieraus seit dem 22. Juni 2009 übersteigt, und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Köln zurückzuverweisen. Zur Begründung behauptet der Beklagte zu 1., sein Prozessbevollmächtigter habe den Einspruch gegen das Teilversäumnisurteil vom 22. Juni 2009 persönlich am 3. September 2010 als Einschreiben an das Landgericht Köln aufgegeben.
Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Berufung und tritt dem Berufungsvorbringen des Beklagten zu 1. entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Beklagten zu 1. ist zulässig. In der Sache führte sie zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Köln.
1.
Der Einspruch des Beklagten zu 1. gegen das Teilversäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 22. Juni 2009 ist rechtzeitig eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig:
Die Einspruchsfrist ist gemäß § 339 Abs. 2 ZPO durch Beschluss des Landgerichts vom 18. Februar 2010 auf vier Wochen ab Zustellung der Entscheidung bestimmt worden mit der Folge, dass die Einspruchsfrist vier Wochen nach der am 9. August 2010 erfolgten Zustellung des Teilversäumnisurteils und dementsprechend mit Ablauf des 6. September 2010 abgelaufen wäre. Der Einspruch des Beklagten zu 1. ist aber am 6. September 2010 und damit rechtzeitig vor Fristablauf beim Landgericht Köln eingegangen. Hiervon ist der Senat aus folgenden Gründen überzeugt:
Das Einschreiben, auf das sich der vom Beklagten zu 1. im Original zu den Akten gereichte Einlieferungsbeleg vom 3. September 2010 [Bl. 250 d. A.] bezieht, ist am 6. September 2010 beim Landgericht Köln eingegangen. Dies hat zum einen eine telefonische Nachfrage der Berichterstatterin bei dem Kundenservice der E. AG am 12. April 2011 ergeben. Denn bei diesem Telefonat wurde dies mitgeteilt und dazu erläutert, dass die Ablieferung des fraglichen Einschreibens mit Datum 6. September 2010 gegengezeichnet worden sei, und dass die Angabe „Die Sendung wurde am 09. 09. 2010 ausgeliefert“ auf dem Ausdruck der Internetrecherche des Landgerichts Köln die Erklärung haben könne, dass bei Großkunden der E. AG, zu denen auch das Landgericht Köln gehöre, die Mitteilungen über die Auslieferung nicht einzeln an die E. AG zurückgeleitet würden, sondern gebündelt, wobei die „Sammelinformationen“ bis zu 160 Einschreiben umfassen könnten; im vorliegenden Falle hätten die „Sammelinformationen“ 54 Lieferungen umfasst und seien am 9. September 2010 bei der E. AG eingegangen und ins Netz gestellt worden; möglicherweise sei im Hinblick darauf bei der Internetrecherche der 9. September 2010 als Auslieferungsdatum angegeben worden. Der Vorstand der E. AG hat mit Schreiben vom 4. Juli 2011 diese telefonische Auskunft seines Kundenservice und insbesondere den Umstand bestätigt, dass das hier fragliche Einschreiben am 6. September 2011 beim Landgericht Köln eingegangen ist.
Der Eingang des fraglichen Einschreibens beim Landgericht Köln am 6. September 2010 lässt sich auch durchaus plausibel dem Stempelaufdruck „7. Sep. 2010“ auf dem Schriftsatz zuordnen. Denn dieser Stempelaufdruck ist offensichtlich von der zuständigen Geschäftsstelle aufgebracht worden. Und es ist plausibel, dass der Postweg des Einschreibens innerhalb des Landgerichts Köln von der gemeinsamen Poststelle des Amts- und Landgerichts Köln bis zu der zuständigen Geschäftsstelle des Landgerichts einen Tag beansprucht hat.
Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 1. hat anwaltlich versichert, dass er den Einspruchsschriftsatz vom 3. September 2010 an diesem Tage persönlich mit Einschreiben an das Landgericht Köln geschickt habe, und dass sich der von ihm im Original zu den Akten gereichte Einlieferungsbeleg vom 3. September 2010 auf dieses Einschreiben beziehe. Der Senat hat nicht zuletzt vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen zu dem Postweg des Einschreibens vor und nach seinem Eingang beim Landgericht Köln keinen Zweifel daran, dass diese Angaben des Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1. zutreffen.
Sonstige Bedenken gegen die Zulässigkeit des Einspruchs bestehen nicht.
2.
Auf Antrag des Beklagten zu 1. war die Sache gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Köln zurückzuverweisen, weil in tatsächlicher Hinsicht erheblicher weiterer Klärungsbedarf besteht, und weil das Verfahren gegen den Beklagten zu 1. der Sache nach gewissermaßen erst an seinem Beginn steht.
