Berufung abgewiesen: Verletzung der Aufklärungspflicht über Erblindungsrisiko bei Blepharoplastik
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte wurde mit ihrer Berufung abgewiesen; das Landgericht hatte der Klägerin Schmerzensgeld i.H.v. 12.000 DM sowie die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Eingriffs zugesprochen. Entscheidungsgrund ist eine unzureichende Aufklärung über das - wenn auch sehr seltene - Risiko der Erblindung bei einer kosmetischen Lidoperation. Formulare mit der Formulierung "Schädigungen des Sehvermögens" reichen nicht aus; eine substantiiert vorgetragene Aufklärung ist nicht nachgewiesen worden.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts als unbegründet abgewiesen; Schmerzensgeld und Feststellungsantrag bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Bei medizinischen Eingriffen, insbesondere bei nicht medizinisch indizierten Schönheitsoperationen, gehört die schonungslose Aufklärung über auch extrem seltene, aber schwerwiegende Risiken (z.B. Erblindung) zum Pflichtumfang des Arztes.
Die bloße pauschale Nennung von "Schädigungen des Sehvermögens" in einem Aufklärungsbogen verharmlost ein Risiko vollständiger Erblindung und vermag eine hinreichende Aufklärung nicht zu ersetzen.
Fehlt die Aufklärung über das schwerste mögliche Risiko, ist die Einwilligung in den Eingriff nicht ausreichend; hieraus kann ein Anspruch auf Schmerzensgeld und Feststellung der Rechtswidrigkeit des Eingriffs folgen, unabhängig davon, ob sich das Risiko verwirklicht hat.
Ein neuerlicher, substantiell unergiebiger Beweisantritt zur Nachholung oder Konkretisierung des Aufklärungsinhalts ist verspätet, wenn hierzu nicht bereits in erster Instanz vollständig vorgetragen und rechtzeitig vor Termin Beweis angeboten wurde.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 11 O 474/95
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 8. Mai 2000 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 11 O 474/95 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Das Landgericht hat der Klägerin im Ergebnis zu Recht einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von 12.000,- DM zuerkannt und ihrem Feststellungsbegehren entsprochen. Der Senat braucht nicht abschließend darüber zu befinden, ob - wie das Landgericht gemeint hat - ein Behandlungsfehler darin zu sehen ist, dass die Beklagte der Klägerin nicht davon abgeraten hat, den Eingriff noch vor ihrem geplanten Urlaub vornehmen zu lassen, und ob die Risikoaufklärung aus den vom Landgericht aufgeführten Gründen unzureichend war. Die Beklagte haftet jedenfalls deshalb aus dem Gesichtspunkt mangelnder Aufklärung über die Risiken des Eingriffs, weil sie die Klägerin nicht auf das - wenn auch seltene - Risiko der Erblindung hingewiesen hat.
Die Klägerin hat insoweit im Berufungsrechtszug unwidersprochen vorgetragen, bei einer Blepharoplastik bestehe als schwerste Komplikation das Risiko der Erblindung, wobei die Häufigkeit unterhalb der Promillegrenze liege. Auch wenn danach eine Blindheit als Folge des Eingriffs ein extrem seltenes Risiko darstellt, war die Beklagte verpflichtet, die Klägerin hierüber aufzuklären, weil die Gefahr einer Erblindung das schwerwiegendste und für die weitere Lebensführung des betroffenen Patienten bedeutsamste Risiko darstellt (vgl. BGH, NJW 1994, 793, 794). Das gilt in besonderem Masse bei einer medizinisch nicht indizierten Operation; Schönheitsoperationen verlangen eine schonungslose Aufklärung des Patienten über die Eingriffsrisiken (vgl. OLG Stuttgart, NJW-RR 2000, 904, 905 m.w.N.).