3.
a)
aa) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens waren gemäß § 21 GKG niederzuschlagen. Denn diese Kosten wären bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden. Dem Senat steht bei dieser Entscheidung vor Augen, dass insoweit nach höchstrichterlicher Rechtsprechung leichte Verfahrensverstöße in der Regel nicht ausreichen, dass eine Niederschlagung der Kosten nach § 21 GKG vielmehr nur dann erfolgen kann, wenn es zu einem schweren Verfahrensfehler seitens des Gerichts gekommen ist, der offen zutage tritt [vgl. hierzu etwa: BGH, NJW-RR 2005, 1230, Juris-Rn. 4 m. w. N., sowie BGH, NJW-RR 2003, 1294, Juris-Rn. 4 m. w. N. – st. Rspr.; vgl. hierzu auch etwa: Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl., 2011, § 21 GKG Rn. 8 m. w. N. ]. Von einem schweren Fehler seitens des Gerichtes in diesem Sinne ist aber im vorliegenden Streitfall auszugehen:
Denn in der gemeinsamen Poststelle des Amts- und Landgerichts Köln ist der Einspruchsschriftsatz des Beklagten zu 1. vom 3. September 2010 mit dem Einspruch nicht mit dem gerichtsüblichen Eingangsstempel versehen worden. Bei ordnungsgemäßem Verlauf hätte der Schriftsatz aber mit einem entsprechenden Eingangsstempel versehen werden müssen, der das Datum 6. September 2010 ausweist. Wäre dies geschehen, wäre die Rechtzeitigkeit des Einspruchs offenkundig gewesen und dessen Verwerfung als unzulässig nicht erfolgt. Man mag die Auffassung vertreten, dass ein solches Fehlverhalten der Mitarbeiter in der genannten Poststelle für sich genommen nicht als schwerer Fehler in dem oben genannten Sinne bewertet werden kann, obwohl im Zusammenhang mit Datumsangaben im Allgemeinen und bei fristgebundenen Schriftsätzen im Besonderen äußerste Umsicht geboten sein dürfte. Die Frage, ob ein Fehlverhalten der genannten Art für sich genommen als so schwerwiegend bewertet werden kann, dass dies die Niederschlagung der Kosten rechtfertigt, bedarf hier indes keiner abschließenden Klärung:
Denn das genannte Fehlverhalten der gemeinsamen Poststelle des Amts- und Landgerichts Köln kann nicht isoliert betrachtet und bewertet werden. Vielmehr ist bei der Beurteilung auch das Verhalten der Mitarbeiter in der zuständigen Geschäftsstelle des Landgerichts Köln und der unglückliche weitere Verlauf zu berücksichtigen, der durch das Fehlverhalten in der Poststelle ausgelöst worden ist: In der Geschäftsstelle ist der Schriftsatz mit dem Einspruch insofern nicht hinreichend bearbeitet worden, als ohne Paraphe und ohne jeden sonstigen Zusatz nur ein Datumsstempel auf den Schriftsatz aufgebracht worden ist, obwohl der Schriftsatz nicht persönlich abgegeben worden ist, sondern das Gericht auf dem Postwege erreicht hat, und obwohl der Schriftsatz offensichtlich einen ordnungsgemäßen, gerichtsüblichen Eingangsstempel nicht aufwies. Für die Mitarbeiter der Geschäftsstelle des Landgerichts Köln hätte sich aufdrängen müssen, dass der Tag des Eingangs bei ihnen keineswegs mit dem Tag des Eingangs bei Gericht übereinstimmen musste. Bei der deshalb veranlasst gewesenen Nachfrage bei der gemeinsamen Poststelle des Amts- und Landgerichts hätte möglicherweise eine zuverlässige Klärung des Zeitpunktes des Eingang bei Gericht erreicht werden können, wenn die Nachfrage umgehend erfolgt wäre. Zumindest wäre es angezeigt gewesen, auf dem Schriftsatz ausdrücklich zu vermerken, dass dieser die Geschäftsstelle über die gemeinsame Poststelle des Amts- und Landgerichts Köln erreicht hat und in der zuständigen Geschäftsstelle des Landgerichts am 7. September 2010 eingegangen ist. Zu diesen Fehlverhaltensweisen seitens des Gerichts kommt hinzu, dass die anschließende Recherche der zuständigen Richterin bei der E. zu einer Fehlinformation über den Postlauf geführt hat, die wiederum Einfluss auf deren Entscheidung über die Rechtzeitigkeit des Einspruchs hatte. Insoweit kann zwar der zuständigen Richterin kein Vorwurf gemacht werden. Sie hat vielmehr umsichtig gehandelt und die ihr erteilten Informationen in nicht zu beanstandender Weise gewürdigt. Sie hatte insbesondere keine Veranlassung anzunehmen, dass die Information der E. über den Postlauf nicht korrekt gewesen sein könnte. Und ihre Bewertung in der angefochtenen Entscheidung ist nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund des Vortrages des Beklagten zu 1., sein Prozessbevollmächtigter habe den Einspruchsschriftsatz vom 3. September 2010 bereits am 2. September 2010 von einem polnischen Rechtsanwaltskollegen an das Landgericht Köln faxen lassen, wo ein entsprechendes Fax indes nicht angekommen ist, nicht zu beanstanden. Gleichwohl rechtfertigt es aber im vorliegenden Streitfall die Gesamtsituation mit zwei Fehlverhaltensweisen seitens des Gerichts und mit einer durch diese Fehlverhaltensweisen letztlich in Gang gesetzten Verkettung unglücklicher Umstände, einen schweren Verfahrensverstoß anzunehmen, der zu der Niederschlagung der Kosten nach § 21 GKG führt.
bb) Die Entscheidung über die Kosten im Übrigen und auch über die außergerichtlichen Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens war dem Landgericht vorzubehalten.
b)
Eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit war mangels vollstreckbaren Inhalts des Urteils nicht veranlasst.
c)
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO hierfür nicht vorliegen. Die entscheidungserheblichen Fragen sind solche des Einzelfalls.
d)
Berufungsstreitwert: 18.271,50 Euro
[20.636,35 Euro – 2.364,85 Euro = 18.271,50 Euro]