Dass die Beklagte die Klägerin auf das Erblindungsrisiko hingewiesen hat, steht nicht fest. Die Beklagte kann sich insoweit nicht auf den von der Klägerin unterzeichneten Perimed-Bogen berufen. Dort ist zwar davon die Rede, dass es in extrem seltenen Fällen zu "Schädigungen des Sehvermögens" kommen kann. Diese Formulierung verharmlost indes das bestehende Risiko eines völligen Verlustes der Sehfähigkeit als Folge des Eingriffs. Die Beklagte will denn auch der Klägerin nach ihrem Vortrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich gesagt haben, "dass man blind werden könne". Diese - bestrittene - Behauptung ist indes nicht zur Überzeugung des Senats bewiesen. Die zum Umfang der Aufklärung bereits in erster Instanz gehörte und nunmehr von der Beklagten erneut benannte Zeugin W. hat bereits vor dem Landgericht bekundet, sich nicht konkret daran erinnern zu können, über welche einzelnen Risiken die Beklagte die Klägerin aufgeklärt hat. Auch wenn sie auf Nachfrage ausgeführt hat, es seien die Risiken angesprochen worden, die im Perimed-Bogen aufgeführt worden seien, und die Zeugin auf weiteres Befragen angegeben hat, dass ihrer heutigen Kenntnis nach in dem Bogen etwa "Lidschluss, Verlust des Sehvermögens, Abstehen des unteren Lides" genannt werden, bleibt ihre Aussage letztlich unergiebig, weil sie sich an Einzelheiten des Aufklärungsgesprächs nicht erinnern konnte und letztlich nur mutmaßen konnte, welche Risiken angesprochen wurden. Vor dem Hintergrund dieses Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme reicht es nach Auffassung des Senats nicht aus, wenn die Beklagte nunmehr ohne näheren Sachvortrag die Zeugin W. zu der Behauptung, die Beklagte habe die Klägerin bei dem Aufklärungsgespräch auf das Risiko einer Erblindung hingewiesen, benennt. Es ist nichts dafür ersichtlich und von der Beklagten auch nicht ansatzweise dargetan, dass die Zeugin W. sich entgegen ihrer Vernehmung vor dem Landgericht jetzt wieder an eine konkrete Einzelheit des nunmehr nahezu 8 Jahre zurückliegenden Gesprächs erinnern kann. Bei dieser Sachlage besteht zu einer erneuten Vernehmung der Zeugin W. keine hinreichende Veranlassung.
Im übrigen dürften das Vorbringen der Beklagten, sie habe die Klägerin auf das Erblindungsrisiko hingewiesen, und der hierzu formulierte Beweisantritt verspätet sein. Die Beklagte wäre bereits in erster Instanz verpflichtet gewesen, zum Umfang des Aufklärungsgesprächs vollständig vorzutragen und Beweis anzutreten; dies gilt unabhängig davon, dass die Klägerin erstmals mit der Berufungserwiderung die ihrer Ansicht nach erforderliche Aufklärung über das Risiko einer Erblindung problematisiert hat. Jedenfalls aber hätte es der Prozessförderungspflicht entsprochen, nach Eingang der Berufungserwiderung (bei Gericht am 3. November 2000) so rechtzeitig vor dem Termin zum Inhalt des Aufklärungsgesprächs ergänzend vorzutragen und Beweis anzutreten, dass der Senat noch terminsvorbereitende Maßnahmen hätte treffen können. Eine Rücksprache mit der Beklagten zur Klärung der Frage, inwieweit über das Erblindungsrisiko aufgeklärt worden ist, wäre unschwer jedenfalls innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen nach Erhalt der Berufungserwiderung möglich gewesen. Wäre dem Senat nicht erst in der mündlichen Verhandlung, sondern einige Tage zuvor mitgeteilt worden, dass die Zeugin W. erneut benannt wird, hätte - wenn es auf die Vernehmung angekommen wäre - deren Ladung noch rechtzeitig vor dem Termin am 29. November 2000 veranlasst werden können.
Einer Haftung der Beklagten steht nicht entgegen, dass sich im vorliegenden Fall das Risiko der Erblindung nicht verwirklicht hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, führen Aufklärungsdefizite grundsätzlich unabhängig davon, ob sich ein aufklärungsbedürftiges Risiko verwirklicht hat oder nicht, dazu, dass der ärztliche Eingriff mangels ausreichender Einwilligung des Patienten rechtswidrig ist (BGHZ 106, 391, 398; BGH, NJW 1991, 2346, 2347). Zwar spielt es regelmäßig dann keine Rolle, ob bei der Aufklärung auch andere Risiken der Erwähnung bedurft hätten, wenn sich ein Risiko, über das aufgeklärt worden ist, tatsächlich verwirklicht hat (vgl. BGH, NJW 2000, 1784, 1786). Das gilt aber dann nicht, wenn der Patient nicht wenigstens eine Grundaufklärung über Art und Schweregrad des Eingriffs erhalten hat. Eine Grundaufklärung ist nur erfolgt, wenn der Patient auch einen Hinweis auf das schwerste möglicherweise in Betracht kommende Risiko erhalten hat (BGH, NJW 1991, 2346, 2347). Daran fehlt es - wie ausgeführt - im vorliegenden Fall.
Auf den Gesichtspunkt der hypothetischen Einwilligung kommt es nicht an. Die Beklagte behauptet nicht, dass die Klägerin auch dann in die Operation eingewilligt hätte, wenn ihr das Erblindungsrisiko mitgeteilt worden wäre. Überdies ist der Entscheidungskonflikt plausibel dargelegt.
Auch der Senat hält ein Schmerzensgeld von 12.000,- DM für angemessen; insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des Landgerichts Bezug genommen (§ 543 Abs. 1 ZPO). Auch der Feststellungsantrag ist, wie das Landgericht richtig erkannt hat, berechtigt.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Berufungsstreitwert
und Wert der Beschwer der Beklagten:
Schmerzensgeldantrag: 12.000,- DM
Feststellungsantrag: 8.000,- DM
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20.000,- DM